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Transkript:

16 Ta 203/04 3 Ca 1404/03 Arbeitsgericht Solingen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt C. M. I, St.platz 12, E., g e g e n - Antragsteller und Beschwerdeführer - Landeskasse Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 14.04.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup b e s c h l o s s e n : 1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 04.03.2004 gegen den (richterlichen) Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.02.2004 3 Ca 1404/03 -, zugestellt am 19.02.2004, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. - 2 -

- 2 - G R Ü N D E : 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 50,00, da er hier (1.145,85./. 884,85 =) 261,00 beträgt. Für die Einlegung der Beschwerde gilt gemäß 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO sinngemäß 10 Abs. 3 Satz 2, 4 und Abs. 4 BRAGO. Da die Fristenregelung in 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO ausgenommen ist, gilt die dortige Zweiwochenfrist in diesen Fällen nicht (ebenso Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., 128 Rdn. 45). 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung einer Beweisgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer für die aus der Landeskasse an den Antragsteller zu zahlende Vergütung zutreffend abgelehnt. Die hier geltend gemachte Beweisgebühr ist nicht entstanden. a) Nach 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr, soweit hier einschlägig, für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt mit der Beweisanordnung durch das Gericht (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl., 31 Rdn. 97). Unabhängig davon, ob dies durch gesonderten Beschluss geschieht, muss eine Anordnung zur Durchführung einer Beweisaufnahme erfolgt sein (vgl. Gerold/Schmidt u. a., a. a. O. Rdn. 90; Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl., 31 Rdn. 100). Handelt es sich demgegenüber lediglich um vorbereitende Maßnahmen des Kammervorsitzenden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, z. B. nach 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO um die vorsorgliche Ladung von Zeugen zur eventuellen oder auch voraussichtlichen - 3 -

- 3 - Durchführung einer Beweisaufnahme in der bevorstehenden Kammerverhandlung, so liegt hierin noch keine Beweisanordnung und erst Recht keine Vertretung des Rechtsanwalts in einem Beweisaufnahmeverfahren. Derartige Maßnahmen lösen keine Beweisgebühr aus. Es handelt sich nur um eine vorsorgliche Maßnahme, die für den Fall, dass sich in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergeben sollte, deren sofortige Durchführung ermöglichen soll. Die Beweisaufnahme beginnt daher erst dann, wenn das Gericht in der Verhandlung vor der Kammer die Beweisaufnahme beschließt. Dies entspricht ganz herrschender Rechtsauffassung (vgl. Gerold/Schmidt u. a., a. a. O. Rdn. 109; Riedel/Sußbauer, a. a. O. Rdn. 111; Hansens, Anm. JurBüro 1995, 472; Slowana/Hansens, BRAGO 8. Aufl. 31 Rdn. 31) und ebenso der Rechtsprechung der hierfür zuständigen Beschwerdekammer des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 17.09.2001 7 Ta 213/01 MDR 2001, 1441 = JurBüro 2002, 77). b) Hiervon für den vorliegenden Fall abzuweichen besteht kein Anlass. Hier hat der Kammervorsitzende nach dem Vergleichswiderruf vom 08.08.2003 mit Beschluss vom 13.08.2003 neben der Anberaumung eines Kammertermins (auf den 08.10.2003) zugleich auch die Ladung des Zeugen D. veranlasst, ferner mit weiterer Verfügung vom 17.09.2003 zusätzlich die Ladung der Zeugin Sch.. Beide Zeugenladungen waren ersichtlich vorsorgliche Ladungen nach 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ArbGG, die weder eine Beweisanordnung ( 355 Abs. 2 ZPO) darstellen noch insbesondere eine Vertretung des Rechtsanwalts im Beweisaufnahmeverfahren beinhalten. Auch nach dem Protokoll der Kammerverhandlung vom 08.10.2003 hat Derartiges nicht stattgefunden. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.02.2004 wird verwiesen. 3. Auch soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 05.04.2004 erneut auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06.1995 7 Ta 141/95 (JurBüro 1996, 25) abstellt, beurteilt sich die Lage für den vorliegenden Fall nicht anders. - 4 -

- 4 - a) In jenem Fall hatte bereits eine streitige Kammerverhandlung (am 29.09.1994) stattgefunden. Das Ergebnis der dortigen Kammerverhandlung war die Anberaumung eines neuen Termins mit gleichzeitiger Ladung von Zeugen. Die Beschwerdekammer hatte bei den dort gegebenen Umständen aufgrund der besonderen Konstellation ausnahmsweise eine Beweisanordnung gesehen. Es handelte sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung, die die Beschwerdekammer im Übrigen im späteren Beschluss vom 17.09.2001 7 Ta 213/01 (MDR 2001, 1441 = JurBüro 2002, 77) erheblich relativiert und weiter eingegrenzt hat. In dem Beschluss vom 17.09.2001 heißt es: Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet, dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen, lässt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr auslösende Beweisanordnung schließen (Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 7 Ta 141/95 -...) b) Im vorliegenden Fall war zum einen die (voll besetzte) Kammer mit der allein vom Kammervorsitzenden veranlassten vorbereitenden Zeugenladung ( 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ArbGG) nicht befasst. Zum anderen kann eine Beweisanordnung, abgesehen von den Fällen des 55 Abs. 4 ArbGG, nicht vom Vorsitzenden allein, sondern nur durch die Kammer erfolgen, was hier nicht der Fall war. 4. Die Beschwerde des Antragstellers war dementsprechend zurückzuweisen. Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf 128 Abs. 5 BRAGO verwiesen. - 5 -

- 5 - R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben, 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO. Dr. Kaup