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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4731 6. Wahlperiode 11.12.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Beate Schlupp, Fraktion der CDU Erstellung des Managementplanes für das europäische Vogelschutzgebiet Schweriner Seen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welchen Stand hat die Erarbeitung des Managementplanes für das oben genannte Vogelschutzgebiet? Die Erarbeitung des Managementplanes für das EU-Vogelschutzgebiet DE 2235-402 (Schweriner Seen) ist abgeschlossen. 2. Welche Arten im oben genannten Vogelschutzgebiet sind von herausragender Bedeutung? a) Unter welchen Bedingungen haben sich diese Arten im o. g. Vogelschutzgebiet etabliert (bitte das gesamte Spektrum der derzeitigen Nutzung des Gebietes aufführen)? b) Welche Maßnahmen sind in der Managementplanung beabsichtigt, um den guten Erhaltungszustand dieser Arten zu sichern? c) Wie und wann sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden? Rechtliche Grundlage ist die Vogelschutzgebietslandesverordnung (VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011. Danach sind alle in Anlage 1 der VSGLVO M-V für dieses Gebiet aufgelisteten Arten zu beachten. Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 beantwortet.

Drucksache 6/4731 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Es handelt sich um die 29 folgenden Arten: Blässgans, Blässhuhn, Blaukehlchen, Eisvogel, Gänsesäger, Haubentaucher, Heidelerche, Kolbenente, Kormoran, Kranich, Mittelspecht, Neuntöter, Reiherente, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Saatgans, Schellente, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Seeadler, Singschwan, Sperbergrasmücke, Tafelente, Wachtelkönig, Weißstorch, Wespenbussard, Zwergschnäpper und Zwergschwan. Eine Hervorhebung bestimmter Arten ( von herausragender Bedeutung ) gibt es laut VSGLVO M-V nicht. Zu a) Die Bedingungen, unter denen sich die Arten im Gebiet etabliert haben, sind nicht bekannt, da sie sich auf jeweils unterschiedliche Zeiträume in der (meist ferneren) Vergangenheit beziehen. Alle Arten kommen aber in unterschiedlich guten Erhaltungszuständen unter den jetzigen Bedingungen im Gebiet vor. Es handelt sich dabei um folgende Nutzungen: - Land- und Forstwirtschaft - Fischerei - Wasserwirtschaft - Jagd und Angeln - Tourismus - Verkehr und Energiewirtschaft - Erholungsnutzungen Zu b) Zur Sicherung der Habitate der Vogelarten mit einem guten Erhaltungszustand wurden im Managementplan Erhaltungsmaßnahmen definiert, die in Schutz und Nutzung unterschieden sind. Die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen sind in den Kapiteln II.2.1.1 (S. 104-109) und II.2.1.2 (S. 109-110) aufgeführt (siehe Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg - StALU WM: http://www.stalumv.de/cms2/stalu_prod/stalu/de/wm/themen/naturschutz_und_landschaftspflege/nat URA_2000/Managementplanung/DE_2235-402_Schweriner_Seen/index.jsp ). Zu c) Die Umsetzung der Maßnahmen soll durch landwirtschaftliche Nutzung, Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, bestehende gesetzliche Anzeigeverfahren und Verträglichkeitsprüfungen gemäß 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie durch Befolgen der Zehn goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur (Deutscher Seglerverband 1998) erreicht werden. Diese Erhaltungsmaßnahmen sind bereits angelaufen beziehungsweise werden fortgeführt oder intensiviert. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4731 3. Inwieweit wurden die Nutzerverbände und -vereine (Wassersportler) in die Erarbeitung der Managementpläne eingebunden (bitte Veranstaltungen, Einladungen einzeln aufführen)? Die Nutzerverbände und -vereine der Wassersportler wurden entsprechend der nachfolgenden Aufstellung in die Erarbeitung des Managementplanes für das EU-Vogelschutzgebiet DE 2235-402 eingebunden. Art der Veranstaltung Veranstaltungstermin Art und Termin der Einladung Öffentliche Informationsveranstaltung über die Planaufstellung 09.10.2012 Anschreiben vom 12.09.2012 E-Mail vom 14.09.2012 Pressemitteilung vom 17.09.2012 Arbeitsgespräch der begleitenden Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Initiative Schweriner Seen und Umland (ISSU) Sitzung der begleitenden Arbeitsgruppe unter Beteiligung der ISSU Öffentliche Informationsveranstaltung zur Vorstellung der naturschutzfachlichen Grundlagen 1. Treffen der thematischen Arbeitsgruppen 2. Treffen der thematischen 3. Treffen der thematischen 4. Treffen der thematischen 5. Treffen der thematischen Öffentliche Informationsveranstaltung zum Abschluss des Planungsprozesses Ankündigung in den Amtsblättern 04.12.2013 E-Mail vom 27.11.2013 26.03.2014 E-Mail vom 28.02.2014 15.04.2014 Anschreiben vom 01.04.2014 und 03.04.2014 Pressemitteilung vom 03.04.2014 Ankündigung in den Amtsblättern 15.05.2014 Einladung erfolgte durch das Planungsbüro, Datum liegt nicht vor 23.06.2014 Bekanntgabe im Rahmen der 1. thematischen Arbeitsgruppensitzung E-Mail vom 11.06.2015 28.07.2014 E-Mail vom 01.07.2014 21.08.2014 E-Mail vom 05.08.2014 24.11.2014 E-Mail vom 06.11.2014 08.07.2015 Anschreiben vom 08.06.2015 E-Mail vom 09.06.2015 Pressemitteilung vom 16.06.2015 Ankündigung in den Amtsblättern 3

Drucksache 6/4731 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4. Inwieweit wurden seitens der Nutzerverbände Stellungnahmen zur künftigen Ausgestaltung der Managementpläne abgegeben (wann, zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Inhalt)? 5. Inwieweit wurden diese Stellungnahmen bei der bisherigen Erarbeitung der Managementpläne berücksichtigt? Zu 4 und 5 Die im Rahmen der Erstellung des Managementplans für das EU-Vogelschutzgebiet DE 2235-402 (Schweriner Seen) abgegebenen Stellungnahmen, Hinweise und Anmerkungen sind im Internet öffentlich zugänglich dokumentiert (http://www.stalumv.de/cms2/stalu_prod/stalu/de/wm/themen/naturschutz_und_landschaftspflege/nat URA_2000/Managementplanung/DE_2235-402_Schweriner_Seen/index.jsp - siehe Links Stellungnahmen zum Grundlagenteil, Stellungnahmen zum Entwurf, Thematische Arbeitsgruppensitzungen - Protokolle). Als Nutzerverband haben der Landesjagdverband, der Regionale Anglerverband Schweriner Umland und der Schweriner Seglerverein von 1894 e.v. Stellungnahmen und Hinweise abgegeben. So wurde unter anderem vom Regionalen Anglerverband Schweriner Umland darauf hingewiesen, dass die Mauserzeit des Haubentauchers entgegen den landesweit verbindlichen Bewertungskriterien nicht bereits im Juli eines jeden Jahres beginnt (siehe Protokoll der thematischen Arbeitsgruppensitzung Gewässernutzungen am 21.08.2014, Tabelle Pkt. 5.2 http://www.stalumv.de/cms2/stalu_prod/stalu/de/wm/themen/naturschutz_und_landschaftspflege/nat URA_2000/Managementplanung/DE_2235-402_Schweriner_Seen/index.jsp - siehe Link: Thematische Arbeitsgruppen). Die einzelnen Stellungnahmen und Hinweise wurden geprüft, soweit möglich umgesetzt beziehungsweis die Nichtberücksichtigung begründet. Auch dem Hinweis zur Mauserzeit des Haubentauchers wurde nachgegangen, inhaltlich konnte ihm aber nicht gefolgt werden. Die Mauserperiode, während der Haubentaucher flugunfähig und somit aufgrund der eingeschränkten Fluchtfähigkeit empfindlicher gegenüber Störungen sind, erstreckt sich über den Zeitraum von Juli bis September (Z. B. BAUER et al. 2005: Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. 3 Bände: Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz ). 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4731 6. Mit welchen Restriktionen müssen Fischer, Tourismus und Wassersportler bei der Umsetzung der Managementpläne rechnen? a) Wie sollen diese Einschränkungen ausgeglichen werden? b) Wie wirken sich diese Restriktionen auf die touristische Entwicklung der Region aus? c) Welche finanziellen oder materiellen Mittel stehen zur Verfügung, um einen Ausgleich für die beabsichtigten Nutzungseinschränkungen zur Verfügung zu stellen? Zu 6, a), b) und c) Der Managementplan kann als Fachplan keine Einschränkungen für Fischerei, Tourismus und Wassersport festlegen, sondern lediglich Maßnahmen vorschlagen. Der Großteil der Erhaltungsmaßnahmen betrifft gesetzliche Regelungen ( 34 BNatSchG), die auch unabhängig von der Aufstellung eines Managementplanes gelten - siehe Antwort zu Frage 2 b). So soll und kann beispielsweise das Befolgen der Zehn goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur (Deutscher Seglerverband 1998) derzeit nur über eine freiwillige Vereinbarung umgesetzt werden, da es sich bei den Schweriner Seen um eine Bundeswasserstraße handelt, sodass eine rechtliche Einschränkung der Befahrung außerhalb von Naturschutzgebieten nicht möglich ist - siehe Antwort zu Frage 7. Die Nutzerverbände und Privatpersonen haben erklärt, dass diese Zehn goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur bekannt sind und beachtet werden (siehe u. a. Protokolle der thematischen Arbeitsgruppensitzung Gewässernutzungen am 23.06.2014 und 21.08.2014, http://www.stalumv.de/cms2/stalu_prod/stalu/de/wm/themen/naturschutz_und_landschaftspflege/nat URA_2000/Managementplanung/DE_2235-402_Schweriner_Seen/index.jsp - siehe Link: Thematische Arbeitsgruppen). Negative Auswirkungen aufgrund der Managementplanung, insbesondere auf die touristische Entwicklung der Region, sind nicht zu erwarten. Ein Ausgleich von Nutzungseinschränkungen für Fischerei, Tourismus und Wassersport ist daher nicht vorgesehen. Es stehen hierfür keine finanziellen oder materiellen Mittel zum Ausgleich zur Verfügung. 7. Inwieweit wurde beim Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur ein Befahrensverbot für das oben genannte Vogelschutzgebiet beantragt? Wenn ein Befahrensverbot beantragt wurde, wie hat sich das Bundesministerium dazu geäußert? Für das oben genannte Europäische Vogelschutzgebiet (rund 19.360 ha) wurde beim Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) kein Antrag auf den Erlass einer Befahrensregelung gestellt. Nach 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind Befahrensregelungen lediglich für Nationalparke und Naturschutzgebiete möglich. 5

Drucksache 6/4731 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die Wasserfläche des Schweriner Sees umfasst rund 6.200 Hektar. Für rund 100 Hektar Wasserflächen innerhalb der Naturschutzgebiete im Schweriner See (entspricht rund 1,6 Prozent) wurde im Jahr 2008 ein Antrag auf Erlass einer Befahrensregelung gestellt. Nach erfolgter Prüfung hat das BMVI einen Verordnungsentwurf erarbeitet und ab Februar 2015 das erforderliche formelle Rechtsetzungsverfahren durchgeführt. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 26.10.2015 ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. 6