Stellungnahme der ARGE DATEN zum Entwurf eines Bundesgesetzes Änderung Sicherheitspolizeigesetz u.a. 2011

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das d Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden soll. 1. EINLEITUNG Der vorliegende Entwurf ist sowohl aus rechtsstaatlicher als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht äußerst bedenklich. Hauptkritikpunkt an dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist, dass mehrere Bestimmungen nicht ausreichend konkretisiert sind. Oftmals geht lediglich aus den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen, nicht aber aus dem Gesetzestext selbst hervor wie eine bestimmte Änderung zu interpretieren ist. In einigen Fällen sind selbst die Erläuterungen derart vage formuliert, sodass selbst diese keinen Aufschluss über den genauen Zweck einer Änderung geben. In Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ein derartiges Vorgehen nicht nur bedenklich sondern gemäß 1 Abs 2 DSG 2000 verfassungswidrig. Darüber hinaus können derart unklare Formulierungen dazu führen, dass zukünftig beliebiges verdächtiges Verhalten dazu führt, von der Sicherheitspolizei beobachtet zu werden. Das Begehen einer strafbaren Handlung soll dafür nicht mehr notwendig sein. Weiters soll ebenfalls der Zugriff auf Vorratsdaten ausgeweitet werden. Dies ist ebenfalls äußerst bedenklich. Noch bevor überhaupt mit der Speicherung der Vorratsdaten begonnen wird soll der Zugriff auf diese ausgeweitet werden. Die geplante Änderung der entsprechenden Bestimmung ist dabei derart unklar, dass im Nachhinein nicht eindeutig festgestellt werden kann ob ein eventueller Zugriff auf Vorratsdaten rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. 2. DIE ÄNDERUNGEN IM DETAIL Änderung des 10 Abs 5a und Abs 7 SPG neu Gemäß den Erläuterungen zu dieser Bestimmung soll damit die für die Verarbeitung der sensiblen Daten isd 4 Z 2 DSG 2000 notwendige ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden wodurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen gemäß 9 Abs 3 DSG 2000 nicht verletzt würden. Gemäß 10 Abs 7 zweiter Satz SPG neu sollen die näheren Bestimmungen zum Verfahren durch den Bundesminister für Inneres mittels Verordnung bestimmt werden. Dies stellt einen Verstoß gegen die Verfassungsbestimmung des 1 Abs 2 zweiter Satz DSG 2000 dar wonach Gesetze die die Verwendung von sensiblen Daten vorsehen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen müssen. Derartige Garantien fehlen in 10 SPG neu. Lediglich aus den Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung nicht aber aus dem Gesetz selbst geht 1 /5

hervor, dass die Daten zu löschen sind sobald sie für die Feststellung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers nicht mehr benötigt werden. Wann dies sein soll geht selbst aus den Erläuterungen nicht hervor. Des weiteren sieht 10 SPG neu die Regelung näherer Bestimmungen mittels Verordnung vor gemäß 1 Abs 2 zweiter Satz DSG 2000 muss der Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedoch aus dem Gesetz hervorgehen. Darüber hinaus ist 10 Abs 7 zweiter Satz SPG neu insofern unbestimmt als dass aus diesem nicht hervorgeht welche dort genannten Verfahren gemeint sind. Damit könnten sowohl Bewerbungsverfahren als auch das Verfahren (der Umgang) mit den sensiblen personenbezogenen Daten von Bewerbern gemeint sein. Die Änderungen des 10 SPG neu sind somit in mehrfacher Hinsicht bedenklich, einerseits sehen diese keinen umfassenden Schutz von sensiblen personenbezogenen Daten vor, andererseits ist die Bestimmung derart unbestimmt, sodass sensible personenbezogene Daten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie von Aufnahmewerbern für den Exekutivdienst, ohne eindeutigen Zweck, beliebig lang gespeichert werden dürften. Änderungen des 13 Abs 2 SPG neu Die Änderung, dass statt der taxativen Aufzählung von Behörden (Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden) in Zukunft sämtliche Sicherheitsbehörden ermächtigt sein sollen sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung gemäß 13a SPG neu bedienen zu können, könnte dazu führen, dass auch Bezirksverwaltungsbehörden, Bürgermeister und sonstige Gemeindeorgane soweit diese als Sicherheitsbehörden isd 4 SPG einschreiten ebenfalls dazu bemächtigt wären automationsunterstützte Datenverarbeitungen gemäß 13a SPG neu zu betreiben. Darüber hinaus soll die derzeit bestehende Einschränkung, wonach derartige automationsunterstützte Datenverarbeitungen nicht ausschließlich nach dem Namen oder einem sensiblem Kriterium durchsucht werden dürfen ( 13 Abs 2 SPG) sondern dass dazu immer auch ein, einen konkreten Sachverhalt betreffendes weiteres Datum angegeben werden muss gestrichen werden. Den Erläuterungen ist dazu zu entnehmen, dass dies unter anderem dazu dient eine geclearte Datenanwendung zu schaffen. Was unter dem Begriff gecleart zu verstehen ist bleibt unklar. Wie der Datenschutzrat in seiner Stellungnahme vom 17.10.2011 zum Entwurf der Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes hingewiesen hat, hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 16.12.2009, B 298/09, festgestellt, dass die Einschränkung der Suchfunktion in 13 SPG notwendige Voraussetzung für dessen Verhältnismäßigkeit ist. In Zukunft sollen die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen lediglich anhand von Verwendungsregeln geschützt werden. Es ist zweifelhaft ob dieser, lediglich organisatorische, Schutz ausreichend ist um den Anforderungen des 1 DSG 2000 gerecht zu werden. 2 /5

Letztlich ist unklar warum 13a Abs 2 SPG neu eine eigene Aktualisierungspflicht enthält. Schließlich müssen Daten bereits aufgrund des 1 Abs 3 ivm 27 DSG 2000 richtig gestellt oder gelöscht werden sobald deren Unrichtigkeit bekannt wird. Diese Änderung verschafft Betroffenen daher keinen zusätzlichen Schutz. Änderungen des 21 Abs 2 SPG neu Zukünftig sollen auch Einzelpersonen im Rahmen der erweiterten Gefahrenforschung beobachtet werden dürfen sofern a) sich diese öffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer Kommunikation für Gewalt gegen Menschen, Sachen oder die verfassungsmäßigen Einrichtungen aussprechen oder b) sich diese Mittel und Kenntnisse verschaffen die sie in die Lage versetzen Sachschäden in großem Ausmaß oder die Gefährdung von Menschen herbeizuführen, sofern damit zu rechnen ist, dass diese eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene weltanschaulich oder religiös motivierte Gewalt herbeiführen. Diese Regelung ist in mehrfacher Hinsicht äußerst bedenklich. Einerseits geht nur aus den Erläuterungen nicht aber aus dem Gesetz selbst hervor was unter den Begriffen öffentlich sowie Schäden in großem Ausmaß zu verstehen ist obwohl eine Konkretisierung im Gesetz selbst durch einen Verweis auf entsprechende Bestimmungen des StGB leicht möglich wäre. Weiters ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung viel zu unklar und umfassend umschrieben. Demnach könnte bereits der Besuch einer Internethomepage das Lesen eines Buches oder der Besuch einer Universitätslehrveranstaltung 1 dazu führen beobachtet zu werden, sofern bloß die Gefahr der Begehung einer Straftat besteht. Ab wann eine solche Gefahr bestehen soll ist unklar. Praktisch müssten daher bereits vor der erweiterten Gefahrenforschung Nachforschungen angestellt werden um überhaupt beurteilen zu können ob von einer Person eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die geplanten Änderungen führen im Ergebnis dazu, dass Personen allein aufgrund eines auffälligen Verhaltens beobachtet werden dürfen, selbst wenn diese keinerlei strafbare Handlung begehen bzw. begangen haben. Die Entscheidung ob eine Beobachtung zulässig ist oder nicht, liegt allein beim Rechtsschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Inneres. Verdächtig könnte dabei folgendes Verhalten sein: 2 überqueren der Straße, abseits vom Zebrastreifen in der Öffentlichkeit eine Dose in der Hand halten stehen in Hauseingängen stehen vor Häusern, Bahnhöfen,... stehenbleiben vor einem Auto 1 Beispielsweise Sprengtechnik an der TU Wien. 2 INDECT: http://files.piratenpartei.de/indect/indect_deliverable_d1.1_v20091029.pdf 3 /5

gehen von einem Auto zum nächsten längeres Herumstehen allgemein Laufen im Stadtgebiet Änderungen des 53 Abs 3b SPG neu Sofern anzunehmen ist, dass eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht sollen die Sicherheitsbehörden in Zukunft dazu berechtigt sein, den Standort eines beliebigen Mobiltelefons, nicht bloß des Mobiltelefons des Gefährdeten, feststellen zu lassen auch wenn dafür ein Zugriff auf Vorratsdaten notwendig ist. Den Erläuterungen zufolge soll es ermöglicht werden den Standort einer gefährdeten Person auch über Mobiltelefone die (mögliche) Begleiter, welche selbst nicht gefährdet sind (ansonsten wäre eine Standortbestimmung bereits aufgrund der derzeitigen Regelung zulässig), bei sich tragen, bestimmen zu können. Aus dem Gesetzestext geht eine derartige Einschränkung jedoch nicht hervor. Im Fall der Gefährdung einer Person könnte daher der Standort von beliebigen Personen bestimmt werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Wortfolge von dem gefährdeten Menschen gestrichen. Damit soll es den Sicherheitsbehörden - den Erläuterungen zufolge - ermöglicht werden, die Beauskunftung von Standortdaten bzw. die sogenannte Handyortung auch in solchen Fällen durchzuführen, in denen das Endgerät (zb Mobiltelefon) vermutlich nicht von der gefährdeten Person selbst mitgeführt wird, sondern von einem (einer) Begleiter(in) dieser Person. Der Anwendungsbereich der Eingriffsmaßnahme wird also auf nicht gefährdete, unbeteiligte Personen erweitert. Damit kann die Bestimmung völlig willkürlich zur Handy-Ortung verwendet werden. Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung tritt zudem einbestehender Mangel noch schärfer zutage: Die fehlende Information des Betroffenen und ein entsprechender Rechtsschutz. Gemäß 53 Abs 3c sind Betroffene einer Standortbestimmung nämlich nur zu informieren sofern dazu auf Vorratsdaten zugegriffen werden musste. Sofern eine Standortbestimmung ohne die Auswertung von Vorratsdaten erfolgen kann müssen Betroffene darüber nicht informiert werden. Änderungen des 54 Abs 2a SPG neu Diese Regelung bedarf ebenfalls einer Konkretisierung. Aus dem Gesetzestext geht nicht hervor welcher technischen Mittel sich die Sicherheitsbehörden zukünftig bedienen dürfen. Selbst die Erläuterungen sprechen von etwas wie einem Peilsender diesbezüglich ist das Gesetz entsprechend zu konkretisieren. 3. FAZIT Das genaue Ausmaß der geplanten Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes lässt sich aufgrund der unklaren Formulierungen nicht abschätzen. 4 /5

Eindeutig fest steht, dass durch die Änderungen die Ermittlungsbefugnisse der Sicherheitspolizei umfangreich ausgedehnt werden sollen. So sollen Personen bereits beobachtet werden sofern aufgrund bestimmter Annahmen lediglich die Gefahr besteht diese könnten irgendwann einmal eine Straftat begehen. Zu Observation von Personen oder Gegenständen sollen beliebige technische Mittel verwendet werden können und auch der Zugriff auf Vorratsdaten soll auf eine nicht ausreichend konkretisierte Weise ausgeweitet werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf verstößt eindeutig gegen das verfassungsmäßige Recht auf unbeobachtetes Leben und die durch die EMRK Art. 8 garantierte Achtung des Privatund Familienlebens und ist daher abzulehnen. 5 /5

ARGE DATEN RECHT11795_SPG_Stellungnahme E-Mail: BMI-III@bmi.gv.at An Herrn Sektionschef Dr. Mathias Vogl Bundesministerium für Inneres Sektion 3 - Recht Herrengasse 7 1014 Wien Wien, 21. Oktober 2011 Betreff: Zeichen: BMI-LR1340/0005-III/1/2011 Stellungnahme der ARGE DATEN zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden soll. In der Anlage finden Sie die Stellungnahme der ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz mit dem dringenden Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung. Für allfällige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit vorzüglicher Hochachtung elektronisch erstellt Dr. Hans G. Zeger (Obmann) Anlage: Stellungnahme Ergeht in Kopie an: Parlamentsdirektion ( begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at, Druckversion) Alle Stellungnahmen werden unter ftp://ftp.freenet.at/privacy/gesetze veröffentlicht. ARGE DATEN - Österr. Gesellschaft für Datenschutz http://www.argedaten.at info@argedaten.at +43/676/910 70 32, Fax +43/1/5320974 A-1160 Wien, Redtenbacherg. 20 DVR 0530794 ZVR 774004629 UID ATU 56627966 Gerichtsstand Wien

ARGE DATEN RECHT11795_SPG_Stellungnahme An die Parlamentsdirektion Begutachtungsverfahren 1010 Wien Wien, 21. Oktober 2011 Betreff: Zeichen: BMI-LR1340/0005-III/1/2011 Stellungnahme der ARGE DATEN zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden soll. In der Anlage finden Sie die Stellungnahme der ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz mit dem dringenden Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung. Für allfällige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit vorzüglicher Hochachtung elektronisch erstellt Dr. Hans G. Zeger (Obmann) Anlage: Stellungnahme elektronisch übermittelt (begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at) Alle Stellungnahmen werden unter ftp://ftp.freenet.at/privacy/gesetze veröffentlicht. ARGE DATEN - Österr. Gesellschaft für Datenschutz http://www.argedaten.at info@argedaten.at +43/0676/9107032, Fax +43/1/5320974 A-1160 Wien, Redtenbacherg. 20 DVR 0530794 ZVR 774004629 UID ATU 56627966 Gerichtsstand Wien