VO 2: Schritt 2. Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche

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1 VO 2: Schritt 2 Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche Barbara Ille, DSAin, barbara.ille@interventionsstelle-wien.at Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 1

2 Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 2

3 Inhaltsübersicht 1. Die Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie Präventions- und Interventionsmaßnahmen bei Gewalt in der Familie: Das österreichische Gewaltschutzgesetz Das Betretungsverbot Die Einstweilige Verfügung Die Prozessbegleitung Zahlen zu Gewalt in der Familie Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 3

4 1. Die Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie Die Wiener Interventionsstelle ist eine staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtung. Sie wurde im Zuge des ersten Gewaltschutzgesetzes 1997 eingerichtet und hat die Aufgabe, Opfer zu beraten, zu unterstützen und zu stärken. Die Interventionsstellen und die Gewaltschutzzentren erhalten die Meldungen der Polizei von Einsätzen bei Gewalt in der Familie und Stalking und haben die Aufgabe, die Opfer aktiv zu kontaktieren, Beratung und Unterstützung anzubieten und andere Maßnahmen zur Prävention (weiterer) Gewalt zu setzen. Unser vorrangiges Ziel ist es, Schutz und Sicherheit für die Betroffenen zu erhöhen und Gewalt zu verhindern. Unsere Arbeit richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Unsere Hilfe ist kostenlos und vertraulich. Unser Angebot steht allen Betroffenen zur Verfügung, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder anderer Merkmale Wir stehen auf der Seite der Betroffenen und unterstützen deren Anliegen und Interessen. Gewalttaten, die innerhalb der Familie stattfinden sind strafbare Handlungen und müssen als solche behandelt werden. Es gibt keine Rechtfertigung für Gewalt, jeder Mensch hat das Recht auf Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit. Gewalttäter müssen für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden und die Folgen tragen. Das Rechtssystem muß geeignete Maßnahmen gegen Gewalt entwickeln und durchführen, Schutz und Sicherheit der Opfer sind dabei oberstes Ziel. Gewalt gegen Frauen wird nur aufhören, wenn Männer aufhören, gewalttätig zu sein, und wenn die Gesellschaft aufhört, Gewalt zu tolerieren Wir führen unsere Arbeit professionell, engagiert und nach den neuesten fachlichen Standards durch. Zielgruppen der Wiener Interventionsstelle sind alle Opfer von Gewalt im sozialen Nahraum (Partnergewalt, familiäre Gewalt, Stalking). Alle Betroffenen werden unterstützt, unabhängig von ihrem Alter, Geschlecht, Herkunft oder anderer Merkmale. Frauen und ihre Kinder sind am häufigsten von diesen Formen der Gewalt betroffen. Über 85 % der Opfer sind weiblich, daher wird zur Prävention des Problems ein geschlechtsspezifischer Ansatz verfolgt. Kinder sind von Gewalt sehr oft direkt oder indirekt mit betroffen. Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 4

5 Das Unterstützungsangebot der Wiener Interventionsstelle Die Beratung und Unterstützung der Betroffenen wird von professionellen und engagierten Beraterinnen durchgeführt. Wir bieten Beratung in zahlreichen Sprachen an und ziehen bei Bedarf auch Dolmetscherinnen hinzu. In persönlichen Beratungsgesprächen werden, je nach Situation der betroffenen Person, verschiedene Themen besprochen. Es erfolgt jedenfalls eine gemeinsame Gefährlichkeitseinschätzung und individuelle Sicherheitsplanung denn der Schutz vor weiterer Gewalt hat Vorrang. In die Sicherheitsplanung wird auch die Situation etwaiger Kinder einbezogen. Neben der Information zum Betretungsverbot unterstützen die Mitarbeiterinnen der Wiener Interventionsstelle auch bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zum längerfristigen Schutz vor Gewalt und/oder Stalking. Kommt es, je nach Wunsch der KlientIn, zu einer mittel- oder längerfristigen Beratung, werden auch andere wichtige Themen besprochen, die auf dem Weg zu einem gewaltfreien Leben wichtig werden können, wie zb. Fragen der Wohnungsbeschaffung und der Existenzsicherung, Trennung und Scheidung, usw. Wir bieten außerdem die Begleitung zu Ämtern und Gerichten an und vermitteln andere Unterstützungsangebote (Psychotherapie, ärztliche Behandlung usw.). Als Einrichtung ist die Wiener Interventionsstelle gut vernetzt und kooperiert regelmäßig mit Institutionen wie Polizei, Amt für Jugend und Familie, Gerichte, oder auch nichtstaatliche Einrichtungen. Die Finanzierung der Tätigkeiten der Wiener Interventionsstelle erfolgt aus Mitteln des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz im Rahmen von Prozessbegleitung. Kontakt Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie Neubaugasse 1/3 (Ecke Mariahilfer Straße), 1070 Wien Tel.: 01/ Fax: 01/ Öffnungszeiten: Mo-Fr: 08:30-20:00 Uhr, Sa: 08:30-13:00 Uhr Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 5

6 2. Präventions- und Interventionsmaßnahmen bei Gewalt in der Familie: Das österreichische Gewaltschutzgesetz Seit 1997 gibt es in Österreich das sog. Gewaltschutzgesetz, das verschiedene wichtige Bereiche zum Schutz vor Gewalt in der Familie (und Stalking) umfasst: polizeilichen und zivilrechtlichen Schutz, strafrechtliche Maßnahmen und Opferrechte. Alle Menschen, die sich in Österreich aufhalten, sind unabhängig von ihrer Herkunft und Staatsbürgerschaft durch diese Gesetze vor Gewalt geschützt. Der Schutz vor Gewalt in Österreich enthält drei zentrale Elemente: Sofortigen Schutz durch polizeiliche Maßnahme des Betretungsverbots ( 38a SPG) Längerfristigen Schutz durch zivilrechtliche Maßnahmen/ Einstweilige Verfügung ( 382 b, e, g EO) Proaktive Beratung und Begleitung des Opfers von Gewalt durch die Interventionsstelle/ Gewaltschutzzentrum Die Grundphilosophie des österreichischen Gewaltschutzes besteht darin, dass Opfer familiärer Gewalt das Recht haben, in ihrem Zuhause zu bleiben, während die Gefährder das Haus verlassen müssen. Das Betretungsverbot ist ein geeignetes Mittel, um eine Gewaltsituation nachhaltig zu beenden. Damit wurde Österreich auch zum internationalen Modell der Prävention von Gewalt im sozialen Nahraum. Mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes wurde das Recht auf körperliche Unversehrtheit höher bewertet als das Recht auf Wohnen und Privatsphäre. Der Staat zeigt damit, dass Gewalt in der Familie nicht toleriert wird. Der Gewaltschutz in Österreich besteht im Grunde nach aus drei großen Säulen. Zum Einen, die polizeiliche Wegweisung, die zivilrechtliche Schutzverfügung und den Opferschutz durch Interventionsstellen. Die erste Säule und zentraler Bestandteil des Gewaltschutzes ist das Betretungsverbot (nach 38a Sicherheitspolizeigesetz/SPG). Gibt es Faktoren, die darauf hinweisen, dass Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person in ihrem Wohnbereich gefährdet sind, muss die Polizei die gefährdeten Personen schützen und die Person, von der die Gefahr ausgeht, der Wohnung verweisen. Die Polizei ist verpflichtet, die Betroffenen vor weiterer Gewalt zu schützen, dem Gefährder im Rahmen der Wegweisung die Rückkehr in die Wohnung oder in die Umgebung der Wohnung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen zu verbieten. Diese polizeiliche Maßnahme erfolgt aufgrund der professionellen Einschätzung der BeamtInnen vor Ort und ist unabhängig vom Willen der gefährdeten Person. Damit erhält die Exekutive die Möglichkeit, Gewalt zu unterbrechen ohne darauf warten zu müssen, bis es zu einem folgenschweren gewalttätigen Übergriff kommt. Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 6

7 2.1 Das Betretungsverbot Bringt Schutz für jede im Haushalt lebende Person (EhepartnerIn, LebensgefährtIn, Verwandte, Untermieter) unabhängig von den Familienbeziehungen oder Eigentumsverhältnissen Gilt für die Dauer von vierzehn Tagen, bei Beantragung einer zivilrechtlichen Schutzmaßnahme 28 Tage Gefährder wird Schlüssel durch die Polizei abgenommen Es gibt die Möglichkeit der Mitnahme der dringend benötigten Gegenstände durch den Gefährder Beinhaltet auch Informationspflichten der Polizei: gefährdete Person, Gefährder, Interventionsstelle, wenn mj. Kinder an Jugendwohlfahrtsträger Überprüfung des Betretungsverbots, bei Übertretung: Verwaltungsstrafe Ein weiteres zentrales Element des Schutzes vor Gewalt in Österreich sind, als zivilrechtliche Schutzmaßnahmen, die Einstweiligen Verfügungen. Diese sollen längerfristigen Schutz vor Gewalt gewährleisten. Es gibt drei Arten von Einstweiligen Verfügungen: Die EV zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen ( 382b), die EV zum allgemeinen Schutz vor Gewalt ( 382e) und die EV zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre ( 382g). 2.2 Die Einstweilige Verfügung Diese zivilrechtliche Maßnahme muss von der gefährdeten Person beantragt werden Als Voraussetzung für die Erlassung der EV gilt: Gewalt, gefährliche Drohungen, ein die Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten bzw. die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens/Zusammentreffens mit der gefährdenden Person EVs werden für die Dauer von sechs Monaten (Möglichkeit der Verlängerung) bei Gewalt in Wohnungen oder ein Jahr bei allgemeinem Schutz vor Gewalt/Stalking erlassen Schutzbereiche können sein: die Wohnung bzw. unmittelbare Umgebung der Wohnung, andere Orte wie Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz Es kann auch ein Verbot des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme durch eine EV geben Für die Durchsetzung der EV ist die Polizei zuständig ist; sie kann dazu auch Befehls-und Zwangsgewalt anwenden. Die Missachtung einer EV stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Ein weiteres wichtiges Anrecht ist das Recht auf Prozessbegleitung für alle Opfer von Gewalt im Strafprozess und (in manchen) Zivilprozessen. Prozessbegleitung gliedert sich in juristische Prozessbegleitung, bei welcher RechtsanwältInnen des Vertrauens von den Opferschutzeinrichtungen beauftragt werden um Opferrechte in Strafverfahren zu wahren und psychosozialer Prozessbegleitung, bei welcher durch Opferschonung angestrebt wird alle mit den Strafverfahren verbundenen emotionalen Belastungen für die Betroffenen möglichst gering zu halten. Prozessbegleitung ist für die Betroffenen kostenlos. Neben den rechtlichen Maßnahmen Wegweisung und Betretungsverbot (WW/BV) des Gefährders für 14 Tage und den längerfristigen Schutz durch die zivilrechtliche Schutzverfügung (Einstweilige Verfügung) ist die Unterstützung der Opfer durch Interventionsstellen die dritte Säule des Gewaltschutzes. Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 7

8 3. Die Prozessbegleitung Rechte der Opfer Opfer von strafbaren Handlungen haben im Strafverfahren bestimmte Rechte, die in der Strafprozessordnung festgelegt sind (StPO 4. Hauptstück 65-73). Dazu gehört zum Beispiel das Recht auf Information über das Verfahren Information über die Entlassung des Gefährders aus der Untersuchungshaft Akteneinsicht schonende Vernehmung und respektvolle Behandlung Beteiligung und Mitwirkung im Verfahren Schadenersatz und Schmerzengeld Prozessbegleitung Das Recht auf schonende Vernehmung garantiert, dass Opfer nicht im Beisein des Täters aussagen müssen. Es gibt die Möglichkeit, Opfer in einem eigenen Raum zu befragen und dies per Video in den Gerichtssaal zu übertragen. Kinder müssen immer auf diese schonende Weise und durch Sachverständige einvernommen werden. Personen, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt wurden, haben ebenfalls das Recht auf schonende Vernehmung. Auch alle anderen Opfer von Gewalt können diese Art der Vernehmung beantragen. Um Opfern die oft sehr belastende Aussage in der Hauptverhandlung zu ersparen, kann auch beantragt werden, dass die Befragung vorher stattfindet (Kontradiktorische Einvernahme). Seit 1. Juni 2009 haben Opfer unter bestimmten Umständen das Recht auf schonende Vernehmung. Weiters haben sie gegenüber dem Gefährder das Recht auf Geheimhaltung ihrer Wohnadresse. Recht auf Prozessbegleitung (nach 66 Strafprozessordnung und 73B Zivilprozessordnung) Opfer von Gewalt haben zur Wahrung ihrer Rechte Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren. Wie kann dieses Recht auf Prozessbegleitung in Anspruch genommen werden? Die Gewährung erfolgt rasch und unbürokratisch: Das Bundesministerium für Justiz hat in allen Bundesländern Opferschutzeinrichtungen beauftragt, Prozessbegleitung durchzuführen. Als Betroffene können Sie sich an eine dieser Einrichtungen wenden und Prozessbegleitung erhalten. Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 8

9 Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren bieten in allen Bundesländern Prozessbegleitung an (Adressen siehe S.12). Was umfasst die Prozessbegleitung? Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst z.b. die Begleitung zur Polizei, um Anzeige zu erstatten Information über und Vorbereitung auf das Strafverfahren Begleitung zu Einvernahmen und zur Hauptverhandlung. Die juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Vertretung im Strafverfahren durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zur Wahrung aller Rechte und Ansprüche des Opfers. Seit 1. Juni 2009 können Opfer, die im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, diese auch im Zivilverfahren in Anspruch nehmen; Voraussetzung ist, dass das Verfahren in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht (z.b. Scheidungsverfahren, Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Obsorgeverfahren). Im Zivilverfahren besteht kein Anspruch auf kostenlose juristische Prozessbegleitung. Im Rahmen von Verfahrenshilfe kann jedoch die Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes beantragt werden. Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 9

10 4. Zahlen zu Gewalt in der Familie 1 In Wien Polizeimeldungen im Vergleich der Jahre (2003 bis 2016) 1 Statistik aus dem Tätigkeitsbericht der Wiener Interventionsstelle Abrufbar hier: Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 10

11 In Österreich Betretungsverbote im Vergleich der Bundesländer (2016) Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 11

12 Die Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie arbeitet im Auftrag von: Impressum: Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie 1070 Wien, Neubaugasse 1/3 ZVR-Nummer: Tel.: 01/ , Schutzmöglichkeiten, Rechte und Ansprüche 12

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