AUSBILDUNGSORDNUNG PSYCHOANALYTISCH ORIENTIERTE PSYCHOTHERAPIE



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Transkript:

AUSBILDUNGSORDNUNG PSYCHOANALYTISCH ORIENTIERTE PSYCHOTHERAPIE WIENER PSYCHOANALYTISCHE AKADEMIE LEHRAUSSCHUSS DES DEPARTMENTS KLINIK UND PSYCHOSOZIALE PRAXISFELDER Stand: 1. Juli 2012

AUSBILDUNGSORDNUNG PSYCHOANALYTISCH ORIENTIERTE PSYCHOTHERAPIE WIENER PSYCHOANALYTISCHE AKADEMIE LEHRAUSSCHUSS DES DEPARTMENTS KLINIK UND PSYCHOSOZIALE PRAXISFELDER INHALTSVERZEICHNIS 1. Präambel... 3 2. Ziel der POP-Ausbildung... 3 3. Aufbau der POP-Ausbildung... 4 4. Lehrausschuss... 4 5. LehrtherapeutInnen und SupervisorInnen... 5 6. Aufnahme zur Ausbildung... 6 7. Aufbau der Ausbildung... 6 8. Verlauf der Ausbildung im Einzelnen... 7 8.1. Ausbildungsvertrag... 7 8.2. Das POP-Curriculum, eine dreiteilige Ausbildung... 7 8.2.1 Selbsterfahrung... 8 8.2.2 Supervision... 8 8.2.3 Theoretische Ausbildung in Modulen... 8 8.3 Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen... 11 8.4 Fallvorstellung... 11 8.5 Praktikum... 11 8.6 Supervidierte Psychotherapien... 11 8.7 Kontinuierliches Fallseminar... 12 8.8 Abschluss der Ausbildung... 13 2/13

AUSBILDUNGSORDNUNG PSYCHOANALYTISCH ORIENTIERTE PSYCHOTHERAPIE WIENER PSYCHOANALYTISCHE AKADEMIE LEHRAUSSCHUSS DES DEPARTMENTS KLINIK UND PSYCHOSOZIALE PRAXISFELDER 1. PRÄAMBEL 1.1. Das Department Klinik und psychosoziale Praxisfelder der Wiener Psychoanalytischen Akademie (WPAk) bietet die Ausbildung in Psychoanalytisch orientierter Psychotherapie (POP) an. 1.2. Die Durchführung der Ausbildung wird durch die Ausbildungsordnung und die Geschäftsordnung des Lehrausschusses geregelt. 2. ZIEL DER POP AUSBILDUNG 2.1. Die Ausbildung zur/zum psychoanalytisch orientierten Psychotherapeuten/in wird entsprechend den Richtlinien des Psychotherapiegesetzes von der WPAk organisiert. 2.3. Die Ausbildung soll zur psychoanalytisch orientierten Einzeltherapie in unterschiedlichen institutionellen und ambulanten Behandlungssettings befähigen. 2.4. Das Ziel der psychotherapeutischen Ausbildung ist es, die/den zukünftige/n psychoanalytisch orientierten Psychotherapeuten/in die Wirksamkeit des psychoanalytischen Prozesses erleben zu lassen, ihr/ihm die psychoanalytische Theorie zu vermitteln und sie/ihn auf ihre/seine praktische Tätigkeit in der Anwendung der psychoanalytischen Theorie in der Psychotherapie vorzubereiten. 2.5. Die Ausbildung soll Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die es der/dem pa.o. Psychotherapeuten/in erlauben, eigenverantwortlich und selbständig zu arbeiten. 2.6. Die Ausbildung ist abgeschlossen, sobald die/der Auszubildende die Voraussetzungen erworben hat und damit berechtigt ist, Patienten/innen selbständig und eigenverantwortlich zu behandeln. 2.7. Der Abschluss der Ausbildung erfolgt entsprechend der jeweils geltenden Ausbildungsordnung und der bestehenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere des Österr. Psychotherapiegesetzes. 3/13

3. AUFBAU DER POP AUSBILDUNG 3.1. Die Ausbildung besteht aus: a. der Selbsterfahrung b. der theoretischen Ausbildung durch Teilnahme an den - vorgeschriebenen Modulen - wissenschaftlichen Veranstaltungen der WPAk c. einem Praktikum d. der Durchführung von zwei über jeweils ein Jahr supervidierten psychoanalytisch orientierten Psychotherapien, insgesamt jedoch drei Jahre Einzelsupervision. e. zwei Fallvorstellungen im Rahmen von Gruppensupervisionen f. einer theoretisch fundierten Falldarstellung Siehe Ausbildung im Einzelnen, 8.2. bis 8.8. 3.2. Die Bestätigung der einzelnen Ausbildungsschritte erfolgt in einem Studienbuch. 4. LEHRAUSSCHUSS 4.1. Die Leitung der Ausbildung erfolgt durch den Lehrausschuss. Dieser besteht aus mindestens 4 bis maximal 6 Psychoanalytiker/innen der WPV und des WAP und der Leitung des Lehrausschusses. Die Mehrheit der Mitglieder und die Leitung müssen Lehranalytiker/innen des WAP oder der WPV sein. 4.2. Die Bestellung zum Mitglied bzw. zur/zum Leiter/in des Lehrausschusses erfolgt in der Geschäftssitzung der WPAk für zwei Jahre. 4.3. Der Lehrausschuss ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer/eines Leiter/in/s des Ausschusses, sowie drei weiterer Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Leiters/in des Ausschusses entscheidet. 4.4. Dem Lehrausschuss obliegen insbesondere: a. die Annahme oder Ablehnung einer/s Kandidat/in/en zur Ausbildung; b. die Verweigerung der Fortsetzung der Ausbildung; c. die Genehmigung individueller, von den allgemeinen Kriterien abweichender Ausbildungsschritte. Insbesondere die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsteile aus anderen psychoanalytischen Ausbildungen. d. Die Besetzung der Lehrbeauftragten für die Ausbildungslehrgänge. 4/13

4.5. Ein vom Lehrausschuss gemäß Punkt 4.4.b und 4.4.c gefasster Beschluss muss einstimmig erfolgen und der/dem Kandidatin/en schriftlich mitgeteilt werden. 4.6. Die Ablehnung zur Ausbildung muss der/dem Kandidaten/in von der Leitung des Lehrausschusses mitgeteilt werden. 4.7. Die Mitglieder des Lehrausschusses stehen den Kandidaten/innen in Fragen der grundsätzlichen Eignung zur angestrebten Ausbildung, des individuellen Ausbildungsweges etc. beratend zur Seite. 4.8. Der Lehrausschuss evaluiert laufend das Curriculum und bereitet ev. Änderungen vor, die in Zusammenarbeit mit dem Lehrpersonal mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Dazu beruft die Leitung des Lehrausschusses mindestens eine dementsprechende Sitzung pro Jahr ein. 4.9. Prinzipielle Ausbildungsangelegenheiten werden in der Lehrbeauftragtenkonferenz besprochen und werden für den Lehrausschuss oder die Geschäftssitzung mit einer Empfehlung für die Abstimmung vorbereitet. Die Beschlussfassung erfolgt im Lehrausschuss bzw. in der Geschäftssitzung. 5. LEHRTHERAPEUTINNEN UND SUPERVISOR/INNEN 5.1. Lehrtherapeut/innen für pa. o. Psychotherapie der Departments Klinik und psychosoziale Praxisfelder können jene Mitglieder des WAP und der WPV werden, die ihre Ausbildung vor mindestens fünf Jahren abgeschlossen haben und die sich beim Lehrausschuss um diesen Status beworben haben. 5.2. Den Lehrtherapeut/innen obliegt im Besonderen: a. Die Durchführung von Lehrtherapien b. Die Abhaltung von Seminaren und anderen Lehrveranstaltungen c. Beratende Funktion bei der Erstellung des Fallvortrages der KandidatInnen (Tutorium) 5.3. SupervisorInnen können Lehranalytiker/innen der WPV und des WAP werden, die sich um diesen Status im Department Klinik und psychosoziale Praxisfelder bewerben, bzw. Mitglieder des WAP und der WPV sind, ihre Ausbildung vor mindestens fünf Jahren abgeschlossen haben, die Supervisionsseminare der WPAk (mindestens 30 Einheiten) absolviert und sich beim Lehrausschuss um den Status beworben haben. 5.4. Die Department Klinik und psychosoziale Praxisfelder führt eine alljährlich aktualisierte Liste der Personen, die als Lehrtherapeut/innen und Supervisorinnen/Supervisoren anerkannt sind. 5/13

6. AUFNAHME ZUR AUSBILDUNG 6.1. Die/der Bewerber/in erhält zunächst die Ausbildungsordnung sowie eine aktuelle Liste der Lehrtherapeut/innen und Supervisorinnen/Supervisoren. 6.2. Eine persönliche Vorstellung bei drei Mitgliedern des Lehrausschusses, die der/dem Ausbildungswerbenden in einem Gespräch mit der/dem Leiter/in des Lehrausschusses namhaft gemacht werden, soll dem Lehrausschuss die Beurteilung der persönlichen Eignung für die angestrebte Ausbildung ermöglichen und die Voraussetzung schaffen, die/den Bewerber/in in Hinblick auf ihren/seinen Ausbildungswunsch zu beraten. 6.3. Der Lehrausschuss stellt danach mit Beschluss (siehe Punkt 4) fest, ob ein/e Bewerber/in zur Ausbildung zugelassen wird oder nicht. 6.4. Bei positiver Erledigung des Ansuchens wählt sich die/der Kandidat/in nunmehr aus der Liste der Lehrtherapeut/innen eine/n von ihnen zur Durchführung der Lehrtherapie. Die/der Lehrtherapeut/in bzw. bestätigt der/dem Kandidaten/in zur Weitergabe an den/die Leiter/in des Lehrausschusses schriftlich den Beginn und allenfalls einen Abbruch der Selbsterfahrung (Lehrtherapie). Darüber hinaus unterliegt die /der Lehrtherapeut/in auch dem Lehrausschuss gegenüber der psychotherapeutischen Verschwiegenheitspflicht. 6.5. Es steht der/dem Kandidaten/in frei, sich mit einem Mitglied des Lehrausschusses zu beraten und/oder sich an den Lehrausschuss zu wenden, wenn schwerwiegende Differenzen zwischen der/dem Kandidaten/in und ihrem/seinem Lehrtherapeut/in den Fortgang oder den Abschluss der Lehrtherapie in Frage stellen. Bei Abbruch der Selbsterfahrung entscheidet der Lehrausschuss nach Anhörung der/des Kandidaten/in über die weitere Ausbildung und fasst darüber einen Beschluss. 7. AUFBAU DER AUSBILDUNG 7.1. Nach einem Jahr Selbsterfahrung (Lehrtherapie) kann die Teilnahme an den Seminaren erfolgen. Die Durchführung der supervidierten Psychotherapien kann erst nach erfolgreicher Absolvierung des ersten Teiles (A.1.-A.11.) der Module der Grundlagen, der Supervision von 3 Erstgesprächen sowie dem Nachweis von praktischen Erfahrungen im Umgang mit psychisch kranken Menschen begonnen werden. 7.2. Nimmt ein/e Kandidat/in für die Dauer von zwei Jahren ohne Angabe von berechtigten Gründen an keinerlei wissenschaftlichen Veranstaltungen der WPAk teil oder unterlässt die Zahlung der Ausbildungsgebühren trotz Mahnung über den gleichen Zeitraum, stellt dies einen Grund für den Ausschluss von der Ausbildung dar. 6/13

7.3. In besonderen Fällen, insbesondere wenn dies für das Erreichen der Ausbildungsziele für notwendig erachtet wird, ist der Lehrausschuss berechtigt, individuell über einzelne Ausbildungsschritte zu entscheiden. Ein solches Abgehen von der üblichen Vorgangsweise ist jedoch nur nach Beschluss möglich (siehe Punkt 4.4.d). Nötigenfalls kann der Lehrausschuss eine Erweiterung der Ausbildungsinhalte in einzelnen Fällen beschließen. 7.4. Kandidat/innen erhalten in Fragen der Ausbildung, insbesondere der Erstellung des Fallvortrages, zur Beratung eine/n Lehrtherapeuten/in nach Absprache als Tutor zur Seite gestellt. 7.5. Die Annahme zur Ausbildung durch das Department Klinik und psychosoziale Praxisfelder beinhaltet keine Verpflichtung des Departments, die Ausbildung zu irgendeinem Punkt weiter fortzusetzen. Insbesondere besteht auch keine Verpflichtung des Departments, die Ausbildung bis zu deren erfolgreichen Beendigung fortzusetzen. Der Lehrausschuss befindet in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Ausbildung der einzelnen Kandidat/innen. Treten im Verlauf der Ausbildung schwerwiegende Bedenken gegen die Eignung der/des Kandidatin/en für den Beruf eines psycho-analytisch orientierten Psychotherapeuten auf, muss ihr/ihm dies nach Beratung im Lehrausschuss umgehend mitgeteilt werden. Eine Weigerung der Fortsetzung der Ausbildung muss der/dem Kandidatin/en schriftlich nach einstimmigem Beschluss des Lehrausschusses mitgeteilt werden (siehe Punkt 4.4.). 7.6. Der Ethikkodex des Psychotherapiebeirates ist für die Ausbildung und die Berufsausübung als Psychotherapeut/in verbindlich. 8. VERLAUF DER AUSBILDUNG IM EINZELNEN 8.1. AUSBILDUNGSVERTRAG Mit Beginn der Ausbildungsseminare unterschreiben die Kandidaten/innen einen Ausbildungsvertrag, mit dessen Inhalt sie sich schriftlich einverstanden erklären. 8.2. Die POP-Ausbildung umfasst vier Teile. Diese Ausbildung besteht aus: - Selbsterfahrung (mindestens 250 Stunden Psychoanalyse bzw. 2 stündige psychoanalytisch orientierter Psychotherapie), - insgesamt 200 Stunden Supervision (von 600 Patientensitzungen) und - theoretischen und klinischen Ausbildungsmodulen. - Praktikum entsprechend dem Psychotherapiegesetz 7/13

Die Supervision in den Gruppen und im Einzelsetting soll möglichst früh begonnen werden. Die Theorieausbildung soll mit persönlichem Erleben verbunden sein und deshalb didaktisch darauf ausgerichtet sein. Gleichzeitig sollen Klinik und Theorie - Module nebeneinander geführt werden. Die theoretische und klinische Ausbildung soll in 4 Jahren abgeschlossen werden können. Die theoretische Ausbildung besteht aus 22 Modulen (Themenblöcken). Die Lehrenden stellen die Themen in der Theorie vor und diese werden von den Lehrbeauftragten unterrichtet. Das so gewonnene Verständnis und die behandlungstechnischen Probleme werden an Fallbeispielen erörtert. 8.2.1. SELBSTERFAHRUNG Als Selbsterfahrung wird vorzugsweise eine Psychoanalyse oder eine psychoanalytisch orientierte Psychotherapie mit einer Frequenz von mindestens 2 Stunden pro Woche vorgeschrieben. Es sind insgesamt mindestens 250 Stunden nachzuweisen. Die Module können erst begonnen werden, wenn eine Selbsterfahrung von mindestens 12 Monaten absolviert worden ist. 8.2.2. SUPERVISION Es ist die Supervision von zwei 2-stündigen Fällen über jeweils ein Jahr gefordert, die im Einzelsetting supervidiert werden müssen. Weitere 1-2 stündige Psychotherapiefälle sind über ein Jahr zu supervidieren. Zusätzlich sind weitere Psychotherapiefälle in der Gruppe zu supervidieren, die 22 Stunden Gruppensupervision im Rahmen der Theorieausbildung ergänzend. Gefordert sind 120 Stunden Einzelsupervision und insgesamt 80 Stunden Gruppensupervision (bzw. 40 Stunden Gruppen- und 40 weitere Stunden Einzelsupervision) 8.2.3. DIE THEORIEMODULE Die Theorie wird in 22 Modulen, die an Wochenenden stattfinden, unterrichtet. In den Modulen A1 A11 werden die theoretischen Grundlagen erarbeitet, an jeweils 2 AE pro Modul findet ein Seminar zur psychoanalytischen Basisliteratur (A2) statt. Die Module B1 B11 sind der Technik der psychoanalytisch orientierten Psychotherapie gewidmet, jeweils 2 AE pro Modul sind für Supervision in der Gruppe reserviert. Übersicht über den Inhalt der einzelnen Module: A1: Psychoanalytische Grundbegriffe und Spezifität von Psychoanalytisch orientierter Psychotherapie (POP): Überblick über die aktuelle Entwicklung der Psychoanalyse, besondere Charakteristika von POP, Setting, Anwendungsmöglichkeiten, Prinzipien der therapeutischen Technik 8/13

A2: Psychoanalytische Basisliteratur (jeweils 2 AE begleitend von A3 bis A11) Schwerpunkte: Das Unbewusste, Traum /Traumarbeit, Infantile Sexualität, Widerstand/Verdrängung/Symptombildung, Narzissmus, Angst, Übertragung/ Gegenübertragung/ Technik, Setting, Über-Ich /Strukturmodell, Objektbeziehungen A3/4: Erstinterview / Diagnostik: Aufgaben des Erstinterviews, strukturelles Interview (Kernberg), psychiatrische versus psychodynamische Diagnostik, Übertragung, Gegenübertragung und projektive Identifizierung im Erstinterview A5: Psychoanalytische Entwicklungspsychologie: Konzepte der Entwicklung des Fühlens und Denkens sowie der psychosexuellen Entwicklung A6: Allgemeine psychoanalytische Krankheitslehre: Entwicklung des Verständnisses der Grundlagen psychischer Störungen (Verführungstheorie, Trieb/Konflikt-Modell, Narzissmus, Mentalisierungstheorie), Abwehrmechanismen und psychische Struktur A7: Spezielle Krankheitslehre: Angst / Zwang / Hysterie: Definition, unterschiedliche pathogenetische Modelle und Probleme in der Behandlung von Angststörungen, Phobien, Zwangsneurosen und Konversionsneurosen auf verschiedenen Strukturniveaus A8: Persönlichkeitsstörungen: theoretische Grundlagen der verschiedenen psychischen Funktionsniveaus (neurotisches, Borderline- oder psychotisches Funktionsniveau), Darstellung der Psychodynamik der spezifischen Persönlichkeitsstörungen A9: Perversion, Trauma, PTBS: Diskussion des Traumabegriffes in der Psychoanalyse, akute und chronische Traumafolgestörung, unterschiedliche Theorien der Perversionen, perverse Übertragung und Schwierigkeiten in der Gegenübertragung A10: Psychosen und affektive Störungen: Schizophrene Psychosen: Spaltung in einen psychotischen und einen nicht psychotischen Persönlichkeitsanteil, Bezug zur äußeren und inneren Realität. Affektive Psychosen: Phänomenologie der Affekte und typische psychodynamische Konstellationen. Behandlungskonzepte im Rahmen von POP A11: Psychosomatik: Konzepte und Klinik: Grundlagen der Psychophysiologie und der Life- Event-Forschung, psychoanalytische Konzepte der Psychosomatik im Überblick. Beispiel aus der speziellen Psychosomatik: psychosomatische Beschwerden im weiblichen Lebenszyklus B 1/2/3: Technik der Psychoanalyse und psychoanalytisch orientierten Psychotherapie: Grundlagen der psychoanalytischen Technik: Bearbeitung pathogener unbewusster Konflikte und krankheitswertiger Störungen in einer therapeutischen Beziehung unter besonderer Berücksichtigung von Übertragung, Gegenübertragung und Widerstand 9/13

B4: Kurztherapien und Fokaltherapie: Entwicklung psychoanalytischer Konzepte von Kurztherapie, Formulierung und Anwendung eines Fokus, Umgang mit der Zeitbegrenzung B5: Einführung in TFP (Übertragungsfokussierte Psychotherapie): theoretische Grundlagen dieser manualisierten, speziell für schwere Persönlichkeitsstörungen mit Identitätsdiffusion entwickelten Therapieform, Bedeutung und Gestaltung eines sicheren Settings und Einführung in die Technik B6a: Stationäre Psychotherapie: Stationäre Psychotherapie als Setting für Patienten mit schweren Störungen, das über die klassische Psychotherapeut Patient-Beziehung hinausgeht, Zusammenwirken der verschiedenen therapeutischen Abläufe bei der Arbeit im Team. B6b: Krisenintervention: der Begriff Krise in psychoanalytischer Sicht, Containing als Basis von Krisenintervention, Übertragungs- und Gegenübertragungsphänomene, Arbeit mit einem Fokus B7: Psychoanalytische Familien- und Paartherapie: Analyse der unbewussten Beziehungsmuster des Paares, Berücksichtigung der gegenseitigen projektiven Identifizierungen, lösungsorientierte Techniken B8: Psychotherapie für Kinder und Jugendliche: ausgehend von den psychoanalytischen Arbeiten der frühen Mutter-Kind-Beziehung, von Freud, Klein, Winnicott u.a. und den neueren Bindungskonzepten werden spezielle Behandlungsansätze für Säuglinge, Kinder und Jugendliche erarbeitet. B9a: Psychotherapie mit älteren Menschen: therapeutische Wahrnehmung, diagnostische Einschätzung und methodisch-interpretative Handhabung der besonderen Lebenssituation älterer Menschen und ihrer Belastungen auf körperlicher, sozialer und emotionaler Ebene, spezifische (Gegen)Übertragungskonstellationen, Settingfragen B9b: Psychotherapie mit Männern und Frauen mit Behinderung: Bedeutung von Behinderung als traumatisch wirksamer Faktor in der Entwicklung, therapeutische Arbeit mit den Betroffenen direkt oder über Interventionen im Lebensumfeld, Auswirkungen auf nahe Angehörige B10: Psychotherapie im interkulturellen Kontext: Komplementarität von psychischen und gesellschaftlich-kulturellen Strukturen, Berücksichtigung von Erfahrungen des Fremdseins, nicht vertrauter psychischer Funktionsweisen und Bindungsverhältnisse, sowie der kulturspezifischen Übertragungs- und Gegenübertragungsdynamik 10/13

B11: Psychotherapie und Pharmakotherapie / das österr. Psychotherapiegesetz / Ethik von POP / der Kassenantrag für POP: Einfluss und Stellenwert der medikamentösen Therapie im Rahmen der Psychotherapie / gesetzliche Grundlagen der Indikationsstellung und der Refundierung durch Krankenversicherungsträger / ethische Grundprinzipien psychoanalytischen Arbeitens und Diskussion von Grenzverletzungen 8.2.3.1. RICHTLINIEN FÜR SEMINARE Bei den Modulen können bis zu 30 UE versäumt werden, diese können durch eine dem Inhalt entsprechende Ersatzleistung (z.b. Prüfungsgespräch) nachgeholt werden, darüber hinaus muss das Seminar wiederholt werden. 8.2.4. Das Praktikum des Fachspezifikums hat in einer vom Gesetz anerkannten Institution stattzufinden. Es dauert 480 Stunden und wird begleitende in mindestens 30 Stunden supervidiert. Die Anrechnungsbedingungen des Fachspezifikums sind ebenfalls vom Gesetz geregelt. 8.3. Regelmäßige Teilnahme an den WISSENSCHAFTLICHEN VERANSTALTUNGEN der WPAk wird erwartet. 8.4. FALLVORSTELLUNGEN Im Verlauf der Ausbildung sind 2 eigene Fallvorstellungen im Rahmen von Gruppensupervisionen verpflichtend, die von einem/einer Supervisor/in geleitet werden. 8.5. PRAKTIKUM bei einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens entsprechend dem Psychotherapiegesetz in Absprache mit der/dem Leiter/in des Lehrausschusses. Das Praktikum dient dem Erwerb von praktischer Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken Menschen. Die Praktikumssupervision im Ausmaß von mindestens 30 Stunden hat bei einem Mitglied der WPV bzw. des WAP zu erfolgen. 8.6. SUPERVIDIERTE PSYCHOTHERAPIEN 8.6.1. Kriterien für die Übernahme von Supervisionsfällen: a. Absolvierung einer Mindeststundenanzahl des Fachspezifikumpraktikums individuell je nach bereits vorhandener Erfahrung im klinischen Umgang mit psychisch kranken Menschen. b. Absolvierung der Module A.1. bis A.11. in der theoretischen Ausbildung. c. Supervision von mindestens 3 Erstgesprächen. Diese werden bei Supervisor/innen von POP bearbeitet. Der/die Supervisor/in hat der/dem Leiter/in des Lehrausschusses die erfolgreiche Durchführung der Supervision sowie eventuell auftretende Probleme schriftlich bekannt zu geben. 11/13

Der Inhalt der Mitteilung wird dem/der Kandidaten/in zur Kenntnis gebracht, wobei ihr/ihm die Möglichkeit zu einer eigenen Stellungnahme gegeben wird. d. Die Evaluierung der Supervision erfolgt jährlich in Anwesenheit der/des Kandidaten/in im Ausbildungsausschuss. Zuvor erstellt der Supervisor eine kurze Mitteilung über den Fortgang der Supervision. Der Inhalt dieser Mitteilung wird der/dem Kandidaten/in zur Kenntnis gebracht, wobei ihr/ihm die Möglichkeit zu eigener Stellungnahme gegeben wird. 8.6.2. Durchführung der supervidierten psychoanalytisch orientierten Psychotherapien: Erfüllt die/der Kandidat/in die entsprechenden Voraussetzungen, erhält sie/er auf Ansuchen an den Lehrausschuss eine schriftliche Bestätigung, dass sie/er befähigt ist, unter Supervision Psychotherapien durchzuführen. Diese Bestätigung gilt für drei Jahre, es kann eine Verlängerung beantragt werden. Vor dem Beginn der supervidierten Psychotherapien muss sich die/der Kandidat/in aus der Reihe der Lehrtherapeut/innen eine/einen Supervisor/in suchen, mit der sie/er die Durchführung der supervidierten Psychotherapie bespricht. Die/der Supervisor/in hat der/dem Leiter/in des Lehrausschusses schriftlich den Beginn und die Beendigung der Supervision bekannt zu geben. Der/die Supervisand/in ist verpflichtet, den Patienten/innen mitzuteilen, dass es sich um eine Behandlung im Rahmen der Ausbildung handelt. Die Supervisionen werden bei mindestens zwei verschiedenen Supervisor/innen durchgeführt. Die/der eigene Lehrtherapeut/in scheidet als Supervisor/in aus. Es wird empfohlen, mit den Supervisionen bereits vor Abschluss der eigenen Lehrtherapie zu beginnen. Die Supervision soll über zwei zweistündige Psychotherapien über je ein Jahr stattfinden. Im dritten Jahr können 1-2 stündige Psychotherapien supervidiert werden. Die drei Jahre Supervision können auch überlappend stattfinden. Die Supervisionen haben im gesamten Zeitraum wöchentlich stattzufinden. Nach Absolvierung der dreimal jeweils über ein Jahr dauernden wöchentlichen Supervision haben die Kandidat/innen die Verpflichtung, bis zum Erlangen der selbständigen Berufsausbildung in Supervision zu bleiben, entweder in Einzelsupervision oder in einer kontinuierlichen Gruppensupervision. 8.7. KONTINUIERLICHES FALLSEMINAR Für fortgeschrittene Kandidaten/innen (ab Berechtigung zur Übernahme von supervidierten Psychotherapien) wird die Teilnahme an einem von einer/einem Lehranalytiker/in geleiteten Fallseminar über mindestens ein Jahr empfohlen. 12/13

8.8. ABSCHLUSS DER AUSBILDUNG 8.8.1. Innerhalb von 10 Jahren nach Beginn der Seminare muss die/der Kandidat/in bei der/dem Leiter/in des Lehrausschusses um eine Begutachtung der Falldarstellung und einen Termin für die Präsentation ansuchen. Der Lehrausschuss überprüft die Erfüllung der bisherigen Ausbildungsschritte, insbesondere die Absolvierung des Praktikums, und organisiert nach der positiven Beurteilung der Arbeit einen Präsentationstermin. Sollte die Arbeit nicht akzeptiert werden, hat die/der Kandidat/in das Recht, noch einmal eine Falldarstellung vorzulegen. Sollte diese Frist von 10 Jahren nicht eingehalten werden können, liegt es im freien Ermessen des Lehrausschusses, den/die Kandidat/in zum Fallvortrag zuzulassen. In diesem Fall obliegt es der/dem Kandidatin/en, sich an die/den Leiter/in des Lehrausschusses zu wenden, um zu besprechen, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen eine Beendigung ihrer/seiner Ausbildung möglich ist. 8.8.2. Theoretisch fundierte Falldarstellung: Anhand einer Falldarstellung (Vortrag von 45 Minuten) soll die/der Kandidat/in den Nachweis erbringen, dass sie/er psychoanalytische Konzepte auf die Problematik des dargestellten Falles anwenden kann und somit die Voraussetzungen erworben hat, Patienten/innen selbständig und eigenverantwortlich zu behandeln. Der Vortrag mit anschließender Diskussion findet vor den Absolventen und Kandidaten der POP Ausbildung statt. Mit dem Fallvortrag hat der/die Kandidat/in seine/ihre Ausbildung abgeschlossen und kann sich in die Psychotherapeutenliste eintragen lassen. 13/13