Version 2.1 June 2007 Copyright 2007 by gsm Global Sustainable Management GmbH. Koordination MGB: Labelkoordinator Near/NonFood/FM

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Version 2.1 June 2007 Copyright 2007 by gsm Global Sustainable Management GmbH Koordination MGB: Labelkoordinator Near/NonFood/FM

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung -------------------------------------------------------------------------------1 2 Migros eco-kriterien -------------------------------------------------------------------2 3 Grundlagen-----------------------------------------------------------------------------8 4 Anwendungsbereich-------------------------------------------------------------------8 5 Verantwortung der eco-lieferanten ------------------------------------------------ 10 5.1 Geltende Bestimmungen --------------------------------------------------------------------10 5.2 Produktkennzeichnung -----------------------------------------------------------------------10 5.3 Migros eco-standard --------------------------------------------------------------------------10 5.4 Definition Verantwortung --------------------------------------------------------------------11 5.5 Transparenz der Lieferkette -----------------------------------------------------------------11 5.6 Konformitätsnachweise-----------------------------------------------------------------------11 5.7 Kommunikation---------------------------------------------------------------------------------- 12 5.8 Korrekturmassnahmen-------------------------------------------------------------------------13 6 Verifizierung & Labelfreigabe ------------------------------------------------------- 13 6.1 Kommunikation ---------------------------------------------------------------------------------13 6.2 Überwachung------------------------------------------------------------------------------------13 7 eco Richtlinien------------------------------------------------------------------------ 16 7.1 Phase I --------------------------------------------------------------------------------------------- 16 7.2 Dokumentation----------------------------------------------------------------------------------16 7.3 Ausschlussliste ------------------------------------------------------------------------------------16 7.3.1 Chlorhaltige Bleichmittel-------------------------------------------------------------------16 7.3.2 Verbotene Farbstoffe -----------------------------------------------------------------------17 7.3.3 Chlorierte Phenole --------------------------------------------------------------------------18 7.3.4 Chrom (VI)-Verbindungen ----------------------------------------------------------------19 7.3.5 Chlororganische Carrier -------------------------------------------------------------------19 7.3.6 PVC------------------------------------------------------------------------------------------------20 7.3.7 TBT/DBT und andere zinnorganischen Verbindungen---------------------------21 7.3.8 Verbotene Flammschutzmittel-----------------------------------------------------------21 7.3.9 Drucksysteme auf Schwerbenzinbasis-------------------------------------------------22 7.3.10 Verbotene Phthalate-----------------------------------------------------------------------23 7.3.11 Antimikrobielle Ausrüstung------------------------------------------------- --------------24 7.4 Reduktion ökologisch relevanter Schadstoffe----------------------------------------25 7.4.1 Schwermetalle---------------------------------------------------------------------------------25 7.4.2 Formaldehyd----------------------------------------------------------------------------------- 26 7.4.3 Alkylphenolethoxylate---------------------------------------------------------------------- 27 7.4.4 EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure/Ethylen-diamin-tetra-acetat)--------27 7.5 Gesetzeskonformität---------------------------------------------------------------------------28 7.6 Anforderungen der Migros eco-kriterien an Zutaten, Näh- und Stickgarne -----------------------------------------------------------------------------------------28 7.6.1 Verbotene Farbstoffe -----------------------------------------------------------------------28 7.6.2 Nickel in Metallteilen ------------------------------------------------------------------------29 7.6.3 Cadmim und Cadmiumverbindungen-----------------------------------------------29

7.6.4 PVC------------------------------------------------------------------------------------------------30 7.7 Phase II ---------------------------------------------------------------------------------------------30 7.7.1 Pigmente auf Basis von Aminen MAK III-A1 und A2------------------------------30 7.7.2 Dokumentation der Toxizität--------------------------------------------------------------31 7.7.3 Recyclingmöglichkeiten -------------------------------------------------------------------31 8 bio Richtlinien ------------------------------------------------------------------------ 31 8.1 bio Anforderungen -----------------------------------------------------------------------------32 9 Arbeitssicherheit & Gesundheit ----------------------------------------------------- 32 9.1 Arbeitsumfeld ------------------------------------------------------------------------------------32 9.2 Schutzmassnahmen----------------------------------------------------------------------------33 9.2.1 Anlagen und Maschinen ------------------------------------------------------------------33 9.2.2 Lager und Lagereinrichtungen----------------------------------------------------------33 9.2.3 Aufklärung und Schulung -----------------------------------------------------------------33 9.2.4 Umgang mit gefährlichen Substanzen -----------------------------------------------34 9.2.5 Dokumentation von Chemikalien und chemischen Produkten------------- 34 9.2.6 Feuerschutz und Feuerbekämpfung --------------------------------------------------34 9.3 Versorgung----------------------------------------------------------------------------------------34 9.3.1 Trinkwasser --------------------------------------------------------------------------------------34 9.3.2 Sanitäre Anlagen-----------------------------------------------------------------------------34 9.3.3 Medizinische Versorgung und Erste Hilfe---------------------------------------------34 10 Umsetzung --------------------------------------------------------------------------- 35 11 Glossar ------------------------------------------------------------------------------- 36 Tabellenverzeichnis Tab. 1 Verbotene aromatische Amine------ -------------------------------------------------------17 Tab. 2 Verbotene chlororganische Carrier -------------------------------------------------------19 Tab. 3 Zinnorganische Verbindungen ------------------------ --------------------------------------21 Tab. 4 Verbotene Flammschutzmittel gemäß BedGgstV------------------------------------ 22 Tab. 5 Verbotene Phthalate gemäss HkGgstV-------------------------------------------------- -23 Tab. 6 Grenzwerte für Formaldehyd gem. Öko-Tex 100 und Toxproof-------------------27 Tab. 7 Verbotene aromatische Amine in Zutaten-----------------------------------------------28

1 Einleitung Migros trägt ein großes Maß an Verantwortung gegenüber Ihren Kunden, als Konsumenten Ihrer Waren, respektive Textilien. Das Unternehmen will aber auch seine Verantwortung gegenüber der Umwelt und den Mitarbeitern wahrnehmen. Diese sollte nicht an der Landesgrenze aufhören, sondern dort fortgeführt werden, wo Textilien und Kleidungsstücke für Migros produziert werden. Die Entwicklung der firmeneigenen Migros eco-kriterien erfolgte bereits vor zehn Jahren in Zusammenarbeit mit Experten aus der chemischen Industrie, der Textilindustrie und den Migros Laboratorien. Die Umsetzbarkeit sowie die Abstimmung auf das Migros Sortiment und die Beschaffungsstruktur der Migros waren und sind von großer Bedeutung. Mit dem Ziel die gesamte Lieferkette der Textilien von der Faser bis zum fertigen Produkt - einzuschließen, setzte Migros damals neue Maßstäbe in der ganzheitlichen Umsetzung ökologischer Anforderungen. Der Kerngedanke des Migros eco-standards besteht in der Erkenntnis, dass ökologische Optimierung nicht erprüft werden kann, sondern durch den Prozess generiert werden muss. Dies ist gleichermaßen Unterscheidungsmerkmal zu anderen ökologischen Standards. Ziel des Migros eco-engagements ist es, dieses Prinzip auf die Beschaffung und die Herstellung der textilen Produkte zu übertragen. Respekt vor der Umwelt bedeutet nach dem ökologischen Verständnis der Migros die Vermeidung oder der kontrollierte Einsatz von Substanzen, die nachweislich oder potentiell schädlich für Mensch und Umwelt sind. Migros bietet darüber hinaus den Konsumenten ein sauberes Produkt. In enger Zusammenarbeit mit den eco-lieferanten strebt Migros die Schaffung einer sicheren und umweltverträglichen Produktion an. Grundsätzlich soll die ökologische Performance der Fabriken systematisch verbessert und eine Belastung von Mensch und Umwelt vermieden oder verringert werden. Migros verfolgt dabei einen präventiven Begin of Pipe Ansatz, um die eco- Anforderungen systematisch abzusichern. Juni 2007 Version 2.1 1

Migros eco-kriterien Die nachstehend aufgeführten Kriterien und Anforderungen werden im Rahmen des eco-programms der MIGROS als Grundlage für die Verifizierung und eine beginnende Optimierung angesehen. Phase I 1. Jeder Produzent ist verpflichtet die nachhaltige Einhaltung der Migros eco-kriterien auf systematische Weise abzusichern. Durchgehende und vollständige Dokumentation: a. aller beteiligten Vorstufen durch komplettierte und unterschriebene Auditfragebögen b. aller während der Produktion eingesetzten Substanzen durch Sicherheitsdatenblätter und/oder Produktspezifikationen für Farbstoffe und Hilfsmittel mit Angaben von toxikologischen und ökologischen Werten 2. 3. Kein Einsatz von chlorhaltigen Bleichmitteln (bis auf definierte Ausnahmen). Kein Einsatz von Farbgebungsmitteln: a. die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azo-Gruppen eines der nachfolgenden Amine bilden können (entsprechend Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG sowie Änderungsantrag PE 290.130/1-6 vom 06. Juni 2000). 2 Migros eco-kriterien D - Version 3 - Juni 2007

b. die als kanzerogen eingestuft werden. Gelistet in Annex I* c. die als allergen eingestuft werden. Gelistet in Annex I* d. mit einer akuten Toxizität kleiner als LD50 (oral, Ratte) von 200mg/kg, die als giftig eingestuft werden. 4. Kein Einsatz von chlorierten Phenolen. 5. Kein Einsatz von Chrom VI Verbindungen. 6. Kein Einsatz von chlororganischen Carriern. 7. 8. Kein Einsatz von PVC. Kein Einsatz von TBT/DBT und anderen zinnorganischen Verbindungen. 9. Kein Einsatz verbotener Flammschutzmittel. 10. 11. 12. 13. 14. Kein Einsatz von Drucksystemen auf Schwerbenzinbasis. Kein Einsatz von Phthalaten (reglementierte Phthalate gemäss der Verordnung des EDI vom 23.11.2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt [...] (HkGgstV, Stand vom 12.12.2006), SR 817.023.41) für eco-artikel. Kein Einsatz von antimikrobieller Ausrüstung (bis auf definierte Ausnahmen). Reduzierung, bzw. Vermeidung von ökologisch relevanten Schadstoffen während der Produktion (Schwermetalle, Formaldehyd, APEO, Phthalate, antimikrobielle Hilfsmittel, etc.). Einhaltung aller nationaler und/oder regionaler Gesetze und Richtlinien zu Abluft, Abfall (fest/flüssig) und Abwasserbehandlung. * es gilt jeweils die aktuelle Version 3 Migros eco-kriterien D - Version 3 - Juni 2007

MIGROS ECO KRITERIEN FÜR ZUTATEN, NÄH- UND STICKGARNE 15. Kein Einsatz von Farbgebungsmitteln: a. die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azo-Gruppen eines der nachfolgenden Amine bilden können (entsprechend Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG sowie Änderungsantrag PE 290.130/1-6 vom 06. Juni 2000). b. die als kanzerogen eingestuft werden. Gelistet in Annex I* Die Einhaltung der Migros eco-kriterien muß durch eine vollständige Dokumentation aller eingesetzten Farbgebungsmittel oder durch aussagekräftigen Testergebnisse belegt werden. 16. Der Nickelanteil, der freigesetzt werden kann, darf den Wert von 0,5 µg/cm2/woche nicht überschreiten. Die Einhaltung der Migros eco-kriterien muß durch verifizierbare Testergebnisse belegt werden. 17. Kein Einsatz von Cadmium. 18. Kein Einsatz von PVC (sowie Phthalaten gemäss Punkt 11. und Cadmium gemäss Punkt 17.). * es gilt jeweils die aktuelle Version 4 Migros eco-kriterien D - Version 3 - Juni 2007

Phase II 1. Kein Einsatz von Pigmenten, die auf der Basis von Aminen der Klassen MAK III, Kategorie 1 und Kategorie 2 synthetisiert werden. 2. Dokumentation der Toxizitätswerte aller eingesetzten Substanzen. 3. Bewertung der Recyclingmöglichkeit aller eingesetzten Substanzen. 5 Migros eco-kriterien D - Version 3 - Juni 2007

Migros eco-kriterien Anhang I Liste der Arylamine, die unter reduktiven Bedingungen nicht aus Farbmitteln abspaltbar sein dürfen Name CAS-Nr. 4-Aminobiphenyl 92-67-1 Benzidin 92-87-5 4-Chlor-o-toluidin 95-69-2 2-Naphthylamin 91-59-8 o-aminoazotoluen 97-56-3 2-Amino-4-nitrotoluol 99-55-8 p-chloranilin 106-47-8 2,4-Diaminoanisol 615-05-4 4,4 -Diaminobiphenylmethan 101-77-9 3,3 -Dichlorbenzidin 91-94-1 3,3 -Dimethoxybenzidin 119-90-4 3,3 -Dimethylbenzidin 119-93-7 3,3 -Dimethyl-4,4 -diaminobiphenylmethan 838-88-0 p-kresidin 120-71-8 4,4 -Oxydianilin 101-80-4 4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin) 101-14-4 4,4 -Thiodianilin 139-65-1 o-toluidin 95-53-4 2,4-Toluylendiamin 95-80-7 2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7 o-anisidin 90-04-0 2,4-Xylidin 95-68-1 2,6-Xylidin 87-62-7 4-Aminoazobenzol 60-09-3 Als krebserregend eingestufte Farbstoffe C.I. CAS-Nr. C.I. Acid Red 26 3761-53-3 C.I. Basic Red 9 25620-78-4 C.I. Basic Violet 14 632-99-5 C.I. Direct Black 38 1937-37-7 C.I. Direct Blue 6 2602-46-2 C.I. Direct Red 28 573-58-0 C.I. Disperse Blue 1 2475-45-8 C.I. Disperse Orange 11 82-28-0 C.I. Disperse Yellow 3 2832-40-8 6 Annex Migros D Version 3 - Juni 2007

Als allergisierend eingestufte Farbstoffe C.I. CAS-Nr. C.I. Disperse Blue 1 2475-45-8 C.I. Disperse Blue 3 2475-46-9 C.I. Disperse Blue 7 3179-90-6 C.I. Disperse Blue 26 C.I. Disperse Blue 35 12222-75-2 C.I. Disperse Blue 102 12222-97-8 C.I. Disperse Blue 106 12223-01-7 C.I. Disperse Blue 124 61951-51-7 C.I. Disperse Brown 1 23355-64-8 C.I. Disperse Orange 1 2581-69-3 C.I. Disperse Orange 3 730-40-5 C.I. Disperse Orange 37 C.I. Disperse Orange 76 C.I. Disperse Red 1 2872-52-8 C.I. Disperse Red 11 2872-48-2 C.I. Disperse Red 17 3179-89-3 C.I. Disperse Yellow 1 119-15-3 C.I. Disperse Yellow 3 2832-40-8 C.I. Disperse Yellow 9 6373-73-5 C.I. Disperse Yellow 39 C.I. Disperse Yellow 49 Chlororganische Carrier - Dichlorbenzole - Trichlorbenzole - Tetrachlorbenzole - Pentachlorbenzol - Hexachlorbenzol - Chlortoluole - Dichlortoluole - Trichlortoluole - Tetrachlortoluole - Pentachlortoluol Verbotene flammhemmende Substanzen Name CAS-Nr. - Polybromierte Biphenyle (PBB) 59536-65-1 - Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS) 126-72-7 - Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA) 5455-55-1 7 Annex Migros D Version 3 - Juni 2007

3 GRUNDLAGEN In der Textilindustrie, um die es in diesem Standard vordringlich geht, spielen nicht nur Sozialstandards, sondern auch Umweltstandards eine wichtige Rolle. Diese haben zum Ziel, einen vorsorgenden Umweltschutz und einen nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen durchzusetzen, und können damit einen Beitrag zur Eindämmung bzw. Minderung von lokalen Umweltproblemen leisten. Dies ist unmittelbar entwicklungspolitisch relevant, weil in den Industrien der Entwicklungsländer oftmals umwelt- und gesundheitsschädigende Substanzen eingesetzt werden und typischerweise die ärmsten Bevölkerungsschichten unter lokalen Umweltproblemen wie z. B. im Trinkwasserbereich ganz besonders zu leiden haben. Eine wichtige und innovative Komponente zur Verbesserung ist dabei das eco-monitoring Programm. Das eco-programm in der Textilindustrie erfasst und evaluiert Daten zur Textilveredlung (Vorbehandlung, Farbgebung, Ausrüstung), zur Herstellung von Fäden und Flächengebilden sowie zur Betriebsökologie (Produktion, Personenschutz, Energienutzung, Abwasser, Verpackung, Entsorgung, Störfallvorkehrungen) zur Faserherkunft (z. B. Leinen, Jute, Hanf, Baumwolle, Wolle, Seide, regenerierte Cellulosefasern, Polyamid, Polyester) zur Konfektion und zur Produktion Der Migros eco-standard legt Anforderungen fest, die nicht als Obergrenze missverstanden werden dürfen. Die ökologische Optimierung steht im Vordergrund und ist Teil einer nachhaltigen Entwicklung. Aus diesem Grund sind die eco-kriterien mit Ausnahme gesetzlicher Anforderungen nicht mit Grenzwerten hinterlegt. 4 ANWENDUNGSBEREICH Die folgenden Richtlinien regeln die Anforderungen an: eco-lieferanten Produkte Produzenten in der Lieferkette unter Einschluss der Prozesse Konfektion, Flächenherstellung, Fadenerzeugung sowie Faserherkunft Zulieferer und Produzenten von Zutaten und Accessoires, die permanenter Bestandteil eines Bekleidungsstücks oder von Juni 2007 Version 1.2 8

Heimtextilien sind (wie z. B. Knöpfe, Nieten, Reißverschlüsse, Gummibänder, Schulterpolster, Taschenfutter, Etiketten, Einlagen etc.) Die Begriffe eco-lieferanten und Produzenten erstrecken sich auf alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Migros an Produktionsprozessen von eco-artikeln beteiligt sind. eco-lieferanten sind Unternehmen, mit denen Migros eine direkte vertragliche Geschäftsverbindung pflegt. eco-lieferanten können die Funktion von reinen Handelsunternehmen erfüllen, also den Zukauf von Ware als Vollkaufgeschäft betreiben. Sie können Konfektionäre direkt oder indirekt zur Herstellung der Waren beauftragen. eco-lieferanten können eigene Produktionsstätten besitzen, die sie zur Herstellung der Ware beauftragen. Produkte sind Waren aus dem Bereich Bekleidung, sowie Heimtextilien. Der Sortimentsbereich Accessoires (z.b. Handschuhe, Taschen, etc.) ist nicht eingeschlossen, es sei denn Accessoires gehören zu einem Bekleidungsstück und bestehen aus dem Hauptmaterial eines zu auditierenden Artikels. Für abtrennbare Accessoires eines Bekleidungsstückes (z. B. Gürtel, o.ä.), sofern diese Metallkomponenten besitzen, muss mittels Konformitätsnachweis belegt werden, daß die Nickel-Freisetzung den gesetzlichen Grenzwert nicht überschreitet. Schuhe und Jacken sind vom eco-audit ausgeschlossen. Unter Produzenten in der Lieferkette lassen sich allgemein drei Kategorien unterscheiden: Hersteller sind Produktionsstätten die Produktionsschritte/Prozesse im Rahmen der Veredlung von Rohware ausführen (z. B. Faserherstellung, Garnherstellung, Flächenherstellung, Veredlung, u. Ä.) Die Konfektion oder Montage nimmt eine Sonderstellung innerhalb des Veredlungsprozesses ein, da hier die Komponenten lediglich zusammengefügt werden. Zulieferer sind Unternehmen, die Komponenten oder Halbfertigerzeugnissen liefern, z.b. Zutaten, Accessoires, Stoffe u. Ä. Subunternehmen sind Fabriken, die die komplette Endfertigung oder Teilprozesse der Endfertigung im Auftrag von Herstellern oder Zulieferern ausführen, die sie selbst ausführen könnten. Grund für die Auslagerung von Prozessen an Subunternehmen kann z. B. unzureichende Kapazität im eigenen Betrieb sein. Subunternehmer haben keine direkte Geschäftsbeziehung zu den Migros-Lieferanten. Juni 2007 Version 1.2 9

Der Begriff Vorstufen umfasst Hersteller, Zulieferer und Subunternehmen ebenso wie Zwischenhändler gleichermaßen im Sinne von Teilnehmern in der Lieferkette eines eco-artikels. 5 VERANTWORTUNG DER eco-lieferanten 5.1 Geltende Bestimmungen Die Migros eco-lieferanten verpflichten sich grundsätzlich, basierend auf dem Prinzip der Gesetzeskonformität, alle nationalen und regionalen Vorschriften zu Abluft, Abfall und Abwasserbehandlung sowie die Einfuhrbestimmungen der Schweiz einzuhalten. Weiterhin verpflichten sich die eco-lieferanten, die Einhaltung der Migros eco- Kriterien in eigenen Betrieben sowie vorgelagerten Produktionsstufen systematisch abzusichern. Der Migros eco-lieferant haftet für die Richtigkeit aller im Auditprozess gemachten Angaben. Er verpflichtet sich insbesondere dazu, jede Änderung bezüglich Produkt, Lieferkette, Rohstoffeinsatz, Verfahrenstechnik und Materialeinsatz unverzüglich gsm zu melden. 5.2 Produktkennzeichnung Der eco-lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass ausschliesslich Artikel mit dem Migros eco-label gekennzeichnet werden, die eine gültige Labelfreigabe erhalten haben. Diese wird durch einen externen, neutralen von Migros benannten Dienstleister, die Firma gsm Global Sustainable Management GmbH in Köln (nachfolgend gsm genannt), nach erfolgreicher eco-auditierung erteilt. Der eco-lieferant gewährleistet für Produkte, die mit dem eco-label ausgezeichnet sind, die eco-konforme Herstellung und verpflichtet sich, die eco-etikettierung korrekt und entsprechend der Migros-Instruktionen umzusetzen. Dazu gehört auch die Pflicht, bei Erneuerung eines Kontraktes, bei einer Nachbestellung oder im Falle eines Widerrufs dafür zu sorgen, dass eine weitere Kennzeichnung mit dem eco-label unterbleibt. Mit der Nutzung des Migros eco-labels akzeptiert der eco-lieferant diese Bestimmungen. 5.3 Migros eco-standard Die Migros eco-lieferanten sichern zu, die in diesem Standard formulierten Anforderungen zur Bedingung jeglicher Vereinbarung zu machen, die sie mit Subunternehmen, Herstellern und Zulieferern schliessen. Juni 2007 Version 1.2 10

5.4 Definition Verantwortung Der eco-lieferant legt mindestens eine/n Verantwortliche/n fest, der/die über die entsprechende Kompetenz und Weisungsbefugnis verfügt, um die Umsetzung der Anforderung des Migros eco-standards intern und bei den Produzenten durchzusetzen. 5.5 Transparenz der Lieferkette Der eco-lieferant ist verpflichtet die Lieferstruktur von eco-artikeln offen zu legen. Migros verpflichtet sich zur Vertraulichkeit und hat als neutrale Stelle zur Überprüfung der Konformität ihrer Artikel mit den eco-kriterien die Firma gsm Global Sustainable Management benannt. Eco-Lieferanten müssen gsm zur Überprüfung der Einhaltung der Migros eco- Kriterien alle beteiligten Vorstufen / Produzenten ihrer Ware angeben. Falls Artikel oder Komponenten zugekauft werden, muss der eco-lieferant seine Zulieferer verpflichten, gsm die entsprechenden Informationen über die rückwärtige Lieferkette zu verschaffen. 5.6 Konformitätsnachweise Um die Konformität mit den gestellten Anforderungen belegen zu können, muss der eco-lieferant entsprechende Konformitätsnachweise vorweisen. Im Rahmen des Migros eco-monitorings müssen folgenden Nachweise zur Verifizierung bei gsm eingereicht werden: Fragebögen Für jeden Produktionsbereich existieren spezifizierte Fragebögen, die Daten zu den ökologisch kritischen Punkten der jeweiligen Bereiche liefern. Sie werden in komplettierter und unterzeichneter Form von allen beteiligten Produzenten der Produktionskette - unter Angabe der verwendeten Substanzen und Angabe ökologisch relevanter Informationen - verlangt. Sicherheitsdatenblätter, technische Produktspezifikationen Produzenten von eco-artikeln müssen Sicherheitsdatenblätter aller am Produktionsstandort verwendeten Substanzen dokumentiert haben und gsm auf Anfrage zur Überprüfung zur Verfügung stellen. Die Sicherheitsdatenblätter müssen Angaben zu toxikologischen und ökologischen Werten enthalten. Juni 2007 Version 1.2 11

Alternativ können gsm technische Daten oder Gewährleistungserklärungen der Hersteller der Chemikalien / Produkte zur Überprüfung der Einhaltung der Migros eco-kriterien dienen. Aspekte, die die Arbeitssicherheit und den Umgang mit Chemikalien betreffen, müssen im Betrieb in jedem Fall bekannt und kommuniziert sein. Prüfberichte, Zertifikate Bei Bedarf und nach den Vorgaben von gsm müssen Ergebnisse aus Laborprüfungen von End- oder Zwischenprodukten sowie Komponenten zur Absicherung der eco-kriterien eingereicht werden, sofern die Absicherung nicht über andere Konformitätsnachweise erfolgen kann oder Grenzwerte als Parameter definiert sind. Die Durchführung und Dokumentation der Laborprüfungen muss den international annerkannten Prüfstandards entsprechen. Gültige Zertifikate über Schadstoffprüfungen mit zugrunde liegendem Prüfbericht können für Zutaten oder Accessoires zur Absicherung von Anforderungen der eco-kriterien herangezogen werden. Belege über Materialeinsatz Der eco-lieferant muss ggf. für Plausibilitätsprüfungen und zum quantitativen Abgleich der Mengen den Warenfluss mit entsprechenden Nachweisen belegen können. 5.7 Kommunikation Die Migros eco-lieferanten sichern zu, die in diesem Standard formulierten Anforderungen an alle beteiligten Subunternehmen, Hersteller und Zulieferer zu kommunizieren. Der eco-lieferant ist verpflichtet gsm unaufgefordert über die Anmeldung neuer Saison-Artikel, bzw. neuer Permanent-Kontrakte zu informieren. Weiterhin muss der eco-lieferant gsm über eventuelle Änderungen der Lieferantenstruktur, Änderungen der Prozesse oder eingesetzter Substanzen innerhalb laufender Kontrakte informieren. Bei Problemen in der Umsetzung der eco-kriterien muss der eco-lieferant gsm zeitnah informieren und einen angemessenen Lösungsvorschlag unterbreiten oder in Absprache mit gsm und Migros auf die eco-auszeichnung verzichten. Stellt ein eco-lieferant eine Abweichung dieser Bestimmungen zum geltenden Recht fest, muss er gsm unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Juni 2007 Version 1.2 12

5.8 Korrekturmassnahmen Im Falle von Abweichungen von den Migros eco-kriterien ist es Aufgabe des Migros eco-lieferanten - in Zusammenarbeit mit der betroffenen Produktionseinheit und nach Maßgabe von gsm - die notwendigen Anpassungen zu veranlassen. Werden im Rahmen des Verbesserungsprozesses Massnahmen als sog. Corrective Actions von gsm vorgegeben, muss der eco-lieferant die Umsetzung dieser Massnahmen veranlassen und deren Implementierung durchsetzen. 6 VERIFIZIERUNG & LABELFREIGABE 6.1 Kommunikation Ansprechpartner für gsm ist der Migros eco-lieferant. 6.2 Überwachung gsm bedient sich geeigneter Kontrollinstrumente, um die Einhaltung der Migros eco-kriterien zu überprüfen: Für jeden Artikel wird die Lieferkette sowie alle eingesetzten Chemikalien, Farb- und Hilfsmittel dokumentiert und evaluiert. Alle eingereichten Konformitätsnachweise (siehe Punkt 5.1) zu einem eco- Artikel werden auf Vollständigkeit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Gültigkeit und Wahrheitsgehalt überprüft. Im Rahmen des eco-monitorings werden verschiedene Formen der Unternehmensbesuche durchgeführt: Lieferantenbesuche zur Bewusstseinschaffung durch Erläuterung des Migros eco-standards und der Abläufe Eco-Audit / Ist-Zustandserfassung in der Produktion als Basis für evtl. zu veranlassende Verbesserungen Monitoring der implementierten Korrekturmassnahmen Juni 2007 Version 1.2 13

Auf Basis der langjährigen Erfahrung und der Daten, die zu jedem Unternehmen gesammelt und ausgewertet wurden, werden Unternehmen bedarfs- und risikoorientiert für diese Besuche ausgewählt. Die Auswahl und Priorisierung der zu auditierenden Produktionstätten erfolgt gemäss festgelegter Kriterien wie: Produktionsland Eco-Performance der eco-lieferanten und deren Produzenten Lieferkette Produktgruppe Produktspezifikation Produktionsprozess Qualität der vorgelegten Konformitätsnachweise Auftragsvolumen Lieferantenbesuche Monitoringbesuche in den Unternehmen werden bedarfsorientiert zu Beginn des eco-prozesses durchgeführt, um Bewusstseinschaffung durch Erläuterung des Migros eco-standards und der Abläufe zu erzielen. eco-audit Das eco-audit dient in erster Linie der Ist-Zustandserfassung und Schwachstellenanalyse in der Produktion und ermöglicht eine Gegenkontrolle der vorab erbrachten Angaben der eco-lieferanten und Produzenten. Ziel des eco-audits ist es, Verbesserungsmaßnahmen ableiten zu können. Es handelt sich nicht um ein Zertifizierungsaudit nach dem reinen pass-fail Verfahren. Das Audit vor Ort ist neben der Verifizierung der Fragebögen und Konformitätsnachweise und der Begleitung des Optimierungsprozesses durch gsm ein einzelner Baustein des gesamten Monitoringprozesses. Die Durchführung des Audits erfolgt anhand einer Checkliste, welche alle Produktionsbereiche und die verschiedenen Veredlungsstufen beinhaltet. Audits sind gemäss dem gsm eco Audit-Manual durchzuführen, welches die Abläufe, Erläuterung der Fragen und Bewertungsgrundlagen enthält, um standardisierte und reproduzierbare Resultate zu ermöglichen. Juni 2007 Version 1.2 14

Werden vor Ort Abweichungen vom Migros Standard festgestellt, so wird ein Korrekturmassnahmenplan erarbeitet, der die zu implementierenden Massnahmen sowie entsprechenden Fristen zur Korrektur der Abweichungen festlegt. Monitoringbesuche Monitoringbesuche werden auch eingesetzt, um die erfolgreiche Umsetzung von Korrekturmassnahmen zu überwachen. Stichprobenartige Konformitätsprüfungen von eco-artikeln gsm führt stichprobenartig Konformitätsprüfungen an Mustern von eco- Artikeln durch. Die Auswahl der Proben verläuft nach einem eigenen Risikobewertungsschema, welches die unten aufgeführten Kriterien zur Priorisierung berücksichtigt. Muster können auf Anweisung von gsm mit entsprechenden Detailangaben über Farben, Design etc. vom Lieferanten gezogen und an gsm gesandt werden. Der Lieferant muss garantieren, dass es sich um ein Produktionsmuster handelt und bestätigen, dass dieses Muster mit der gelieferten Ware übereinstimmt. Eine andere Variante zur Erlangung von Waren zur späteren Prüfung ist die Ziehung von Mustern aus dem Verkauf durch gsm. Die Auswahl der Artikel von denen Muster gezogen werden, erfolgt auf Basis folgender Kriterien: Produktspezifikation Produktionsland Eco-Performance der eco-lieferanten Lieferkette Produktgruppe Produktspezifikation Produktionsprozess Verstöße der Lieferanten gegen die Kennzeichnungsvorschriften Die Muster werden von gsm auf folgende Kriterien hin überprüft: Konformität mit den dokumentierten Komponenten, insbesondere Zutaten und Accessoires Juni 2007 Version 1.2 15

Konformität mit den belegten Farbstellungen Eco-Kennzeichnung des Produktes Bei Bedarf werden Laboranalysen auf Parameter wie verbotene Farbstoffe, Schwermetalle, PVC etc. veranlasst. Diese Prüfungen betreffen Parameter, die durch Laborprüfungen nachweisbar sind. Diese Laborprüfungen werden durch akkreditierte, unabhängige Laboratorien, das eco-institut GmbH in Köln, Deutschland, oder SQTS-Swiss Quality Testing Services, Dietikon, Schweiz, im Auftrag von gsm durchgeführt. 7 eco RICHTLINIEN 7.1 Phase I Die folgenden Kriterien im Rahmen des Migros eco-engagements sind für Textilien, d. h. Bekleidung und Heimtextilien, anwendbar. 7.2 Dokumentation Alle an der Produktion von eco-artikeln beteiligten Produzenten sind verpflichtet die nachhaltige Einhaltung der Migros eco-kriterien auf systematische Weise abzusichern. Dazu gehört eine durchgehende und vollständige Dokumentation: a) aller beteiligten Hersteller, Zulieferer und Subunternehmen durch komplettierte, gültige und vom Produzenten unterschriebene Auditfragebögen. b) aller während der Produktion eingesetzten Substanzen durch Sicherheitsdatenblätter und / oder Produktspezifikationen für Farbstoffe und Hilfsmittel mit toxikologischen und ökologischen Werten. 7.3 Ausschlussliste 7.3.1 Chlorhaltige Bleichmittel Der Einsatz chlorhaltiger Bleichmittel ist für eco-produkte nicht erlaubt. Andere Anwendungen für chlorhaltige Produkte müssen im Einzelfall von gsm geprüft werden. Juni 2007 Version 1.2 16

In Ausnahmefällen können chlorhaltige Produkte für folgende Verfahren akzeptiert werden: Hercosett-Verfahren für Wollausrüstung Finishing-Prozesse zur Behandlung von Jeans Bleichen von Polyamid, helle Qualitäten Vorraussetzung für die Verwendung von Chlor im Ausnahmefall ist eine funktionierende Abwasserreinigung gemäss lokaler Gesetzgebung. Chlor besitzt ein hohes gesundheitsgefährdendes und ökotoxikologisches Potential. Aufgrund der wassergefährenden Eigenschaft wird Chlor die WGK 2 zugewiesen. Chlorkonzentrationen von etwa 0,5 % in der Atemluft sind für den Menschen tödlich. Der maximale Arbeitsplatzgrenzwert in Deutschland (TRGS 900, Luftgrenzwert) liegt zurzeit bei 0,5 ppm bzw. 1,5 mg pro Kubikmeter Luft. Elementares Chlor wird z. T. zur Textil- und Papierbleiche eingesetzt. Da Chlor sehr reaktionsfreudig ist, entstehen bei diesem Verfahren leicht Verbindungen aus Chlor und organischen Kohlenwasserstoffen. Chlorierte Kohlenwasserstoffe, zu denen auch die Dioxine gehören, sind nur sehr schwer abbaubar und bleiben lange in der Umwelt. Weil diese so genannten chlororganischen Verbindungen leicht von lebenden Organismen aufgenommen (absorbiert) werden, reichern sie sich über die Nahrungsketten im Fettgewebe von Tieren und Menschen an und schädigen Nerven, Leber und Nieren. 7.3.2 Verbotene Farbstoffe Verboten ist der Einsatz von Farbstoffen, die a) durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azo-Gruppen eines der nachfolgenden Amine bilden können (entsprechend Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG sowie Änderungsantrag PE 290.130/1-6 vom 06. Juni 2000): 4-Aminobiphenyl Benzidin 4-Chlor-o-toluidin 2-Naphthylamin o-aminoazotoluen 2-Amino-4-nitrotoluol p-chloranilin 2,4-Diaminoanisol 4,4 -Diaminobiphenylmethan 2,4-Toluylendiamin o-anisidin 2,6-Xylidin Tab. 1 Verbotene aromatische Amine 3,3 -Dichlorbenzidin 3,3 -Dimethoxybenzidin 3,3 -Dimethylbenzidin 3,3 -Dimethyl-4,4 -diaminobiphenylmethan p-kresidin 4,4 -Oxydianilin 4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin) 4,4 -Thiodianilin o-toluidin 2,4,5-Trimethylanilin 2,4-Xylidin 4-Aminoazobenzol Juni 2007 Version 1.2 17

In der Schweiz geregelt durch Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Artikel 42 Absatz 3, Stand 12. Dezember 2006. b) als krebserregend eingestuft sind: Colour Index C.I. Acid Red 26 C.I. Basic Red 9 C.I. Basic Violet 14 C.I. Direct Black 38 C.I. Direct Blue 6 C.I. Direct Red 28 C.I. Disperse Blue 1 C.I. Disperse Orange 11 C.I. Disperse Yellow 3 c) als allergisierend eingestuft sind: Colour Index C.I. Disperse Blue 1 C.I. Disperse Blue 3 C.I. Disperse Blue 7 C.I. Disperse Blue 26 C.I. Disperse Blue 35 C.I. Disperse Blue 102 C.I. Disperse Blue 106 C.I. Disperse Blue 124 C.I. Disperse Brown 1 C.I. Disperse Orange 1 C.I. Disperse Orange 3 C.I. Disperse Orange 37 C.I. Disperse Orange 76 C.I. Disperse Red 1 C.I. Disperse Red 11 C.I. Disperse Red 17 C.I. Disperse Yellow 1 C.I. Disperse Yellow 3 C.I. Disperse Yellow 9 C.I. Disperse Yellow 39 C.I. Disperse Yellow 49 d) als giftig eingestuft sind, z. B. Farbstoffzubereitungen mit einer akuten Toxizität unter LD50 (oral Ratte) von 200 mg/kg. 7.3.3 Chlorierte Phenole Der Einsatz von PCP (Pentachlorphenol) und TeCP (Tetrachlorphenol) zur Konservierung textiler Rohmaterialien sowie Hilfsmittel ist verboten. Juni 2007 Version 1.2 18

Gemäss der Schweizer Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV), Anhang 1.1, Stand 13. Dezember 2005, dürfen Textilien und Lederwaren kein PCP (Pentachlorphenol) und TeCP (Tetrachlorphenol) enthalten. Chlorierte Phenole sind gut wasserlösliche, giftige und krebserregende Verbindungen, die chemisch sehr stabil sind und sich daher in der Nahrungskette anreichern können. Pentachlorphenol (PCP) ist ein starkes Gift für Mikroorganismen, Pflanzen, Insekten und Fische. Anwendungsgebiet kann aufgrund dieser Eigenschaften die Verwendung als Fungizid, Herbizid oder Insektizid sein. In Ländern heissen Klimas kann PCP zur Konservierung von Hilfsmitteln oder Farbzubereitungen verwendet werden. 7.3.4 Chrom (VI)-Verbindungen Auf den Einsatz von Chrom (VI)-Verbindungen muss verzichtet und Rückstände durch Oxidation von Chrom III müssen vermieden werden. In der Schweiz definiert in der Lebenmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Artikel 30, 37, Stand 12. Dezember 2006. Chrom (VI)-Verbindungen werden als krebserzeugend (EU K2) eingestuft. Rückstände sechswertiger Chromverbindungen können durch unsachgemäße Behandlung beim Färben von Textilien entstehen. 7.3.5 Chlororganische Carrier Der Einsatz chlororganischer Carrier in Färbeprozessen ist nicht gestattet. Aufgrund der gesundheitlichen Gefahren durch chlororganischer Carrier sind die Einschränkungen gemäß deutschem Lebensmittel-, Bedarfsgegenständeund Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 30, vom 26. April 2006 zu beachten. Bezeichnung CAS-Nr. 2-Chlortoluol 95-49-8 3-Chlortoluol 108-41-8 4-Chlortoluol 106-43-4 Juni 2007 Version 1.2 19

2,3-Dichlortoluol 32768-54-0 2,4-Dichlortoluol 95-73-8 2,5-Dichlortoluol 19398-61-9 2,6-Dichlortoluol 118-69-4 3,4-Dichlortoluol 95-75-0 2,3,6-Trichlortoluol 2077-46-5 2,4,5-Trichlortoluol 6639-30-1 Pentachlortoluol 877-11-2 1,2-Dichlorbenzol 95-50-1 1,3-Dichlorbenzol 541-73-1 1,4-Dichlorbenzol 106-46-7 1,2,3-Trichlorbenzol 87-61-6 1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1 1,3,5-Trichlorbenzol 108-70-3 1,2,3,4-Tetrachlorbenzol 634-66-2 1,2,3,5-Tetrachlorbenzol 634-90-2 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 95-94-3 Pentachlorbenzol 608-93-5 Hexachlorbenzol 118-74-1 Tab. 2 Verbotene Chlororganische Carrier Chlororganische Carrier haben unterschiedliche toxikologische Wirkungen, einige werden als krebserregend eingestuft. 7.3.6 PVC Die Verwendung von PVC für eco-artikel ist nicht erlaubt. Der Kunststoff Polyvinylchlorid (PVC) ist ein synthetisches Polymermaterial (oder Harz). Reines PVC ist ein steifes Material, das durch die Zugabe von Stabilisatoren, Weichmachern, Flammschutzmittel und andere Additiven die gewünschten Gebrauchseigenschaften erhält. PVC selbst ist nicht reaktiv und untoxisch. Es ist zwar persistent, verteilt sich jedoch nicht irreversibel in der Umwelt. Juni 2007 Version 1.2 20

Probleme bestehen jedoch bei der Entsorgung, Deponierung und dem Recyceln von PVC-Abfällen. Eine Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage ist nur unter besonderen Bedingungen ohne Umweltbeeinträchtigungen möglich. Für die Verarbeitung von PVC bestehen aufgrund der schädigenden Wirkung Arbeitsplatzgrenzwerte. Anwendungsbereiche für PVC in Textilien sind z.b. Drucke, Beschichtungen und Accessoires (Pailletten, Kunstoffetiketten, etc.). 7.3.7 TBT/DBT (Tributylzinn/Dibutylzinn) und andere zinnorganischen Verbindungen Die folgenden Verbindungen dürfen für eco-produkte nicht zum Einsatz kommen: Abkürzung TeBT TBT DBT MBT DOT MOT TcyT TPhT Vollständiger Name Tetrabutylzinn Tributylzinn Dibutylzinn Monobutylzinn Dioctylzinn Monooctylzinn Tricyclohexylzinn Triphenylzinn Tab. 3 Zinnorganische Verbindungen Organische Zinnverbindungen werden u.a. als Stabilisatoren in synthetischen Materialien, z.b. für PVC eingesetzt, als Konservierungsmittel in Farben oder als Biozide oder geruchshemmende Substanzen in Sporttextilien. Die Gruppe der Organozinnverbindungen gilt als eine der giftigsten Chemikalien, die der Mensch bewusst in Verkehr bringt. TBT besitzt eine hohe Toxizität und kann das Hormonsystem schädigen. Die organischen Zinnverbindungen können durch dermale Resorption durch den direkten Kontakt mit belasteten Kleidungsstücken vom Körper aufgenommen werden. 7.3.8 Verbotene Flammschutzmittel Verbotene Flammschutzmittel dürfen nicht zum Einsatz gebracht werden. Gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) dürfen Erzeugnisse oder Teile davon nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Juni 2007 Version 1.2 21

Pentabromdiphenylether (PBDE) oder Octabromdiphenylether (OBDE) mehr als 0,1 % beträgt. In der Deutschen Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) sind in der Anlage 1 (zu 3) verschiedene Flammschutzmittel (Tabelle 4) genannt, die beim Herstellen oder Behandeln von Textilien, ausgenommen Schutzkleidung, nicht verwendet werden dürfen. Bezeichnung CAS-Nr. Summenformel Tris(2,3-dibromo-1-propyl)-phosphat, TRIS 126-72-7 C 9 H 15 Br 6 O 4 P Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid, TEPA 545-55-1 C 6 H 12 N 3 OP Polybromierte Biphenyle, PBB 59536-65-1 - Tab. 4 Verbotene Flammschutzmittel gemäß BedGgstV Das Verbot für Stoffe mit flammhemmender Wirkung ist für die Schweiz in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Anhang 1.9, Stand 16. Januar 2007, geregelt. Bei Textilien, Kunststoffen und anderen Materialien kann durch unterschiedliche Flammschutzmittel eine Entzündung erschwert oder die Flammenausbreitung behindert werden. Einige der verwendeten Stoffe werden als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen, andere können die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen beeinträchtigen. Aufgrund verschiedener toxikologischer und ökotoxikologischer Aspekte wird der Einsatz der o. g. Substanzen heute gesetzlich geregelt. 7.3.9 Drucksysteme auf Schwerbenzinbasis Die Verwendung von Schwerbenzin in Drucksystemen ist nicht erlaubt. Der erhebliche Anteil an Kohlenwasserstoffen in der Druckpaste verursacht beim Trocknen und Fixieren eine hohe Belastung durch organische Kohlenwasserstoffe. Der Anteil an Kohlenwasserstoffen in Druckpasten sollte generell so gering wie möglich gehalten werden. 7.3.10 Verbotene Phthalate Die in Tabelle 6 verbotenen Phthalate gemäss schweizer HkGgstV dürfen grundsätzlich nicht für eco-artikel eingesetzt werden. Juni 2007 Version 1.2 22

Phthalate sind Zusatzstoffe, die Harzen (Duroplaste) und Plasten (Thermoplaste) geschmeidige und elastische Gebrauchseigenschaften verleihen. Mehr als 90 % der in Westeuropa jährlich hergestellten Phthalate gehen in die Produktion von Weich-PVC als sogenannte äußere Weichmacher, da sie mit dem Kunststoff keine chemische Bindung eingehen. Aus diesem Grund können sie auswaschen oder verteilen sich durch Abrieb von Kunststoffpartikeln. Durch die Luft oder die Nahrung werden diese vom Menschen aufgenommen. Anwendungsbereiche sind neben dem Weich-PVC die Verwendung in Körperpflegemitteln und dekorativer Kosmetik, als Formulierungsmittel in Pestizidanwendungen, als industrielle Lösemittel, Schmierstoffe und als Additive in der Textilindustrie. Phthalate stehen im Verdacht hormonverändernde, krebserregende und fruchtbarkeitsschädigende Auswirkungen zu haben. Die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) wurde am 30.05.2006 bzgl. der Regelungen für Spielzeug und Babyartikel geändert. Mit Wirkung vom 16.01.2007 dürfen bei folgenden Bedarfsgegenständen die genannten Phthalate nicht mehr verwendet werden: Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7 Einecs-Nr. 204-211-0 Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2 Einecs-Nr. 201-557-4 Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7 Einecs-Nr. 201-622-7 Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden. Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Di- isononyl phthalat (DINP) CAS-Nr. 28553-12-0 und 68515-48-0 Einecs-Nr. 249-079-5 und 271-090-9 Di- isodecyl phthalat (DIDP) CAS-Nr. 26761-40-0 und 68515-49-1 Einecs-Nr. 247-977-1 und 271-091-4 Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0 Einecs-Nr. 204-214-7 Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können. Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Tab. 5 Verbotene Phthalate Juni 2007 Version 1.2 23

In der Schweiz gilt diese Regelung gleichlautend nach der Spielzeugverordnung (VSS), SR 817.044.1 und der Verordnung des EDI vom 23.11.2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt [...] (HkGgstV, Stand vom 12.12.2006), SR 817.023.41. Zur Zeit herrscht noch eine Übergangsreglung: Produkte, die die o. g. Phthalate enthalten, dürfen noch bis zum 31. März 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 7.3.11 Antimikrobielle Ausrüstung Die Ausrüstung mit antimikrobiell wirkenden Substanzen ist für eco-artikel nicht erlaubt. Die Verwendung des Naturproduktes Neem ist zugelassen, muss jedoch auf der Ware deklariert werden. Ionisierung mit Silberionen kann akzeptiert werden, sofern der Prozess von gsm auf die Eignung für eco- Produkte geprüft wurde. Da mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können und die Unbedenklichkeit für den Menschen nicht garantiert werden kann, ist die Verwendung von antimikrobiellen Stoffen für eco- Produkte nicht geeignet. Die antibakterielle bzw. antimikrobielle Ausrüstung soll Textilien vor dem Befall von Pilzen und Bakterien schützen. Außerdem soll die Entwicklung von Körpergeruch durch den schweißzersetzende Bakterien verhindert werden. Antimikrobielle Ausrüstung kann eine abtötende (bakterizide, fungizide) Wirkung besitzen oder die Vermehrung von Mikroorganismen hemmen (bakteriostatisch). Häufige Einsatzbereiche für Textilien sind z.b. Sportbekleidung, Unterwäsche, Strümpfe, Bettwäsche, etc. Mögliche Kennzeichen für antimikrobielle Ausrüstung: Sanitized, Sanigard, Bioguard, Actifresh, Durafresh, Hygitex, u. A. Neben der erheblichen Umweltbelastung über das Abwasser (bei der Herstellung und durch Auswaschen der wirksamen Substanzen), kann antimikrobielle Ausrüstung Hautallergien verursachen. Es besteht auch die Gefahr, dass die Mikroorganismen vermehrt gegen den Wirkstoff resistent werden. Der Resistenzmechanismus kann die Keime auch gegen therapeutisch eingesetzte antimikrobiell wirkende Substanzen und Antibiotika unempfindlich machen. Juni 2007 Version 1.2 24

7.4 Reduktion ökologisch relevanter Schadstoffe Entsprechend dem Ansatz der systematischen Verbesserung beeinhalten die eco-kriterien eine Reihe von Stoffen, deren Einsatz von gsm bewertet und im Rahmen von Corrective Actions reduziert, bzw. eliminiert werden. Da die Liste der ökologisch relevanten Stoffe sehr umfangreich ist und praktisch laufend erweitert werden muss, sind lediglich die wichtigsten Stoffe namentlich aufgeführt. gsm prüft und bewertet alle Stoffe unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten zur Abwasserreinigung, der technischen Parameter bezüglich des Einsatzes oder eventueller Rückstände im Produkt, und weiterer wichtiger Einflussgrößen, im Einzelfall. 7.4.1 Schwermetalle Die Reduktion von Schwermetallen (z. B. Chrom, Blei, Cadmium, Quecksilber und Nickel) wird innerhalb des Optimierungsprozesses angestrebt, sofern nicht gesetzliche Grenzwerte vorgeschrieben sind. Schwermetalle sind u.a. Bestandteil von Metallkomplexfarbstoffen, von schwermetallhaltigen Pigmenten, Redox- oder Ätzmitteln, sie sind aber auch als Verunreinigung von Textilhilfsmitteln zu finden. Für die Verwendung von Farbstoffen gilt, dass Metallkomplexfarbstoffe im Verhältnis 1:2 gebunden sein und diese den ETAD-Regelungen (Ecological and Toxocological Association of Dyes and Organic Pigments Manufacturers) entsprechen müssen. Auf Basis der Färberezepturen mit quantitativen Angaben der verwendeten Farbstoffe werden bei Verwendung von 1:1 Metallkomplexfarbstoffen Abwasserprotokolle und Prüfberichte der gefärbten Ware auf extrahierbare Schwermetalle gefordert. Schwermetalle können die Bakterienflora in Kläranlagen schädigen. Sie reichern sich im Klärschlamm an und sind nicht abbaubar. Chrom Auf den Einsatz von Chrom (VI)-Verbindungen muss verzichtet und Rückstände durch Oxidation von Chrom III vermieden werden. (Reglementierung s. Punkt 7.2.4) Blei Blei(verbindungen) werden z. B. als Pigmente und Stabilisatoren eingesetzt. Bleiverbindungen sind als fruchtschädigend, fertilitätsschädigend und als umweltgefährlich eingestuft. Juni 2007 Version 1.2 25

Cadmium Cadmium und Cadmiumverbindungen werden z. B. als Farbpigment oder Stabilisator in Kunstfasern und Kunststoffen (überwiegend PVC) eingesetzt. Cadmium und einige Cadmiumverbindungen werden als krebserzeugend eingestuft. (Verbot gemäß Schweizer Gesetzgebung geregelt in (ChemRRV), Stand 13. Dezember 2005 Anhang 2.9, 2.16 und Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände Anhang III, 9.6, Stand 12. Dezember 2006) Quecksilber Quecksilberverbindungen sind durch ihre Wirkungen auf das zentrale Nervensystem sehr toxisch. In der Textilverabeitung kann Quecksilber in Farbpigmente oder Bioziden vorkommen. Nickel Nickel wird hauptsächlich als Überzugsmetall zum Korrosionsschutz von Metallgegenständen eingesetzt. Nickel findet sich in diversen Produkten wie z.b. Metallknöpfen, Reißverschlüssen und Nieten oder gebunden in Farbstoffen. Nickel und einige Nickel-Verbindungen sind bekannt als Kontaktallergene mit kanzerogener Wirkung (für Metallteile geregelt unter 7.4.2). 7.4.2 Formaldehyd Der Einsatz von Substanzen, die Formaldehyd enthalten oder abspalten können, soll vermieden oder reduziert werden. Für Baby-Artikel ist der Einsatz formaldehydhaltiger Produkte nicht erlaubt. Für Veredlungsverfahren, die den Einsatz formaldehydhaltiger Produkte erfordern, sind ökologisch optimierte Produkte zu verwenden, die wenig Formaldehyd enthalten oder freisetzen. Gemäss Anhang III der Deutschen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 müssen Textilien, die mehr als 1500 ppm Formaldehyd enthalten, mit der Kennzeichnung: enthält Formaldehyd gekennzeichnet werden. Formaldehyd findet in verschiedenen Textilhilfsmitteln, Konservierungsmitteln, oder Fungiziden Anwendung. In Produkten zur Ausrüstung von Textilien, die zur speziellen Veredlung eingesetzt werden, ist oftmals Formaldehyd enthalten. Häufig weist die Bezeichnung "knitterarm" oder "bügelfrei" auf eine Ausrüstung mit formaldehydhaltigen Kunstharzen hin. Juni 2007 Version 1.2 26

Humanökologische Richtwerte nach Toxproof oder Öko-Tex 100 liegen in folgenden Bereichen: Formaldehyd in ppm Textiles Endprodukt Nicht nachweisbar (Nachweisgrenze 20ppm) für Babies 75 mit Hautkontakt 300 ohne Hautkontakt Tab. 6 Grenzwerte für Formaldehyd gemäss Öko-Tex 100 und Toxproof 7.4.3 Alkylphenolethoxylate Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxylate (APEO oder NPEO) enthalten, sind zu substituieren. Aufgrund der endokrinen und umweltschädlichen Wirkung sollte der Einsatz von Produkten, die APEO enthalten, vermieden werden. Alkylphenolethoxylate sind Tenside mit speziellen anwendungstechnischen Eigenschaften. Sie sind für eine Vielzahl von technischen Anwendungen einsetzbar, so auch für Wasch- und Reinigungsmittel, als Zusatzstoff in Lacken/Farben, etc. Beim Primärabbau in Kläranlagen und Gewässern entstehen Nonylphenole, oberflächenaktive Substanzen, die schwer abbaubar, bioakkumulierbar und sehr giftig für aquatische Organismen sind. Zudem wurden hormonähliche Wirkungen auf Fische nachgewiesen. In der Schweiz gilt seit dem 31.8.1987 ein gesetzliches Verbot für APEO in Wasch- und Waschhilfsmitteln. In Deutschland sind Nonylphenolethoxylate aufgrund von freiwilligen Verzichtserklärungen (Selbstverpflichtung) seit 1986 in Haushalts- und Industriereinigern sowie Flockungshilfsmitteln substituiert worden. Nonylphenol wird im Rahmen des EU Altstoffprogramms einer Risikobewertung unterzogen. 7.4.4 EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure/Ethylen-diamin-tetra-acetat) Die Verwendung von EDTA und DTPA (Diethylen-triamin-penta-acetat) in Färbe- oder anderen Veredlungsprozessen soll vermieden werden. Sie sollten durch umweltverträgliche Komplexbildner ersetzt werden, die mit den jeweiligen Systemen der Abwasserbehandlung kompatibel sind. Aminocarbonsäuren (ETDA, DTPA und NTA) sind Komplexbildner, welche insbesondere in der Vorbehandlung und für Färberprozesse eingesetzt werden. Technisch wird EDTA als Wasserenthärter in Wasch- und Reinigungsmitteln eingesetzt. Juni 2007 Version 1.2 27