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DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom


NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

Transkript:

Förderprogramm FORSCHUNG Call From Science to Products 2019 Ausschreibungstext Dr. Bernhard Steinmayer Wien, März 2019 1/10

1. Name der Ausschreibung Call From Science to Products 2019 2. Rechtsgrundlagen Diesem Call durchgeführt von der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. (in Folge kurz: Wirtschaftsagentur Wien ) liegt die Förderrichtlinie der Stadt Wien Richtlinie Forschung/18 21+ (gemäß Beschluss des Wiener Gemeinderates vom 20. Dezember 2018 unter erecht 966150-2018) zugrunde. Diese (auch im Folgenden stets als solche bezeichnete) Richtlinie ist unter www.wirtschaftsagentur.at zum Download erhältlich. Der Call From Science to Products 2019 wird im Rahmen des Programms FORSCHUNG durchgeführt. Das Programm wird nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 1 (in Folge kurz: AGVO), Abschnitt 4, der Europäischen Kommission und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen 2 (in Folge kurz: De-Minimis- VO) behandelt. 3. Hintergrund Wien als Stadt mit sehr hoher Lebensqualität aber hohen Standortkosten für Arbeit und Produktion steht vor der Herausforderung im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Nur durch ständige Innovation, der Umsetzung von Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung in Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensinnovationen am Markt, wird es möglich sein, diesen hohen Standard auch zu halten. 2/10 1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO 2014: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/de/txt/pdf/?uri=celex:32014r0651&from=fe) der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1 am 26.06.2014 (kurz: AGVO 2014 ) gemeinsam mit der Novelle VO (EU) 2017/1084 (Novelle 2017: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/txt/pdf/?uri=celex:32017r1084&from=de) der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der allgemeinen Gruppenfreistellung-VO Nr. 651/2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 156/1 am 20.06.2017 (kurz: AGVO-Novelle 2017 ) gemeinsam kurz: AGVO. Es kommen insbesondere die Artikel 22, 25 Absatz 2 Buchstaben b und c, 28 sowie 29 AGVO zur Anwendung. 2 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-VO: http://eurlex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=oj:l:2013:352:0001:0008:de:pdf) der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen; veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 am 24.12.2013 (kurz: De-minimis-VO ).

Die Europäische Kommission stuft Österreich als Starken Innovator ein. 3 In seinen Ergebnissen für Österreich, die aber durchaus auf Wien umlegbar sind, kommt die Europäische Kommission zum Schluss, dass trotz hohen Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) der Anteil der wissensintensiven Sektoren in der Wirtschaft noch verbessert werden kann. Obwohl der wissenschaftliche Output (in Form von wissenschaftlichen Publikationen) im direkten EU-Vergleich hoch ist, ist es dennoch erforderlich, diese in Lösungen umzusetzen, die den aktuellen Bedürfnissen österreichischer Unternehmen entsprechen. 4 Mit anderen Worten, es besteht ein eindeutiger Verbesserungsbedarf bei der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft bei der F&E, dem Wissensaustausch sowie Technologietransfer und allgemein bei der wirtschaftlichen Verwertung von Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung. Gerade jedoch die Zusammenarbeit mit der Wissenschaft und die Verwendung von Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung bei der Neu- und Weiterentwicklung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen bieten große Chancen für Wiener Unternehmen. Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung auch möglichst rasch in ökonomisch verwertbare Produkte umzusetzen, ist angesichts des globalen Konkurrenzdrucks nicht zuletzt eine zentrale und wettbewerbskritische Herausforderung. Mit dem Call From Science to Products 2019 setzt die Stadt Wien einen Anreiz für eine raschere und effizientere Umsetzung von Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung in die Praxis, den Wissenstransfer und die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu intensivieren und dadurch insgesamt die Innovationskraft der Wiener Wirtschaft zu steigern. Die Ausschreibung richtet sich sowohl an kleine und mittlere als auch an große Unternehmen. 3/10 3 Vgl. European Commission: European Innovation Scoreboard 2018, European Union, Luxembourg, 2018, S. 13. Die Feststellungen der Europäischen Kommission beziehen sich auf Österreich insgesamt. Die Innovation Leaders, mit einer Innovationsleistung deutlich über dem EU-Schnitt sind: Dänemark, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Schweden und Großbritannien. Die Gruppe der Strong Innovators mit einer Innovationsleistung über bzw. knapp über dem EU-Durchschnitt umfasst neben Österreich auch Belgien, Frankreich, Deutschland, Irland und Slowenien. 4 Vgl. European Commission: Country Report Austria 2018. Commission Staff Working Document. Brussels, 7.3.2018, S. 3 u. 39 Online unter: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/2018-european-semester-countryreport-austria-en.pdf, 25.02.2019.

4. Ziel und Inhalt des Calls Mit dieser Ausschreibung soll die herausfordernde Übersetzungsarbeit von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis unterstützt werden, das heißt die rasche Translation von neuem und neuestem Wissen 5 aus der Forschung in neue oder deutlich verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die Zielsetzung der Ausschreibung besteht darin, Wiener Unternehmen in Ihren Innovationsanstrengungen zu stärken und somit einen wesentlichen Beitrag zu leisten, dass diese Starken Innovatoren im europäischen und internationalen Wettbewerb schließlich zu Innovationsführern werden. 6 Förderbar im Rahmen dieser Ausschreibung sind von Wiener Unternehmen durchgeführte F&E-Projekte, unter inhaltlich unmittelbarer Verwendung von und direkt aufbauend auf Forschungsergebnissen. Diese Forschungsergebnisse dürfen bislang noch nicht, oder nicht in wirtschaftlich bedeutendem Ausmaß, oder nur in Teilbereichen in Form von Produkt-, Verfahrens- und Dienstleistungsentwicklungen am relevanten Markt verwertet und müssen in anerkannten Fachpublikationen veröffentlicht worden sein. 7 Es muss sich jedenfalls um in Peer-Review-Verfahren geprüfte Veröffentlichungen handeln. Hierzu zählen im Rahmen dieser Ausschreibung auch Patentschriften. Die Quelle ist im Antrag anzuführen bzw. in der Anlage beizufügen. 8 Die im Projekt verwendeten Forschungsergebnisse können eigene, d.h. jene des Antragstellers oder (wissenschaftlichen) Kooperationspartners, aber auch fremde, das heißt Forschungsergebnisse Dritter sein. Allfällige mit den publizierten wissenschaftlichen Ergebnissen im Zusammenhang stehende Rechte zum Schutz geistigen Eigentums sind jedenfalls vor der Einreichung abzuklären. 9 Eine Einreichung von Unternehmen gemeinsam mit wissenschaftlichen Einrichtungen (Universitäten, Fachhochschulen, universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen u.a.) wird im Sinne des Wissenstransfers und der Stärkung der Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft im Rahmen dieser Ausschreibung ausdrücklich empfohlen (und kann zudem zu einer höheren Förderung führen). Die 4/10 5 Dazu zählt im Sinne der Ausschreibung auch Wissen, das bislang noch nicht im speziellen, projektgegenständlichen Kontext angewandt bzw. verwertet wurde. 6 Siehe Pkt. 3. 7 Auch elektronische Publikationen sind zulässig. 8 Um die Überprüfung durch die mit der Antragsevaluierung beauftragte Jury (s. 11. Bewertung und Entscheidung) zu gewährleisten. 9 Eine Ausübungsfreiheitsrecherche bzw. Freedom-to-Operate-Analyse (FTO) ist somit vorab durchzuführen, damit verbundene Kosten und Aufwendungen können im Rahmen dieser Ausschreibung nicht gefördert werden.

Translation von Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung in alltagstaugliche Produkte benötigt die Expertise und das zielgerichtete Zusammenwirken von unterschiedlichen SpezialistInnen auch aus diesem Gründen wird eine Kooperation als sinnvoll erachtet. 5. Antragstellerinnen bzw. Antragsteller Teilnahmeberechtigt sind alle Antragsberechtigten gemäß Pkt. 4. der zugrundeliegenden Richtlinie Forschung/18 21+. Als Leadpartner sind ausschließlich Wiener Unternehmen und Unternehmensgründerinnen und -gründer gemäß Pkt. 4.1. und Pkt. 4.2. der zugrundeliegenden Richtlinie Forschung/18 21+ teilnahmeberechtigt. 6. Ausschreibungsbedingungen 6.1. Grundsätzliche Kriterien Förderbar im Rahmen des Calls From Science to Products 2019 sind von Wiener Unternehmen durchgeführte F&E-Projekte 10, im Zuge derer auch aktuelle Forschungsfragen behandelt werden und die damit über reine Produktentwicklung und den Stand der Technik hinausgehen, mit einer grundlegenden wirtschaftlichen Umsetzungsstrategie, aus der sich eine zukünftige ökonomische Wertschöpfung in Wien ableiten lässt, und die zu mittel- oder unmittelbaren Produkt-, Dienstleistungs- oder Verfahrensinnovationen führen. Es muss sich jedenfalls um Vorhaben mit primär technologischem Forschungs- und Entwicklungsgehalt handeln, mit erkennbaren Risiken des Scheiterns im Zuge der Realisierung. Diese Ausschreibung ist offen für Projekte aus allen Themenbereichen und Technologiefeldern. Förderwürdige Projekte müssen in den Bereich der industriellen Forschung (IF) oder der experimentellen Entwicklung (EE) laut EU-Definition 11 einordenbar sein. 10 Die beantragbare Mindestprojektlaufzeit beträgt 1 Jahr, die maximale 5 Jahre. 11 Siehe AGVO Artikel 2, Ziff. 84-86 bzw. Richtlinie Forschung/18 21+, Anhang VII. 5/10

Das antragstellende Unternehmen muss bedeutende Teile der projektgegenständlichen F&E- Leistungen selbst erbringen und den wesentlichen Teil des mit der Durchführung des Projekts verbundenen Risikos tragen, insbesondere das Risiko der wirtschaftlichen Umsetzung der erzielten F&E-Ergebnisse. 6.2. Förderbare Kosten Gefördert werden alle projektbezogenen Kosten wie etwa F&E-bezogene Personalkosten, die dem Unternehmen (bzw. den Kooperationspartnern im Falle einer gemeinsamen Einreichung) als interne oder externe Personalkosten 12 anfallen oder aber projektbezogene Sach- und Materialkosten oder Investitionskosten. Eine detaillierte Auflistung finden Sie unter Pkt. 6 der Richtlinie Forschung/18 21+. Alle Kosten müssen naturgemäß in unmittelbarem Zusammenhang mit dem F&E-Projekt stehen. Für kleine und mittlere Unternehmen sind auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schutz der eigenen Forschungs- und Entwicklungsergebnisse stehen, förderbar. 13 6.3. Maximale Förderintensität Die Förderquote hängt von der Klassifikation der Forschungsklasse laut EU ab: Projektteile (Arbeitspakete), die der experimentellen Entwicklung (EE) zuzuordnen sind, unterliegen einer Förderintensität von 25% bei großen Unternehmen, 35% bei mittleren Unternehmen und 45% bei kleinen Unternehmen. Jene Projektteile (Arbeitspakete), die der industriellen Forschung (IF) zuordenbar sind, unterliegen einer Förderintensität von 50% bei großen Unternehmen, 60% bei mittleren Unternehmen und 70% bei kleinen Unternehmen. Das Vorhaben soll ein Höchstmaß an Nachhaltigkeit im Antrag stellenden Unternehmen bewirken und von diesem mit wesentlichem eigenem Forschungs- und Entwicklungsaufwand und unter Tragung des technischen und ökonomischen Risikos durchgeführt werden. Forschungseinrichtungen sind daher nur als Projektpartner antragsberechtigt, unterliegen aber als Wissenstransferpartner einer einheitlichen Förderintensität von 80%. Weitere 12 Personalkosten sind Kosten für Arbeitnehmer des antragstellenden Unternehmens, die in unmittelbarem Zusammenhang mit F&E-Arbeiten stehen. Bei kleinen Unternehmen kann auch der Wert von Arbeitsleistungen von aktiv am Projekt mitarbeitenden Firmeninhabern und Gesellschaftern einbezogen werden. Kosten für externe Dienstleistungen: Siehe dazu Pkt. 6 der Richtlinie Forschung/18 21+. 13 Kosten in Zusammenhang mit der Erlangung, Validierung oder Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten unterliegen einer Förderintensität von 50%. Siehe Pkt. 8 der Richtlinie Forschung/18 21+. 6/10

Aufschläge sind für Forschungseinrichtungen nicht möglich (Vgl. auch Pkt. 8 der Richtlinie Forschung/18 21+). 6.4. Kooperationsprojekte Handelt es sich um ein Kooperationsprojekt, ist ein Aufschlag für Unternehmen von bis zu 15% möglich 14, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden: Kooperationen werden im Gegensatz zu einer Auftragsbeziehung nicht nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung geführt, sondern aus einem gemeinsamen Interesse, wobei für jeden Partner im Rahmen eines Kooperationsvertrags definiert wird, welche Rechte und Pflichten übernommen werden. Alle Partner eines kooperativ durchgeführten Forschungsvorhabens tragen also Kosten und erhalten Rechte an den Forschungsergebnissen. Im Falle der Zusammenarbeit von wenigstens zwei (eigenständigen) Unternehmen darf kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der förderbaren Kosten bestreiten. Weiters muss das Vorhaben die Zusammenarbeit mit mindestens einem KMU beinhalten oder grenzübergreifend sein. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung muss die Forschungseinrichtung mindestens 10% der förderbaren Kosten tragen und sie muss das Recht haben, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden. 6.5. Gemeinsame Antragstellung / Partnerantrag Wird ein Projekt gemeinsam mit einem oder mehreren Partnern durchgeführt, so sind grundsätzlich Kooperationspartner aus allen Sektoren und ohne geografische Einschränkung zulässig. Sofern diese Kooperationspartner aber auch ihre eigenen Projektkosten im Zuge einer gemeinsamen Einreichung einbeziehen wollen, müssen sie antragsberechtigte Partner aus Wien sein (exakte Definition im Sinne der Richtlinie Forschung/18 21+ siehe Pkt. 4.2). Nur in diesem Fall ist es möglich, die Kosten der Partner in die Bemessungsgrundlage für eine Förderung einzubeziehen. 14 Zulässig bis zu einer Obergrenze von 80%. Siehe auch Pkt. 8 der Richtlinie Forschung/18 21+. 7/10

7. Maximale Förderung Die maximale Förderhöhe pro Projekt beträgt EUR 500.000. 15 8. Bereitgestelltes Budget Das gesamte für diese Ausschreibung zur Verfügung stehende Budget beträgt EUR 2.000.000. 9. Ausschreibungsträgerin Die Ausschreibung erfolgt durch die Wirtschaftsagentur Wien, 1070 Wien, Mariahilferstraße 20. Die dafür erforderlichen Mittel werden durch die Stadt Wien bereitgestellt. 10. Ausschreibungszeitraum Anträge im Rahmen dieser Ausschreibung können von Mittwoch, 8. Mai 2019, 00:00 Uhr bis Mittwoch, den 11. September 2019, 24:00 Uhr über https://cockpit.wirtschaftsagentur.at eingereicht werden. Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache auszufüllen und innerhalb des o.a. Zeitraums online an die Wirtschaftsagentur Wien abzusenden. Die Antragsunterlagen sind vom Zeitpunkt der Kundmachung dieser Ausschreibung bis zum Ende des Einreichzeitraums nach entsprechender Registrierung unter https://cockpit.wirtschaftsagentur.at zugänglich. Das firmenmäßig unterfertigte Ansuchenechtheitszertifikat ( AEZ ) bestätigt die Einreichung des Förderantrags. Erst mit Erhalt des AEZ gilt ein Förderantrag bei der Wirtschaftsagentur Wien formal als eingereicht. Das AEZ ist im Antrag unter dem Reiter Abschluss auszudrucken, rechtsverbindlich (firmenmäßig) zu zeichnen und postalisch oder per Fax an die Wirtschaftsagentur Wien zu übermitteln. Bei qualifizierter elektronischer Signatur kann das AEZ auch per E-Mail an die Wirtschaftsagentur Wien übermittelt werden. 11. Bewertung und Entscheidung Die Anträge müssen mit den o. a. Ausschreibungszielen und -bedingungen übereinstimmen und werden gemäß den in der Richtlinie Forschung/18 21+, Pkt. 14.4 aufgelisteten allgemeinen Bewertungskriterien und ausschreibungsspezifischen Kriterien nach einem 8/10 15 Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt EUR 50.000. Projekte mit jeweils geringeren Beträgen sind nicht förderbar.

standardisierten und unter www.wirtschaftsagentur.at abrufbarem Beurteilungssystem bewertet. 16 Die Beurteilung erfolgt durch eine ExpertInnenjury. Ein Antrag stellendes Unternehmen kann maximal zwei Personen oder Institutionen durch Nennung derer Namen und Adressen von der Beurteilung seines Antrags ausschließen, wenn begründete Umstände vorliegen, die eine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Die Inhalte der Anträge sowie die Detailergebnisse der Beurteilung sind nur der Ausschreibungsträgerin und den Jurymitgliedern zugänglich. Es besteht jedoch ein Veröffentlichungsrecht hinsichtlich der Namen jener TeilnehmerInnen, welche eine Förderung erhalten. Ebenfalls veröffentlicht werden der Projekttitel, die Projektkurzbeschreibung, die Fördersumme sowie die Begründung für die Auswahl des Projekts. 12. Weiterer Ablauf Nach Vorliegen aller Begutachtungsergebnisse werden die den Ausschreibungsbestimmungen entsprechenden Anträge nach ihrer Qualität gereiht und nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten durch das Präsidium der Wirtschaftsagentur Wien zur Förderung vorgeschlagen. Die maximalen Beihilfenintensitäten gemäß den EU-Bestimmungen werden dabei berücksichtigt. Auf Basis dieser Empfehlung trifft der Magistrat der Stadt Wien die Entscheidung über die Förderung. Die Mitteilung über diese Entscheidung erfolgt im Anschluss daran schriftlich. Die dabei genannten Förderbeträge sind stets Maximalbeträge. 13. Förderung a) Barzuschüsse als F&E-Förderung Zur Umsetzung der besten F&E-Projekte werden Barzuschüsse vergeben. Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Bewertung der Anträge. Zuschüsse werden im untenstehenden Ausmaß gewährt, bis das für diese Zuschüsse vorgesehene Budget aufgebraucht ist. Das Ausmaß der Zuschüsse wird von den gemäß der Richtlinie Forschung/18 21+ in ihrer Art bestimmten und gemäß den im Zuge der Beurteilung in ihrer Höhe festgestellten förderbaren Projektkosten errechnet. 9/10 16 Um die grundsätzliche Förderwürdigkeit zu erlangen, muss ein Projekt mindestens 30% der möglichen Bewertungspunkte, also 30 Punkte, erlangen.

b) Frauenbonus Projekte, deren wissenschaftliche Leitung nachweislich bei einer dafür qualifizierten Frau 17 (i.s.v. beigelegtem Lebenslauf) liegt, die beim Antrag stellenden Wiener Unternehmen (Leadpartner) beschäftigt ist, erhalten im Fall einer Förderung einen Bonus von EUR 10.000. 18 c) Auszahlung 50% Akonto und Schlusszahlung nach erfolgter Endabrechnung und Legung des Endberichts. Teilzahlung möglich unter bestimmten Voraussetzungen. 19 14. Weiterführende Informationen Informationen zu dieser Ausschreibung sowie die zugrunde liegenden Dokumente (insbesondere Richtlinie Forschung/18 21+ und Bewertungssystem) sind unter www.wirtschaftsagentur.at abrufbar. Bei darüber hinausgehendem Informationsbedarf kontaktieren Sie bitte Herrn Dr. Bernhard Steinmayer mittels E-Mail steinmayer@wirtschaftsagentur.at oder telefonisch unter T +43-1-4000-86162. 17 Siehe Pkt. 8.5. der Richtlinie Forschung/18-21+. 18 Siehe ebd. 19 Gemäß Richtlinie Forschung/18-21+, Pkt. 16.3., 17.4 und 17.5. 10/10