LBW Recht II. Piraterie. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 21. März 2018

Ähnliche Dokumente
Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Die Rolle der Provider

Immaterialgüterrecht. Urheberrecht. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 26. März 2018

Zur Zulässigkeit aus rechtlicher Sicht

Rechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016.

Datenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

LBW Recht II. Einführung & Internetrecht. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 21. Februar 2018

LBW Recht II. Hinweise für NichtjuristInnen. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 28. März 2018

Smart Farming. Persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Überlegungen zum Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft

Datenschutz und Datenübertragbarkeit

LBW Recht II. Kartellrecht. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 25. April 2018

Vom Intermediär zur Plattform:

Richtlinien öffentlicher Organe zwischen Compliance and Ethic Codes

LBW Recht II. E-Books. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 18. April 2018

Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Materialienverzeichnis. 1. Teil: Einführung 1

Impressum. Angaben gemäß 5 TMG: Verantwortlich für den Inhalt nach 55 Abs. 2 RStV: Christian Bramkamp Am Hasenküppel Marburg

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

43. DFN-Betriebstagung

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Glossar. Fotografien ohne individuellen Charakter

Code of Conduct Hosting

Wikis. Auskunftsansprüche

vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung bzw. Überarbeitung vermutlich rechteverletzender Angebote von unserem Marktplatz bemühen.

Privatrechtliche Aspekte von Drohnen

Die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch Privater gegen Access-Provider. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH

Angaben gemäß 5 TMG: Baugeschäft Frank Gruber Alter Postweg 20. D Buxtehude. Telefon: / Telefon: /

Immaterialgüterrecht. Einführung & Designrecht. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 22. Februar 2016

Internationale Amtshilfe Erfahrungen aus der Praxis

Haftung für Drittäusserungen: Teil II Social Media

Übermittlung und Speicherung von Daten aus technischen Gründen und zu Zwecken von Statistik und Marktforschung

Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke

Informationsrecht. Urheberrecht & Creative Commons. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 31.

Impressum / Haftungsausschluss / Datenschutzerklärung

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren. DFN-Betriebstagung, Berlin, 16.

Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite

Rechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015.

A U F B A U S T U F E W A H L P F L I C H T M O D U L A U S G E W Ä H L T E G E B I E T E D E S B U N D E S V E R W A L T U N G S R E C H T S

Stehe ich mit einem Bein im Gefängnis? Prof. Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt

Raubkopien und Fälschungen sind die häufigsten Formen der Tonträgerpiraterie. In beiden Fällen werden Originaltonträger wie z.b. Hörbuch-CDs kopiert.

Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P

Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Personenrecht

Stasi - Opfer - Opfer der Stasi zeigen Stasiakten und Stasiunterlagen :: Unsere Policy 10/07/17 08:00:37

Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Bern, 30. März 2016

Immaterialgüterrecht. Urheberrecht. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 25. April 2016

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz

Impressum und Kontaktdaten

DFN. Der Umgang mit Daten ehemaliger Hochschulmitglieder. Deutsches Forschungsnetz. Ass. jur. Marten Tiessen

Übungen im Personenrecht Herbstsemester Übung 6: Vereinsrecht Prof. Dr. iur. Patricia Schiess

Informationsrecht. Urheberrecht & Creative Commons. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 30.

Datenschutzerklärung / Haftungshinweis / Disclaimer:

Anti Plagiatssoftware

URHEBERRECHT UND MUSIKBIBLIOTHEKEN Jahrestagung 2016 ASCM

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Datenschutzrecht. Revision und Herausforderungen. RA Dr. David Vasella, CIPP/E 23. November 2017

Immaterialgüterrecht unter Beschuss Urheberrecht: Filesharing

Urs Belser, Fürsprecher, Belser Datenschutz GmbH, 4500 Solothurn. Schnittpunkt Datenschutz und Arbeitsrecht 10. März 2015, Weisser Wind, Zürich

Steuernummer: 165/205/05559 Finanzamt Pößneck, Postfach 12 53, Pößneck

FIB. Datenschutzrechtliche Bestimmungen für die Weitergabe von Schülerdaten an Webservice-Anbieter.

IP im E-Commerce. 28. November 2018 Dr. Peter Schramm, LL.M.

Datenbeschaffung von Dritten

OGD Schweiz Arbeitshilfe für Behörden zur Publikation von Daten

Verordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV)

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus

Kritik an der BÜPF-Revision (Botschaft vom 27. Februar 2013)

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Deutsches Forschungsnetz

Zur Verwirkung des Beschwerderechts Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem. VergabeNews Nr. Juli 2012

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Impressum. Kontakt: Angaben gemäß 5 TMG: Werner Eiser Naturhuf Eiser Hauptstr Seelbach. Steuernummer: 02/036/51994.

Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien

1.1 Was ist das Urheberrecht?...

Wir müssen Urteile lesen können. Ein RANT von RAin Beata Hubrig

Checkliste erecht24. Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite. erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert

Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im privaten Bereich

Impressum & Datenschutzerklärung

Verantwortlich für den Inhalt nach 55 Abs. 2 RStV: Jörg Lettermann

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... XV Einleitung... 1

Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4

CSC Best-Practice-Leitfaden. Fünf Schritte zu einer erfolgreichen UDRP. CSC Best-Practice-Leitfaden

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

DSGVO und DSG-Revision

DSGVO und DSG-Revision

Urheberrechtsverletzungen im Internet Piraterieverfolgung. Die Strategie der GEMA. Alexander Wolf

Zivilverfahrensrecht III Thema: Prozessuale Grundrechte

Jugendschutz und Mediennutzung aus rechtlicher Perspektive. Doris Vorloeper-Heinz Köln,

Datenschutzerklärung 1. Datenschutz auf einen Blick

Impressum. Dozenten. Kontakt

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für. die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können

Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

Information und Einwilligung bei HR Analytics

Das Zürich Office befindet sich an der Seefeldstrasse 5a, 8008 Zürich.

Rechtliche Aspekte des Datenmanagements Urheberrechte, Probleme personenbezogener Daten, Datenschutz

Technische Schutzmechanismen

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

Transkript:

LBW Recht II Piraterie Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 21. März 2018

Piraterie Duden zu -piraterie : drückt in Bildungen mit Substantiven aus, dass etwas [auf illegale Weise] von Nichtberechtigten übernommen und ausgenutzt wurde, um Gewinn daraus zu erzielen Beispiele: Marken-, Musik-, Produktpiraterie Wenig Relevanz für die Buch- und Medienwirtschaft Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 2

Piraterie Relevant für Buch- und Medienwirtschaft: Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber wird häufig ohne Gewinnstrebigkeit gemacht, d.h. kein Fall von Piraterie Beispiele: Musik und Filme: The Pirate Bay wissenschaftliche Literatur: Sci-Hub Herunterladen und Streamen zwecks Eigengebrauch ist auch dann zulässig, wenn das Angebot rechtswidrig ist Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 3

Ansätze zur Bekämpfung von Piraterie Verfolgung der Anbieter Verfolgung der Nutzer, wenn sie (z.b. bei P2P) auch Anbieter sind Verfolgung der Intermediäre Netzsperren Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 4

Verfolgung der Anbieter Anbieten von Werken = Eingriff in das ausschliessliche Recht auf Zugänglichmachen Klagemöglichkeiten nach Art. 61 ff. URG (zivilrechtlicher Schutz) und Art. 67 ff. URG (Strafbestimmungen) Vorsätzliches und unrechtmässiges Zugänglichmachen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 67 Abs. 1 lit. g bis URG) Problem: Anbieter sind häufig im (entfernten) Ausland oder unbekannt, d.h. Klage in der Schweiz bringt wenig Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 5

Verfolgung der Nutzer Herunterladen für den Eigengebrauch ist immer zulässig, d.h. auch bei unerlaubterweise zugänglich gemachten Werken Unzulässig sind das Anbieten und das Hochladen von Werken ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Peer-to-Peer-Software: gleichzeitiges Herunter- und Hochladen Verfolgung von P2P-Nutzern durch Sammeln von IP-Adressen BGE 136 II 508: Sammeln von IP-Adressen zwecks Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 6

Verfolgung der Nutzer BGE 136 II 508 (Logistep): Logistep AG sucht in P2P-Netzen nach urheberrechtlich geschützten Werken Strafanzeige gegen Unbekannt durch Rechtsinhaber Identitätsdaten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Schadenersatzforderungen EDÖB: Vorgehen der Logistep AG ist geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen Bundesverwaltungsgericht: Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 7

Verfolgung der Nutzer BGE 136 II 508 (Logistep): Verstoss gegen die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit? Art. 4 DSG: Grundsätze Verstoss bejaht von BVGer und BGer Rechtfertigung wegen überwiegendem Privatinteresse? Bundesverwaltungsgericht: ja Bundesgericht: nein Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 8

Verfolgung der Nutzer BGE 136 II 508 E. 6.3.3: Mithin vermag auch das Interesse an der wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen die Tragweite der Persönlichkeitsverletzung und der mit der umstrittenen Vorgehensweise einhergehenden Unsicherheiten über die Datenbearbeitung im Internet nicht aufzuwiegen. Ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ist umso mehr zu verneinen, als dieses nur zurückhaltend bejaht werden darf. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als begründet, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. E. 6.4: Es ist Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die allenfalls notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen den neuen Technologien entsprechenden Urheberrechtsschutz zu gewährleisten. Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 9

Verfolgung der Nutzer URG-Revision (Entwurf vom 22. November 2017, BBl 2018 693): Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 10

Verfolgung der Nutzer Botschaft zu Art. 77i E-URG (BBl 2018 591): Jede Art der Datenbeschaffung und der weiteren Datenbearbeitung muss für die betroffene Person erkennbar sein. Erkennbarkeit bedeutet, dass eine betroffene Person aus den Umständen heraus mit einer Datenbeschaffung rechnen musste oder dass sie entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wurde. Die jeweiligen Anforderungen an die Erkennbarkeit beurteilen sich nach den Umständen sowie nach den allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben. Die Datenbearbeiterinnen und Datenbearbeiter sind vorliegend verpflichtet, von sich aus den Betroffenen den Zweck, die Art und den Umfang der Datenbearbeitung offenzulegen. Die Offenlegung kann beispielsweise in geeigneter Form auf der Internetseite der Datenbearbeiterin oder des Datenbearbeiters erfolgen. Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 11

Verfolgung der Intermediäre Beispiele für Intermediäre: Hosting Provider Access Provider Suchmaschinen Intermediäre wirken an Urheberrechtsverletzung mit zentral: Intensität der Mitwirkung Art. 39d E-URG: Pflicht der Betreiber von Internet-Hosting-Diensten, die von Benützern und Benützerinnen eingegebene Informationen speichern Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 12

Verfolgung der Intermediäre Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 13

Verfolgung der Intermediäre Code of conduct Hosting (CCH) des Branchenverbands der Schweizer Internetindustrie (Simsa) Ziff. 4.3: Definition einer Notice Ziff. 6: Notice-and-Notice Mitteilung an den Kunden sowie an den Absender der Notice Aufforderung zur Entfernung oder Stellungnahme zur Rechtmässigkeit der Inhalte Ziff. 7: Notice-and-Takedown Sperrung des Zugangs zur betroffenen Website, wenn die Inhalte mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig sind Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 14

Verfolgung der Intermediäre Berücksichtigung der Selbstregulierung im Vorentwurf (Art. 66c VE-URG) keine Erwähnung mehr im URG-Entwurf stattdessen: Stay-Down-Pflicht für Internet-Hosting-Dienste, die eine besondere Gefahr darstellen besondere Gefahr = Begünstigung von Rechtsverletzungen, namentlich durch eine technische Funktionsweise oder durch eine wirtschaftliche Ausrichtung (Art. 39d Abs. 1 lit. c E-URG) Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 15

Verfolgung der Intermediäre Auszug aus Botschaft zum URG-Entwurf (BBl 2018 591): Die Piraterie soll dort bekämpft werden, wo dies am effizientesten erfolgen kann, nämlich bei den Hosting-Providern [...]. Schweizer Hosting-Provider sollen keine Piraterieplattformen beherbergen und bei Urheberrechtsverletzungen über ihre Server die betroffenen Inhalte rasch entfernen. Im Vordergrund steht dabei weiterhin die Selbstregulierung der Branche. Bei Piraterieplattformen genügt die Selbstregulierung jedoch nicht. Einmal entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte werden dort oft umgehend wieder zugänglich gemacht. Hosting-Provider, deren Dienste Urheberrechtsverletzungen begünstigen, werden deshalb neu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass einmal entfernte Inhalte auch entfernt bleiben («Staydown»). Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 16

Netzsperren Grundlage für Netzsperren im Vorentwurf (Art. 66d VE-URG) Kritik wegen Verstoss gegen die Informationsfreiheit keine Grundlage für Netzsperren im URG-Entwurf Grundlage für Netzsperren im Geldspielgesetz (Art. 86 BGS) laufender Musterprozess gegen Swisscom Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 17

Netzsperren: laufender Musterprozess Klage des Zürcher Filmverleihs Praesens-Film gegen Swisscom Vorwurf: Verletzung des Urheberrechts Argumentation der Beklagten: Rechtsinhaber müssten Portalbetreiber direkt verfolgen Streaming-Plattformen würden nach einer Sperre neue Domains registrieren Argumentation der Kläger: Domains sind in Staaten registriert, in denen juristisch nichts zu machen ist Sperrmassnahmen sind auch wirksam, wenn sie umgangen werden können Bericht im Tagesanzeiger Vorlesung Buch- und Medienwirtschaft Recht II, Prof. Dr. Daniel Hürlimann 18