VEREINBARUNG. zwischen der. Kreishandwerkerschaft Wiesbaden-Rheingau-Taunus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Rheinstraße Wiesbaden

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Transkript:

VEREINBARUNG zwischen der Kreishandwerkerschaft Wiesbaden-Rheingau-Taunus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Rheinstraße 36 65185 Wiesbaden - nachfolgend Lizenzgeber - und - nachfolgend Lizenznehmer - 1 Präambel, Gegenstand Der Lizenzgeber ist Anmelder/Inhaber der nachfolgend wiedergegebenen, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 3020140074273 geführten Wort- /Bildmarke FAIR WORK im Handwerk (nachfolgend Lizenzmarke ): Der Lizenzgeber verwaltet die Lizenzmarke, entscheidet über die Nutzungsberechtigung der Marke und ist schließlich mit der Überprüfung der Einhaltung der einzelnen Nutzungsvoraussetzungen betraut. Vom Schutzbereich der Lizenzmarke umfasst sind im Wesentlichen handwerksbezogene Dienstleistungen. 1

Die Marke versteht sich als Statement für faire Arbeitsbedingungen sowie für Tariftreue der Handwerksbetriebe und soll in eben diesem Kontext potentiellen Lizenznehmern nach näherer Maßgabe vorliegender Vereinbarung zur Nutzung überlassen werden. Im Einzelnen gelten die folgenden Bestimmungen. 2 Lizenznehmer Voraussetzung für eine Nutzung der Lizenzmarke durch den potentiellen Lizenznehmer im Rahmen vorliegender Vereinbarung ist die Einhaltung des für das jeweilige Gewerk gültigen Tarifvertrages; die Zugehörigkeit zu einem Verband und/oder die Mitgliedschaft in der Kreishandwerkerschaft Wiesbaden-Rheingau-Taunus hingegen ist nicht verpflichtend. 3 Markenlizenz Durch die beiderseitige Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung sowie durch Zahlung eines - gesondert ausgewiesenen - Nutzungsentgeltes durch den Lizenznehmer erwirbt dieser das nicht-ausschließliche Recht, die Lizenzmarke im Zusammenhang mit den von ihm angebotenen/erbrachten Dienstleistungen sowie deren Bewerbung zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht wird vom Lizenzgeber ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt. Die Lizenzmarke darf ausschließlich in der beim DPMA geschützten Form, alternativ in einer vom Lizenzgeber bereitgestellten Form verwendet werden. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung ist hinsichtlich einer möglichen farblichen Ausgestaltung die nachfolgend wiedergegebene Darstellungsform verpflichtend: Veränderungen der Marke sowie deren Darstellung durch den Lizenznehmer sind nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die dem Lizenznehmer gewährte Möglichkeit, die Lizenzmarke in der Darstellungsgröße an die eigenen Belange anzupassen; das Seitenverhältnis der Lizenzmarke in der vom Lizenzgeber bereit gestellten Form ist hierbei allerdings zwingend einzuhalten. Ein nach dieser Vereinbarung erworbenes Nutzungsrecht ist vom Lizenznehmer grundsätzlich nicht an Dritte übertragbar und/oder in sonstiger Weise abtretbar. Auch auf Betriebs- oder Rechtsnachfolger ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar; die Berechtigung zur Nutzung der Lizenzmarke durch diese bedarf insoweit des vorherigen Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung. Zudem ist die Vergabe von auf die Lizenzmarke bezogenen Unterlizenzen seitens des Lizenznehmers ausgeschlossen. 2

4 Nutzungsvoraussetzungen Durch Abschluss vorliegender Vereinbarung verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Einhaltung der nachfolgend genannten Grundsätze. Tariftreue des Lizenznehmers Bekenntnis gegen Schwarzarbeit Ermöglichen von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter Durchführen von Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen Zudem verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Einhaltung folgender Handlungsmaximen: Ziel unseres Handelns ist eine faire Zusammenarbeit von Handwerksbetrieben, deren Mitarbeitern und deren Kunden. Unsere Mitarbeiter sind unser wichtigstes Kapital und kompetente Ansprechpartner für die Kunden vor Ort. Wir führen regelmäßig Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen durch, um die Gesundheit unserer Mitarbeiter zu erhalten. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden ermöglicht. Ich/wir versichere/versichern, dass mein/unser Betrieb die vorgenannten Punkte erfüllt und sich stets im Sinne unserer Mitarbeiter und Kunden sowie dieser Selbstverpflichtung weiterentwickelt. Dafür stehe/n ich/wir mit meinem/unserem Namen ein. Ich/wir bin/sind daher bereit, meinen/unseren Betrieb unangemeldeten Überprüfungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Selbstverpflichtung zu unterziehen. Der Lizenzgeber ist insoweit berechtigt, die Einhaltung der vorgenannten Grundsätze/Handlungsmaximen durch den Lizenznehmer in regelmäßigen Abständen sowie in angemessener, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigender Form zu überprüfen. Es wird klargestellt, dass die vorstehend genannten Nutzungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung erfüllt sein müssen; vor diesem Hintergrund behält sich der Lizenzgeber eine dem Abschluss der Vereinbarung zeitlich unmittelbar nachfolgende erste Überprüfung vor. 5 Laufzeit, Kündigung Vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Jedwede Kündigung bedarf der Schriftform. 6 Wegfall der Nutzungsberechtigung Ergibt eine Überprüfung des Lizenzgebers, dass der Lizenznehmer die Nutzungsvoraussetzungen gem. 4 dieser Vereinbarung ganz und/oder in Teilen nicht länger erfüllt, so ist der Lizenzgeber berechtigt, vorliegende Vereinbarung mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen. 3

Entsprechendes gilt, soweit sich der Lizenznehmer einer Überprüfung der Nutzungsvoraussetzungen durch den Lizenzgeber gem. 4 dieser Vereinbarung widersetzt, bei einer solchen Überprüfung nicht in angemessenem Umfang Unterstützung leistet und/oder im Rahmen der Beurteilung vom Lizenzgeber zwingend benötigte Auskünfte verweigert. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere stets dann vor, soweit der Lizenznehmer gegen eine von ihm gemäß vorliegender Vereinbarung übernommene wesentliche Obliegenheit verstößt, ein fälliges Nutzungsentgelt nicht zahlt und/oder die Lizenzmarke in einer Weise nutzt, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung insgesamt widerspricht. Bei begründetem Verdacht einer missbräuchlichen, den Bestimmungen vorliegender Vereinbarung nicht entsprechenden Nutzung der Lizenzmarke obliegt es dem Lizenznehmer, den Nachweis der bestimmungsgemäßen Nutzung zu führen. Ein Anspruch auf Aufwendungs- und/oder Schadensersatz steht dem Lizenznehmer im Falle eines begründeten Wegfalls der auf die Lizenzmarke bezogenen Nutzungsrechte grundsätzlich nicht zu. 7 Beendigung der Vereinbarung Im Falle einer Beendigung vorliegender Vereinbarung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Lizenzmarke unverzüglich einzustellen und die Lizenzmarke insoweit aus dem von ihm zu verantwortenden Geschäftsverkehr zu beseitigen; eine im Einzelfall unter Umständen gewünschte Umstellungs- bzw. Aufbrauchfrist ist mit dem Lizenzgeber abzustimmen. 8 Datenschutz Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die vom Lizenzgeber anlässlich von die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen betreffender Überprüfungen erhobenen Daten durch den Lizenzgeber und/oder durch vom Lizenzgeber beauftragte Dritte genutzt werden dürfen, dies insbesondere zu Zwecken statistischer Auswertungen. 9 Sonstiges Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Auch auf das Formerfordernis selbst kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Soweit nicht anderweitig geregelt, verpflichten sich die Parteien wechselseitig zur strengen Geheimhaltung in Bezug auf die jeweils andere Partei betreffende Informationen, soweit von Ihnen anlässlich des Abschlusses und/oder der Durchführung vorliegender Vereinbarung Kenntnis erlangt wurde. Die Verfolgung vermeintlicher Markenrechtsverletzungen durch Dritte obliegt allein dem Lizenzgeber. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber über eine etwaig vorliegende Rechtsverletzung zu unterrichten. 4

Sollte eine der vorstehenden Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Die nichtige Bestimmung wird in einem solchen Falle durch die einschlägige gesetzliche Vorschrift ersetzt. Entsprechendes gilt, sollte sich die Vereinbarung im Einzelfall als lückenhaft erweisen. 10 Rechtswahl, Gerichtsstand Für vorstehende Vereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Frankfurt am Main vereinbart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Wiesbaden, den, den, - für den Lizenzgeber -, - für den Lizenznehmer - 5