Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Camberg

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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Camberg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2018 (GVBl. S. 59), der 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) und des 33 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Camberg vom 19.12.2005, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg in ihrer Sitzung am 19.12.2018 für die Friedhöfe der Stadt Bad Camberg folgende beschlossen: Friedhofsgebührensatzung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bad Camberg vom 01.01.2019 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und - kinder. Lebte der/die Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragter Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. b) Bei Umbettungen und Ausgrabungen die Antragstellerin oder der Antragsteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) die Antragstellerin oder der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich der Stadt Bad Camberg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (1) Die Gebühren betragen: II Gebührenarten 5 Bestattungsgebühren 1.1 für die Bestattung eines/r Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Reihen- und Wahlgrabstätten 1.330,00 1.1.1 an Samstagen 1.460,00 1.2 für die Bestattung eines/r Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Reihen- und Wahlgrabstätten 220,00 1.2.1 an Samstagen 275,00 1.3 für Urnenbestattungen 530,00 1.3.1 an Samstagen 590,00 1.4 für Urnenwandbestattungen 270,00 1.4.1 an Samstagen 300,00 1.5 für die Bestattung einer nicht bestattungspflichtigen Leibesfrucht 66,00 1.6 für anonyme Urnenbestattungen 530,00 1.7 für Urnenbaumbestattungen 530,00 2

1.7.1 an Samstagen 590,00 (2) In den Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen enthalten: 2.1 die Grabbereitung 2.2 Schließen und Hügeln des Grabes 2.3 Transport und Aufbau des Grabschmuckes 6 Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnenbaumgrabstätte (1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Urnenbaumgrabstätten sind für die Dauer der Ruhefrist folgende Gebühren zu entrichten: 1.1 bei Überlassung einer Reihengrabstätte 480,00 1.2 bei Überlassung einer Kinderreihengrabstätte 75,00 (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 1.3 bei Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 320,00 1.4 bei Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte 350,00 1.5 anonymes Urnengrab inkl. Pflege 300,00 (2) Mit denen in dieser Bestimmung genannten Gebühren ist auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, die nicht nach 11 berechnet werden, abgegolten. 7 Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. 19 Abs. 1 der Friedhofssatzung) folgende Gebühren erhoben: a) für eine Grabstätte 790,00 b) für eine Doppelgrabstätte 1.140,00 (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. 21 Abs. 4 der Friedhofssatzung) folgende Gebühren erhoben: a) für eine Grabstätte 490,00 b) für eine mehrstellige Grabstätte 570,00 (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben: a) bei Einzelwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 27,00 b) bei Doppelwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 38,00 c) bei Urnenwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 25,00 3

d) bei mehrstelligen Urnenwahlgräbern pro Jahr der Verlängerung 29,00 (4) Mit den in dieser Bestimmung genannten Gebühren ist auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, die nicht nach 11 einzeln berechnet werden, abgegolten. 8 Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte im Rasengrabfeld (1) Für die Überlassung von Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben: a) Erdreihenrasengrab 810,00 b) Erdwahlrasengrab 1.170,00 c) Doppelerdwahlrasengrab 1.910,00 d) Urnenreihenrasengrab 450,00 e) Urnenwahlrasengrab 660,00 f) Mehrstelliges Urnenwahlrasengrab 800,00 (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben: a) bei einem Erdwahlrasengrab pro Jahr der Verlängerung 39,00 b) bei einem Doppelerdwahlrasengrab pro Jahr der Verlängerung 64,00 c) bei einem Urnenwahlrasengrab pro Jahr der Verlängerung 33,00 d) bei einem mehrstelligen Urnenwahlrasengrab pro Jahr der Verlängerung 40,00 8 a Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwandnischen (1) Für die Überlassung einer Urnenwandnische für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. 21 Abs. 5 der Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr 1.450,00 (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr pro Jahr 73,00 der Verlängerung 9 Grabräumungen In den Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an allen Grabarten sind die Kosten der Grabräumungen beinhaltet. 4

10 Ausgrabungsgebühren Für Ausgrabungen werden Gebühren in der zum Zeitpunkt der Maßnahme tatsächlichen Kostenhöhe erhoben. An besonderen Gebühren sind zu entrichten: 11 Besondere Gebühren 1. für die Ausstellung einer Graburkunde 20,00 2. für die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf einen anderen Nutzungsberechtigten 30,00 3. für die Genehmigung von Grabeinfassungen, Grababdeckungen oder Grabmalen pro Grabstätte 20,00 4. für die Genehmigung zur Ausführung von Friedhofsarbeiten für die Dauer von 3 Jahren 50,00 4.1 Einzelgenehmigung zur Ausführung von Friedhofsarbeiten 5,00 5. für die Bereitstellung der Leichenkammer pro Tag 40,00 6. für die Bereitstellung der Kühlzelle pro Tag 80,00 7. für die Benutzung der Friedhofskapelle (außer auf den Friedhöfen in Dombach und Schwickershausen) 210,00 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung vom 19.12.2005 sowie die Erste, Zweite und Dritte Änderung der Gebührensatzung außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Bad Camberg, 20.12.2018 Der Magistrat der Stadt Bad Camberg gez. Jens-Peter Vogel, Bürgermeister 5