2 Ta 767/10 5 BV 34/10 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der O. GmbH Betriebsrat der Firma O. GmbH Pressen und Werkzeuge & Co. Kommanditgesellschaft, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden B. H., T. str. 1, O., - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Herrn Markus Meixner, Borsigstr. 1, 63110 Rodgau, - Beschwerdeführer - 2. der O. GmbH Pressen und Werkzeuge & Co. Kommanditgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftende O. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. S. und T. N., T. str. 1, O., Verfahrensbevollmächtigte: Assessor Schmidt i/allgemeiner Arbeitgeberverband Düsseldorf und Umgebung e. V., Achenbachstr. 28, 40237 Düsseldorf, 3. der Herrn N. C. in O. GmbH Pressen und Werkzeuge Co. KG, T. str. 1, O., hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 07.04.2011 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Goeke b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Meixner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2010 abgeändert: - 2 -
- 2 - Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 festgesetzt. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über den Status des Mitarbeiters C. als leitenden Angestellten gemäß 5 Abs. 3 BetrVG in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Entwicklung und Versuche. Nachdem das Arbeitsgericht festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer kein leitender Angestellter im Sinne von 5 Abs. 3 BetrVG ist, hat es den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 festgesetzt im Hinblick darauf, dass noch hinsichtlich sechs weiterer Arbeitnehmer eine Statusfeststellungsklage vom Betriebsrat eingereicht worden ist. Gegen die Wertfestsetzung wendet sich der Beschwerdeführer und macht geltend, dass der Regelstreitwert von 4.000,00 in Ansatz zu bringen sei. II. Die zulässige Beschwerde musste Erfolg haben. Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 festzusetzen. 1. Die Beschwerdekammer geht in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Bei einem Verfahren nichtvermögensrechtlicher Art, wie dem vorliegenden, ist der Gegenstandswert nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. - 3 -
- 3 - Dabei ist der Wert von 4.000,00 lediglich ein Hilfs- bzw. Auffangwert, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegen. Ansonsten ist der Bewertungsrahmen des 23 Abs. 3 Satz 2 RVG außerordentlich weit gezogen, nach Lage des Falles niedriger oder höher als der Hilfswert von 4.000,00, jedoch nicht über 500.000,00. Im Rahmen der Bewertung ist auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist auch nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen, andererseits kann die Bedeutung für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit. Andererseits muss bei der Streitwertfestsetzung der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsprozesses Rechnung getragen werden, die Verfahrenskosten zu begrenzen (vgl. LAG Düsseldorf vom 11.01.2007 6 Ta 638/06 -; vom 02.01.2008 6 Ta 659/07 -; vom 01.04.2009 6 Ta 159/09 -; vom 24.11.2010 2 Ta 630/10 -). Weiter geht die Beschwerdekammer davon aus, dass bei Parallelverfahren ein Abschlag im Hinblick auf die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache für die Beteiligten in Betracht kommen kann. In Streitverfahren im Rahmen der 99 Abs. 4, 100 Abs. 3 BetrVG hat die Beschwerdekammer dabei festgestellt, dass eine Reduzierung des Streitwertes für nachfolgende Parallelverfahren angemessen erscheinen kann, wenn es sich um im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte handelt und die zu entscheidenden Rechtsfragen im Wesentlichen gleich sind. Dabei hat die Beschwerdekammer allerdings verdeutlicht, dass im Rahmen von 99 Abs. 4 BetrVG maßgeblich ist, ob der Betriebsrat in seinem Widerspruchsschreiben insoweit konkrete Sachverhalte besonders aufgegriffen hat und damit unterschiedliche tatsächliche Sachverhalte zu bewerten sind oder ob nicht die Einwände des Betriebsrats im Rahmen der Rechtsprüfung im - 4 -
- 4 - Wesentlichen zur Entscheidung gleichartiger Rechtsfragen führen (Beschluss vom 13.08.2008-6 Ta 324/08 -; Beschluss vom 27.06.2006-6 Ta 364/06 - und vom 02.10.2007-6 Ta 478/07 -). 2. Die Beschwerdekammer ist bereits in dem Beschluss vom 26. Januar 2011 2 Ta 27/11 zu der Auffassung gelangt, dass für das Statusfeststellungsverfahren eines leitenden Angestellten im Sinne von 5 Abs. 3 BetrVG diese Grundsätze in dieser allgemeinen Form nicht zur Anwendung gelangen können. Daran wird festgehalten. Wie sich aus den Gründen der Entscheidungen der Beschwerdekammer zu den Zustimmungsersetzungsverfahren ergibt, sind diese Grundsätze zu den Parallelverfahren und der Reduzierung des Streitwertes im Hinblick auf eine Vielzahl von Zustimmungsersetzungsverfahren an den Widerspruchsgründen des Betriebsrats orientiert und es geht um die Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme. Im vorliegenden Fall geht es um den Status einzelner Arbeitnehmer als leitenden Angestellten, der neben der Reputation insbesondere auch von wesentlicher Bedeutung für die Belegschaft, den einzelnen Arbeitnehmer und auch für die Zuständigkeit des Betriebsrats sein kann und deshalb unmittelbare Auswirkungen auf die Betriebshierarchie mit Zuständigkeiten und Weisungsbefugnissen hat. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass die Feststellung des Status als leitender Angestellter für die Teilnahme an Betriebsratswahlen, unter Umständen für die Betriebsgröße entscheidungserheblich ist. Dabei mag im Einzelfall durchaus ein Parallelverfahren anzunehmen sein, wenn die Überprüfung der zur Entscheidung stehenden Sachverhalte aufgrund der Aufgabenstellung, Entscheidungskompetenzen und Überprüfungsparameter gemäß 5 Abs. 3 BetrVG praktisch identisch sind. Im Streitfall ist jedoch wie sich aus den Ausführungen im Beschluss und dem Sachvortrag der Parteien ergibt im Wesentlichen die Frage streitig, inwieweit der beteiligte Mitarbeiter Aufgaben im Sinne von 5 Abs. 3 Ziffer 3 BetrVG wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrun- - 5 -
- 5 - gen und Kenntnis voraussetzen, wenn er dabei entweder die Entscheidung im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Diese Wertung und Aufgabenstellung kann jedoch nur anhand einer konkreten Auswertung des Sachverhaltes für den einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen werden. Solange die Aufgabenbereiche nicht nach Hierarchieebene und Aufgabenstellung praktisch gleich sind, sind die Grundsätze über die Annahme einer Parallelität für sich genommen nicht ohne Weiteres anzunehmen. Die Beschwerdekammer vermag deshalb nicht allein auf die Klärung und Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen abzustellen, sondern hat auch den Status in der Betriebshierarchie und damit das allseitige Interesse an der Feststellung zu berücksichtigen. Zu Recht hat der Beschwerdeführer insoweit darauf hingewiesen, dass ein individueller Prüfungsansatz auf der Basis des Sachvortrages des Arbeitgebers bzw. des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen ist (hier im Bereich Entwicklung und Versuche). Die Beschwerdekammer ist deshalb der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der beantragte ungekürzte Hilfswert gemäß 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 anzusetzen ist. Von diesem Ansatz geht auch das Arbeitsgericht erkennbar aus. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des LAG Hamm, das nur bei identischen Sachverhalten eine Kürzung des Hilfswertes vornimmt und ansonsten grundsätzlich von dem Hilfswert ausgeht (vgl. LAG Hamm vom 04.05.2001-13 TaBV 15/01 -; Beschluss vom 27.07.2006 10 Ta 402/06 -). Der Beschluss des Arbeitsgerichts war deshalb abzuändern und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 festzusetzen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben ( 33 Abs. 4 RVG). Goeke