MIFA-Anleihe STIMMABGABEFORMULAR



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ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG betreffend die bis zu EUR 25.000.000,00 7,5 % Inhaberschuldverschreibungen 2013/2018 der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG, Sangerhausen, ISIN: DE000A1X25B5 / WKN: A1X25B (insgesamt "MIFA-Anleihe") von Dienstag, den 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr bis Freitag, den 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr Stand: 6. Juni 2014 MIFA-Anleihe STIMMABGABEFORMULAR Rechtliche Hinweise: Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums von Dienstag, den 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr bis Freitag, den 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr (eingehend) dem Abstimmungsleiter zugehen, d.h. insbesondere auch zu früh abgegebene Stimmen, sind ungültig und werden nicht berücksichtigt. Dieses bereits veröffentlichte Stimmabgabeformular wird bei Bedarf (z.b. bei einem weiteren Gegenantrag und/oder einem Ergänzungsverlangen) aktualisiert. Anleihegläubiger Name/Firma des Anleihegläubigers Adresse des Anleihegläubigers Ausübung des Stimmrechts Durch das Ankreuzen eines der auf der nachfolgenden Seite abgedruckten Kästchen stimme(n) ich/wir zu den in der Aufforderung zur Stimmabgabe im Bundesanzeiger am 23. Mai 2014 unter Ziffer 2.1. und Ziffer 2.2. veröffentlichten Beschlussvorschlägen der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG ("Emittentin") sowie dem Gegenantrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger zum Beschlussvorschlag der Emittentin unter Ziffer 2.1. und zu dem Gegenantrag der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum Beschlussvorschlag der Emittentin unter Ziffer 2.2. wie folgt ab: Die Beschlussvorschläge der Emittentin, der Gegenantrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger und der Gegenantrag der Heidelberger Beteiligungsholding AG lauten wie folgt: Seite 1 von 6

2.1. Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe Hinweis des Abstimmungsleiters zur Abstimmungsreihenfolge: "Als Abstimmungsleiter lege ich hiermit folgendes Abstimmungsverfahren fest: Zunächst wird über den Beschlussvorschlag der Emittentin gemäß Ziffer 2.1.1. abgestimmt. Sofern der Beschlussvorschlag der Emittentin gemäß Ziffer 2.1.1. die erforderliche Mehrheit erhält, hat sich der von Herrn Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger am 28. Mai 2014 an die Emittentin übermittelte Gegenantrag ("Gegenantrag Nr. 1") erledigt. Wenn der Beschlussvorschlag der Emittentin nicht die erforderliche Mehrheit erhält, wird über den Gegenantrag Nr. 1 gemäß Ziffer 2.1.2. abgestimmt." Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath - Abstimmungsleiter - 2.1.1. Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: "Die One Square Advisory Services GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 207387, geschäftsansässig: Theatinerstraße 36, 80333 München, wird zum Gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellt. Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters richtet sich nach den Bestimmungen des SchVG. Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1 Mio. (in Worten: Euro eine Million) begrenzt." 2.1.2. Der Anleihegläubiger Herr Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger hat der Emittentin am 28. Mai 2014 einen Gegenantrag zu dem Beschlussvorschlag der Emittentin für die Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe 2013/2018 übermittelt. Herr Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger schlägt vor, zu dem Beschlussgegenstand gemäß Ziffer 2.1. der Aufforderung zur Stimmabgabe folgenden Beschluss zu fassen: "Herr Dr. Stephan Greger, geschäftsansässig: Dr. Greger & Collegen, Maximilianstrasse 35 c, 80539 München, wird zum Gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellt. Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters richtet sich nach den Bestimmungen des SchVG. Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Seite 2 von 6

Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1 Mio. (in Worten: Euro eine Million) begrenzt." 2.2 Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und die entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen sowie über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters und die Erteilung einer Vollmacht Hinweis des Abstimmungsleiters zur Abstimmungsreihenfolge: "Als Abstimmungsleiter lege ich hiermit folgendes Abstimmungsverfahren fest: Zunächst wird über den Beschlussvorschlag der Emittentin gemäß Ziffer 2.2. Buchstabe a) abgestimmt. Sofern der Beschlussvorschlag der Emittentin gemäß Ziffer 2.2. Buchstabe a) die erforderliche Mehrheit erhält, hat sich der von der Heidelberger Beteiligungsholding AG am 6. Juni 2014 an die Emittentin übermittelte Gegenantrag ("Gegenantrag Nr. 2") erledigt. Wenn der Beschlussvorschlag der Emittentin nicht die erforderliche Mehrheit erhält, wird über den Gegenantrag gemäß Ziffer 2.2. Buchstabe b) abgestimmt." Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath - Abstimmungsleiter - a) Um die finanzielle und operative Sanierung der Emittentin zu ermöglichen, schlägt die Emittentin vor, folgenden Beschluss zu fassen: "2.2.1 Stundung der Zinsansprüche (i) Die am 12. August 2014 entstehenden Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sind bis zum 31. Oktober 2014 gestundet. (ii) 3 Absatz (1) letzter Satz der Anleihebedingungen wird geändert und erhält die folgende Fassung:»Die Fälligkeit der am 12. August 2014 entstehenden Zinsansprüche wird bis zum 31. Oktober 2014 hinausgeschoben und die Ansprüche werden bis zu diesem Zeitpunkt gestundet.«2.2.2. Vorübergehender Ausschluss von Kündigungsrechten (i) Die Anleihegläubiger verzichten bis zum 31. Oktober 2014 (einschließlich) darauf, aufgrund nicht gezahlter Zinsen von ihrem Kündigungsrecht gemäß 9 Absatz (1) Buchstabe (a) der Anleihebedingungen Gebrauch zu machen. Ferner verzichten die Anleihegläubiger vorübergehend bis zum 31. Oktober 2014 (einschließlich) darauf, Seite 3 von 6

etwaige Kündigungsrechte gemäß 9 Absatz (1) Buchstabe (h), Buschstabe (i) und/oder Buchstabe (j) der Anleihebedingungen auszuüben. (ii) Die Anleihebedingungen werden um einen neuen 9a ergänzt, der Folgendes regelt:» 9a (Vorübergehender Ausschluss von Kündigungsrechten) Die Anleihegläubiger verzichten bis zum 31. Oktober 2014 (einschließlich) darauf, aufgrund nicht gezahlter Zinsen von ihrem Kündigungsrecht gemäß 9 Absatz (1) Buchstabe (a) der Anleihebedingungen Gebrauch zu machen. Ferner verzichten die Anleihegläubiger vorübergehend bis zum 31. Oktober 2014 (einschließlich) darauf, etwaige Kündigungsrechte gemäß 9 Absatz (1) Buchstabe (h), Buschstabe (i) und/oder Buchstabe (j) der Anleihebedingungen auszuüben.«2.2.3. Weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters Der Gemeinsame Vertreter wird angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug des unter dieser Ziffer 2.2. der Aufforderung zur Stimmabgabe zu fassenden Beschlusses erforderlich oder zweckdienlich sind, soweit dadurch nach dem eigenen Ermessen des Gemeinsamen Vertreters die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Der Gemeinsame Vertreter wird ferner ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung der Zinsansprüche gemäß Ziffer 2.2.1. und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten gemäß Ziffer 2.2.2. jeweils über den 31. Oktober 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 (einschließlich) zu verlängern. Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen. 2.2.4. Erteilung einer Vollmacht Für den Fall, dass (i) die Anleihegläubiger keinen Gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger gemäß Ziffer 2.1. bestellt haben oder (ii) der Beschluss über diese Bestellung angefochten wurde und über diese Anfechtungsklage(n) zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des Beschlusses gemäß dieser Ziffer 2.2. nicht rechtskräftig entschieden wurde, dass ein Gemeinsamer Vertreter wirksam bestellt wurde, wird Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Becker, geschäftsansässig: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälte mbb, Prinzregentenstraße 22, 80538 München (der "Bevollmächtigte"), folgende Vollmacht erteilt:»der Bevollmächtigte wird hiermit angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug des unter dieser Ziffer 2.2. der Aufforderung zur Stimmabgabe zu fassenden Beschlusses erforderlich oder zweckdienlich sind einschließlich der Abgabe aller Erklärungen und der Vornahme aller Maßnahmen, für die der Gemeinsame Vertreter nach dieser Ziffer 2.2. vorgesehen ist, soweit dadurch nach eigenem Ermessen des Bevollmächtigten die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Der Bevollmächtigte wird ferner ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung der Zinsansprüche gemäß Ziffer 2.2.1. und Seite 4 von 6

den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten gemäß Ziffer 2.2.2. jeweils über den 31. Oktober 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 (einschließlich) zu verlängern. Diese Bevollmächtigung des Bevollmächtigten ist im Zweifel weit auszulegen. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des 181 Alt. 2 BGB (Mehrfachvertretung) befreit.«" Über sämtliche Unterpunkte (Ziffer 2.2.1. bis Ziffer 2.2.4) dieses Beschlussvorschlags gemäß Ziffer 2.2. wird einheitlich abgestimmt, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. b) Die Heidelberger Beteiligungsholding AG hat der Emittentin am 6. Juni 2014 einen Gegenantrag zu dem Beschlussvorschlag der Emittentin für die Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und die entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen sowie über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters und die Erteilung einer Vollmacht übermittelt. Die Heidelberger Beteiligungsholding AG schlägt vor, zu dem Beschlussgegenstand gemäß Ziffer 2.2. der Aufforderung zur Stimmabgabe folgenden Beschluss zu fassen: "Weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters Der Gemeinsame Vertreter wird angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, über die Stundung der am 12. August 2014 entstehenden Zinsansprüche zu entscheiden. Der Gemeinsame Vertreter wird weiterhin angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, einen vorübergehenden Verzicht von Kündigungsrechten aufgrund nicht gezahlter Zinsen gemäß 9 Absatz (1) Buchstabe (a) der Anleihebedingungen zu erklären. Der Gemeinsame Vertreter wird weiterhin angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, einen vorübergehenden Verzicht etwaiger Kündigungsrechte gemäß 9 Absatz (1) Buchstabe (h), Buchstabe (i) und/oder Buchstabe (j) zu erklären. Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen." Seite 5 von 6

Ort und Datum Unterschrift Name des Anleihegläubigers (bitte in Druckbuchstaben) Das Formular zur Stimmabgabe ist innerhalb des Abstimmungszeitraums, d.h. von Dienstag, den 10. Juni 2014, 0:00 Uhr bis Freitag, den 13. Juni 2014, 8:00 Uhr MESZ (eingehend) in Textform ( 126b BGB) an den Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath als Abstimmungsleiter der Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe entweder (i) per Post: Sonnenstraße 9, 80331 München, (ii) per Telefax-Nr.: +49 89 74 61 37-20 oder (iii) per E-Mail: mifa@notare-walz-vollrath.de zu übersenden. Dem Stimmabgabeformular sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nach Maßgabe der Ziffer 5.3. der am 23. Mai 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Aufforderung zur Stimmabgabe nicht bereits zuvor übermittelt worden sind: ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in Form eines Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk des depotführenden Instituts; ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis, sofern der Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.b. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.b. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten wird; und eine Vollmacht sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird. * * * Seite 6 von 6