Statuten der LV Thun

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Transkript:

Statuten der LV Thun Ausgabe 03. November 1978 Revision 2013, genehmigt durch HV am 6. März 2013 I. Name und Sitz des Vereins Art. 1 Die Leichtathletik-Vereinigung Thun (LVT) mit Sitz in Thun ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. II. Art. 2 Stellung und Zweck Die LVT ist Mitglied des Schweizerischen Leichtathletik-Verbandes (Swiss Athletics) und des Berner Leichtathletikverbandes (BLV). Art. 3 Die LVT betreibt Leichtathletik, stellt ihren Mitgliedern geeignete Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung und organisiert leichtathletische Anlässe. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann die LVT auch an Anlässen ausserhalb der Leichtathletik teilnehmen oder solche organisieren. III. Art. 4 Art. 5 Art. 6 Bestand, Mitgliedschaft und Mutationen In den Verein kann jede gut beleumdete Person aufgenommen werden und zwar als: Aktivmitglied in den Kategorien Aktive, U23, U20, U18, U16, U14, U12, U10, oder TG2; Passivmitglied, wer die Bestrebungen der LVT fördern will, ohne selbst an Trainings und Wettkämpfen teilzunehmen; Freimitglied, wer dem Verein während 20 Jahren als Aktivmitglied angehört hat; Ehrenmitglied, wer sich um die LVT oder ihre Bestrebungen in hervorragender Weise verdient gemacht hat; Vorstand; Trainer. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Trainer, Frei-, Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederbeitragspflicht befreit. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Beitrittsgesuche sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Sie werden vom Vorstand abschliessend entschieden. Der Übertritt von der Aktivmitgliedschaft zur Passivmitgliedschaft oder umgekehrt kann auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen.

Art. 7 Art. 8 Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Austritte sind nur auf Ende des Vereinsjahres möglich. Das Gesuch ist dem Präsidenten unter Angabe der Gründe bis spätestens 30. November schriftlich einzureichen. Der Austritt wird vom Vorstand genehmigt, wenn der Gesuchsteller allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Hauptversammlung weiterziehen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. IV. Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Pflichten und Rechte der Mitglieder Die Aktivmitglieder sind gehalten, an den Trainings regelmässig teilzunehmen und bei wichtigen Wettkämpfen mitzumachen. Jedes Vereinsmitglied befolgt die Verhaltensregeln, wie sie im Vereinsleitbild dargelegt sind. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten einzuhalten, Vereinsbeschlüsse anzuerkennen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich den Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen. Statuten, Leitbild und für die Mitglieder relevante Reglemente und Weisungen sind auf der Website www.lvthun.ch publiziert. Stimm- und wahlberechtigt sind mit Ausnahme der Passivmitglieder alle Mitglieder. Bis zum Erreichen des 15. Altersjahrs wird das Stimm- und Wahlrecht eines Mitglieds in jedem Fall durch seine gesetzliche Vertretung ausgeübt. V. Organisation Art. 15 Art. 16 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Organe des Vereins sind: a) Hauptversammlung; b) Vorstand; c) Revisoren.

a) Hauptversammlung Art. 17 Die Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Ihre ordentlichen Geschäfte umfassen: Die Entgegennahme und Genehmigung von: a) Protokoll der letzten HV; b) Jahresrechnung und Revisionsberichte, unter Entlastung des Vorstandes; c) Voranschlag; d) Jahresprogramm sowie e) Wahl des Vorstandes (in ungeraden Jahren) und Revisoren f) Auszeichnungen an Aktive; g) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern. Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Anträge an die Hauptversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der HV schriftlich einzureichen. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden. Ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlungen sind jederzeit beschlussfähig. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, beim zweiten das einfache Mehr. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. b) Vorstand Art. 23 Art. 24 Die Hauptversammlung wählt für 2 Jahre einen Vorstand mit 4 bis 7 Mitgliedern. Davon namentlich gewählt wird in jedem Fall der Präsident/die Präsidentin. Bei Bedarf konstituiert bzw. rekonstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand tritt zusammen, wenn der Präsident es für nötig erachtet oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand hat die vor die Hauptversammlung zu bringenden Traktanden vorzubereiten. Er sorgt für die Handhabung der Statuten und der Reglemente, für die Ausführung der Beschlüsse und wacht über die Interessen des Vereins. Der Vorstand kann besondere Ausschüsse einsetzen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Hauptversammlung zu ergänzen. Diese neu gewählten Vorstandsmitglieder müssen von der nächsten Hauptversammlung bestätigt werden.

Art. 25 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. d) Vereinsorgan Art. 26 Die LVT unterhält eine Website zur Information ihrer Mitglieder und der Öffentlichkeit. VI. Finanzwesen Art. 27 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) den durch die Hauptversammlung festzusetzenden Mitgliederbeiträgen; b) den freiwilligen Beiträgen; c) Überschüssen aus Veranstaltungen; d) Legaten und Vermächtnissen, sofern sie nicht für bestimmte Zwecke festgelegt sind; e) Zinsen des Vermögens; f) Beiträgen von J+S und anderen Stellen. Art. 28 Die Ausgaben richten sich nach dem durch die Hauptversammlung genehmigtem Voranschlag und bestehen im wesentlichen aus: a) Kosten des Trainingsbetriebes; b) Beiträgen an Verbände und Versicherungen; c) Verwaltungskosten; d) Kosten der Wettkampftätigkeit; e) Kosten für Informationswesen. Art. 29 Art. 30 Art. 31 Neueintretende bezahlen den ganzen Jahresbeitrag, wenn sie vor Ende September eintreten. Bei Eintritt nach dem 1. Oktober wird ihnen der Beitrag für den Rest des Jahres erlassen. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Die Hauptversammlung wählt jährlich einen neuen Rechnungsrevisor für eine Amtsdauer von 3 Jahren als Ersatz für einen ausscheidenden Revisor. Das Revisorenteam besteht zu jedem Zeitpunkt aus: 1. Revisor, 2. Revisor, Ersatzrevisor. Sie nehmen die Rechnungsprüfung im Zweierteam vor. Neugewählte starten in der Rolle des Ersatzrevisors und scheiden im Rotationsprinzip in der Rolle des 1. Revisors aus. Wiederwahl ist möglich.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Gänzliche oder teilweise Revision der Statuten kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch eine Hauptversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden, an der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung der LVT geht deren Vermögen an den BLV zur Verwaltung, bis zur Gründung eines neuen Vereins oder einer Unterabteilung im Sinne der LVT. Diese Statuten treten sofort in Kraft. Thun, 6. März 2013 Der Präsident: Konrad Hädener