Photovoltaik im freien deutschen Strommarkt: Chancen für Immobilieneigentümer durch die aktuelle Politikwende bei der Förderung Erneuerbarer Energien 12.03.2013 Seite 1 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Die Kanzlei Kurzprofil Die HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (HEUSSEN) ist eine seit 1973 bestehende deutsche Wirtschaftskanzlei mit Büros in Berlin, Frankfurt, München, Stuttgart, Brüssel und New York und assoziierten Kanzleien in den Niederlanden (HEUSSEN B.V.) und Italien (HEUSSEN Italia). BX Für unsere Mandanten sind mehr als 100 Rechtsanwälte tätig und bieten Beratungsleistungen in 11 Praxisgruppen an. NY B Bis 2004 gehörte HEUSSEN zur Rechtssparte von PricewaterhouseCoopers. ROM AM FFM S M Seite 2
HEUSSEN Praxisgruppe Erneuerbare Energien HEUSSEN hat sich seit ca. 10 Jahren u.a. auf die rechtliche Begleitung von Erneuerbare Energien Projekten spezialisiert. Hierbei standen die umfassende rechtliche Beratung bei der Entwicklung und Finanzierung von Wind- und Solarparks, Biomassekraftwerken und Geothermieprojekten sowie die rechtliche Beratung beim Erwerb derartiger Projekte im Fokus. Seit 2011 baut HEUSSEN gemeinsam mit der EBS (European Business School) den HEUSSEN Stiftungslehrstuhl für das Recht der Erneuerbaren Energien an der neu gegründeten EBS Law School auf. Hierbei handelt es sich um den ersten Lehrstuhl für das Recht der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Für weitergehende Informationen sehen Sie bitte auch: www.erneuerbare-energien-recht.de Seite 3
Kurswende der Politik bei der Förderung Erneuerbarer Energien bedeutet enorme Chancen auch für Immobilieneigentümer Bislang wurde bei Investitionen in Erneuerbare Energien in Deutschland fast ausschließlich auf das staatliche Fördersystem EEG abgestellt. Nachdem das EEG die Vergütung für den Strom aus Erneuerbaren Energiequellen für 20 Jahre garantierte und damit vor den jüngsten Förderkürzungen- zweistellige jährliche Renditen sicherte, wurde Deutschland zum größten Photovoltaikmarkt der Welt (d.h. nirgends auf der Welt sind mehr Photovoltaikanlagen installiert als im sonnenarmen- Deutschland)! Nach den jüngsten Förderkürzungen und den Ankündigungen der deutschen Politik, das EEG massiv zu reformieren, wird die gesamte Branche zum Umdenken gezwungen. Dabei wurde der Branche schnell klar, dass die dezentrale Energieversorgung und der Stromverkauf am freien Markt in unmittelbarer Nähe zur Stromerzeugungsquelle wirtschaftlich häufig viel attraktiver ist, als die Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz und die Vergütung nach dem EEG. Seite 4 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Kurswende der Politik bei der Förderung Erneuerbarer Energien bedeutet enorme Chancen auch für Immobilieneigentümer Aktuell suchen Investoren für die Realisierung von Photovoltaikprojekten Flächen (Dach- und Freiflächen), um den auf diesen Flächen erzeugten Strom dann in unmittelbarer Nähe zu vermarkten. Wichtig: die bisherigen Flächenkriterien, die für die Realisierung eines EEG-Projektes erforderlich waren, müssen bei einem Projekt mit Stromverkauf am freien Markt nicht mehr erfüllt werden. D.h. nunmehr kommen auch viele brachliegende Gewerbegebiete, die bislang die Kriterien für ein Photovoltaikprojekt gemäß EEG nicht erfüllten, für die Realisierung in Betracht und sind damit plötzlich wieder ein attraktives Gut des Grundstückseigentümers. Darüber hinaus können Gebäudeeigentümer bei ihren von ständig steigenden Nebenkosten geplagten Mietern punkten, indem sie diesen grünen Strom zu deutlich günstigeren und vor allem zukünftig kalkulierbaren Kosten anbieten/verschaffen. Seite 5 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Überblick über die tatsächlich am Markt bezahlten Strompreise Der durchschnittliche Preis, den Endverbraucher für eine Kilowattstunde Strom bezahlen, betrug 2012 im Schnitt 25,74 ct/kwh für Haushaltskunden und 13,87 ct/kwh für Industriekunden. In diesen Strompreisen ist ein erheblicher Anteil von Steuern bzw. Abgaben enthalten, (im Schnitt ab 2013 je nach Verbraucher ca. 8-15 Cent/kWh)!!!. Direktverkauf von Strom: wenn ein Betreiber einer Photovoltaikanlage Strom an einen Letztverbraucher liefern möchte, statt den Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen und nach EEG vergüten zu lassen, muss dieser Letztverbraucher grundsätzlich auch die vorgenannten Steuern/Abgaben bezahlen. Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss also tatsächlich mit den Preisen vor der Berechnung der Steuern/Abgaben konkurrieren. Dies gilt allerdings nicht bzw. nicht uneingeschränkt bei Verkauf von in räumlicher Nähe erzeugtem Strom bzw. im Falle der Verpachtung der Photovoltaikanlage an den Stromverbraucher zu einem Preis pro kwh! Im Einzelnen: Seite 6 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Staatliche Steuern, Abgaben und Umlagen auf Strom für Industrie (ohne Netzentgelte): 2013: rd. 7,287 ct/kwh Offshore-Haftungsumlage (ab 2013) 19 StromNEV-Umlage KWK-Aufschlag EEG-Umlage Stromsteuer Konzessionsabgabe* 2012: 5,35 ct/kwh + 36,2 % (1,937 ct/kwh) Stand Oktober 2012 Quelle: VEA, BDEW; Angaben in ct/kwh Jahresverbrauch 160 bis 20.000 MWh (Mittelspannungsseitige Versorgung; Abnahme 100kW/1.600h bis 4.000kW/5.000h) * durchschnittliche Konzessionsabgabe, variiert je nach Gemeindegröße Seite 7 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Staatliche Steuern, Abgaben und Umlagen auf Strom für Haushalte (ohne Netzentgelte): Offshore-Haftungsumlage (ab 2013) 19 StromNEV-Umlage 2012: 11,7 ct/kwh +20,08 % (+2,7 ct/kwh) 2013: rd. 14,4 ct/kwh KWK-Aufschlag EEG-Umlage Stromsteuer Konzessionsabgabe* Umsatzsteuer 19% Stand Oktober 2012 Quelle: BDEW; Angaben in ct/kwh bei einem Verbrauch von 3.500 kwh/a * durchschnittliche Konzessionsabgabe, variiert je nach Gemeindegröße ** Umsatzsteueranteil geschätzt Seite 8 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Einsparmöglichkeiten bezügliche Steuern/Abgaben Und Netzentgelten : Im Einzelnen können folgende Strompreiskomponenten ganz (durch das Anlagenpachtmodell) oder teilweise (durch Lieferung in räumlicher Nähe zur Stromerzeugungsquelle) eingespart werden: Höhe in ct/kwh Strompreiskomponenten Schuldner bdew bdew Industrie Haushalt EEG-Umlage ab 2013 ( 37 Abs. 2 Satz 1 EEG) Anlagenbetreiber 5,277 5,277 (reduzierte EEG-Umlage ab 2013 ( 39 Abs. 3 EEG)) (3,277) (3,277) Offshore-Haftungsumlage (ab 2013) Anlagenbetreiber 0,25 0,25 Netzentgelt (mengengewichtete Mittelwerte; Quelle: Bundesnetzagentur, Stand April 2012) Anlagenbetreiber 1,68 6,04 KWK-Umlage ab 2013 Anlagenbetreiber 0,06 0,126 StromNEV-Umlage ab 2013 Anlagenbetreiber 0,05 0,329 Konzessionsabgabe Anlagenbetreiber 0,11 1,79 Stromsteuer (Befreiung bis 2 MW) Anlagenbetreiber 1,54 2,05 ============ ============ Summe 8,967 15,862 zzgl. Ust. 4,6 ct (geschätzt) Seite 9 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Überblick über Direktvermarktung Stromlieferungsvertrag vs. Anlagenpachtmodell Stromlieferungsvertrag Dach Grundstückseigentümer / Kunde Pachtzins Dach Strom Investor + Eigentümer / Anlagenbetreiber + Stromlieferant Kaufpreis = Strompreis Anlagenpachtmodell Dach Grundstückseigentümer / Anlagenbetreiber Pachtzins Dach PV-Anlage Investor + Eigentümer / Verpächter PV-Anlage Pachtzins PV-Anlage Seite 10 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Funktionsweise des Anlagenpachtmodells Das Anlagenpachtmodell lässt sich kurz wie folgt beschreiben: Ein Investor installiert eine Photovoltaikanlage (PVA) auf dem Dach eines Gebäudeeigentümers; Der Gebäudeeigentümer pachtet anschließend die fertiggestellte PVA vom Investor; Das wirtschaftliche Risiko des Betriebs der PVA liegt beim Gebäudeeigentümer; In der Regel überträgt der Gebäudeeigentümer die mit der PVA zusammenhängenden Aufgaben (z.b. Wartung) durch entsprechende Verträge auf Dritte und sichert sich durch den Abschluss von Versicherungen gegen Risiken ab. Entscheidend ist, dass keine Lieferbeziehung für den erzeugten Strom besteht. Vielmehr erzeugt der Gebäudeeigentümer beim Anlagenpachtmodell den Strom in seiner gepachteten PVA selbst. Die EEG-Umlagebefreiung von eigenverbrauchtem Strom ist nun in 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 ausdrücklich geregelt. Dieser lautet wie folgt: Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der Strom 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder 2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird. [ ] Seite 11 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Funktionsweise des Anlagenpachtmodells Das Eigentum an der PV-Anlage ist keine Voraussetzung für den EEG-umlagebefreiten Eigenverbrauch. Das ergibt sich aus der Definition des Anlagenbetreibers im EEG. Gemäß 3 Nr. 2 EEG 2012 ist Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien nutzt. Der Grundstückseigentümer, der die PV-Anlage pachtet und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt, ist als Anlagenbetreiber im Sinne des 3 Nr. 2 EEG 2012 zu bewerten. Verbraucht der Grundstückseigentümer als Anlagenbetreiber den in der gepachteten PV-Anlage erzeugten Strom in unmittelbarer Nähe zur PV-Anlage selbst, ohne dass er das öffentliche Stromnetz nutzt, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage. Voraussetzung für das Anlagenpachtmodell ist ein Verbrauch im räumlichen Zusammenhang mit der PV- Anlage. Hier sind keine starren Grenzen festgelegt. Es wird auf die entsprechende Rechtsprechung zum Stromsteuergesetz verwiesen (erfüllt auf dem gleichen Grundstück, angrenzenden Grundstücken und teilweise auch im selben Ort) Seite 12 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Direktvermarktung: Strompreiskomponenten Seite 13 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Alternative Eigenverbrauch durch Anlagenpacht Seite 14 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12.03.2013
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Ansprechpartner zum Recht der Erneuerbaren Energien: Dr. Jan Dittmann HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Brienner Straße 9 80333 München jan.dittmann@heussen-law.de Tel. +49-(0)89/29097-211 Fax +49-(0)89/29097-200 www.erneuerbare-energien-recht.de Seite 15