Hinweis zur Erscheinung des Amtsblatts



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Transkript:

Nr. 13 Freitag, 30. März 2012

Hinweis zur Erscheinung des Amtsblatts Das Amtsblatt Nr. 14 erscheint am Donnerstag, 5. April 2012. Inserate-Annahmeschluss ist am Dienstag, 3. April 2012 um 15 Uhr. Erscheint jeden Freitag. Jahresabonnement Fr. 32.. Es werden nur Jahresabonnemente abgegeben. Einrückungsgebühr für Inserate: Per mm 60 Rappen. Letzte Inseraten-Annahme: Jeweils Dienstag 15 Uhr. E-Mail: amtsblatt-ar@appon.ch Redaktion: Kantonskanzlei. Druck und Verlag: Appenzeller Medienhaus AG, 9101 Herisau. Einzelverkaufspreis: Fr..70.

Verhandlungen des Kantonsrates 48 an seiner Sitzung vom 26. März 2012 im Kantonsratssaal, Herisau Beginn: 8.15 Uhr Anwesend: zwischen 61 und 62 Mitglieder des Kantonsrates 6 Mitglieder des Regierungsrates Entschuldigt: Kantonsrat Hans-Peter Ramsauer, Waldstatt (ganztags) Kantonsrätin Anna Eugster, Speicher (ganztags) Kantonsrat René Langenegger, Trogen (ganztags) Kantonsrat Richard Wiesli, Teufen (vormittags) Kantonsrat Ernst Gähler, Herisau (ab 16.00 Uhr) Landammann Hans Diem, Herisau (ganztags) Vorsitz: Kantonsratspräsident Konrad Meier, Herisau Ratschreiber: Martin Birchler, Herisau 1. Eröffnung durch den Kantonsratspräsidenten 49 Kantonsratspräsident Konrad Meier, Herisau, eröffnet die Sitzung mit folgenden Worten: Sehr geehrte Kantonsrätinnen und Kantonsräte Geschätzte Regierungsrätin und Regierungsräte Die heutige Eröffnungsrede ist mir nicht leicht gefallen. Etwas beschäftigt mich schon seit längerer Zeit, und dies wird heute im Rat behandelt. Dieses Thema begleitet mich durch das Präsidialjahr, da dies gleichzeitig die Grundlage und den Leitfaden meines Amtes bildet. Daher habe ich das als Grundlage meiner heutigen Rede genommen. Zum Glück war ich letzten Freitag an der Eröffnung der IMMO Messe in St. Gallen. Mit dem Referat von Dr. Daniele Ganser aus Basel bekam ich etwas Distanz zum heutigen Traktandum Geschäftsordnung und bin zur folgenden Überzeugung gekommen; in der Schweiz und auf der Welt haben wir weitaus grössere Probleme als unsere Geschäftsordnung. Als Präsident des Kantonsrates sollte ich mich nicht in die Diskussion im Rat einmischen. Also werde ich das gewählte Thema beiseitelegen und schön brav die heutige Sitzung möglichst neutral durch die Höhen und Tiefen des Ratsbetriebes führen, auch wenn mich dieses Traktandum in diesem Jahr wohl sehr direkt berührt. Zurück zur Immo Messe. An der Eröffnungsfeier hat Herr Dr. Ganser vom Institut SIPER in Basel ein Referat über «Energie wird teuer: Was kann die Schweiz tun?» präsentiert. Nun die Kurzzusammenfassung könnte sein: Ein Doktor aus Basel stellt Verschwörungstheorien über den Kuwaitkrieg und den 11. September auf, um zu beweisen, dass sich alles nur um das Öl dreht. Das 395

Erdöl sei auch schon bald nicht mehr verfügbar und daher wird der Preis steigen. Dann kommt der Regierungsrat Heinz Tännler aus dem Kanton Zug mit seinem Referat «Doppelte Energiewende» und erklärt, dass der Übergang von der Atomenergie zur alternativen Energie zeitlich eine Herausforderung ist. Jetzt könnte man sagen, dies sei die übliche Angstmacherei. Ich muss Ihnen aber sagen, dass mich verschiedene Aussagen zum Nachdenken gebracht haben. Das Ende des Erdöls wird viel diskutiert. Tatsache ist aber, dass wir in einer Zeitspanne von vielleicht 250 Jahren den gesamten Vorrat an Erdöl verbrauchen. Das ist in der Zeitachse der Welt ein kleiner Abschnitt. Hätten wir mit dem Erdölkonsum zur Zeit des Bundesbriefes 1291 begonnen, so wäre das gesamte Erdöl zum Zeitpunkt des Beitrittes des Standes Appenzell zur Eidgenossenschaft im Jahr 1513 bereits beinahe verbraucht gewesen. Der Welterdölkonsum steigt heute immer noch rasant an. Es ist absehbar, dass die Förderung des Erdöls dem Konsum nicht mehr folgen kann, und schon heute entspricht der jährliche Fund von neuen Ölfeldern nicht der Hälfte des Jahreskonsums. Bei Knappheit des Erdöls werden der Markt oder die Waffen sprechen. Wird das Öl 100, 300, oder 1000 Dollar je Barrel kosten? Wer hat dann die Nase vorne? Die, welche die Energie effizient einsetzen. Das heisst, wenn wir heute die Bevölkerung und die Wirtschaft dazu bringen, mit weniger Energie mehr zu produzieren, schaffen wir uns Standortvorteile für die Zukunft. Der Preis der Energie wird steigen, und über kurz oder lang werden wir zu wenig Erdöl haben. Dieser Herausforderung müssen wir uns stellen, ob wir wollen oder nicht. So muss auch die steigende Mobilität von Waren und Personen hinterfragt werden. Der Wochenendausflug nach New York und der hoch subventionierte öffentliche Verkehr müssen hinterfragt werden. Auch der Individualverkehr wird nicht mehr für jeden unbeschränkt finanzierbar sein. Seien wir uns bewusst, dass der Welterdölkonsum ein Strohfeuer ist, welches in kurzer Zeit verbrannt sein wird. Wir haben aber das Gefühl, nur weil unsere Väter schon das Erdöl gekannt haben, werden unsere Kinder dies auch zur Verfügung haben. Geschätzte Kantonsrätinnen und geschätzte Kantonsräte, kurz bis mittelfristig wird der Erdölpreis massiv steigen und langfristig müssen wir uns auf eine Zeit ohne Erdöl einrichten. Dies ob wir wollen oder nicht. Nun liegt es an uns, ob wir bewusst auf diese Tatsache reagieren und handeln oder ob wir dies ignorieren. Das waren meine Schlussfolgerungen aus dem Referat von Dr. Ganser. Die Sitzung ist eröffnet, wir wollen beten. Nach Gebet und Appell werden die Geschäfte wie folgt behandelt: 396

2. Tourismusgesetz, Teilrevision; 1. Lesung 50 Mit Bericht vom 21. Februar 2012 beantragt der Regierungsrat: 1. auf die Vorlage einzutreten, 2. dem Entwurf einer Teilrevision des Tourismusgesetzes in 1. Lesung zuzustimmen, 3. die Motion Ralph Devos, Heiden, betreffend Teilrevision des Gesetzes über den Tourismus (Tourismusgesetz) vom 25. November 2007 abzuschreiben. Eintreten ist unbestritten. Detailberatung. Kantonsrätin Egger, Speicher, beantragt namens der SP-Fraktion die Rückweisung der Vorlage zugunsten einer Totalrevision. Der Antrag der SP-Fraktion wird mit 35:24 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Art. 4 1 Beiträge an Gastgewerbebetriebe werden gewährt, wenn a) das Bauvorhaben einem nachgewiesenen Bedürfnis entspricht; Kantonsrat Gut, Walzenhausen, beantragt zu Art. 4 Abs. 1 lit. a folgenden Änderungsantrag: a) das Bauvorhaben einem nachgewiesenen Bedarf entspricht; Der Antrag von Kantonsrat Gut, Walzenhausen, wird mit 51:4 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Art. 19 1 Die Beherbergungstaxe beträgt 1.50 Franken je Gast und Logiernacht. Der Regierungsrat kann sie bis zum Höchstsatz von drei Franken den veränderten Verhältnissen anpassen. Kantonsrat Danuser, Schwellbrunn, beantragt namens der SVP-Fraktion, es sei Art. 19 Abs. 1 in der geltenden Fassung zu belassen: 397

1 Die Beherbergungstaxe beträgt einen Franken je Gast und Logiernacht. Der Regierungsrat kann sie bis zum Höchstsatz von zwei Franken den veränderten Verhältnissen anpassen. Der Antrag der SVP-Fraktion wird mit 45:15 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. In der Schlussabstimmung stimmt der Rat der Teilrevision des Tourismusgesetzes in 1. Lesung mit 42:12 Stimmen bei 7 Enthaltungen zu. Die Motion von Ralph Devos, Heiden, betreffend Teilrevision des Gesetzes über den Tourismus wird mit 53:7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgeschrieben. Die Vorlage untersteht bis Freitag, 27. April 2012, der Volksdiskussion (Text siehe Anhang). 3. Gesetz über die Wirtschaftsförderung, Teilrevision; 51 1. Lesung Mit Bericht vom 21. Februar 2012 beantragt der Regierungsrat: 1. auf die Vorlage einzutreten, 2. dem Entwurf einer Teilrevision des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung in 1. Lesung zuzustimmen. Eintreten ist unbestritten. Detailberatung. Art. 3 1 Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle. Kantonsrat Germann, Waldstatt, beantragt, in Art. 3 Abs. 1 und in der Folge in den Art. 4, 5 und 6 Abs. 1, 6a, 6b und 6c, die Bezeichnung «Amt für Wirtschaftsförderung» zu verwenden. Der Antrag wird zurückgezogen. 398

Art. 6c 2 Über die Förderung von Vorhaben entscheidet der Regierungsrat. Er spricht kantonale Beiträge bis zu Fr. 1 000 000. Darüber hinausgehende Beiträge bedürfen der Bewilligung des zuständigen Organs. Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an das Departement delegieren. Kantonsrat Altherr, Teufen, beantragt namens der Finanzkommission, Art. 6c Abs. 2 wie folgt zu ändern: 2 Über die Förderung von Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung. Darüber hinausgehende Beiträge bedürfen der Bewilligung des zuständigen Organs. Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an das Departement delegieren. Dem Antrag der Finanzkommission wird mit 51:10 Stimmen ohne Enthaltung zugestimmt. In der Schlussabstimmung stimmt der Rat der Teilrevision des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung in 1. Lesung mit 60:0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Die Vorlage untersteht bis Freitag, 27. April 2012, der Volksdiskussion (Text siehe Anhang). 4. Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen, 52 Genehmigung; 1. Lesung Mit Bericht vom 21. Februar 2012 beantragt der Regierungsrat: 1. auf die Vorlage einzutreten, 2. das Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen in 1. Lesung zu genehmigen. Eintreten ist unbestritten. Die Detailberatung wird nicht benützt. In der Schlussabstimmung genehmigt der Rat das Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen in 1. Lesung mit 61:0 Stimmen ohne Enthaltung. 399

Die Vorlage untersteht bis Freitag, 27. April 2012, der Volksdiskussion (Text siehe Anhang). 5. Geschäftsordnung des Kantonsrates, Teilrevision 53 (Parlamentsfragen) Mit Bericht vom 20. Februar 2012 unterbreitet die Kommission für Parlamentsfragen dem Kantonsrat eine Teilrevision der Geschäftsordnung des Kantonsrates und beantragt: 1. auf die Vorlage einzutreten, 2. der Teilrevision der Geschäftsordnung zuzustimmen. Der Rat beschliesst mit 32:29 Stimmen bei 1 Enthaltung Nichteintreten. 6. Regierungsprogramm 2012 bis 2015, Projekt «Arealentwicklung», 54 Rahmenkredit; Genehmigung Im Ausstand von Kantonsrat Biasotto, Urnäsch (Art. 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kantonsrates). Mit Bericht vom 21. Februar 2012 beantragt der Regierungsrat: 1. auf die Vorlage einzutreten, 2. dem Rahmenkredit für das Projekt «Arealentwicklung» des Regierungsprogramms 2012 bis 2015 in der Höhe von Fr. 1680 000 zuzustimmen, 3. den Regierungsrat als zuständig für die Aufteilung in einzelne Objektkredite zu bezeichnen. Eintreten ist unbestritten. Detailberatung. In der Schlussabstimmung stimmt der Rat dem Antrag 2 mit 57:1 Stimmen bei 3 Enthaltungen sowie dem Antrag 3 mit 56:1 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. 400

7. Regierungsprogramm 2012 bis 2015, Projekt «Bauen und 55 Wohnen», Rahmenkredit; Genehmigung Im Ausstand von Kantonsrat Biasotto, Urnäsch (Art. 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kantonsrates). Mit Bericht vom 21. Februar 2012 beantragt der Regierungsrat: 1. auf die Vorlage einzutreten, 2. dem Rahmenkredit für das Projekt «Bauen und Wohnen» des Regierungsprogramms 2012 bis 2015 in der Höhe von Fr. 1880000 zuzustimmen, 3. den Regierungsrat als zuständig für die Aufteilung in einzelne Objektkredite zu bezeichnen. Eintreten ist unbestritten. Detailberatung. In der Schlussabstimmung stimmt der Rat dem Antrag 2 mit 57:1 Stimmen bei 3 Enthaltungen sowie dem Antrag 3 mit 57:0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. 8. Enterprise Content Management (ECM), Objektkredit; 56 Genehmigung Mit Bericht vom 14. Februar 2012 beantragt der Regierungsrat: 1. auf die Vorlage einzutreten, 2. dem Kredit für das Projekt ECM in der Höhe von Fr. 1000000 zuzustimmen. Eintreten ist unbestritten. Detailberatung. In der Schlussabstimmung genehmigt der Rat den Objektkredit mit 60:1 Stimmen bei 1 Enthaltung. 401

9. Motion Willi Rohner, Rehetobel, Mehrwertabschöpfung; 57 Erheblichkeitserklärung Am 24. November 2011 haben Kantonsrat Willi Rohner, Rehetobel, und Mitunterzeichnende eine Motion betreffend «Mehrwertabschöpfung» mit folgendem Wortlaut eingereicht: «Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die nötigen Bestimmungen enthält, gemäss denen durch die Raumplanung entstandene Mehrwerte abgeschöpft und zweckgebunden für Kosten der öffentlichen Hand für planerische Massnahmen (z.b. Planungskosten, Entschädigungen für Aus- und Herabzonungen) sowie für Folgekosten der Planung verwendet werden können.» Nach der mündlichen Begründung durch Kantonsrat Willi Rohner, Rehetobel, der Beantwortung durch Regierungsrat Jakob Brunnschweiler, Direktor Departement Bau und Umwelt, und Diskussion erklärt der Rat die Motion mit 49:11 Stimmen bei 2 Enthaltungen für erheblich. 10. Kantonales Geoinformationsgesetz; 58 2. Lesung Mit Bericht vom 17. Januar 2012 beantragt der Regierungsrat: 1. auf die Vorlage einzutreten, 2. dem Entwurf eines kantonalen Geoinformationsgesetzes in 2. Lesung zuzustimmen. Mit Bericht vom 17. Februar 2012 beantragt die parlamentarische Kommission: 1. auf die Vorlage einzutreten, 2. dem Entwurf eines kantonalen Geoinformationsgesetzes in 2. Lesung zuzustimmen. Eintreten ist unbestritten. Detailberatung. 402

Art. 33 1 Mit Busse von 500 bis 40 000 Franken wird bestraft, wer a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Art. 3 Abs. 1 verschafft, ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt, b) Geodienste ohne Einwilligung nutzt, c) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet. Kantonsrat Rohner, Rehetobel, beantragt die Streichung der Worte «bis 40 000 Franken»: 1 Mit Busse von 500 Franken wird bestraft, wer Der Antrag von Kantonsrat Rohner, Rehetobel, wird mit 42:17 Stimmen mit 1 Enthaltung gutgeheissen. Kantonsrat Rohner, Rehetobel, beantragt die Streichung der Worte «von 500»: 1 Mit Busse wird bestraft, wer Der Antrag von Kantonsrat Rohner, Rehetobel, wird mit 54:5 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen. In der Schlussabstimmung stimmt der Rat mit 60:0 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Entwurf eines kantonalen Geoinformationsgesetzes in 2. Lesung zu. Die Vorlage untersteht bis Dienstag, 29. Mai 2012, dem fakultativen Referendum (Text siehe Anhang). 11. Externe Finanzkontrolle, Wahl 59 Mit Bericht vom 6. Februar 2012 beantragt die Finanzkommission: 1. Die Treuhand- und Revisionsgesellschaft BDO AG Herisau / St. Gallen mit dem Mandat für die Finanzkontrolle für das Rechnungsjahr 2012 zu betrauen und 2. die Finanzkommission mit der Ausarbeitung und Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages zu beauftragen. Eintreten ist unbestritten. 403

Es findet keine Beratung statt. In der Schlussabstimmung stimmt der Rat den Anträgen der Finanzkommission mit jeweils 60:0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. 12. Gesetz über die Mittelschulen und die tertiäre Bildung; 60 Wahl einer vorberatenden parlamentarischen Kommission Für die Behandlung des Gesetzes über die Mittelschulen und die tertiäre Bildung wählt der Rat auf Antrag des erweiterten Büros eine parlamentarische Kommission in folgender Zusammensetzung: Rohner René, Grub, FDP.Die Liberalen, Präsident Egger Judith, Speicher, SP Eugster Anna, Speicher, CVP/EVP Müller-Schoch Margrit, Hundwil, pu Rohner Willi, Rehetobel, pu Sittaro Monika, Teufen, FDP.Die Liberalen Zuberbühler David, Herisau, SVP Die Mitglieder werden in globo mit 57:0 Stimmen bei 4 Enthaltungen gewählt; der Präsident mit 60:0 Stimmen bei 1 Enthaltung. Schluss der Sitzung: 16.25 Uhr 404

Anhang Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, beschliesst: I. Das Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) vom 25. April 1976 1) (Stand 1. Januar 2004) wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 3 (geändert) 3 Der Kanton kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge gewähren an a) (geändert) die Planung, den Bau und die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, soweit sie der Förderung des Tourismus dienen: bis maximal 200'000 Franken; b) (geändert) die Planung, den Bau und die Erneuerung von Gastgewerbebetrieben: bis maximal 200'000 Franken; Art. 2 Abs. 2 (geändert) 2 Die Kommission berät das zuständige Departement in Fragen des Tourismus, begutachtet die Gesuche um Ausrichtung von Kantonsbeiträgen gemäss Art. 1 Abs. 3 und sorgt für die nötige Koordination innerhalb der am Tourismus interessierten Organisationen. 1) bgs 955.21 405

Tourismusgesetz Fassung gemäss 1. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Beiträge an Anlagen und Einrichtungen werden gewährt, wenn diese allen Besuchern und Gästen zugänglich sind sowie nach Grösse und Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur touristischen Bedeutung des Ortes oder der Region stehen. 2 Der Kanton fördert insbesondere Anlagen und Einrichtungen in Gemeinden, die günstige Voraussetzungen für den Tourismus besitzen. Art. 4 Abs. 1 (geändert) Beiträge an Gastgewerbebetriebe (Überschrift geändert) 1 Beiträge an Gastgewerbebetriebe werden gewährt, wenn a) (neu) das Bauvorhaben einem nachgewiesenen Bedarf entspricht; b) (neu) die Finanzierung gesichert ist; c) (neu) das Bauvorhaben zur Stärkung eines wettbewerbsfähigen touristischen Angebots in der Region beiträgt. Art. 5 Abs. 2 (neu) 2 Die Ausrichtung von Beiträgen ist an eine Leistungsvereinbarung zu knüpfen. Art. 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) 1 Beitragsgesuche sind vor der Ausführung der Projekte schriftlich und begründet dem Regierungsrat einzureichen. Vor der Behandlung in der kantonalen Tourismuskommission sind sie, sofern sie sich auf Art. 1 Abs. 3 lit. a und b abstützen, der Standortgemeinde zur Stellungnahme zu unterbreiten. 2 Der Regierungsrat setzt die Beiträge fest. 3 Die Beiträge sind nach der Bedeutung des Projektes abzustufen. Art. 8 Abs. 1 (geändert) 1 Das zuständige Departement überwacht die richtige Verwendung der Beiträge. 406

Tourismusgesetz Fassung gemäss 1. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 (geändert) 1 Beiträge werden zurückgefordert, wenn c) (geändert) die Anlagen und Einrichtungen oder Gastgewerbebetriebe dem Zweck entfremdet oder gewinnbringend veräussert werden. 2 Werden Grundstücke mit Anlagen und Einrichtungen oder Gastgewerbebetrieben veräussert, an die Beiträge ausgerichtet wurden, ist dies dem zuständigen Departement zu melden. Art. 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) 1 Die Beherbergungstaxe beträgt 1.50 Franken je Gast und Logiernacht. Der Regierungsrat kann sie bis zum Höchstsatz von drei Franken den veränderten Verhältnissen anpassen. 2 Eigentümer und Eigentümerinnen von Ferienhäusern und Ferienwohnungen können die Beherbergungstaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Höhe der Pauschale beträgt das 200fache der Beherbergungstaxe. Art. 20a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (geändert) 1 Jeder Gastgewerbebetrieb, welcher einer wirtschaftspolizeilichen Bewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe 1) bedarf, entrichtet jährlich eine kantonale Tourismusabgabe. 2 Die kantonale Tourismusabgabe beträgt 270 Franken. Der Regierungsrat kann sie bis zum Höchstsatz von 300 Franken den veränderten Verhältnissen anpassen. 4 Die Verwaltungspolizei liefert dem zuständigen Departement die nötigen Daten. Art. 20b Aufgehoben. Art. 21 Abs. 2 (geändert) 2 Entscheide des zuständigen Departements gemäss Abschnitt IVa können innert 20 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden. 1) bgs 955.11 407

Tourismusgesetz Fassung gemäss 1. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 Art. 26 Abs. 1 (geändert) 1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. II. Die kantonsrätliche Verordnung zum Gesetz vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus (Tourismusverordnung) vom 7. Dezember 1992 1) (Stand 1. Januar 2004) wird aufgehoben. II. Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 1) bgs 955.211 408

Anhang Gesetz über die Wirtschaftsförderung Änderung vom... Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1), beschliesst: I. Das Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 23. Mai 2005 2) 1. Januar 2006) wird wie folgt geändert: (Stand Art. 3 Abs. 1 (geändert) 1 Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle. Art. 4 Dienstleistungen (Überschrift geändert) Art. 5 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge (Überschrift geändert) Art. 6 Abs. 1 (geändert) Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes (Überschrift geändert) 1) KV (bgs 111.1) 2) bgs 911.1 409

Gesetz über die Wirtschaftsförderung Fassung gemäss 1. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 1 Das zuständige Departement kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Bundesprogramme durchführen, welche der Förderung der kantonalen Wirtschaft dienen und eine kantonale Beteiligung vorschreiben. Art. 6a (neu) Regionalpolitik a) Massnahmen 1 Der Kanton kann sich im Rahmen der verfügbaren Mittel an regionalpolitischen Initiativen, Programmen, Projekten und Infrastrukturvorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen im Sinne des Bundesgesetzes über Regionalpolitik beteiligen. 2 Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeträgen und ist mindestens in gleichem Ausmass wie diejenige des Bundes auszurichten. Art. 6b (neu) b) Umsetzung 1 Die Wirtschaftsförderungsstelle erarbeitet gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms des Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch. 2 Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm und schliesst gestützt darauf mit dem Bund eine mehrjährige Programmvereinbarung ab. 3 Die Wirtschaftsförderungsstelle stellt zusammen mit anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben sicher. Art. 6c (neu) c) Zuständigkeiten 1 Die Wirtschaftsförderungsstelle beurteilt die regionalpolitischen Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben und setzt die Massnahmen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik sowie dieses Gesetzes um. 410

Gesetz über die Wirtschaftsförderung Fassung gemäss 1. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 2 Über die Förderung von Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung. Darüber hinausgehende Beiträge bedürfen der Bewilligung des zuständigen Organs. Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an das Departement delegieren. Art. 6d (neu) d) Voraussetzungen 1 Die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen des Kantons setzt insbesondere voraus, dass a) die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; b) die Initiative, das Programm, das Projekt oder das Infrastrukturvorhaben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt; c) der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen oder Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt; d) der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben ergreift. Art. 6e (neu) e) Überwachung 1 Die Wirtschaftsförderungsstelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben. Art. 7 Aufgehoben. Art. 7a (neu) Subsidiarität, Rechtsanspruch und Auflagen 1 Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur ergriffen, wenn die Leistungen der Projektträger nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. 2 Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. 411

Gesetz über die Wirtschaftsförderung Fassung gemäss 1. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 3 Massnahmen nach diesem Gesetz können im Einzelfall an besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Art. 9a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom... 1 Für die Rückzahlung der bestehenden Investitionshilfedarlehen gelten das Bundesgesetz über Investitionshilfen für Berggebiete (IHG) sowie die eidgenössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen dazu. II. 1. Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete (EG zum IHG) vom 25. Oktober 2004 1) (Stand 1. Januar 2006) wird aufgehoben. 2. Die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (V EG zum IHG) vom 13. Dezember 2005 2) (Stand 1. Januar 2006) wird aufgehoben. III. Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 1) bgs 912.1 2) bgs 912.11 412

Anhang Kantonales Geoinformationsgesetz (kgeoig) vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation 1) sowie Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2), beschliesst: I. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt: a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich der Geoinformation; b) die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden; c) die Schaffung der Voraussetzungen für eine kantonale und kommunale Geodaten-Infrastruktur; d) die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters. 1) Geoinformationsgesetz (GeoIG; SR 510.62) 2) KV (bgs 111.1) 413

Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Art. 3 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für: a) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons; b) die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten der Gemeinden, wenn die Daten mit den Behörden des Kantons ausgetauscht werden. 2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten nach diesem Gesetz gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält. Art. 4 Begriffe 1 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoIG, Art. 2 der Geoinformationsverordnung 1) und Art. 3 der Verordnung über die geografischen Namen 2). 2 In Ergänzung dazu bedeuten in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen: a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons beruhen; b) Geobasisdaten des kommunalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde beruhen; c) Geodaten-Infrastruktur (GDI): allgemein verfügbares System von Verfahren, Einrichtungen, Technologien, Daten und Personen, das den gemeinsamen Austausch und die effiziente Nutzung von Geodaten ermöglicht; d) Geografisches Informationssystem (GIS): rechnergestütztes Informationssystem als Teil der GDI, das Geodaten und Geometadaten mittels Geodiensten zugänglich und nutzbar macht. 1) GeoIV (SR 510.620) 2) GeoNV (SR 510.625) 414

Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 2. Abschnitt: Grundsätze I. Inhalt und Qualität Art. 5 Geobasisdaten des kantonalen Rechts, andere Geodaten des Kantons 1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest. 2 Die Behörden des Kantons können Geodaten, die nicht auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons beruhen, erheben, nachführen und verwalten: a) als zeitlich befristete Grundlagendaten oder als Ergebnis eines Projekts; b) als Auswertungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zu Zwecken der Erfüllung kantonaler Aufgaben; c) als Hilfsdaten zur Unterstützung der Erfüllung kantonaler Aufgaben. Art. 6 Geobasisdaten des kommunalen Rechts 1 Die Gemeinden bezeichnen in einem Katalog die Geobasisdaten des kommunalen und interkommunalen Rechts und legen die jeweilige Zugangsberechtigung fest. 2 Die Kataloge der Gemeinden sind möglichst einheitlich auszugestalten und inhaltlich zu harmonisieren. Art. 7 Qualitative und technische Anforderungen 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an: a) Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts; b) Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen. 2 Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Anforderungen an die Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts. 3 Die qualitativen und technischen Anforderungen gelten grundsätzlich auch für die übrigen Geodaten gemäss Art. 5 Abs. 2. Der Regierungsrat kann abweichende Vorschriften erlassen. 415

Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 II. Erheben, Nachführen und Verwalten Art. 8 Zuständigkeit 1 Die zuständigen Stellen für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung. 2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Stelle des Kantons oder der Gemeinden, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen. Art. 9 Verfügbarkeit 1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten. 2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts. III. Zugang und Nutzung Art. 10 Grundsatz 1 Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie die anderen Geodaten nach Art. 5 Abs. 2 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Art. 11 Datenschutz 1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 1). 1) bgs 146.1 416

Art. 12 Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 Nutzung 1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 kann den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch: a) Verfügung; b) Vertrag; c) organisatorische oder technische Zugangskontrollen. 2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über: a) die zulässige Nutzung und Weitergabe; b) das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung; c) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten; d) das Anbringen von Quellenangaben, Warnhinweisen und Hinweisen auf den Stand der Aktualität; e) die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung. Art. 13 Geodienste 1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantonalem Interesse und legt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts das Angebot dieser Geodienste fest. 2 Die Gemeinden legen für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts das Angebot der Geodienste fest. 3 Der Regierungsrat erlässt für die Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung. 4 Er regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste. 5 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. 6 Die zuständige Stelle nach Art. 8 ist für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste zuständig. 417

Art. 14 Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 Austausch unter Behörden 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig sowie den Behörden von Bund und Kantonen einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten und den übrigen Geodaten. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 15 Gebühren 1 Für den Zugang zu den Geodaten des Kantons und der Gemeinden, für deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen: a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: aus höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur; b) bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nachführungskosten. Die Grenzkosten umfassen die festen und variablen Bereitstellungskosten sowie die Transportkosten. 3 Die Gebühren für die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung gehen je zur Hälfte an den Kanton und die Gemeinden, jene für die Nutzung der übrigen Daten an die zuständige Stelle nach Art. 8. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und erlässt einen einheitlichen Gebührentarif für den ganzen Kanton. IV. Unterstützungspflichten Art. 16 1 Art. 20 GeoIG gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts. 418

Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 3. Abschnitt: Geodaten-Infrastruktur (GDI) Art. 17 Geografisches Informationssystem 1 Der Kanton und die Gemeinden betreiben gemeinsam ein Geografisches Informationssystem (GIS). 2 Der Kanton und die Gemeinden können zu diesem Zweck eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen. Art. 18 Finanzierung 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für Aufbau und Weiterentwicklung des GIS gemeinsam. 2 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb des GIS verursachergerecht bezogen auf die Geodaten und Geodienste in ihrer Zuständigkeit. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 19 Organisation 1 Der Regierungsrat bezeichnet: a) die zuständige kantonale Fachstelle für Geoinformation (GIS- Fachstelle); b) das zuständige kantonale-kommunale Koordinationsorgan (GIS- Ausschuss). 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Organisation und Aufgaben. 4. Abschnitt: Digitaler Leitungskataster Art. 20 1 Die Gemeinden führen einen digitalen Leitungskataster, aus dem die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung hervorgeht. 419

Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen oder Werke stellen der Gemeinde die Daten in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung. Sie haben im Gegenzug das Recht zur kostenlosen Nutzung des Katasters. 3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über: a) den Inhalt des Katasters; b) die qualitativen und technischen Anforderungen; c) den Zugang und die Nutzung; d) die Gebühren. 5. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Art. 21 Organisation 1 Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). 2 Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen oder mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe vereinbaren. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, insbesondere: a) die zuständige Stelle für die Führung des ÖREB-Katasters; b) die zuständigen Stellen für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge. 4 Der Regierungsrat schliesst mehrjährige Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. Art. 22 Inhalt 1 Der Regierungsrat bezeichnet die zum Bestand des Katasters gehörenden eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und - in Absprache mit den Gemeinden - des kommunalen Rechts. 2 Er bezeichnet die Zusatzinformationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden. 420

Art. 23 Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 Funktion als amtliches Publikationsorgan 1 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass dem ÖREB-Kataster für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt. 2 Er regelt die Einzelheiten von Zuständigkeit und Verfahren. Art. 24 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten: a) des Aufnahmeverfahrens; b) des Zugangs; c) des Beglaubigungsverfahrens; d) der nachträglichen Beglaubigung; e) der Kostentragung. 6. Abschnitt: Amtliche Vermessung Art. 25 Planung und Umsetzung 1 Der Regierungsrat schliesst mehrjährige Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören. 2 Das zuständige Departement schliesst mit dem Bund Detailvereinbarungen in Ausführung der Programmvereinbarungen ab. 3 Der Regierungsrat genehmigt die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch. Art. 26 Inhalt und Erweiterungen 1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben. 421

Art. 27 Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 Organisation und Durchführung 1 Der Regierungsrat bezeichnet: a) die kantonale Vermessungsaufsicht nach Art. 42 der Verordnung über die amtliche Vermessung 1) ; b) die zuständige Stelle für die amtliche Vermessung (Fachstelle für Vermessung). 2 Die Fachstelle für Vermessung ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Organisation und Aufgaben. Art. 28 Kosten 1 Die Kosten für die Ersterhebung, die Erneuerung, die periodische Nachführung und für besondere Anpassungen sind, soweit sie nicht vom Bund getragen werden, vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen. 2 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht. Kann eine Verursacherin oder ein Verursacher nicht festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten. 3 Die Kosten für die Verwaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung sind vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen. Art. 29 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt insbesondere Vorschriften über: a) die rechtsgültige Vermarkung; b) die Nachführung und das Meldewesen; c) den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch; d) die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren; e) den Zugang und die Nutzung; f) die Gebühren für die laufende Nachführung und das Inkasso. 1) VAV (SR 211.432.2) 422

Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 7. Abschnitt: Geografische Namen und Gebäudeadressen Art. 30 Geografische Namen 1 Der Regierungsrat bezeichnet: a) die zuständige kantonale Stelle für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung; b) eine Nomenklaturkommission (Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung); c) die zuständige kantonale Stelle für die Festlegung und Änderung der Gemeinde- und Ortschaftsnamen. 2 Die Gemeinden bezeichnen die Namen aller Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannten Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen, auf ihrem Gemeindegebiet. Sie regeln die Zuständigkeit für die Festlegung der Strassennamen. 3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über: a) das Verfahren für die Festlegung der Strassennamen; b) die Schreibweise der Strassennamen. Art. 31 Gebäudeadressen 1 Die Gemeinden sind zuständig für die Nummerierung der Gebäude (Hausnummern) nach Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten auf ihrem Gemeindegebiet. 2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über: a) das Erheben, Nachführen und Verwalten der Gebäudeadressen; b) die Nummerierung und Signalisation der Gebäude; c) das Meldewesen. 8. Abschnitt: Finanzierung Art. 32 Grundsatz der Kostentragung 1 Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, tragen der Kanton resp. die Gemeinden die Kosten jener Aufgaben, für die sie zuständig sind. 423

Kantonales Geoinformationsgesetz Fassung gemäss 2. Lesung im Kantonsrat vom 26. März 2012 9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 33 Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Art. 3 Abs. 1 verschafft, ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt, b) Geodienste ohne Einwilligung nutzt, c) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet. Art. 34 Übergangsbestimmungen 1 Der Regierungsrat legt im gesamten Kantonsgebiet für die amtliche Vermessung sowie die übrigen Geobasisdaten ein einheitliches Lagebezugssystem mit Lagebezugsrahmen fest und bestimmt den Zeitpunkt der Einführung im Kantonsgebiet. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest. 3 Die Gemeinden erstellen den digitalen Leitungskataster innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4 Kann eine Verursacherin oder ein Verursacher im Sinne von Art. 28 Abs. 2 nicht festgestellt werden, tragen der Kanton und die betreffende Gemeinde die Kosten der laufenden Nachführung je zur Hälfte, bis die erstmalige periodische Nachführung in der betreffenden Gemeinde abgeschlossen ist. Art. 35 Referendum und Inkrafttreten 1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. II. Das Gesetz über die amtliche Vermessung vom 27. April 1997 1) wird aufgehoben. 1) bgs 213.321 424

Volksdiskussion Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden hat an seiner Sitzung vom 26. März 2012 folgende drei Vorlagen in 1. Lesung behandelt und der Volksdiskussion unterstellt: Tourismusgesetz Gesetz über die Wirtschaftsförderung Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen Der Wortlaut ist im Amtsblatt Nr. 13 vom 30. März 2012 veröffentlicht und kann bei den Gemeindekanzleien bezogen, dort eingesehen oder im Internet (www.ar.ch/politischerechte/) abgerufen werden. Für die Volksdiskussion im Sinne von Art. 56 der Kantonsverfassung besteht Frist bis Freitag, 27. April 2012. Eingaben können innert Frist schriftlich der Kantonskanzlei in Herisau eingereicht werden. Nach dem 27. April 2012 eintreffende Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt. 202 Herisau, 26. März 2012 Die Kantonskanzlei von Appenzell Ausserrhoden 425

Kantonale Referendumsvorlage Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden hat an seiner Sitzung vom 26. März 2012 folgende Vorlage in 2. Lesung behandelt: Kantonales Geoinformationsgesetz Der Wortlaut dieser Vorlage wurde im Amtsblatt Nr. 13 vom 30. März 2012, Seite 413, veröffentlicht und kann bei den Gemeindekanzleien eingesehen, dort bezogen oder im Internet (www.ar.ch/politische-rechte/) abgerufen werden. Die Vorlage untersteht gemäss Art. 60 bis der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft am Dienstag, 29. Mai 2012, ab. 203 Herisau, 26. März 2012 Die Kantonskanzlei von Appenzell Ausserrhoden 426

Verhandlungen des Regierungsrates Sitzung vom 21. Februar 2012 in Herisau Amtsärzte; Ernennung. Der Regierungsrat ernennt folgende Personen zu Amtsärzten: Dr. med. Urs Winiger, Waldstatt Dr. med. Teddy Kaufmann, Rehetobel Dr. med. Martin Schiltknecht, Speicher Dr. med. Vinzenz Müller, Herisau Sitzung vom 27. März 2012 in Herisau Abgeltung stationärer Behandlungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung; Festlegung des Kantonsanteils. Der Regierungsrat legt den kantonalen Anteil der Abgeltungen stationärer Spitalbehandlungen für die Jahre 2013 bis 2017 fest (Art. 49a Abs. 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung; SR 832.10): 2013 47 % 2014 49 % 2015 51 % 2016 53 % 2017 55 % Augenklinik Dr. med. A. v. Scarpatetti AG, Teufen: Provisorische Festsetzung der stationären Spitaltarife für die Akutsomatik 2012. Der Regierungsrat legt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 bis zur definitiven Genehmigung bzw. Festlegung die Tarife in der obligatorischen Krankenversicherung für die Akutsomatik fest (Art. 47 Abs. 1 KVG; SR 832.10). 427

Öffentliche Planauflage der Projektpläne Bleichebach, Gemeinde Herisau Offenlegung, W-314 Auflageort: Gemeindekanzlei Herisau während der ordentlichen Öffnungszeiten Auflagefrist 30. März bis 19. April 2012 Das Projekt resp. die Bachachse ist während der Auflagefrist im Gelände abgesteckt. Einsprachen gegen das Verbauungsprojekt sind mit bestimmten Begehren und begründet während der Auflagefrist schriftlich dem Departement Bau und Umwelt, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, einzureichen. Herisau, 30. März 2012 Tiefbauamt 198 428

Hochbau/Ortsplanung 9102 Herisau Postfach 1160 Telefon 071 354 54 67 Telefax 071 354 54 16 Öffentliches Planauflageverfahren In Anwendung von Art. 46 des Gesetzes über Raumplanung und das Baurecht (bgs 721.1; abgekürzt BauG) hat der Gemeinderat beschlossen, den Quartierplan Schloss, Parzellen Nrn. 1722, 1727, 1728, 1739, 3171 (Teilfläche) und 4751 mit Planungsbericht öffentlich aufzulegen. Der Quartierplan mit Planungsbericht kann vom 31. März bis 30. April 2012 in der Vorhalle des Gemeindehauses, Poststrasse 6, eingesehen werden. Allfällige Einsprachen gegen den Quartierplan sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet der Gemeindekanzlei, 9102 Herisau, zu Handen des Gemeinderates einzureichen. Nach Bereinigung allfälliger Einsprachen wird der Quartierplan in Anwendung von Art. 49 BauG dem Departement Bau und Umwelt zur Genehmigung unterbreitet. Nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheides tritt der Quartierplan in Kraft. Zur Einsprache ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 111 BauG). Weitere Auskünfte über dieses Planauflageverfahren können beim Gemeindebauamt, Gemeindehaus, 3. Stock (Büro 301) eingeholt werden. 200 429

Tiefbau/ Umweltschutz Rechtsprovokation (Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs, Art. 2 Abs. 5 i.v. mit Art. 37 ff StrG; bgs 731.11) Das Ressort Tiefbau/Umweltschutz erlässt nach erfolgter Überprüfung folgende Verfügung: Das im Grundbuch eingetragene öffentliche Fusswegrecht, welches von der Nieschbergstrasse westlich des Gebäudes Nr. 2367 nach Norden über die Parz. Nr. 2628 und 2627 bis zum Kofholz sowie nach Süden über die Parz. Nr. 2630 bis zur Gemeindegrenze Herisau / Waldstatt führt, wird aufgehoben. Von der Aufhebung betroffen ist zudem die zusätzliche Wegführung nach Osten, die von der Grundstücksgrenze der Parz. Nr. 2627/2628 bis zur Grundstücksgrenze der Parz. Nr. 4405 führt. Diese Fusswege sind im Gelände grösstenteils nicht mehr erkennbar und werden wenig begangen. Das Fuss- und Wanderwegnetz ist im betroffenen Gebiet überdurchschnittlich dicht. Durch die Aufhebung entstehen aufgrund des bestehenden Wanderweg- und Strassenetzes (Nieschbergstrasse) kei- ne Umwege. Die entsprechende Plangrundlagen liegen während 30 Tagen (vom 30. März bis 30. April 2012) im Sekretariat Tiefbau/Umweltschutz (Gemeindehaus Büro 205, 2. Stock) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Rechtsmittel: Einsprachen gegen die geplante Aufhebung der öffentlichen Fusswege sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen ab Veröffentlichung beim Gemeinderat, Poststr. 6, 9102 Herisau, einzureichen. 201 Herisau, 30. März 2012 430

Referendumsvorlage Der Gemeinderat von Lutzenberg hat mit Beschluss vom 5. März 2012 die Jahresrechnung 2011 genehmigt. Die Jahresrechnung 2011 ist in gekürzter Form in alle Haushaltungen verteilt worden. Weitere Exemplare und die detaillierten Ergebnisse und Zahlen können auf der Gemeindeverwaltung Lutzenberg, telefonisch oder schriftlich, kostenlos angefordert werden. Die Jahresrechnung untersteht gemäss Art. 8 Bst. c der Gemeindeordnung vom 24. September 2000 dem fakultativen Referendum. Eine Abstimmung findet nur statt, wenn 40 Stimmberechtigte dies innert 20 Tagen nach der amtlichen Bekanntmachung schriftlich verlangen. Die Referendumsfrist dauert vom Freitag, 30. März 2012, bis und mit Freitag, 20. April 2012. Wer ein Referendumsbegehren unterzeichnen will, muss auf einer Unterschriftenliste handschriftlich seinen Namen, Vornamen, sein Geburtsjahr und seine Adresse eintragen. Die Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindeverwaltung Lutzenberg einzureichen. Die Unterschriftenlisten haben folgende Angaben zu enthalten: die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden politischen Wohnsitz haben; die Bezeichnung des Beschlusses («Jahresrechnung 2011»), über den die Volksabstimmung verlangt wird, mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Gemeinderat («5. März 2012»); den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB). Muster einer leeren Unterschriftenliste können bei der Gemeindeverwaltung Lutzenberg bezogen werden. 192 Lutzenberg, 12. März 2012 Gemeinderat Lutzenberg 431

Gemeinde Heiden im Appenzellerland über dem Bodensee Verkehrsbeschränkung Die Kommission Hoch- und Tiefbau der Gemeinde Heiden hat mit Zustimmung der Kantonspolizei nachstehende Verkehrsbeschränkung erlassen: Signal «Höchstgeschwindigkeit 30» und «Ende der Höchstgeschwindigkeit 30», Büelenweg Signal-Nr.: 2.30 (Höchstgeschwindigkeit 30) Signal-Nr.: 2.53 (Ende Höchstgeschwindigkeit 30) Gegen den Erlass dieser Verkehrsbeschränkung kann gemäss Art. 107 Signalisationsverordnung (SSV) innert 20 Tagen ab der Veröffentlichung beim Gemeinderat Heiden, Kirchplatz 6, 9410 Heiden, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Unterlagen liegen bei der Abteilung Bau und Planung Heiden, Rathaus 2. Stock, Büro 2.4, zur Einsicht auf. Einsprachefrist: 31. März 23. April 2012 205 432

Walzenhausen Bauherrschaft: Bauvorhaben: Standort: Bauanzeige Meister Philipp, Rotlachen 517, 9428 Walzenhausen Teilzeitlicher Anhänger-Stellplatz Rotlachen Zone: Landwirtschaftszone L Parz. Nr.: 391 Assek.-Nr. 517 Einsprachefrist 20 Tage vom 30. März 2012 bis 18. April 2012 gemäss Art. 103 und 111 Baugesetz. Die Pläne liegen während der Einsprachefrist in der Gemeindekanzlei öffentlich zur Einsichtnahme auf. Walzenhausen, 26. März 2012 199 Baubewilligungskommission Walzenhausen Landwirtschaftsamt Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude, 9102 Herisau Baugesuchspublikation gestützt auf Art. 97 Landwirtschaftsgesetz (LWG), Art. 12 und Art. 12a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Art. 55 Abs. 5 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und Art. 14 Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG). Stein Koller Andreas, Grub, 743.875 / 249.361 9063 Stein Titel: Neubau Laufstall Rehetobel Langenegger Sven, Ettenberg 15, 754.509 / 255.940 9038 Rehetobel Titel: Neubau Laufstall für Mutterkühe Schwellbrunn Raschle Michael, Rippistal 641, 734.246 / 246.681 9103 Schwellbrunn Titel: Neubau Jauchegrube Stein Steingruber Ernst, Gut 472, 743.607 / 250.967 9063 Stein Titel: Neubau Laufstall Die Baugesuche liegen ab heutigem Publikationsdatum für die einspracheberechtigten Organisationen zur Einsichtnahme beim Landwirtschaftsamt, Regierungsgebäude, 9102 Herisau, auf. Allfällige Einsprachen sind innert 30 Tagen an das Departement Volks- und Landwirtschaft, 9100 Herisau, zu richten. 204 433