Wegweisung und Betretungsverbot (bei Gewalt in Wohnungen) 38a SPG

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1 Wegweisung und Betretungsverbot (bei Gewalt in Wohnungen) 38a SPG

2 Voraussetzungen Gefährliche Situation

3 Gefährder/in jeder Mensch kann Gefährder sein, gleichgültig ist insbesondere Geschlecht, Alter, Angehörigenverhältnis / Beziehung zur gefährdeten Person Wohnort muss nicht in dieser Wohnung wohnen

4 gefährdete Person jeder Mensch kann gefährdete Person sein, gleichgültig ist insbesondere Geschlecht, Alter, Angehörigenverhältnis / Beziehung zur gefährdeten Person allerdings muss die gefährdete Person in der betroffenen Wohnung wohnen

5 Wohnung keine Qualitätsvoraussetzung etwa auch Hotelzimmer, Wohnwagen, Zelte, gefährdete Person wohnt dort, (keine Rolle spielt, seit wann) wo Gefährder wohnt, ist egal, Eigentumsverhältnisse und sonstige zivilrechtliche Verhältnisse sind unbeachtlich

6 Wohnung unm. Umgebung

7 Gefährliche Situation aufgrund bestimmte Tatsachen ist anzunehmen (insbesondere, wenn bereits ein gefährlicher Angriff isd SPG vorliegt), ein gefährlicher Angriff isd SPG stehe bevor, der sich gegen die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit richtet

8 polizeiliche Befugnisse Wegweisung Betretungsverbot

9 Wegweisung Betretungsverbot Zwangsgewalt Zwangsgewalt Verwaltungsübertretung Verwaltungsübertretung Befugnisse VStG oder Wegweisung ( 84 SPG) mit Zwangsgewalt

10 48 Std Zeitablauf Betretungsverbot Überprüfung der Zulässigkeit durch Sicherheitsbehörde

11 Zeitablauf Betretungsverbot Überprüfung der Einhaltung durch Exekutivorgan 3 Tage

12 Zeitablauf Betretungsverbot automatisches Ende nach zwei Wochen

13 Zeitablauf Antrag auf einstweilige Verfügung zwei Wochen Betretungsverbot

14 Zeitablauf Betretungsverbot automatisches Ende max vier Wochen

15 Zeitablauf Gericht max vier Wochen einstw. Verf. Betretungsverbot

16 polizeiliche Befugnisse nach der EO Einstweilige Verfügung Zwangsgewalt nach EO! Strafbarkeit Beugestrafe durch Richter

17 Problemfelder Pflicht zur Verhängung eines BV? Streitschlichtung anstelle BV? Verhängung gegenüber abwesenden Gefährder? örtliche Zuständigkeit Ende bei EV nach 382e EO Prüfungsmaßstab der Behörde

18 Pflicht zur Verhängung eines BV? Aufgabe Befugnisse obliegt / haben = Pflicht ermächtigt

19 Pflicht zur Verhängung eines BV? Aufgabe = Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern (Wegweisung und) Betretungsverbot in Wohnungen

20 Streitschlichtung anstelle BV? 22 Abs 2 26 Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Um gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen vorzubeugen, haben die Sicherheitsbehörden auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken.

21 Streitschlichtung anstelle BV? 22 Abs a keine Befugnis Aufgabe

22 Verhängung gegenüber abwesenden Gefährder? Verhängung des BV = Ausübung von Befehlsgewalt

23 örtliche Zuständigkeit Wohnung Behördensprengel

24 Allgemeiner Schutz vor Gewalt Ende bei EV nach 382e EO 382e. (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

25 Prüfungsmaßstab der Behörde (6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen.... Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben;... Anordnung überprüfen: ex ante (Zeitpunkt der Ausübung von Befehlsgewalt) Voraussetzungen bestehen: ex post (Zeitpunkt der Überprüfung)

26 Statistik 38a SPG 26 SPG Mai Dez k A k A k A (1.Hj)

27 Herzlichen Dank!

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