Wohneigentumsförderung Ausführungsbestimmungen 2019

Ähnliche Dokumente
Überblick für die Versicherten

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2018 Tipps und Hinweise

Anhang 2: Wohneigentumsförderung. PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge. Vorsorgereglement. Dok.-Nr. 02A2.01. (Nachfolgend Stiftung genannt)

Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung

Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014

7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung

Reglement für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge

MERKBLATT WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

Regulativ Wohneigentumsförderung Gültig ab

Regulativ Wohneigentumsförderung. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge WEF

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals

über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

WEF-Reglement. Januar 2011

wef anwendungsreglement für die gesetzlichen bestimmungen zur wohneigentumsförderung

Merkblatt zum Antrag auf Vorbezug für Wohneigentum (WEF)

Merkblatt Wohneigentumsförderung

Reglement Wohneigentumsförderung der pensionskasse pro

Reglement Wohneigentumsförderung

Eigenheimfinanzierung. mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG

Antrag auf Vorbezug oder Verpfändung

Regulativ Wohneigentumsförderung

Merkblatt Wohneigentumsförderung. Mitteln der beruflichen Vorsorge Für Ihre soziale Sicherheit

WEF: Ergänzung zu Artikel 24 Vorsorgereglement

Pensionskasse PANVICA Geltendmachung Vorbezug/Verpfändung

Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung

ptv für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung. gem. BVG Art. 30ff THEMA

Geltendmachung Vorbezug/Verpfändung

Auszahlung UBS Freizügigkeitskonto für selbst genutztes Wohneigentum

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF)

Regulativ Wohneigentumsförderung

Antrag für einen Vorbezug

2. R E G L E M E N T W O H N E I G E N T U M S F Ö R D E R U N G

Antrag zum Bezug der Freizügigkeitsleistung für selbst genutztes Wohneigentum UBS Freizügigkeitskonto

Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG. Anhang I I/1. gültig ab für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab )

Wohneigentumsförderung

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung

Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen

INFORMATION ZUR WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG

Wohneigentumsförderung

REGLEMENT. über die Führung der Freizügigkeitskonten. Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Freizügigkeitskonten. Gültig ab

PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Gesuch um Vorbezug. Name: Vorname:

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)

Vorsorgereglement. Gültig ab 1. Mai Seite 1 von 5 Doc ID FZZSVR.03.D.02.15

Wegleitung für die Versicherten, die eine Verpfändung bekanntgeben

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Vorsorgereglement. VZ Freizügigkeitsstiftung. Gültig ab 1. Juni Seite 1 von 5 Doc ID FZVR.05.D.01.18

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 2 Gültig ab 1. Januar 2015

Wohneigentumsförderung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement

Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Für die Variante "Freiwillige Sparbeiträge" benötigen Sie das Formular "Wahl Sparplanvariante".

Art. 14 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 wird um den neuen Abs. 7 ergänzt:

Merkblatt Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

BVV2 (Stand am 1. April 2016) BVV2 (Stand am 1. Januar 2017)

Pensionskassen in der Schweiz

Vorsorgereglement - Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen per 1. Januar 2017

WEF-BESTIMMUNGEN. Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung

Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Wichtigste Änderungen im neuen Vorsorgereglement gültig ab

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Antrag auf Vorbezug Wohneigentumsförderung (WEF) mit Mitteln der berufliche Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen)

Transkript:

Wohneigentumsförderung Ausführungsbestimmungen 2019

Die Ausführungsbestimmungen zur Wohneigentumsförderung ergänzen das Reglement des Fonds de Pensions Nestlé sowie die Informationsbroschüre des Fonds de Pensions Nestlé. Diese Ausführungsbestimmungen sind in den Sprachen Französisch, Deutsch und Englisch erhältlich. Dieser Text ist eine Übersetzung. Im Zweifelsfall oder bei unterschiedlicher Interpretation ist die französische Version massgebend. Kontaktadresse Fonds de Pensions Nestlé Postfach 353 Avenue Nestlé 55 1800 Vevey (Schweiz) Telefon : +41 21 924 64 00 E-Mail : fonds-de-pensions@nestle.com Internet : www.fpn.ch Impressum Januar 2019 / Fonds de Pensions Nestlé Realisation : Fonds de Pensions Nestlé, Vevey, Schweiz Druck : Nestec S.A., Vevey, Schweiz

Inhaltsverzeichnis 1 1 Allgemeines 1.1 Einleitung 3 1.2 Grundsatz 3 1.3 Bedingungen 4 1.4 Grenzbeträge 4 2 Die Verpfändung 2.1 Grundsatz 6 2.2 Vorgehen 6 2.3 Auswirkungen 7 2.4 Pfandverwertung 7 3 Der Vorbezug 3.1 Grundsatz 9 3.2 Vorgehen 9 3.3 Auswirkungen 9 3.4 Auszahlung 13 3.5 Rückzahlung 14

1 Allgemeines 3 1.1 Einleitung Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) berechtigt die Versicherten, ihre Mittel aus der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von Wohneigentum zu nutzen. Dies kann in Form eines Vorbezugs oder einer Verpfändung erfolgen. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen beschreiben die vom BVG angebotenen Möglichkeiten in Bezug auf die Wohneigentumsförderung und legen die Bedingungen fest, die zu erfüllen sind, um von den angebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Finanzierung eines Hauptwohnsitzes kann mit verschiedenen Mitteln erreicht werden. Wir empfehlen, verschiedene Möglichkeiten zu überprüfen : Vorbezug der 2. Säule Vorbezug der 3. Säule Verpfändung Hypothekardarlehen Die Fondsverwaltung steht dem Versicherten für Auskünfte zur Verfügung, übernimmt jedoch keine Verantwortung in Bezug auf dessen Entscheidung. 1.2 Grundsatz Aufgrund der Gesetzesbestimmungen ist es möglich, das im Fonds angesammelte Alterssparkapital wie folgt zu nutzen: für den Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Die zulässigen Formen des Wohneigentums sind: das Alleineigentum; das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum; das Gesamteigentum des Versicherten mit seinem Ehegatten oder mit dem eingetragenen Partner. Der Erwerb von Bauland ohne konkretes Projekt für die Erstellung von Wohnraum ist nicht möglich. zum Kauf von Genossenschaftsanteilen oder ähnlicher Beteiligungsformen. zur Amortisierung von Hypotheken, nicht jedoch zur Zahlung von Hypothekarzinsen. In den folgenden Fällen ist die Verwendung des angesammelten Alterssparkapitals nicht möglich (nicht vollständige Aufzählung) : Bau einer Garage oder Carport Bau eines Schwimmbades Bau einer Pergola / Gartenhaus Gestaltung von Aussenanlagen (Terrasse, Garten) Kauf eines Campingcars / Auto

4 1.3 Bedingungen Die folgenden Voraussetzungen müssen in jedem Falle erfüllt sein, um von der Wohneigentumsförderung im Sinne des BVG Gebrauch zu machen: Eigenbedarf Der Versicherte kann die Wohneigentumsförderung nur für den Erwerb eines als Hauptwohnsitz genutzten Eigenheims verwenden. Die Finanzierung von Ferien- und Zweitwohnungen ist ausgeschlossen. Wenn der Versicherte belegt, dass er das Eigenheim während einer bestimmten Zeit nicht nutzen kann (zum Beispiel im Falle eines Auslandsaufenthalts), so ist er berechtigt, das Eigenheim während dieser Zeit zu vermieten. Zeitliche Begrenzung Ein Vorbezug und eine Verpfändung ist möglich: bis spätestens drei Jahre vor dem Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen. bis zum Eintreten eines Vorsorgefalls (Invalidität, Pensionierung oder Tod). bis zum Austritt aus dem Fonds. Schriftliches Einverständnis des Ehegatten Ist der Versicherte verheiratet oder lebt in einer registrierten Partnerschaft, so ist das schriftliche Einverständnis des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners einzuholen. Ausserdem benötigt der Fonds bei einem Vorbezug von jedem Unterzeichnenden eine Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses. In jedem Fall kann der Fonds eine beglaubigte Unterschrift verlangen. 1.4 Grenzbeträge Der maximale Betrag für den Eigentumserwerb entspricht: bis zum 50. Lebensjahr der gesamten Austrittsleistung ab dem 50. Lebensjahr: der bis zum 50. Lebensjahr ausgewiesenen Austrittsleistung oder der Hälfte der Austrittsleistung zum Zeitpunkt des Bezugs, wenn dieser Betrag höher ist. Zahlungen von zusätzlichen Beiträgen, die in den letzten drei Jahren erfolgten, können nicht als Vorbezug ausbezahlt werden.

6 2 Die Verpfändung 2.1 Grundsatz Bei der Verpfändung wird ein Teil oder das gesamte angesammelte Alterssparkapital des Versicherten als Sicherheit verwendet, für ein vom Pfandgläubiger gewährten Darlehens zur Finanzierung eines selbstbewohnten Wohneigentums. Die Verpfändung kann sich erstrecken auf: die Austrittsleistung Die versicherte Person verpfändet ihre aktuelle Austrittsleistung oder bei Bedarf eine künftige Austrittsleistung. Grundsätzlich wird nur ein fester Betrag verpfändet. den Anspruch auf Vorsorgeleistungen (Alters-, Invaliden-, und Hinterbliebenenrente) In diesem Fall wird kein Betrag, sondern einzig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfändet. Ein Pfandvertrag kann die zwei oben genannten Punkte enthalten. Der Pfandgläubiger stellt dem Versicherten im Gegenzug eine bestimmte Leistung zur Verfügung. Normalerweise handelt es sich dabei um Fremdkapital, der Versicherte kann jedoch auch mit dem Pfandgläubiger eine Senkung des Hypothekarzinses oder die vorübergehende Aussetzung der Schuldentilgung vereinbaren. 2.2 Vorgehen Der Versicherte muss mit seinem Pfandgläubiger Kontakt aufnehmen (normalerweise seine Bank), der einen Pfandvertrag im Rahmen der Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge erstellt und dem Fonds eine Kopie davon zukommen lässt. Nach Überprüfung des Dossiers, bestätigt der Fonds dem Pfandgläubiger sowie dem Versicherten die Gültigkeit des Vertrages. Für den Fonds tritt die Verpfändung erst ab diesem Moment in Kraft.

2.3 Auswirkungen 7 Solange das Pfand nicht verwertet wird, hat die Verpfändung weder auf die Vorsorgeleistungen noch auf die Besteuerung irgendwelche Auswirkungen. Bei Austritt des Versicherten teilt der Fonds dem Pfandgläubiger mit, an wen und in welcher Höhe die Austrittsleistung übertragen worden ist. Zudem wird die neue Vorsorgeeinrichtung über die bestehende Verpfändung unterrichtet. Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (in den gesetzlich erlaubten Fällen) oder die Überweisung eines Teils der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten bei einer Scheidung oder die Auszahlung der Vorsorgeleistungen können nur mit Einverständnis des Pfandgläubigers erfolgen. 2.4 Pfandverwertung Der Pfandgläubiger kann jederzeit die Pfandverwertung verlangen. Für den Fall, dass sich das Pfand auf die Austrittsleistung bezieht, sind die Auswirkungen gleich wie bei einem Vorbezug, d.h. Kürzung der Leistungen und sofortige Besteuerung. Für den Fall, dass die Ansprüche auf Alters-, Todesfall- oder Invalidenleistungen verpfändet wurden, erfolgt die Pfändung eines Teils bzw. der Gesamtheit dieser Leistungen und die Überweisung erfolgt direkt an den Pfandgläubiger.

3 Der Vorbezug 9 3.1 Grundsatz Der Vorbezug erfolgt, indem dem Versicherten ein Betrag aus seinem Alterssparkapital zur Verfügung gestellt wird. Entsprechend verringern sich die Altersleistungen des Fonds. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20 000. Für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben. Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre beantragt werden. 3.2 Vorgehen Bevor der Versicherte das Antragsformular für die Wohneigentumsförderung ausfüllt, muss er über die Leistungskürzungen, die ein solcher Vorbezug mit sich bringt, informiert werden. Der Antrag muss bei der Fondsverwaltung eingereicht werden. Sobald der Versicherte über die Leistungsreduktionen informiert ist, füllt er das Formular aus und reicht es zusammen mit allen verlangten Beilagen ein. Die Fondsverwaltung bearbeitet das eingereichte Dossier und informiert den Versicherten über Annahme oder Ablehnung des Antrags. 3.3 Auswirkungen Leistungskürzungen Der Vorbezug führt zur unmittelbaren Kürzung der Austrittsleistung sowie der Altersleistungen des Fonds. Der Fonds informiert den Versicherten über diese Kürzungen. Prinzipiell erfolgt bei einem Vorbezug keine Kürzung der Risikoleistungen im Falle von Invalidität oder Tod. Hingegen wird das entsprechende Todesfallkapital gekürzt. Bei der Leistungskürzung der Alterspension handelt es sich selbstverständlich um eine Schätzung. Die effektive Kürzung hängt von den auf dem Alterssparkapital bis zum Zeitpunkt der Pensionierung gewährten Zinsgutschriften und Überschussbeteiligungen ab.

10 Im Falle eines Austritts informiert der Fonds die neue Vorsorgeeinrichtung über den Vorbezug und sendet ihr die Dokumente, welche den Vorbezug bestätigen. Steuerliche Behandlung Da es sich beim Vorbezug um eine Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge handelt, erfolgt eine sofortige Besteuerung dieses Betrages durch die Gemeinde, den Kanton und den Bund. Der Fonds meldet den Vorbezug der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Anschliessend berechnet die zuständige Steuerbehörde die fälligen Steuern. Der Vorbezug darf nicht für die Bezahlung dieser Steuern verwendet werden. Der Versicherte sollte, im Hinblick auf eine spätere Rückzahlung, alle Steuerbelege im Zusammenhang mit dem Vorbezug, aufbewahren. Wenn der Versicherte eine Auszahlung für ein Eigenheim im Ausland beantragt, so zieht der Fonds die Quellensteuer direkt vom Vorbezugsbetrag ab. Falls der Versicherte in den letzten 3 Jahren vor dem Vorbezug zusätzliche Beiträge bezahlt hat, wird die Steuerbehörde die Taxierung der letzten drei Jahren revidieren und in der Regel entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit der zusätzlichen Beiträge. Grundbucheintrag Um den Vorsorgezweck zu bestätigen, muss ein Vorbezug im Grundbuch mit dem Vermerk Veräusserungsbeschränkung BVG eingetragen werden. Dieser Vermerk beschränkt das Recht des Versicherten und seiner Erben, das Eigenheim zu verkaufen oder an jemanden abzutreten. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Versicherten. Der Grundbuchvermerk wird gelöscht, wenn der Versicherte den Vorbezugsbetrag vollständig zurückerstattet hat oder wenn ein Vorsorgefall (Invalidität, Pensionierung, Tod) eintritt. Die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlichen Begünstigten (z.b. Ehegatten), gilt nicht als Verkauf. Diese Person unterliegt jedoch denselben Veräusserungsbeschränkungen wie der Versicherte selbst. Für Hauptwohnsitze im Ausland erfolgt kein Grundbucheintrag, doch der Versicherte verpflichtet sich, im Falle von Verkauf oder Abtretung des Eigenheims, den Vorbezug zurückzubezahlen.

Löschung des Vermerks 13 Grundsätzlich wird eine Löschung des Grundbuchvermerks durch den Fonds in den folgenden Fällen veranlasst : bei Pensionierung. wenn ein anderer Vorsorgefall (Invalidität, Tod) eintritt. bei Barauszahlung der Austrittsleistung. bei vollständiger Rückerstattung des Vorbezugsbetrags. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Versicherten. Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften Wenn der Vorbezug dazu dient, Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften oder ähnliche Beteiligungen zu erwerben, so müssen diese beim Fonds zu Gunsten des Versicherten hinterlegt werden. Bei Austritt aus der Nestlé Gruppe werden die hinterlegten Anteilscheine der neuen Vorsorgeeinrichtung übertragen. Sie werden nur dann direkt dem Versicherten ausgehändigt, wenn die Freizügigkeitsleistung in bar ausbezahlt wird oder zum Zeitpunkt der Pensionierung. 3.4 Auszahlung Grundsatz Der Fonds überweist den Vorbezugsbetrag im Falle eines Kaufes an den Notar oder im Falle der Tilgung einer Schuld an den Hypothekargläubiger. Eine direkte Überweisung an den Versicherten ist unzulässig. Ausführungsdatum Der Fonds zahlt den Vorbezugsbetrag am letzten Werktag des laufenden Monats aus, sofern die erforderlichen Unterlagen bis zum 15. des Monats beim Fonds eingehen. Auf Anfrage kann die Überweisung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, doch ist dies immer der letzte Werktag eines Monats. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen kann der Fonds die Auszahlungsfrist bis auf sechs Monate ausdehnen.

14 3.5 Rückzahlung Freiwillige Rückzahlung Eine freiwillige Rückzahlung ist längstens zulässig: bis spätestens drei Jahre vor dem Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen. bis zum Eintreten eines Vorsorgefalles (Invalidität, Pensionierung oder Tod). vor der Barauszahlung der Austrittsleistung. Die Rückzahlungssumme muss mindestens CHF 10 000 betragen, ausser die letzte Rate. Der Versicherte muss zuerst den Vorbezugsbetrag zurückzahlen, bevor er Einkäufe tätigen kann. Obligatorische Rückzahlung Der Vorbezugsbetrag muss vom aktiven Versicherten oder von seinen Erben in den folgenden Fällen zurückbezahlt werden: wenn das Eigenheim vor dem Eintreten eines Vorsorgefalles verkauft wird. wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen. Im Falle eines Verkaufs beschränkt sich die Rückzahlung auf den erzielten Ertrag. Unter Ertrag ist der Verkaufspreis abzüglich der Hypothekarschuld und der Rechtskosten des Verkäufers zu verstehen. Wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren den Ertrag aus dem Verkauf in ein neues Eigenheim investieren möchte, kann er diesen Betrag an eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.

Folgen der Rückzahlung 15 Im Falle einer Rückzahlung erhöhen sich entsprechend die Altersleistungen und das eventuelle Todesfallkapital. Der Fonds bestätigt dem Versicherten den Erhalt des zurückbezahlten Betrages und informiert ihn über die neue Vorsorgesituation. Der Fonds bestätigt die Rückzahlung zuhanden der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Das Recht auf Rückerstattung der Steuern erlischt drei Jahre nach erfolgter Rückzahlung des Vorbezugskapitals. Bei Teilrückzahlung wird die Steuerrückerstattung anteilsmässig berechnet. Ein Rückerstattungsantrag muss vom Versicherten bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden. Die freiwillige Rückzahlung gilt nicht als Einkauf, und kann daher nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Die Löschung des Grundbuchvermerks erfolgt bei vollständiger Rückzahlung des Vorbezugs oder wenn die obligatorische Rückzahlung erlischt.

Die Fondsverwaltung steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. 17

18 Fonds de Pensions Nestlé, Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey (Schweiz)