Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen

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Transkript:

Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen vom 30.03.004 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) 9.6 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 99 über den Wald und die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 30. November 99; gestützt auf das Gesetz vom. März 999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom. Dezember 00 (WSR); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 7. November 999 und das dazugehörige Ausführungsreglement vom. August 000; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst: Art. Zweck (Art. 64 WSG) Diese Verordnung legt die Beitragsarten sowie die Berechnung und die Kriterien für die Festsetzung der Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen fest. Für Fragen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gilt die Subventionsgesetzgebung. Art. Berechnungsart und Verträge über die Gewährung der Beiträge Die Beiträge werden in Form von Pauschalen oder als Prozentsatz des Betrags der festgesetzt. Die werden grundsätzlich aufgrund von Pauschalbeträgen festgelegt. In Ermangelung von Pauschalbeträgen werden sie aufgrund tatsächlicher berechnet. Ein oder mehrere Indikatoren werden zur quantitativen Festlegung der subventionierten Leistung und als Referenz bestimmt. 3 Die Beiträge werden grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Kanton und dem Leistungserbringer gewährt.

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6 Art. 3 Höchstbetrag der Der Höchstbetrag der wird für jedes Vorhaben von der für die Erteilung von Beiträgen zuständigen Behörde im Voraus bestimmt. Bei der Festlegung werden die rationellsten Arbeitsmethoden berücksichtigt. Art. 4 Mindestbetrag der Für Einzelvorhaben beträgt der Mindestbetrag der 0'000 Franken. Für Einzelabrechnungen im Rahmen von Vorhaben beträgt der Mindestbetrag der 500 Franken. Art. 5 Rückerstattung im Fall einer Zweckänderung Erfährt das subventionierte Objekt innert zwanzig Jahren seit der Auszahlung der letzten Beitragsrate eine Zweckänderung, so kann die für die Erteilung von Beiträgen zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird. Art. 6 Förderung von Betriebseinheiten (Art. 0 und WSG) Beiträge für Werkhöfe (Anhang, Ziff..4) werden nur rationellen Betriebseinheiten ausgerichtet. Art. 7 Subventionierte, kantonale Höchstsätze und Kriterien für die Berechnung der Beiträge Die, die subventioniert werden können, die kantonalen Höchstbeitragssätze und die Kriterien für die Festlegung der Beiträge werden im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Wenn die Höhe des Beitrags nebst anderen Kriterien von der Finanzkraft der Beitragsempfänger abhängt, so richtet sich die für die Erteilung von Beiträgen zuständige Behörde auch nach den in den Artikeln 8 und 9 festgelegten Berechnungskriterien. Art. 8 Berechnungskriterium Finanzkraft der Gemeinden und anderer juristischer Personen (Art. 66 Abs. Bst. c WSG) Die Abstufung des Beitragssatzes (Satz) wird aufgrund des im Anhang vorgesehenen kantonalen Höchstsatzes (Höchstsatz) festgelegt.

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6 Die Finanzkraft der Gemeinden wird durch ihren Steuerpotenzialindex bestimmt. Ist die Finanzkraft der Gemeinden das einzige Kriterium für die Festlegung des Beitrags, so muss der Satz wie folgt abgestuft werden: a) Steuerpotenzialindex 60: 00 % des Höchstsatzes; b) 60< Steuerpotenzialindex 75: 80 % des Höchstsatzes; c) 75< Steuerpotenzialindex 90: 60 % des Höchstsatzes; d) 90< Steuerpotenzialindex 05: 40 % des Höchstsatzes; e) 05< Steuerpotenzialindex 0: 0 % des Höchstsatzes; f) 0< Steuerpotenzialindex: kein Beitrag. 3 Ist der Beitrag für einen Gemeindeverband bestimmt und die Finanzkraft das einzige Kriterium für die Festlegung des Beitrags, so muss der Satz im Verhältnis zum Steuerpotenzialindex jeder einzelnen Gemeinde abgestuft werden. 4 Ist für die Revierkörperschaften (Art. 0 und WSG) und Waldverbesserungskörperschaften (Art. 3 WSG; Art. 8 Bst. a und ff des Gesetzes vom 30. Mai 990 über die Bodenverbesserungen) die Finanzkraft das einzige Kriterium für die Festlegung des Beitrags, so muss der Satz auf jeden Fall der Hälfte des im Anhang vorgesehenen kantonalen Höchstsatzes entsprechen. 5 Für andere juristische Personen muss der Satz der Hälfte des im Anhang vorgesehenen kantonalen Höchstsatzes entsprechen, wenn die Finanzkraft das einzige Kriterium für die Festlegung des Beitrags ist. Art. 9 Berechnungskriterium Finanzkraft natürlicher Personen (Art. 66 Abs. Bst. c WSG) Die Abstufung des Beitragssatzes (Satz) wird aufgrund des im Anhang vorgesehenen kantonalen Höchstsatzes (Höchstsatz) festgelegt. Die Finanzkraft natürlicher Personen wird einerseits bestimmt durch das Nettojahreseinkommen der letzten in Kraft getretenen Veranlagungsanzeige (Code 4.9) und andererseits durch die in ihrer letzten Steuererklärung aufgeführten Vermögenswerte (Art. 53 59 des Gesetzes vom 6. Juni 000 über die direkten Kantonssteuern). 3 Natürliche Personen, deren Nettoeinkommen 30'000 Franken oder deren Vermögenswerte Million Franken übersteigen, haben kein Anrecht auf einen Beitrag, wenn die Finanzkraft das einzige Kriterium für die Festlegung des Beitrags ist. 4 Ist die Finanzkraft das einzige Kriterium für die Festlegung des Beitrags, so muss der Satz wie folgt abgestuft werden: a) Nettoeinkommen 50'000 Fr.: 00 % des Höchstsatzes; 3

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6 b) 50'000 Fr. <Nettoeinkommen 70'000 Fr.: 80 % des Höchstsatzes; c) 70'000 Fr. <Nettoeinkommen 90'000 Fr.: 60 % des Höchstsatzes; d) 90'000 Fr. <Nettoeinkommen 0'000 Fr.: 40 % des Höchstsatzes; e) 0'000 Fr. <Nettoeinkommen 30'000 Fr.: 0 % des Höchstsatzes. Art. 0 Technische Ausführungsweisungen Das Amt für Wald, Wild und Fischerei erlässt die nötigen technischen Weisungen zur Ausführung der Förderungsmassnahmen. Entsprechend Artikel 64 Abs. 3 des Reglements vom. Dezember 00 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen werden diese Weisungen der Finanzdirektion zur Stellungnahme unterbreitet. Kann dabei keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Staatsrat. 3 Die Weisungen werden von der Direktion der Institutionen und der Landund Forstwirtschaft genehmigt. Art. Änderungen Die Verordnung vom 3. Dezember 00 über die Bekämpfung des Borkenkäfers (SGF 9.) wird wie folgt geändert:... Art. Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist auf Beitragsgesuche, die bei ihrem Inkrafttreten hängig sind, anwendbar. Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. April 004 in Kraft. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang : Subventionierte, Beitragsarten und kriterien 4

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6 Änderungstabelle Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) 30.03.004 Erlass Grunderlass 0.04.004 004_046 07..004 Anhang Inhalt geändert 0.0.005 004_5 5..008 Art. geändert 0.0.008 008_37 5..008 Art. 3 geändert 0.0.008 008_37 5..008 Art. 4 geändert 0.0.008 008_37 5..008 Art. 6 geändert 0.0.008 008_37 5..008 Art. 0 geändert 0.0.008 008_37 5..008 Anhang Inhalt geändert 0.0.008 008_37 04.0.00 Art. 8 geändert 0.0.0 00_0 3.08.0 Art. geändert 0.0.0 0_070 3.08.0 Art. 0 geändert 0.0.0 0_070 3.08.0 Anhang Inhalt geändert 0.0.0 0_070 Änderungstabelle Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Erlass Grunderlass 30.03.004 0.04.004 004_046 Art. geändert 5..008 0.0.008 008_37 Art. geändert 3.08.0 0.0.0 0_070 Art. 3 geändert 5..008 0.0.008 008_37 Art. 4 geändert 5..008 0.0.008 008_37 Art. 6 geändert 5..008 0.0.008 008_37 Art. 8 geändert 04.0.00 0.0.0 00_0 Art. 0 geändert 5..008 0.0.008 008_37 Art. 0 geändert 3.08.0 0.0.0 0_070 Anhang Inhalt geändert 07..004 0.0.005 004_5 Anhang Inhalt geändert 5..008 0.0.008 008_37 Anhang Inhalt geändert 3.08.0 0.0.0 0_070 5

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6 ANHANG Subventionierte, Beitragsarten und kriterien Von Bund und Kanton unterstützte (Art. 64b 64e WSG). Schutz vor Naturereignissen (Art. 64b WSG) (Bundesprodukt «Schutzbauten») Grundangebot «Technischer Schutz vor Naturgefahren» Gefahrengrundlagen für das Risikomanagement Einzelprojekte Öffentliches Interesse Qualität von Projekt und (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte) 50 95 % der. Schutzwald (Art. 64c WSG).. Schutzwaldpflege Jungwaldpflege 3000 Franken pro behandelte Hektare und Vierjahresperiode Verjüngungshiebe anerkannten Nutzungskosten und Holzerlösen 0 30 Franken pro m 3 Holz

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6 Andere Kosten (Begleitmassnahmen) Planung und Leitung der Arbeiten 350 Franken pro Hektare beeinflusste Waldfläche und Vierjahresperiode 700 Franken pro Hektare beeinflusste Waldfläche und Vierjahresperiode In Ausnahmefällen (punktuelle Eingriffe) besteht die Möglichkeit einer Abrechnung gemäss den tatsächlichen Kosten mit einer Entschädigung bis zu 80 % der Mehrkosten... zur Verhütung und Behebung von Schäden im Schutzwald und in der angrenzenden Pufferzone Intensive phytosanitäre Überwachung Erwerb, Betrieb, Überwachung und Unterhalt von Geräten oder Einrichtungen zur Bekämpfung von schädlichen Organismen 30 Franken pro Stunde 00 Franken pro Gerät und Nutzungsjahr Nutzung geschädigter Bäume (Pflanzenschutzmassnahmen) Bringungsmittel 30 30 Franken pro m 3 Holz Räumung von sturmgeschädigtem Baumholz Holzvolumen pro Hektare, Hangneigung und Bringungsmittel 5000 400 Franken pro behandelte Hektare

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6..3 Infrastrukturanlagen für Schutzwälder Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen Fixer Satz Bedeutung des Projekts für die vom Perimeter betroffenen Schutzwälder 60 % der 0 60 % der.3 Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 64d WSG).3. Waldreservate und Altholzinseln Schaffung von Waldreservaten Ausscheidung von Altholzinseln geografischer Region, Fruchtbarkeit, Nutzungsbedingungen und Grösse des Reservats 0 0 Franken pro Hektare und pro Jahr und bis 40 000 Franken pro Projekt 3

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6.3. Waldbehandlung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt Schaffung oder Pflege von stufigen Waldrändern Pflanzung und Pflege von Eichen oder seltenen Arten Art des Eingriffs oder der Arten oder der Bedeutung des Perimeters 4000 6 000 Franken pro Hektare Revitalisierung von wichtigen Lebensräumen Ausserordentliche Massnahme zur Revitalisierung von wichtigen Lebensräumen innerhalb eines Regionalparks Art des Projekts 40 80 % der.4 Waldwirtschaft (Art. 64e WSG) (Bundesprodukt «Waldwirtschaft») Schaffung optimaler Betriebseinheiten Fixer und genutzter Holzmenge 40 000 Franken pro Einheit und Franken pro m 3 genutztes Holz während 4 Jahren 4

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6 Gründung von Holzlogistikunternehmen Fixer und genutzter Holzmenge 0 000 Franken pro Unternehmen und 60 Rappen pro m 3 vermitteltes oder verkauftes Holz während 4 Jahren Jungwaldpflege 000 Franken pro behandelte Hektare und Vierjahresperiode Nur vom Kanton unterstützte (Art. 64 WSG). Verjüngung und Jungwaldpflege (Art. 64 Bst. a WSG) Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung Jungwaldbegründung und -pflege Bestandes- und Geländebesonderheiten sowie Bringungsmittel der Art des Eingriffs 5 80 Franken pro m 3 Holz 000 4000 Franken pro behandelte Hektare und Vierjahresperiode 5

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6. im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion des Waldes (Art. 64 Bst. b WSG) Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen, für die defizitäre Holzernte aus Sicherheitsgründen, für den Unterhalt von Waldwegen Erstellung und Unterhalt von Waldlehrpfaden Bedeutung der Erholungsfunktion Art des Projekts 00 500 Franken pro Hektare und Jahr 9 45 % der.3 zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald (Art. 64 Bst. c WSG) Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen (Verschieben von Rundholzlagern, Verzicht auf gewisse Behandlungen oder eine mechanisierte Holzernte, Auflagen wie Baumartenmischung und Erhöhung der Bestandesvielfalt) Bedeutung der Schutzfunktion 0 50 Franken pro Hektare und Jahr 6

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6.4 Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen ausserhalb von Schutzwäldern (Art. 64 Bst. d WSG) Instandstellung, Verbesserung oder Neuerstellung von Waldwegen Erstellung von Lagerplätzen Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen Art des Projekts, Finanzkraft 3,5 60 % der.5 zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen (Art. 64 Bst. e WSG) Güterzusammenlegung Freiwillige Umlegung von Waldparzellen Schaffung von Betriebseinheiten (z. B. Verband oder Bewirtschaftungsgenossenschaft) oder andere Eigentumsverbesserungen Art des Projekts 3,5 70 % der 7

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6.6 Verhütung und Behebung von Schäden im Nichtschutzwald sowie Planung und Verwirklichung der gemäss Artikel 38 WSG (Art. 64 Bst. f WSG) Intensive phytosanitäre Überwachung Erwerb, Betrieb, Überwachung und Unterhalt von Geräten und Einrichtungen zur Bekämpfung von schädlichen Organismen Räumung geschädigter Bäume Räumung von sturmgeschädigtem Baumholz Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren (gemäss Art. 38 WSG) Rückungsart Holzvolumen pro Hektare, Hangneigung und Bringungsschwierigkeiten Art des Projekts 5 Franken pro Stunde 00 Franken pro Gerät und Nutzungsjahr 0 0 Franken pro m 3 Holz 500 5600 Franken pro behandelte Hektare 3,5 45 % der 8

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge V 9.6.7 Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle (Art. 64 Bst. g WSG) Studien und Förderungsaktionen Art des Projekts 9 45 % der.8 Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer (Art. 64 Bst. h WSG) Beratungskampagnen Art des Projekts 9 45 % der.9 Signalisation von Waldstrassen (Art. 64 Bst. i WSG) Ausarbeitung eines Projekts für einen Perimeter Signalisation von Fahrverboten Errichtung von Abschrankungen (sofern unerlässlich) 500 Franken pro Projekt 50 Franken pro Schild und 50 Franken pro Zusatztafel 000 Franken pro Abschrankung 9