STELLUNGNAHME. zum Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften. München,

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Transkript:

STELLUNGNAHME zum Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften München, 10.10.2017 Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt rund 1.460 kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser, Abfallwirtschaft sowie Telekommunikation. Mit über 262.000 Beschäftigten wurden 2015 Umsatzerlöse von mehr als 115 Milliarden Euro erwirtschaftet und rund 11 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen haben im Endkundensegment große Marktanteile in zentralen Versorgungsbereichen (Strom 60 Prozent, Erdgas 65 Prozent, Trinkwasser 87 Prozent, Wärmeversorgung 69 Prozent, Abwasserentsorgung 42 Prozent). Sie entsorgen jeden Tag 31.500 Tonnen Abfall und tragen entscheidend dazu bei, dass Deutschland mit 66 Prozent die höchste Recyclingquote in der Europäischen Union hat. Die kommunalen Unternehmen versorgen 5,7 Millionen Kunden mit Breitband. Bis 2018 planen sie Investitionen von rund 1,7 Milliarden Euro, um dann insgesamt 6,3 Millionen Menschen an schnelles Internet anschließen zu können. In Bayern sind 203 kommunale Unternehmen im VKU organisiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen in Bayern leisten jährlich Investitionen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro, erwirtschaften einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro und sind wichtiger Arbeitgeber für über 36.000 Beschäftigte. Sie schaffen Basisinfrastrukturen, u.a. mit Glasfaser. Verband kommunaler Unternehmen e.v. Landesgruppe Bayern Emmy-Noether-Str. 2 80992 München Fon +49 89 2361-5091 Fax +49 89 2361-705091 lg-bayern@vku.de www.vku.de Ansprechpartner: Herr Gunnar Braun, Geschäftsführer Landesgruppe Bayern

I. Vorbemerkung Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat am 19.09.2017 den Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften zur Verbändeanhörung versandt. Gegenstand des Gesetzentwurfes ist primär die Anpassung des Bayerischen Wassergesetzes an das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG), welches durch das Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) geändert wurde. Ferner folgt aus dem Gesetz die Aufhebung der bayerischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS), da am 01.08.2017 mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eine einheitliche Regelung auf Ebene des Bundes in Kraft trat. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt in Bayern 203 kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser, Abfallwirtschaft sowie Telekommunikation. Die VKU-Mitgliedsunternehmen in Bayern leisten jährlich Investitionen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro, erwirtschaften einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro und sind wichtiger Arbeitgeber für über 36.000 Beschäftigte. Aus Sicht unserer Mitgliedsunternehmen aus der Wasserwirtschaft sind die baulichen Randbedingungen in Siedlungsgebieten wie Regenwasserbewirtschaftungsmöglichkeiten, Flächenversiegelung sowie Bebauungen in Risikogebieten von wesentlicher Bedeutung für die Beanspruchung der Entwässerungssysteme. Der VKU begrüßt deshalb die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf und weist darauf hin, dass der VKU ebenfalls den Gesetzgebungsprozess des Hochwasserschutzgesetzes II auf Bundesebene eng 2 / 5

begleitet hat. 1 Die Möglichkeit zur wassersensibleren Flächennutzung in Überschwemmungsgebieten und anderen hochwassergefährdeten Gebieten, durch das Hochwasserschutzgesetz II, bewertet der VKU als richtige und notwendige Entscheidung. II. Zum Gesetzentwurf Zu 1 Nr. 4 Neufassung Art. 17 BayWG - Verbändeanhörung Im neu gefassten Art. 17 (2) des Entwurfs wird die Definition der beteiligten Kreise nach WHG gestrichen. Der Bezug wurde auch bisher aufgelöst. Allerdings war bisher im Art. 17, Satz 3 BayWG alt der Satz zu finden: "Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinn des 23 Abs. 2 WHG ist eine auf Bayern beschränkte Verbandsanhörung vor Verordnungserlass durchzuführen." Dieser ist nicht mehr enthalten. Nur mehr der Bezug aus 23 (3) WHG auf 23 (1) WHG, der in Teilen auf die Staatsregierung übertragen ist, lässt (die Vermutung) zu, dass Anhörungen weiter stattfinden. Mit wem ist offen. Die Anhörung der breiten Fachöffentlichkeit ist aus unserer Sicht eine unbedingte Notwendigkeit im Bereich der Wasserwirtschaft, die im Bayerischen Wassergesetz verankert sein muss, nicht nur indirekt über das WHG. Die Einschränkung der beteiligten Kreise auf die Verbände in Bayern bisher, mit oben genanntem 1 Vgl. Verband kommunaler Unternehmen (2016): Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz-II-Entwurf Stand 30.05.2016) vom 12.07.2016. 3 / 5

Art 17, Satz 3 BayWG alt ist mindestens wieder aufzunehmen. In Anbetracht der bestehenden Debatten um grundlegenden Wasserschutz und die weiter wachsende Bedeutung einer ganzheitlichen Wasserwirtschaft etwa in Bezug auf Wasser als Standortfaktor im Klimawandel, stoffliche Analysen und stoffliche Rückgewinnung in Abwässern wäre die weite Fassung der beiteiligten Kreise des WHG im BayWG durchaus einzubeziehen. Zu 1 Nr. 14 Buchst. d - Grünlandumbruch Die Bayerische Staatsregierung will an der vom Bundesrecht abweichenden Gesetzgebung betreffend des Grünlandumbruches in Überschwemmungsgebieten festhalten und damit die Nichtanwendung von 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG festschreiben. Anstatt eines Verbotes wie im WHG vorgesehen, kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist. Der VKU sieht die Notwendigkeit dieser vom Bundesrecht abweichender Regelung nicht. Mit der Änderung des Bayerischen Wassergesetzes könnte hier eine Entscheidung für mehr Schutz von Grünlandflächen und gleichzeitig die Unterstützung präventiver Maßnahmen zum Hochwasserschutz getroffen werden. Überschwemmungsgebiete sind, laut Definition im Wasserhaushaltsgesetz, Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Wenn ein Überschwemmungsgebiet von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ermittelt und entsprechend auf Karten gekennzeichnet 4 / 5

wurde, ist ein Bedarf dieses Gebietes bereits belegt. Das identifizierte Überschwemmungsgebiet sollte deswegen mit einem Verbot der Umwandlung von Grünland in Ackerland geschützt werden. Die Möglichkeit eines Genehmigungsvorbehaltes schafft hier eine weniger strenge Regelung. Hinzu kommt die Ermächtigung der Kreisverwaltungsbehörde in 46 (6) gegenüber den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke anzuordnen, Grundstücke so zu bewirtschaften, dass ein Aufstau und eine Bodenabschwemmung möglichst vermieden werden. Die VKU Landesgruppe Bayern ist deswegen der Auffassung, dass die strengere bundesrechtliche Regelung (Verbot des Grünlandumbruchs) gelten sollte.. Zu 1 Nr. 21 - Vorkaufsrecht In Anbetracht der Kürze der Zeit zur Stellungnahme war eine eingehende Prüfung in diesem Aspekt nicht möglich. Hierzu werden wir ggf. zu späterem Zeitpunkt Stellung nehmen. Eine sinnvolle Ergänzung könnte sein, das Vorkaufsrecht in Wasserschutzgebieten dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen/-betrieb auf dessen Wunsch hin seitens des Wasserwirtschaftsamtes zu überlassen, in Anlehnung an Art 39 BayNatSchG Abs. 3 Satz 4. 5 / 5