Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger am 26. Oktober durch die. Laurèl GmbH
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- Käte Lenz
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1 Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger am 26. Oktober 2015 durch die Laurèl GmbH einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Aschheim, Landkreis Mü n- chen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB (die Emittentin oder die Anleiheschuldnerin sowie zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft Laurèl ) betreffend die 7,125% Inhaberschuldverschreibungen 2012/2017 ISIN: DE000A1RE5T8 / WKN: A1RE5T, eingeteilt in auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberec h- tigte Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1.000,00 (jeweils einzeln eine Schuldverschreibung und alle Schuldverschreibungen zusammen die Anleihe ) Die Emittentin lädt hiermit sämtliche Inhaber der zu der Anleihe gehörigen Schuldverschreibungen (jeweils einzeln und zusammen die Gläubiger bzw. Anleihegläubiger ) zu der am Montag, den 26. Oktober 2015, um 11:00 Uhr (MEZ) im NH Hotel München Ost, Raum Paris, Einsteinring 20, Aschheim, Landkreis München, Deutschland, stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger (die Gläubigerversammlung ) ein. Der Einlass ist ab 9:00 Uhr (MEZ). Vorbemerkung Nach den Regelungen des 5 Abs. 1 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz, das SchVG ) können die Anleihebedingungen vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe des Abschnitts 2 des SchVG durch Mehrheitsbeschlüsse Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen. Die Anleihebedingungen der Anleihe sehen in 12 lit. (a) entsprechende Beschlussfassungen der Gläubiger der Anleihe vor. Seite 1/13
2 Die Emittentin hatte nach Maßgabe des 9 Abs. 1 SchVG die Anleihegläubiger bereits zu einer ersten Gläubigerversammlung am 31. August 2015 in Aschheim, Lan d- kreis München eingeladen (die Erste Gläubigerversammlung ). Im Rahmen der Ersten Gläubigerversammlung konnten die Anleihegläubiger jedoch keine Beschlüsse fassen, da das erforderliche Quorum für die Beschlussfähigkeit in Höhe von 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen ( 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG) nicht erreicht wurde. Angesichts der Beschlussunfähigkeit der Ersten Gläubigerversammlung beruft die Emittentin nunmehr diese zweite Gläubigerversammlung ein, die als zweite Versammlung gemäß 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt und ebenfalls als Präsenz- Versammlung durchzuführen ist. Die Emittentin hat zwischenzeitlich in ihrer Meldung vom 7. September 2015 bekannt gegeben, dass sie die Nutzungsrechte für die Marke Laurèl für die Volksrepublik China an eine Gesellschaft in Hongkong veräußert hat. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt üblicher Vollzugsbedingungen. Die Zahlung des Kaufpreises ist für Mitte November 2015 vorgesehen. Die Mittel aus dem Verkauf der chinesischen Markenrechte eröffnen der Emittentin in der aktuellen Unternehmensrestrukturierung den benötigten finanziellen Spielraum für die nächsten geplanten Schritte und zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtu n- gen. Die Emittentin wird daher die am 16. November 2015 fällige Zinszahlung auf die Schuldverschreibungen voll erbringen, wenn die Veräußerung der Markenrechte für China wie geplant durchgeführt wird. Weiterhin setzt die Emittentin die im Juli 2015 eingeleitete Suche nach einem strategischen Investor fort, mit dessen Unterstützung die Wachstumspläne mit Fokus auf Europa und USA schneller umgesetzt we r- den sollen. Die Emittentin will den Anleihegläubigern im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung weiterhin die Möglichkeit geben, einen Gemeinsamen Vertreter zu wählen. Die übrigen Tagesordnungspunkte werden an die geänderten Rahmenbedingungen wie folgt angepasst: Die bisher unter dem Tagesordnungspunkt 1 der Ersten Gläubigerversammlung (Beschlussfassung über den Fälligkeitstermin für die Rückzahlung der Anleihe) vorgesehene Verlängerung der Laufzeit der Anleihe stellt die Emittentin nicht mehr zur Abstimmung. Den unter Tagesordnungspunkt 2 der Ersten Gläubigerversammlung (Beschlussfassung über die Aussetzung bzw. Verringerung der Verzinsung der Anleihe) Seite 2/13
3 vorgesehenen Beschlussvorschlag zur Regelungen der Verzinsung der Anleihe ändert die Emittentin nunmehr dahingehend, dass lediglich der zu wählende Gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt werden soll, über die Stundung der am 16. November 2015 entstehenden Zinsansprüche für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu entscheiden. Von dieser Ermächtigung soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Veräußerung der Markenrechte für China wider Erwarten nicht wie geplant durchgeführt werden kann, beziehungsweise wenn die Emittentin nicht über die notwendige Liquidität verfügt, die Zinsen zu bezahlen. Tagesordnungspunkt 3 (Beschlussfassung über die weitere Beschränkung von Ausschüttungen an die Gesellschafter) der Ersten Gläubigerversammlung bleibt unverändert. Tagesordnungspunkt 4 (Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger) der Ersten Gläubigerversammlung bleibt unverändert, wobei die Emittentin nunmehr vorschlägt, die One Square Advisory Services GmbH mit Sitz in München zum gemeinsamen Vertreter zu wählen. Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters), der aufgrund eines Ergänzungsverlangens von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner vom 27. August 2015 auf die Tagesordnung zur Ersten Gläubigerversammlung aufgenommen worden war, ist nicht mehr Gegenstand der Tagesordnung der nunmehr stattfindenden Gläubigerversammlung, da dieses Ergänzungsverlangen zurückgenommen wurde. Durch den Wegfall von Tagesordnungspunkt 1 ändert sich die Nummerierung der bisherigen Tagesordnungspunkte. A. Tagesordnung Die Emittentin schlägt den Anleihegläubigern vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Beschlussfassung über eine Aussetzung der Verzinsung der Anleihe Der unter Tagesordnungspunkt 3 zu wählende Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, über die Stundung der am 16. November Seite 3/13
4 2015 fälligen Zinszahlung auf die Schuldverschreibungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu entscheiden. Der Gemeinsame Vertreter wird weiterhin ermächtigt und bevollmächtigt, einen vorübergehenden Verzicht von Kündigungsrechten aufgrund nicht gezahlter Zinsen gemäß 3 (a) der Anleihebedingungen zu erklären. Der Gemeinsame Vertreter wird im Zusammenhang mit der vorgenannten Ermächtigung und Bevollmächtigung ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen und Erkläru n- gen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der vorgenannten Zinsstundung und der vorgenannten Verzichte auf etwaige Kündigungsrechte der Anleihegläubiger erforderlich oder zweckdienlich sind, insb e- sondere auch Zustimmungen zu Änderungen der Anleihebedingungen zu erklären, die im Zusammenhang mit der Ausübung der vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen stehen. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters sind die Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters aufgrund der Anleihebedingungen oder etwaiger Kündigungserklärungen fällige Forderungen auf Zahlung von Zinsen selbständig zu verlangen, ernsthaft einzufordern oder zu vollstrecken oder etwaige Kündigungsrechte auf Grund der Zinsstundung au s- zuüben. Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen. 2. Beschlussfassung über die weitere Beschränkung von Ausschüttungen an die Gesellschafter In 8 der Anleihebedingungen (Beschränkung hinsichtlich bestimmter Zahlungen) hat sich die Emittentin verpflichtet, weder selbst noch über eine Tochtergesellschaft eine Dividendenzahlung oder sonstige Ausschüttungen an einen direkten oder indirekten Gesellschafter vorzunehmen, die 50% des Bilanzgewinns, wie er sich aus ihrem jeweils der Dividendenzahlung zugrunde liegenden Jahresabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) Seite 4/13
5 ergibt, übersteigen. Die Möglichkeit zur Ausschüttung der Hälfte des Bilanzgewinns soll für die Laufzeit der Anleihe gestrichen werden. 8 der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Emittentin verpflichtet sich, weder selbst noch über eine Tochtergesellschaft eine Dividendenzahlung oder sonstige Ausschüttungen an einen direkten oder indirekten Gesellschafter vorzunehmen. 3. Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger Die One Square Advisory Services GmbH mit Sitz in München wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger (der Gemeinsame Vertreter ) bestellt. Er ist befugt, alle Maßnahmen zu veranlassen, die zur Umsetzung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung erforderlich sind. Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters richtet sich, sofern die Gläubigerversammlung ihn nicht mit zusätzlichen Aufgaben betraut und mit zusätzlichen Befugnissen ausstattet, im Übrigen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz SchVG). Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die Haftung des G e- meinsamen Vertreters gegenüber den Anleihegläubigern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1,0 Mio. (in Worten: Euro eine Million) begrenzt. Rechtsfolge der Beschlüsse Mit der erforderlichen Mehrheit gefasste Beschlüsse sind für alle Anleihegläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen einen oder mehrere Beschlussvorschläge gestimmt haben. Soweit der Gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anle i- hegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zu r selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn der Mehrheitsb e- schluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. B. Anmeldung, Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise Seite 5/13
6 1. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Gläubigerversammlung erforderlich (vgl. 12 lit. (c)(i) der Anleihebedingungen i.v.m. 10 Absatz 2 SchVG). Die Anmeldung muss spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung, also spätestens am 23. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ eingehend), per Post unter der folgenden Adresse: Better Orange IR & HV AG Laurèl GmbH Anleihegläubigerversammlung Haidelweg München Deutschland oder fernschriftlich unter der Telefax-Nummer +49 (0)89 / oder per unter der Adresse: Laurel-meldedaten@better-orange.de zugehen (bitte keine Mehrfachanmeldungen!). Ein Musterformular für die Anmeldung ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin unter verfügbar. Gläubiger, die sich nicht spätestens zum 23. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ eingehend) unter der in diesem Abschnitt B.1. mitgeteilten Adresse angemeldet haben, sind bei der Gläubigerversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte dieser Gläubiger können in diesem Fall weder teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben. 2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Gläubiger berechtigt, der sich rechtzeitig anmeldet und seine Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen der Anleihe zum Zeitpunkt der Abstimmung im Rahmen der Gläubigerversammlung nach Maßgabe von Abschnitt B.4. dieser Einladung spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist. Wir empfehlen Ihnen jedoch, alle Dokumente bereits bis Freitag, den 23. Oktober 2015 einzureichen, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Gläubigerversammlung abzukürzen. 3. An der Gläubigerversammlung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an der Anleihe teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ( 271 Absatz 2 Handelsgesetzbuch) zustehen oder Seite 6/13
7 für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen dü r- fen Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben. Im Übrigen gilt 6 SchVG. 4. Gläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachweisen und hierzu jeweils in Textform ( 126b Bürgerliches Gesetzbuch) Folgendes beibringen: ein besonderer Nachweis der Depotbank nach näherer Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) ( Besonderer Nachweis ); und ein Vermerk der Depotbank nach näherer Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) aus dem sich ergibt, dass die Schuldverschreibungen des Gläubigers vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum E n- de der Gläubigerversammlung gesperrt gehalten werden ( Sperrvermerk ). Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis nebst Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin unter verfügbar. a) Besonderer Nachweis Ein Besonderer Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Gläubigers enthält und die Anzahl und/oder den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Gläubigers gutgeschrieben sind. Gläubiger, die den Besonderen Nachweis nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform ( 126b Bürgerliches Gesetzbuch) vorgelegt oder übermittelt haben, sind in der Gläubigerversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte dieser Gläubiger können in diesem Fall weder teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben. b) Sperrvermerk Seite 7/13
8 Ein Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Anleihe mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 26. Oktober 2015 bei dem depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Gläubiger, die ihre Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen oder über die erfolgte Sperre nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung einen Nachweis in Textform ( 126b Bürgerliches Gesetzbuch) vorgelegt oder übermittelt haben, sind in der Gläubigerversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte dieser Gläubiger können in diesem Fall weder teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben. Bitte setzen Sie sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises nebst Sperrvermerk rechtzeitig mit Ihrem depotführenden Institut in Verbindung. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular Besonderer Nachweis und Sperrvermerk oder nutzen Sie das von Ihrem depotführenden Institut entsprechend ausgestellte Dokument. 5. Gesetzliche Vertreter von Gläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.b. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.b. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihnen Vertretenen gemäß Abschnitt B.4. dieser Einladung ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung bzw. Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.b. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.b. Certificate of Incumbency, Secretary Certific a- te) geschehen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung. 6. Sofern Gläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.b. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.b. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, wird der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter gebeten, spätestens bei Einlass zur Seite 8/13
9 Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen gemäß Abschnitt B.4. dieser Einladung seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.b. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). 7. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wird bei Einlass zur Gläubigerversammlung für den betreffenden Gläubiger eine Stimmkarte ausgestellt. 8. Abgesehen von der Anmeldung, die gemäß Abschnitt B.1. dieser Einladung bis spätestens zum 23. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ eingehend) zu erfolgen hat, muss die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung spätestens beim Einlass zur Gläubigerversammlung nachgewiesen werden. Lediglich zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und damit zur möglichst weitgehenden Reduzierung von Wartezeiten beim Einlass zur Gläubigerversammlung werden die Gläubiger gebeten, soweit einschlägig die unter den Abschnitten B.4. bis B.6. dieser Einladung genannten Nachweise sowie die unter Abschnitt C. dieser Einladung genannte Vollmacht per Post an die nachfolgende Adresse: Better Orange IR & HV AG Laurèl GmbH Anleihegläubigerversammlung Haidelweg München Deutschland oder fernschriftlich unter der Telefax-Nummer +49 (0)89 / oder per unter der Adresse: Laurel-meldedaten@better-orange.de bis spätestens 23. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ eingehend) zu übersenden (bitte nur 1x senden). Nach Eingang der Anmeldung und der erforderlichen Nachweise wird für den Gläubiger eine Stimmkarte beim Einlass zur Gläubigerversammlung hinterlegt. C. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte 1. Jeder Gläubiger, der sich gemäß Abschnitt B. dieser Einladung rechtzeitig angemeldet hat, kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen ( 14 SchVG). Als Bevollmächtigte kommen die depo t- Seite 9/13
10 führende Bank, ein Stimmrechtsvertreter, der von der Emittentin zur Verfügung gestellt wird (siehe hierzu unter Abschnitt C.3. dieser Einladung), oder ein beliebiger sonstiger Dritter (wie bspw. ein Bekannter), nicht jedoch der mit der Niederschrift der Gläubigerversammlung beauftragte Notar, in Betracht. 2. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von 126b Bürgerliches Gesetzbuch. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin ( verfügbar. Der Bevollmächtigte hat spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen gemäß Abschnitt B.4 dieser Einladung die ihm erteilte Vollmacht nachzuweisen. 3. Gläubiger, die nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen und die auch keinen beliebigen sonstigen Dritten bevollmächtigen wollen, können den Herren Thomas Wagner und Marcus Graf, beide Mitarbeiter der Better Orange IR & HV AG mit Sitz in München, als den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter (der Stimmrechtsvertreter ) je einzeln eine Vollmacht mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht mit Weisungen erteilen. Der Stimmrechtsvertreter kann von der ihm erteilten Vollmacht nur insoweit G e- brauch machen, als ihm vom jeweiligen Gläubiger eine Weisung zu den Beschlussvorschlägen unter Abschnitt A. dieser Einladung erteilt worden ist. Er ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Gläubigerve r- sammlung nicht bekannt ist, nicht ausüben. In diesen Fällen wird sich der Stimmrechtsvertreter je nach Abstimmungsverfahren der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Absti m- mung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters zur Erklärung von Widersprüchen, zur Stellung von Anträgen oder zur Stellung von Fragen ist nicht möglich. Ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter ist zum A b- ruf auf der Internetseite der Emittentin ( verfügbar. Gläubiger, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, werden gebeten, zu diesem Zweck das ausgefüllte und unterzeichnete Vollmachtsformular nebst Weisung per Post an die nachfolgende Adresse: Seite 10/13
11 Better Orange IR & HV AG Laurèl GmbH Anleihegläubigerversammlung Haidelweg München Deutschland oder fernschriftlich unter der Telefax-Nummer +49 (0)89 / oder per unter der Adresse: Laurel-meldedaten@better-orange.de bis spätestens 23. Oktober :00 Uhr MESZ zu übersenden und den Nachweis der Gläubigereigenschaft gemäß Abschnitt B.4. dieser Einladung sowie soweit einschlägig den Nachweis der Vertretungsbefugnis gemäß den Abschnitten B.5./B.6. dieser Einladung beizufügen. D. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen 1. Jeder Gläubiger ist berechtigt, in der Gläubigerversammlung zu den Beschlussgegenständen auf der Tagesordnung einen eigenen Beschlussvorschlag ( Gegenantrag ) zu stellen. Dabei gelten die Vorschriften des SchVG. Kündigt ein Gläubiger einen Gegenantrag einschließlich des genauen Wortlautes rechtzeitig an, wird die Emittentin den angekündigten Gegenantrag sofern ordnungsgemäß und rechtzeitig bei ihr eingegangen unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin ( allen Gläubigern zugänglich machen. 2. Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5% der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen ( 5%-Quorum ), können nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Anleihebedingungen verlangen, dass weitere Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden ( Ergänzungsverlangen ). Ein solches Verlangen muss der Emittentin rechtzeitig zugehen, so dass es spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin ( den anderen Gläubigern zugänglich gemacht werden kann. 3. Die Ankündigung von Gegenanträgen ebenso wie von Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin unter der folgenden Adresse: Laurèl GmbH Geschäftsleitung Seite 11/13
12 Einsteinring Aschheim / München Deutschland oder per Fax an die Telefax-Nummer oder per an anleihe@laurel.de zu richten. Hierbei ist ein Nachweis der Gläubigereigenschaft und im Fall eines Ergänzungsverlangens auch ein Nachweis des 5%-Quorums jeweils nach Maßgabe von Abschnitt B.4. a) dieser Einladung beizufügen. E. Unterlagen Vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung stehen den Gläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin ( zur Verfügung: diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversam m- lung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen; das Musterformular für die Anmeldung; das Musterformular für den Besonderen Nachweis nebst Sperrvermerk; das Musterformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte; das Musterformular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Emittentin; Antworten auf häufig zur Gläubigerversammlung gestellte Fragen (FAQs); und der Prospekt mit den bestehenden Anleihebedingungen. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder zu richten an: Laurèl GmbH Geschäftsleitung Seite 12/13
13 Einsteinring Aschheim / München Deutschland oder per Fax an die Telefax-Nummer oder per an anleihe@laurel.de zu richten. Aschheim/München, im September 2015 Laurèl GmbH Die Geschäftsführung Seite 13/13
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