Städtetag Videoüberwachung. an öffentlichen Orten aus sicherheitspolizeilicher Sicht. Sportgroßveranstaltungen und Schutzzonen

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1 Städtetag 2006 Videoüberwachung an öffentlichen Orten aus sicherheitspolizeilicher Sicht Sportgroßveranstaltungen und Schutzzonen

2 Allgemeines - Grundlagen der Videoüberwachung Einfache Videoüberwachung - Bild- und Tonübertragung Bild- und Tonaufzeichnung Videoüberwachung in Ausübung privatrechtlicher Befugnisse Videoüberwachung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse Sicherheitspolizeigesetz, insb. Novelle 2005 und 2006 Rechtsschutz Videoüberwachung als Datenanwendung Videoüberwachung durch Gemeinden und Gemeindewachkörper

3 Videoüberwachung bei Zusammenkunft zahlreicher Menschen 54 Abs. 5 SPG Befürchtete gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum Vorbeugung Bild- und Tonaufzeichnung Ankündigung Datenverarbeitung zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich während der Zusammenkunft ereignet haben

4 Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten 54 Abs. 6 SPG Überwachung von Kriminalitätsbrennpunkten Bild- und Tonaufzeichnung Information des Bundesministers für Inneres durch Sicherheitsbehörde Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten von einer beabsichtigten Überwachung Ankündigung Datenspeicherung zur Verfolgung von Straftaten grundsätzlich 48-stündige Datenaufbewahrungsfrist

5 Videoüberwachung zum Schutz von Völkerrechtssubjekten 54 Abs. 7 SPG vorbeugender besonderer Schutz von Völkerrechtssubjekten nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Zusammenhang mit Veranstaltungen unter Beteiligung von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Veranstaltung, Gefährdungssituation Ankündigung Information des Bundesministers für Inneres durch Sicherheitsbehörde Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten von einer beabsichtigten Überwachung

6 Verwendung von Bilddaten Dritter 53 Abs. 5 SPG Zweckbeschränkung: - zur Gefahrenabwehr bei Vorliegen einer schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit - für die erweiterte Gefahrenerforschung - zur Fahndung Nur im Einzelfall und als ultima ratio sowie bei rechtmäßiger Ermittlung durch den Rechträger des öffentlichen oder privaten Bereichs

7 Exkurs: Besondere Ermittlungsmaßnahmen Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnung 54 Abs. 3 und 4 SPG Abwehr von gefährlichen Angriffen kriminellen Verbindungen zur erweiterten Gefahrenerforschung verdeckter Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten Abgrenzung zu nichtöffentlichem Verhalten

8 Rechtsschutzbeauftragter neu Verfassungsrechtliche Verankerung und Bestandsgarantie hinsichtlich der Rechte Bestellung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung Ausweitung der Kontrollbefugnisse und Einführung eines abgestuften Einbindungsmodus Verständigungspflicht bei beabsichtigter Videoüberwachung im öffentlichen Raum Befassung bei Verwendung von Bilddaten Dritter

9 Schutzzone 36a SPG Verordnung der Sicherheitsbehörde Bestimmtes Schutzobjekt; Schutz von überwiegend minderjährigen Menschen Bedrohung durch gerichtlich strafbare Handlung; nicht notwendigerweise gegen die die Minderjährigen gerichtet max. 150m um Schutzobjekt Zeitliche Beschränkung Wegweisung und Betretungsverbot durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Prognoseentscheidung; Vorliegen bestimmter Tatsachen Berücksichtigung berechtigter Interessen Überprüfung durch Sicherheitsbehörde

10 Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen 36b SPG Verordnung der Sicherheitsbehörde Sportgroßveranstaltung Bedrohung durch allgemeine Gefahr für Gesundheit mehrerer Menschen oder Eigentum in großem Ausmaß Umkreis von max. 500m um Veranstaltungsort (Stadion) Zeitliche Beschränkung; unmittelbarer Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltung Wegweisung und Betretungsverbot durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn Grund zur Annahme, dass jemand gefährliche Angriffe begehen werde Berücksichtigung berechtigter Interessen Zuwiderhandeln = Verwaltungsübertretung

11 Weitere Maßnahmen bei Sportgroßveranstaltungen Gefährderansprache Person bei Sportgroßveranstaltung bereits auffällig Belehrung über rechtskonformes Verhalten durch Sicherheitsbehörde Errichtung einer zentralen Gefährderdatei für Sportgroßveranstaltungen In- und ausländische gewaltbereite Fans Spezielle Löschungsregelung

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