Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Genehmigung Gewässerrauminventar Einsiedeln Erläuterungsbericht 340-09.1 23. Februar 2015
Impressum Auftrag Auftraggeber Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Auftragnehmer Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG Churerstrasse 47 8808 Pfäffikon SZ 055 415 00 15 info@remund-kuster.ch www.remund-kuster.ch Bearbeitung Ivo Kuster, Christoph Lanker Qualitätsmanagement
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel des Berichts... 4 2. Gewässerschutzgesetz- und Verordnung (Bund)... 5 2.1 Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums... 5 2.1.1 Ergänzung des bestehenden Gewässerrauminventars... 5 2.2 Bestimmung der natürlichen Gerinnesohle... 6 2.3 Definition des Gewässerraums (Breite und Nutzung)... 7 2.4 Übergangsbestimmungen... 9 3. Erstellung Gewässerrauminventar Kanton Schwyz... 10 4. Erstellung Gewässerrauminventar Einsiedeln... 11 4.1 Vorgehen/Verfahren...11 4.2 Besonderheiten und Spezialfälle...12 4.2.1 Gewässerraum Dorfbach...12 4.2.2 Gestaltungsplan obere Allmeind...12 4.2.3 Gestaltungsplan Eubach...13 4.2.4 Gestaltungsplan Schwyzerbrugg...14 4.2.5 Rechtskräftige Baulinien...15 4.2.6 Verlauf Fulenbach...16 4.2.7 Hochwasserschutz Grossbach...16 4.2.8 Umlegung und Aufwertung Bachabschnitt KTN 4263...17 4.2.9 Verlauf eingedolte Gewässer...17 5. Pläne... 18 6. Daten Ökomorphologie Nachdigitalisierung... 18 Anhang... 19 Anhang A) Fotodokumentation der Begehung... 20 Anhang B) Aufnahmestandorte der Fotos der Begehung... 22
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 4 1. Ziel des Berichts Inhalt Bericht Der vorliegende Bericht informiert die Bevölkerung von Einsiedeln im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens über die Ergänzung des Gewässerrauminventars. Er gibt Auskunft über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Pflichten auf Bundesebene, über die kantonalen Handlungs- und Vorgehensanweisungen sowie die Umsetzung auf Stufe Gemeinde bzw. auf Stufe Bezirk.
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 5 2. Gewässerschutzgesetz- und Verordnung (Bund) 2.1 Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums Revidierte Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) in Kraft. Entsprechend Art. 36a GSchG werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, welcher erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Damit gilt innerhalb des Gewässerraums ein Bauverbot für Bauten und Anlagen. 2.1.1 Ergänzung des bestehenden Gewässerrauminventars Bestehendes Gewässerrauminventar Revision Nutzungsplanung Ergänzung Gewässerrauminventar Der Bezirk Einsiedeln hat im Jahr 2013 ein Gewässerrauminventar erarbeitet. Dieses wurde am 28. Januar 2014 mit dem RRB Nr. 96/2014 vom Regierungsrat des Kantons Schwyz erlassen. Am 23. April 2014 hat der Regierungsrat die Teilnutzungsplanrevision (Teil A) mit RRB Nr. 458/2014 genehmigt. Die Genehmigung beinhaltete die Auflage, dass für die eingezonten Gebiete der Gewässerraum auszuscheiden sei. Damit die betroffenen Grundeigentümer schnellstmöglich Rechtssicherheit erhalten, hat der Bezirk Einsiedeln entschieden das Gewässerrauminventar für die erfolgten Neueinzonungen zu ergänzen.
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 6 2.2 Bestimmung der natürlichen Gerinnesohle Grundlagen Methodik Um die Naturnähe eines Fliessgewässers zu beurteilen und den zukünftigen Handlungsbedarf für Lebensraumverbesserungen abzuschätzen, wurden vom Kanton Schwyz flächendeckend ökomorphologische Erhebungen durchgeführt. Diese Erhebungen umfassen Daten zur Breite des Gewässers, der Breitenvariabilität des Wasserspiegels, zur Verbauung der Sohle, der Böschung und weitere strukturelle Merkmale, die für die Ausscheidung eines Gewässerraumes von Bedeutung sind. Der Gewässerraum wird anhand der natürlichen Gerinnesohle des Fliessgewässers abgeleitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei vielen Gewässern die Gerinnesohle künstlich befestigt ist (Begradigungen, Kanalisierungen, Verwuhrungen). Dort entspricht die tatsächliche Gerinnesohlebreite, welche das Gewässer im aktuellen (sichtbaren) Zustand aufweist, nicht der natürlichen Gerinnesohlebreite. Diese gibt an, wie breit das Gewässer ohne Befestigung wäre, also in natürlichem Zustand. Daher muss bei vielen Gewässern die sichtbare/tatsächliche Breite mit einem Faktor erweitert werden, um auf die natürliche Gerinnesohlebreite zu gelangen. Dieser Korrekturfaktor variiert je nach künstlich befestigtem Zustand des Gewässers. Die Umrechnung von der tatsächlichen Gerinnebreite (sichtbarer Zustand) zur fiktiven natürlichen Gerinnesohle erfolgt anhand eines bestimmten Korrekturfaktors. Formel für die Berechnung der natürlichen Gerinnesohle: natürliche Gerinnesohle = tatsächliche Gerinnebreite x Korrekturfaktor Der Korrekturfaktor ist abhängig von der Uferverbauung des Gewässers: Natürlich Korrekturfaktor x 1.0 Eingeschränkte Breitenvariabilität Korrekturfaktor x 1.5 Fehlende Breitenvariabilität Korrekturfaktor x 2.0 naturnah; unverbautes Gewässer wenig beeinträchtigt; teilweise begradigtes, punktuell verbautes Ufer naturfremd; künstlich begradigtes bis vollständig verbautes Gewässer
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 7 2.3 Definition des Gewässerraums (Breite und Nutzung) Grundlage ist GSchV Wie gross ist der Gewässerraum? Die revidierte eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV), in Kraft seit 1. Juni 2011, regelt die Bemessung und die Gestaltung/ Nutzung/ Bewirtschaftung der Gewässerraume. Der Gewässerraum bei Fliessgewässern ist abhängig von der natürlichen Sohlenbreite des jeweiligen Gewässers. Anhand der ökomorphologischen Erhebungen die der Kanton erarbeiten liess, wird nach der Berchnungsweise von Art. 41 GSchV der Gewässerraum definiert. Die folgenden Abbildungen zeigen die Bemessung des Gewässerraums gemäss GSchV. Bei Gewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlebreite von maximal 2 m beträgt der Gewässerraum nach GSchV 11 m. Bei einem Gewässer mit einer Gerinnesohlebreite von beispielsweise 4 m, beträgt der Gewässerraum nach GschV 17 m. Beispiel mit natürlicher Gerinnesohle bis max. 2m Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Beispiel mit natürlicher Gerinnesohle von 4m Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Berechnungsformel: (2.5 x 4)+7=17 (Art. 41a Abs. 2 GSchV) Was ist zulässig? Innerhalb der Gewässerräume ist zusammengefasst folgendes zulässig: nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken in dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. rechtmässig erstellte Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 72 PBG). Dies bedeutet, dass bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, in ihrem Bestand garantiert sind. Damit ist der notwendige Unterhalt sowie Sanierungen möglich. (Nicht jedoch Massnahmen, welche über den eigentlichen Unterhalt hinaus gehen, im Sinne von Erweiterungen.) keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel Einzelstockbehandlung von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 8 breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. landwirtschaftliche Nutzung, sofern die Bewirtschftung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung entsprechend als Streuefläche, Hecke, Feld- und Uferplätze, extensive Wiese, extensiv genutzte Weide oder Waldweide bewirtschaftet wird. Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers nur, wenn dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche dient.
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 9 2.4 Übergangsbestimmungen Bis die Gewässerräume ausgeschieden sind, gelten die Übergangsbestimmungen gemäss der revidierten GSchV. Bis spätestens 31. Dezember 2018 müssen die Gewässerräume ausgeschieden sein. Festlegung Gewässerraum Die untenstehenden Abbildungen verdeutlichen die schärferen Übergangsbestimmungen gegenüber den Gewässerräumen nach Art. 41a GSchV. Aufgrund dieser schärferen Übergangsbestimmungen ist es zweckmässig, den Gewässerraum so schnell wie möglich zu definieren (vgl. Kap. 3). Beispiel mit natürlicher Gerinnesohle bis max. 2m Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Beispiel mit natürlicher Gerinnesohle von 4m Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 10 3. Erstellung Gewässerrauminventar Kanton Schwyz Behördenverbindliches Inventar Unterlagen Aufgrund der massiven Rechtsunsicherheit bei Bauherren und Architekten hat der Regierungsrat beschlossen, ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar für die rechtskräftigen Bauzonen auszuarbeiten. Bis das Gewässerrauminventar vom Regierungsrat genehmigt ist, müssen die schärferen Übergangsbestimmungen eingehalten werden. Mit Erlass des Gewässerauminventars durch den Regierungsrat sind die Gemeinden bzw. der Bezirk angehalten, das Inventar bei der nächsten Anpassung in die Nutzungsplanung zu überführen. Das Gewässerrauminventar besteht aus folgenden Unterlagen: Gewässerraumkarten Bereich Siedlung (Inventarblätter und Übersichtsplan) Inventartabelle Erläuterungsbericht Im Erläuterungsbericht sind auch die Spezialfälle erläutert. Systematik
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 11 4. Erstellung Gewässerrauminventar Einsiedeln 4.1 Vorgehen/Verfahren Umsetzung in Nutzungsplanung Vorprüfung Mitwirkung der Bevölkerung Begehung bestehendes Gewässerrauminventar Die Gemeinden sind vom Kanton beauftragt, das Gewässerrauminventar möglichst schnell in die Nutzungsplanung der Gemeinden umzusetzen (RRB 871/2012). Der Bezirk Einsiedeln hat daher im Februar 2013 die Erstellung des Gewässerrauminventars beauftragt. Eine Ergänzung des Inventars wurde im Jahr 2014 vorgenommen. Die Gewässerrauminventarunterlagen wurden vor der Mitwirkung an die zuständigen Ämter zur fakultativen Vorprüfung eingereicht. Die Einwände des Kantons wurden entsprechend angepasst. Der Bevölkerung wird die Mitwirkung in geeigneter Form nach 8 der Vollzugsverordnung zum PBG ermöglicht. Die Gewässerrauminventarunterlagen liegen während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung Einsiedeln zur Einsicht auf. Während der Auflagefrist können alle Interessierten beim Gemeinderat schriftlich Stellung nehmen. Am 29. April 2013 fand eine Begehung in Einsiedeln statt. Folgende Personen haben daran teilgenommen: Hanspeter Egli (Bezirksrat) Rita Newnam (Abteilungsleiterin Planen Bauen Umwelt) Stephanie Speiser (Kanton Schwyz, Amt für Wasserbau) Jan Landert (Kanton Schwyz, Amt für Umweltschutz) Ivo Kuster (Remund + Kuster, Büro für Raumplanung AG) Christoph Lanker (Remund + Kuster, Büro für Raumplanung AG)
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 12 4.2 Besonderheiten und Spezialfälle 4.2.1 Gewässerraum Dorfbach Im Rahmen der Sanierung des Dorfbachs wurde der Gewässerraum für Teile des eingedohlten Bereichs verbindlich festgelegt. Deshalb wird der bereits festgelegte Gewässerraum ins vorliegende Inventar übernommen: Hauptstrasse Klosterplatz Gewässerraum eingedohlter Dorfbach 4.2.2 Gestaltungsplan obere Allmeind Anpassung des Gewässerraumes Betroffene Gewässerabschnitte Im Bereich der obere Allmeind ist ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorhanden. Dieser sieht eine Renaturierung und Offenlegung des Grotzenmühlekett vor. Bei der Bearbeitung des Gestaltungsplans obere Allmeind, wurde der Gewässerraum dafür bereits festgelegt. Die behördenverbindliche Gewässerraumlinie wurde daher an den Gewässerraum des Gestaltungsplans angepasst. Folgende Gewässerabschnitt sind vom Gestaltungsplan obere Allmeind tangiert: 0536-001R, 0536-001L, 0007-004L, 0007-005L
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 13 Gewässerraum (Kett) Behördenverbindliche Gewässerraumlinie Gestaltungsplan obere Allmeind 4.2.3 Gestaltungsplan Eubach Anpassung des Gewässerraumes Betroffene Gewässerabschnitte Der Gestaltungsplan Eubach sieht eine Umlegung der Gewässer vor. Im Rahmen der Erarbeitung des Gestaltungsplans wurden bereits die Gewässerräume dafür definiert. Die behördenverbindliche Gewässerraumlinie wurde daher an den Gewässerraum des Gestaltungsplans angepasst. Folgende Gewässerabschnitt sind vom Gestaltungsplan Eubach tangiert: 0965-001L, 0964-001R, 0961-001R, 0961-002R, 0962-001L, 0962-002R Verlauf der behördenverbindlichen Gewässerraumlinie Gewässerraum Gestaltungsplan Eubach
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 14 Zufahrt Ost Da die benötigte Erschliessung Ost nur innerhalb der Bauzone erstellt werden kann, wurde im Rahmen der abgeschlossenen Ortsplanungsrevision ein entsprechendes Grundstück eingezont. Der Gewässerraum für diese Einzonung wurde entlang des Strassenprojekts vom 5. Oktober 2009 gelegt. Behördenverbindliche Gewässerraumlinie Betroffene Gewässerabschnitte Folgender Gewässerabschnitt ist tangiert: 0961-100R 4.2.4 Gestaltungsplan Schwyzerbrugg Anpassung des Gewässerraumes Betroffene Gewässerabschnitte Der Gestaltungsplan Schwyzerbrugg legt für die Baubereiche entlang der Biber einen Grünbereich fest, um den Gewässerabstand von Bauten zu sichern. In diesem Grünbereich sind bereits heute keine versiegelten Flächen erlaubt. Die behördenverbindliche Gewässerraumlinie wurde daher an den Grünbereich des Gestaltungsplans angepasst. Folgende Gewässerabschnitte sind vom Gestaltungsplan Schwyzerbrugg tangiert: 0008-001R, 0008-002R, 0445-001L, 0445-001R Verlauf der behördenverbindlichen Gewässerraumlinie Grünbereich Gestaltungsplan Schwyzerbrugg
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 15 4.2.5 Rechtskräftige Baulinien Begründung Anpassung Im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision wurden entlang einiger grösseren Fliessgewässer des Bezirks Einsiedeln Baulinien festgelegt. Diese wurde im Rahmen des Gewässerrauminventars übernommen. Die betroffenen Gebiete liegen entlang der Alp und des Wänibachs in Einsiedeln, sowie der Sihl in Egg. Baulinie Ausschnitt Zonenplan Einsiedeln
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 16 4.2.6 Verlauf Fulenbach Begründung Anpassung Betroffene Gewässerabschnitte Da der Fulenbach saniert wurde, weicht der Verlauf im mittleren Abschnitt teilweise vom Verlauf gemäss AV Daten ab. Der Verlauf wurde aus den Projektplänen des Fulenbach ermittelt und angepasst. Folgende Gewässerabschnitte sind von der Sanierung des Fulenbaches tangiert: 1514-002L, 1514-002R 4.2.7 Hochwasserschutz Grossbach Begründung Anpassung Betroffene Gewässerabschnitte Im Jahr 2007 trat der Grossbach über die Ufer und richtete grossen Sachschaden an. Deshalb wurde anschliessend ein Hochwasserschutzprojekt mit Renaturierung des Bachs geplant. Im Rahmen der Projektierung wurden auch die Gewässerräume ausgeschieden. Die behördenverbindliche Gewässerraumlinie wurde daher an den Gewässerraum des Bauprojektes angepasst. Folgende Gewässerabschnitte sind vom Hochwasserschutz Grossbach tangiert: 0006-001R, 0006-002R,0006-003R, 0006-001L, 0006-004R Gewässerraum gemäss HWS Grossbach Bauprojekt Grossbach / Bepflanzung, Situation 1:1 000, AquaPlus, Zug
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 17 4.2.8 Umlegung und Aufwertung Bachabschnitt KTN 4263 Begründung Anpassung Betroffene Gewässerabschnitte Für das Fliessgewässer auf der KTN 4263 in der Ortschaft Gross ist ein bewilligtes Baugesuch zur Umlegung des Baches vorhanden. Die Gewässerräume werden daher auf das bewilligte Projekt angepasst. Folgende Gewässerabschnitte sind von der Umlegung und Aufwertung des Bachabschnittes tangiert: 2875-002L, 2875-002R Ausschnitt Katasterplan 4.2.9 Verlauf eingedolte Gewässer Eingedolte Gewässer Der Verlauf der eingedolten Gewässer des Bezirks Einsiedeln wurde anhand des generellen Entwässerungsplans der Firma Kuster und Hager (Stand Vorprüfungsexemplar 2014) übernommen. Die eingedolten Gewässer werden nur zur Orientierung dargestellt. Es muss dafür keinen Gewässerraum ausgeschieden werden. Gemäss 34 VV-PBG beträgt der Gewässerabstand für eingedohlte Gewässer 3.0 m ab Gewässerachse. Genereller Entwässerungsplan, Birchli Gross, Zustandsplan Gewässer 1:2 000,, 31.12.2002, Kuster + Hager Ingenieurbüro, Einsiedeln
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 18 5. Pläne Zu diesem Bericht gehören folgende Dokumente: Pläne: Gewässerraumkarte Übersicht 1:5 000 vom 23. Februar 2015 Inventarblatt Nr. 01-Nr. 23 1:2 000 vom 23. Februar 2015 Liste: Inventartabelle vom 23. Februar 2015 GIS-Daten: Gewässerräume.mdb mit: Nachdigitalisierte Gewässermittellinie mit Key zur Verknüpfung mit ökomorphologischen Daten Linien Inventar in Abschnitten Linie gemäss GSchV 6. Daten Ökomorphologie Nachdigitalisierung Nicht erfasste Gewässer Im Bezirk Einsiedeln sind nicht alle Gewässer innerhalb der Bauzone im Datensatz der Ökomorphologie des Amts für Umweltschutz (Stand 24.1.2013) enthalten. Wo die Daten vorhanden waren, basiert der Gewässerraum auf diesen Grundlagendaten. Wo die Daten nicht vorhanden waren, wurde der Gewässerraum gemäss GschV ausgeschieden. Gewässermittelachse Die Gewässermittelachse wurde auf die AV-Daten angepasst (nachdigitalisiert). Grotzenmühlekett Der Verlauf des Grotzenmühleketts wurde aufgrund fehlender Aufnahmen der amtlichen Vermessung anhand der Ökomorphologischen Daten übernommen.
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 19 Anhang A) Fotodokumentation der Begehung B) Aufnahmestandorte der Fotos der Begehung
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 20 Anhang A) Fotodokumentation der Begehung 01 02 03 04 05 06
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 21 07
Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Einsiedeln, Erläuterungsbericht 22 Anhang B) Aufnahmestandorte der Fotos der Begehung