Nummer 2 Salzgitter, den 09. Februar Jahrgang

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Transkript:

Nummer 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 33. Jahrgang Inhalt Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite 5 Neubekanntmachung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren...7 6 Aufstellung des Bebauungsplans Cal 3 neu für SZ-Calbecht Fachhochschule und Technologiezentrum in Verbindung mit der 34. Änderung N.N. des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Salzgitter...11 7 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Bebauungsplan Leb 90 für SZ-Lebenstedt Gewerbegebiet Schlosserstraße...14 Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite 8 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Bebauungsplan Leb 154 für SZ-Lebenstedt Konrad-Adenauer-Straße/Nördlich Feuerwache 16 9 Fälligkeitstermine im Februar 2006 für Abgaben (Steuern und Abgaben)...18 10 Öffentliche Zustellungen von Bescheiden nach dem Straßenverkehrsgesetz...18 Amtliche Bekanntmachungen 5 Neubekanntmachung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren Aufgrund 2 der 19. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14. Dezember 2005 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 276) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der nunmehr geltenden Fassung bekannt gemacht, wie er sich aus der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1974 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 53), der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 1976 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 242), aus der 2. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1979 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 249), aus der 3. Änderungssatzung vom 25. November 1980 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 261), aus der 4. Änderungssatzung vom 25. März 1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 53), aus der 5. Änderungssatzung vom 29. November 1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 206), aus der 6. Änderungssatzung vom 01. April 1984 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 212), aus der 7. Änderungssatzung vom 10. November 1987 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 6), aus der 8. Änderungssatzung vom 04. Juni 1993 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 133), aus der 9. Änderungssatzung vom 07. Dezember 1995 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 166), aus der 10. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1996 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 208), aus der 11. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 176), aus der 12. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1998 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 219, Berichtigung im Amtsblatt vom 12. Januar 1999, S. 6), aus der 13. Änderungssatzung vom 26. Januar 2000 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 9), aus der 14. Änderungssatzung vom 22. November 2000 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 133), aus der 15. Änderungssatzung vom 30. Januar 2002 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 14), aus der 16. Änderungssatzung vom 29. Januar 2003 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 6), aus der 17. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2003 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 179), aus der 18. Änderungssatzung vom 24. November 2004 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 215) und der vorbezeichneten 19. Änderungssatzung ergibt. Salzgitter, den 11.01.2006 Stadt Salzgitter Der Oberbürgermeister gez. Knebel 7

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 8 Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren (1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile (städtische Friedhöfe) werden folgende Gebühren erhoben: 1. Grabstättengebühren je Grabstelle Erdbestattung vom vollendeten 5. Lebensjahr an a) Grundgebühr 881,62 b) Zusatzgebühr aa) für Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage 3.238,50 bb) für Wahlgrabstätten 1.503,11 cc) für Reihengrabstätten 600,86 2. Grabstättengebühren je Grabstelle Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr a) Grundgebühr 587,75 b) Zusatzgebühr für Reihengrabstätten 307,15 3. Grabstättengebühr je Grabstelle Urnenbestattung a) Grundgebühr 587,75 b) Zusatzgebühr aa) für Urnenwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage 314,83 bb) für Urnenreihengrabstätten 199,65 4. Gebühren für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grabstelle a) Grundgebühr 29,39 b) Zusatzgebühr aa) für Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage 107,95 bb) für Wahlgrabstätten 50,10 cc) für Urnenwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten 15,74 in einer Gemeinschaftsanlage 8

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 9 5. Kapellenbenutzungsgebühren a) Benutzung der Kapellen einschließlich Leichenhallen auf den Friedhöfen in Salzgitter-Lebenstedt und Salzgitter-Bad 226,46 b) Benutzung der Kapellen einschließlich Leichenhallen auf den Friedhöfen in Salzgitter-Gebhardshagen und Salzgitter-Thiede 116,18 c) Benutzung der Kapellen einschließlich Leichenhallen auf den übrigen Friedhöfen 27,28 6. Sonstige Gebühren a) Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr (einschl. Ausschmückung) 155,20 b) Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (einschl. Ausschmückung) 310,40 c) Beisetzung einer Urne 48,24 d) Begleitung zu Urnenbestattungen 12,50 (2) Für Bestattungen, die außerhalb der in 7 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung festgesetzten Zeiten stattfinden, erhöhen sich die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 6 um die Hälfte. (3) Wird ein Antrag auf Benutzung der Städtischen Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen erst zurückgenommen, wenn mit der Ausführung der beantragten Leistung bereits begonnen worden ist, wird die Hälfte des jeweiligen Gebührensatzes erhoben. (4) Eine Rückerstattung gezahlter Grabstättengebühren für eine durch Umbettung freigewordene Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte erfolgt nicht. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller verpflichtet. Bei berechtigtem Handeln für einen anderen ist statt dessen derjenige verpflichtet, für den der Antragsteller tätig wird. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder in Vertretung mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne von ihnen als Gesamtschuldner. 9

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 10 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen. Sie wird einen Monat nach Zugehen des Gebührenbescheides fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.¹Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Salzgitter vom 8. Dezember 1965 (Amtliche Bekanntmachung der Stadt Salzgitter Nr. 4 vom 10.2.1966) außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt diese Satzung für die von der Stadt Salzgitter verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile in den Stadtteilen Salzgitter-Üfingen und Salzgitter-Sauingen erst am 1. Januar 1975 in Kraft. ¹) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 28.O3.1974 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 53). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der Änderungssatzung vom 15.12.1976 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 242), der Änderungssatzung 19.12.1979 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 249), der Änderungssatzung vom 25.11.1980 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 261), der Änderungssatzung vom 25.03.1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 53), der Änderungssatzung vom 29.11.1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 206), der Änderungssatzung vom 01.04.1984 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 212), der Änderungssatzung vom 10.11.1987 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 6), der Änderungssatzung vom 04.06.1993 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 133), der Änderungssatzung vom 07.12.1995 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 166), der Änderungssatzung vom 18.12.1996 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 208), der Änderungssatzung vom 17.12.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 176), der Änderungssatzung vom 16.12.1998 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 219, Berichtigung im Amtsblatt vom 12. Januar 1999, S. 6.), der Änderungssatzung vom 26.01.2000 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 9), der Änderungssatzung vom 22.11.2000 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 133), der Änderungssatzung vom 30.01.2002 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 14), der Änderungssatzung vom 29.01.2003 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 6), der Änderungssatzung vom 17.12.2003 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 179), der Änderungssatzung vom 24.11.2004 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 215), der Änderungssatzung vom 14.12.2005 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S 276). 10

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 11 6 Aufstellung des Bebauungsplans Cal 3 neu für SZ-Calbecht Fachhochschule und Technologiezentrum in Verbindung mit der 34. Änderung N.N. des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Salzgitter Der Verwaltungsausschuss der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am 13.12.2005 die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans und die Aufstellung der o. g. Änderung des Flächennutzungsplans für die in den abgedruckten Lageplänen gekennzeichneten Flächen in Salzgitter-Calbecht beschlossen. Das Ziel der Planung besteht in der Ausweitung der Sondergebietsflächen. Damit sollen die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für die Weiterentwicklung des Fachhochschulstandorts Salzgitter geschaffen werden. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Salzgitter trifft im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans abweichende Darstellungen. Diese sind den Zielen der Planung entsprechend zu ändern. Gemäß 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) werden beide Aufstellungsbeschlüsse hiermit öffentlich bekannt gemacht. - Fachdienst Planung - 11

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 12 12

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 13 13

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 14 7 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Bebauungsplan Leb 90 für SZ-Lebenstedt Gewerbegebiet Schlosserstraße Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs.1 Baugesetzbuch liegt ein städtebaulicher Entwurf für den Bebauungsplan Leb 90 für SZ-Lebenstedt, Gewerbegebiet Schlosserstraße vom 13. Februar bis 03. März 2006 im Rathaus der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ-Lebenstedt, 9. Obergeschoss, Haupttreppenhaus, in den Zeiten: öffentlich aus. Montag - Freitag 9-12 Uhr Donnerstag zusätzlich 14-18 Uhr Das Ziel der Planung ist die planungsrechtliche Absicherung des bestehenden Gewerbegebietes zwischen der Peiner Straße und der Neißestraße. Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen werden in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert. Großflächige und innenstadtschädliche Einzelhandelsbetriebe sollen ausgeschlossen werden, um schädliche Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung sowie auf die Entwicklung der Innenstadt von SZ-Lebenstedt zu verhindern. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung soll die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig an der Planung beteiligt werden. Es besteht für jedermann die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren. Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Auskünfte zu der Planung erhalten Sie in der o.g. Zeit oder nach telefonischer Vereinbarung auch zu anderen Zeiten im Fachdienst Planung der Stadt Salzgitter, Rathaus, 9. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 910, 911, 913, 914 oder 923; Telefon-Nr. 839-3533, - 3536, - 3526, 4061 oder - 4062 - Fachdienst Planung - 14

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 15 15

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 16 8 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Bebauungsplan Leb 154 für SZ-Lebenstedt Konrad-Adenauer-Straße/Nördlich Feuerwache Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs.1 Baugesetzbuch liegt ein städtebaulicher Entwurf für den Bebauungsplan Leb 154 für SZ-Lebenstedt, Konrad-Adenauer-Straße / Nördlich Feuerwache vom 13. Februar bis 03. März 2006 im Rathaus der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ-Lebenstedt, 9. Obergeschoss, Haupttreppenhaus, in den Zeiten: öffentlich aus. Montag - Freitag 9-12 Uhr Donnerstag zusätzlich 14-18 Uhr Das Ziel der Planung ist die planungsrechtliche Absicherung der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe. Gleichzeitig soll für die bestehenden Freiflächen eine Neuordnung vorgenommen werden, wobei die zukünftigen Nutzungen mit der geplanten Entwicklung der nahe gelegenen Innenstadt von Salzgitter- Lebenstedt abgestimmt werden müssen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung soll die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig an der Planung beteiligt werden. Es besteht für jedermann die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren. Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Auskünfte zu der Planung erhalten Sie in der o.g. Zeit oder nach telefonischer Vereinbarung auch zu anderen Zeiten im Fachdienst Planung der Stadt Salzgitter, Rathaus, 9. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 910, 911, 913, 914 oder 923; Telefon-Nr. 839-3533, - 3536, - 3526, 4061 oder - 4062 - Fachdienst Planung - 16

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 17 17

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 18 9 Fälligkeitstermine im Februar 2006 für Abgaben (Steuern und Abgaben) Die Stadtkasse Salzgitter macht die Abgabenpflichtigen auf die nachstehenden Fälligkeitstermine aufmerksam und bittet gleichzeitig, die Abgabenbeträge bis zum Tage der Fälligkeit durch Überweisung auf eines ihrer Bankkonten zu begleichen: 1. Abgaben lt. Bescheid des Fachdienstes Haushalt und Finanzen a) Grundsteuer A Januar März fällig 15.02.2006 b) Grundsteuer B Januar März fällig 15.02.2006 c) Straßenreinigungsgebühr Januar März fällig 15.02.2006 d) Hundesteuer Januar März fällig 15.02.2006 2. Gewerbesteuervorauszahlung Januar März fällig 15.02.2006 3. Abfallentsorgungsgebühren lt. Bescheid des Städt. Regiebetriebes (SRB) Januar März fällig 15.02.2006 Das gilt nicht für die Abgabepflichtigen, die der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung im Lastschrifteinzugsverfahren erteilt haben. Salzgitter, den 1.02.2005 Stadtkasse Salzgitter 10 Öffentliche Zustellungen von Bescheiden nach dem Straßenverkehrsgesetz Gegen nachstehend aufgeführte Personen ist jeweils ein Bescheid ergangen, der nicht zustellbar ist. Name/Empfänger letzter bekannter Wohnsitz Bescheid nach dem Bescheid Aktenzeichen vom Sperlich, Volker 4150 SW 108 AVE Straßenverkehrsgesetz 15.12.2005 32.4/558398 33165 Miami/USA Sperlich, Volker 4150 SW 108 AVE Straßenverkehrsgesetz 15.12.2005 32.4/558901 33165 Miami/USA Stroppa, Mario Via Michelangelo da Caravaggi Straßenverkehrsgesetz 22.12.2005 32.4/561449 24128 Bergamo/Italien Ruefenacht, Kurt 31630 Eveleth AVE Straßenverkehrsgesetz 13.01.2006 32.4/560385 55057 Northfield/USA Ruefenacht, Kurt 31630 Eveleth AVE Straßenverkehrsgesetz 13.01.2006 32.4/560366 55057 Northfield/USA Szilagyi, Tamas Kossuth Lajos Ut. 160 Straßenverkehrsgesetz 16.01.2006 32.4/623001 3014 Hort/Hungary Leus, Gerwin Kerksvraar 38 Straßenverkehrsgesetz 18.01.2006 32.4/625931 NL 7667 PX Peek, Jan Weytackers 236 Straßenverkehrsgesetz 18.01.2006 32.4/626025 NL 7824PL Emmen Bruys, Antonius Achterhakkers 113 Straßenverkehrsgesetz 18.01.2006 32.4/625925 NL 3311JA Dordrecht Akachar, Adelhafid Cixxy Van Marxveldstr. 110 Straßenverkehrsgesetz 18.01.2006 32.4/625870 NL 1321LR Almere Vasshus, Carl Vigrestadveien 32 Straßenverkehrsgesetz 19.01.2006 32.4/556406 4362 Vigrestadt/Norwegen 18

33. Jahrgang Amtsblatt Nr. 2 Salzgitter, den 09. Februar 2006 Seite 19 Name/Empfänger letzter bekannter Wohnsitz Bescheid nach dem Bescheid Aktenzeichen vom Bosio, Jean-Francois Mijndenhof 170 Straßenverkehrsgesetz 20.01.2006 32.4/627088 NL 1106GV Amsterdam Zuidoost Vassilopoulos, Dikaios Vouliagmenis 249 Straßenverkehrsgesetz 24.01.2006 32.4/ 626056 17237 Athen Herfort, Peter Uwe Vincenzo Arangio Ruiz 29 Straßenverkehrsgesetz 25.01.2006 32.4/624945 00165 Rom/Italien Die Bescheide können durch den jeweiligen Empfänger oder sonstige Berechtigte im Fachdienst Ordnung, Fachgebiet Ordnungswidrigkeiten, Salzgitter-Lebenstedt, Joachim-Campe-Straße 6-8, während der Sprechzeiten bis zum 09.03.2006 eingesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten diese Bescheide als zugestellt. Fachdienst Ordnung - Fachgebiet Ordnungswidrigkeiten - AZ.: 32.4/ Fernsprech-Verbindungen: Rathaus SZ-Lebenstedt 83 90, Durchwahl 839 zusätzlich die Rufnummer des Hausapparates. BürgerCenter Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag durchgehend 8.00 18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.00 13.00 Uhr. Für einzelne Dienststellen gelten Sonderregelungen. Bankkonten der Stadtkasse Salzgitter: Norddeutsche Landesbank, Salzgitter-Lebenstedt Sparkasse Goslar/Harz Postbank Hannover (BLZ 250 500 00), Konto-Nr. 3 803 806 (BLZ 268 500 01) Konto-Nr. 70 000 914 (BLZ 250 100 30), Konto-Nr. 6013-300 Herausgeber: Stadt Salzgitter Referat für Kommunikation Druck: Hausdruckerei der Stadt Salzgitter 19