Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nuthe-Urstromtal

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I. Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes

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20. Jahrgang 26. Oktober 2012 Ausgabe Nr. 13 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Schönefeld Nr. 01 Gewerbegebiet Solarkraftwerk Schönefeld... Seite 2 Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Schöneweide Nr. 02 Windpark Birkhorst... Seite 3 Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 03 Hennickendorf Zur Kaserne und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden... Seite 5 Sonstige amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen 2. Änderungsbeschluss Bodenordnungsverfahren Riebener See-Nieplitz Niederung... Seite 6

14 2 Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal Woche 43 26. Oktober 2012 Bekanntmachung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Schönefeld Nr. 01 Gewerbegebiet Solarkraftwerk Schönefeld Die Gemeindevertretung hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 13.12.2011 beschlossen, für das Gebiet in der Gemarkung Schönefeld, Flur 2, Flurstücke 28/1, 315 und 317 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die gewerbliche Nutzung von Photovoltaikanlagen aufzustellen. 1. Am 16.10.2012 hat die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Schönefeld Nr. 01 Gewerbegebiet Solarkraftwerk Schönefeld beschlossen, die Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anlagen und Vorhaben- und Erschließungsplan gebilligt. 2. Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen folgende umweltbezogene Stellungnahmen vor: Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 24.04.2012 Stellungnahme des Landkreises Teltow-Fläming vom 05.04.2012 Stellungnahme des Amtes für Forstwirtschaft vom 10.04.2012 Das Plangebiet ergibt sich aus folgenden Kartenausschnitten: Ziele und Zwecke der Planung Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um auf der vorhandenen Gewerbebrache die Errichtung und den Betrieb einer alternativen Energieerzeugungsanlage (Photovoltaikanlagen) zu ermöglichen. 3. Beteiligung der Öffentlichkeit Weiter hat die Gemeindevertretung beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen.

26. Oktober 2012 Woche 43 Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal 15 3 Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 05.11.2012 bis 05.12.2012 in der Gemeindeverwaltung, Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, in 14947 Nuthe-Urstromtal während der Dienststunden im Zimmer 210 oder 211: Montag von 7.30 bis 16.30 Uhr, Dienstag von 7.30 bis 18.00 Uhr, Mittwoch geschlossen, Donnerstag von 7.30 bis 17.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr. Während dieser Zeit können Anregungen oder Hinweise schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die schriftlich vorgebrachten Bedenken sollten die volle Anschrift des Verfassers und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes enthalten. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt parallel zur o.g. Offenlage. Nuthe-Urstromtal, 17.10.2012 gez. Nestler Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Schöneweide Nr. 02 Windpark Birkhorst Die Gemeindevertretung hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 16.10.2012 gemäß 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen, für das Gebiet der Gemarkung Schöneweide den Bebauungsplan Schöneweide Nr.02 Windpark Birkhorst aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Grundstücke bzw. Teile folgender Grundstücke der Gemarkung Schöneweide: Flur 8, Flurstücke 2, 5, 6, 7, 13, 32, 68, 70, 71, 75, Flur 9, Flurstücke 39, 40, 42, 43, 49, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, Flur 10, Flurstück 1, 2, 5, 6, 7/2, 8/1, 13/1, 13/2, 15/2, 32/1, 37/1, 37/2, 38, 39, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 52, 55, 57, 61, 62, 63, 64, 68, 69, 70, 72, 75, 79, 84. Der Bebauungsplan wird wie folgt begrenzt: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Windpark Birkhorst befindet sich in der Gemarkung Schöneweide, nördlich des Ortsteils Scharfenbrück und südlich von Wiesenhagen (Stadt Trebbin). Das Plangebiet wird westlich durch die Bahntrasse Luckenwalde Berlin und nördlich durch die Gemeindegrenze Nuthe-Urstromtal begrenzt. Die östliche Grenze verläuft etwa im Abstand von 2.000 m zur Bahnlinie Luckenwalde Berlin und südlich von der Abfahrt Forsthaus Birkhorst in Richtung Osten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht dem im Regionalplanentwurf vom 26.04.2012 dargestellten Windeignungsgebiet 32. Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die Planung eines Windeignungsgebiets die Errichtung von Windkraftanlagen und deren Erschließung zu regeln. Dabei ist insbesondere der Anspruch der Gemeinde Nuthe-Urstromtal zur Nutzung von regenerativen Energien mit dem Ziel des Erhalts eines gesunden Lebensumfeldes und Naturraums in Einklang zu bringen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Windpark Birkhorst ist in der Anlage 1 dargestellt. Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht. Nuthe-Urstromtal, 17.10.2012 gez. Nestler Anlage 1 Geltungsbereich Auszug aus dem Vorentwurf Flächennutzungsplan (ohne Maßstab)

16 4 Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal Woche 43 26. Oktober 2012

26. Oktober 2012 Woche 43 Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal 17 5 Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 03 Hennickendorf Zur Kaserne und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 16.10.2012 folgende Beschlüsse gefasst: 1. den Satzungsbeschluss vom 30.10.2007, Beschluss-Nr. 762/2007 aufzuheben und 2. den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Hennickendorf Nr. 03 Zur Kaserne in der Fassung vom 13. September 2012, die Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan zu billigen und 3. die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden nach 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Geltungsbereich der zu überplanenden Fläche befindet sich östlich und westlich der Straße Zur Kaserne, Gemarkung Hennickendorf, Flur 4, Flurstücke 127/1, 127/2, 127/3, 127/4 und 128, sowie Flur 6, Flurstücke 2 und 3 teilweise und Flurstück 153. Ziel und Zweck der Planung ist es, auf der an der östlichen Ortsrandbebauung angrenzenden Freifläche, die mit einer Feldscheune bebaut ist, ein Dorfgebiet ( 5 Baunutzungsverordnung) zu entwickeln. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung und Umweltbericht und Grünordnungsplan in der Zeit vom 05.11.2012 bis 05.12.2012 öffentlich, zu jedermanns Einsicht, in der Gemeindeverwaltung Nuthe-Urstromtal, Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, 14947 Nuthe-Urstromtal, (Zimmer 123 und 122), während der Dienstzeiten montags von 7.30 Uhr 16.30 Uhr dienstags von 7.30 Uhr 18.00 Uhr mittwochs geschlossen donnerstags von 7.30 Uhr 17.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr 13.00 Uhr ausgelegt. Lage des Plangebietes Während dieser Zeit können Anregungen oder Hinweise schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die schriftlich vorgebrachten Bedenken sollten die volle Anschrift des Verfassers und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes enthalten. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nuthe-Urstromtal, 17.10.2012 gez. Nestler

18 6 Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal Woche 43 26. Oktober 2012 Sonstige amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung 2. Änderungsbeschluss Bodenordnungsverfahren Riebener See-Nieplitz Niederung" Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Potsdam, hat beschlossen: Das mit Anordnungsbeschluss vom 04.12.2000 und 1. Änderungsbeschluss vom 15.11.2002 festgestellte Gebiet des Bodenordnungsverfahrens Riebener See-Nieplitz Niederung" (Aktenzeichen /Verfahrensnummer 1/001/J) wird gemäß 8 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) 1 in Verbindung mit dem Brandenburgischen Landentwicklungsgesetz (BbgLEG) 2 wie folgt geändert: 1. Verfahrensgebiet 1.1. Hinzuziehung von Flurstücken Zum Verfahrensgebiet werden nachstehend aufgeführte Flurstücke hinzugezogen und auch insoweit die Bodenordnung angeordnet: Land Brandenburg sowie die Inhaber von selbstständigem Gebäudeeigentum werden Mitglieder der Teil-nehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Riebener See-Nieplitz Niederung". Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der ausgeschlossenen Flurstücke scheiden aus der Teilnehmergemeinschaft aus. Landkreis Potsdam Mittelmark und Teltow Fläming Gemeinde: Nuthe-Urstromtal Gemarkung: Dobbrikow Flur: 2 Flurstücke: 57, 60, 61/2 Gemarkung: Hennickendorf Flurstücke: 92/1,128,130 Gemarkung: Hennickendorf Flur: 8 Flurstück: 190 Stadt: Beelitz Gemarkung: Körzin Flurstücke: 53/1, 54/1, 57/1, 58/1, 59/1,65/1,66/1,70/1,70/2,72/1,75/ 1, 76/1,77/1,84/1,85/1, 86/1, 87/1,99/1,100/1,101/1,102/ 1,103/1,104/1,105/1,106/1,107/1,137/1, 138/1,139/1,140/ 1,141/1,142/1,143/1,144/1,145/1,146/1,147/1,153,154 Flurstück: 146 Flur: 6 Flurstücke: 8,28, 33/7,39/1, 64,144,515 Flur: 8 Flurstücke: 1,2 Gemarkung: Schönefeld Flurstück: 222 Gemarkung: Zauchwitz Flur: 3 Flurstücke: 72,73,75, 76, 81/1,158,208/7,209/5, 308, 309, 310, 312, 314,320 Gemarkung: Zauchwitz Flur: 4 Flurstück: 45 Stadt: Trebbin Flurstück: 216 Flur: 3 Flurstücke: 114/5,114/9,349 Die Flächengröße der zugezogenen Flurstücke beträgt It. Liegenschaftskataster insgesamt ca. 66,8059 ha. Die hinzugezogenen Flurstücke sind auf der als Anlage 1 beigefügten Gebietskarte gekennzeichnet. 1.2. Ausschluss von Flurstücken Nachstehend aufgeführte Flurstücke werden aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen: Land Brandenburg Landkreis Potsdam Mittelmark und Teltow Fläming Gemeinde: Nuthe-Urstromtal Gemarkung: Hennickendorf Flurstück: 111 Stadt: Beelitz Flur: 6 Flurstücke: 146/1,215,441 Flur: 7 Flurstück: 53 Gemarkung: Schönefeld Flurstück: 225 Gemarkung: Zauchwitz Flur: 3 Flurstücke: 71/1,316,318,323 Gemarkung: Zauchwitz Flur: 4 Flurstück: 215 Stadt: Trebbin Flurstücke: 193,215

26. Oktober 2012 Woche 43 Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal 19 7 Sonstige amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen Flur: 2 Flurstücke: 357, 359, 361 Flur: 3 Flurstücke: 109/1,110/3 Die Flächengröße der ausgeschlossenen Flurstücke beträgt It. Liegenschaftskataster ca. 12,2182 ha. Das geänderte Verfahrensgebiet hat nunmehr eine Größe von rund 2.230,689 ha. Das Verfahrensgebiet und die Lage der hinzugezogenen und ausgeschlossenen Flurstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten topographischen Übersichtskarte gekennzeichnet. Die Abgrenzung der betroffenen Flurstücke kann der Übersichtskarte, die zur Einsichtnahme ausliegen, entnommen werden. 2. Bekanntmachung und Auslage Der 2. Änderungsbeschluss mit Gründen, Übersichtskarte und Detailkarten liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten nach der Bekanntmachung zwei Wochen lang in der Gemeindeverwaltung Nuthe-Urstromtal Frankenfelder Straße 10, 14947 Nuthe-Urstromtal OT Ruhlsdorf Stadt Beelitz, Berliner Straße 202, 14547 Beelitz Stadt Trebbin, Markt 1-3, 14959 Trebbin Stadt Treuenbrietzen, Großstraße 105, 14929 Treuenbrietzen während der Geschäftszeiten aus. Gleichzeitig liegt der Änderungsbeschluss mit den Gründen und der Übersichtskarte sowie den Detailkarten im Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Seeburger Chaussee 2, Haus 4 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke zur Einsichtnahme aus. 3. Beteiligte An dem Bodenordnungsverfahren sind gemäß 10 FlurbG beteiligt: als Teilnehmer die Eigentümer der zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücke, die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie die Inhaber von selbstständigem Gebäudeeigentum. als Nebenbeteiligte a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Bodenordnungsverfahren betroffen werden, b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten ( 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden ( 58 Abs. 2 FlurbG), c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Bodenordnungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, d) Inhaber von Rechten an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen bzw. die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, e) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes ( 61 Satz 2 FlurbG), f) Eigentümer von nicht zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird ( 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben ( 56 FlurbG). 4. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer der zugezogenen Flurstücke, die den Eigentümern gleichgestellten Erbbauberechtigten Für die ausgeschlossenen Flurstücke werden die mit den bisherigen Anordnungs- und Änderungsbeschluss verfügten Einschränkungen des Eigentums aufgehoben. 5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte an den zugezogenen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, sind gemäß 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Seeburger Chaussee 2, Haus 4 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke anzumelden. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen bzw. die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der oberen Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines bezeichneten Rechts muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 6. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums In sinngemäßer Anwendung der 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG ist von der Bekanntgabe des Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Bodenordnungsgebiet geändert werden soll, dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören, b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen, c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landes-kulturelle Belange, insbesondere die des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss die obere Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind entgegen der Anordnung zu d) Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derje-

20 8 Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal Woche 43 26. Oktober 2012 Sonstige amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen nige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach Anweisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu b), c) und d) dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- für den einzelnen Fall geahndet werden ( 154 FlurbG, 1 und 17 des OWiG 3 ). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). 7. Finanzierung des Verfahrens Die Verfahrenskosten gemäß 104 FlurbG trägt das Land Brandenburg. Die Ausführungskosten fallen gemäß 63 LwAnpG in Verbindung mit 105 FlurbG der Teilnehmergemeinschaft zur Last. 8. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach 80 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 4 angeordnet. 9. Gründe Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes gem. 8 Abs. 2 liegen vor. Im Rahmen der Bearbeitung des Bodenordnungsverfahrens wurde festgestellt, dass für die aufgeführten Flurstücke in den Gemarkungen Hennickendorf, Rieben, Schönefeld, Stangenhagen und Zauchwitz aus bodenordnerischer Sicht kein Regulierungs- bzw. Neuordnungsbedarf besteht. Deshalb sind die Flurstücke aus dem Verfahrensgebiet auszuschließen. Bei den hinzuziehenden Flurstücken handelt es sich um Splitterflächen die, um sie mit den Flurstücken im Verfahren arrondieren zu können, der Neuordnung bedürfen. Dies gilt ebenso für die Randbereiche des Riebener Sees. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses 2. Änderungsbeschlusses sind ebenfalls gegeben. Sie liegt im öffentlichen und im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels würde die durchgängige Bearbeitung des Verfahrens nicht fortgesetzt werden können. Es ist beabsichtigt den Bodenordnungsplan umgehend bekanntzugeben, damit die Beteiligten möglichst schnell zu ihrem zugeteilten Eigentum kommen. Die kontinuierliche Fortführung des Bodenordnungsverfahrens liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Ziele der Bodenordnung, Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft sowie die Förderung der Landentwicklung, die mit erheblichen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sollen möglichst schnell erreicht werden. 10. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Seeburger Chaussee 2, Haus 4 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat gemäß 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Potsdam, den 12. September 2012 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBI. I S. 2794) 2 Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz vom 29.06.2004 (GVBI. Bbg I/04 Nr. 14 S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2010 (GVBI. Bbg. I/10 Nr. 28} 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2353) 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. I, S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) Anlagen: 1 Übersichtskarte, Impressum Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal Herausgeber und Redaktion: Gemeinde Nuthe-Urstromtal Die Bürgermeisterin, Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, 14947 Nuthe-Urstromtal Tel.: 03371/6860, FAX: 03371/68643, www.nuthe-urstromtal.de Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen und amtlichen Mitteilungen der Gemeinde Nuthe-Urstromtal: Gemeinde Nuthe-Urstromtal, Die Bürgermeisterin Verantwortlich für die sonstigen amtlichen Bekanntmachungen und amtlichen Mitteilungen: Die, die Bekanntmachung veranlassende Stelle. Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Tel.: 030/28099345, FAX: 030/28099406, www.heimatblatt.de Verteilung: DVB Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: Das Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal erscheint monatlich in einer Auflage von 3.400 Exemplaren. Es ist den Nuthe-Urstromtaler Nachrichten beigelegt. Das Amtsblatt wird kostenlos an alle Haushalte im Gemeindegebiet verteilt, die über einen von außen erreichbaren Briefkasten verfügen. Weiterhin ist es kostenlos in der Gemeindeverwaltung Nuthe-Urstromtal, Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, 14947 Nuthe-Urstromtal, während der Öffnungszeiten erhältlich. Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal zum Abopreis von 29,81 /Jahr (inkl. MwSt und Versand) oder Einzelexemplare gegen Erstattung der Versandkosten über die Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH bezogen werden. Darüber hinaus kann in das Amtsblatt auf der Internetseite www.nuthe-urstromtal.de eingesehen werden.