3. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH (TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg)

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ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT

Transkript:

3. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH (TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg) 3. ÄnderungsTV-Ä Delitzsch/Eilenburg 11. Januar 2018 Zwischen der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer St. Penndorf und Dr. med. S. Hanke nachfolgend Arbeitgeber einerseits und dem Marburger Bund, Landesverband Sachsen e.v., vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Dipl.-Med. S. Ermer nachfolgend Marburger Bund andererseits wird zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH vom 08.12.2010 in der Fassung des 2. ÄnderungsTV-Ä Delitzsch/Eilenburg vom 1. Juni 2015 folgender Tarifvertrag vereinbart.

1 Wiederinkraftsetzen des TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg Die gegenüber dem Arbeitgeber gekündigten Regelungen des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH vom 08.12.2010 in der Fassung des 2. ÄnderungsTV-Ä Delitzsch/Eilenburg vom 01.06.2015 werden wieder in Kraft gesetzt. 2 Tabellenentgelte (1) Die Tabellenentgelte in den EG I bis III werden zum 01.01.2018 um 2,5 % gesteigert. Das Tabellenentgelt in der EG IV wird zum 01.01.2018 um 5,0 % gesteigert. (2) Ab 01.01.2019 werden die Tabellenwerte in den EG I bis III um weitere 2,9 % gesteigert (prozentuale Veränderung des Landesbasisfallwertes Sachsen 2017/18). In der EG IV erfolgt eine weitere Steigerung um 5,8 % (zweifacher Steigerung des LBF Sachsen 2017/18). 3 Stufen der Entgelttabelle (1) In der EG III wird ab 01.01.2018 eine neue Stufe 3 aufgenommen. Diese beginnt ab dem 7. Jahr der oberärztlichen Tätigkeit und erhält einen Wert von 250 Euro oberhalb der EG III Stufe 2. Ab dem 01.01.2019 erfolgt vor der Vergütungsentwicklung gemäß 2 eine weitere Steigerung um 150 Euro. (2) Ab dem 01.01.2018 entfällt in der EG IV die Stufe 1. Die Stufe 2 wird zur Stufe 1. 4 Bereitschaftsdienstentgelt Die Vergütung der Bereitschaftsdienste gemäß 12 Absatz 2 TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg entwickelt sich zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe wie die Tabellenvergütung gemäß 2 dieses Tarifvertrages. Es gilt die Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag. 5 Fortbildungsfrei Ab dem Jahr 2018 erhöht sich der Anspruch auf Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Fortbildung gemäß 6 Absatz 9 TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg von 3 auf 4 Tage.

6 Werktägliche Arbeitszeit 10 Absatz 2 des TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg erhält folgende Fassung. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den 3, 5 Absatz 1 und 2 und 6 Absatz 2 ArbZG über neun Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die neun Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II abgeleistet wird. 7 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 35 Absatz 1 Satz 2 des TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg erhält folgende Fassung. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 2) bis zu einem Jahr von mindestens 1 Jahr von mindestens 5 Jahren von mindestens 10 Jahren von mindestens 12 Jahren 1 Monat zum Monatsschluss, 3 Monate, 4 Monate, 5 Monate, 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 8 Vereinbarung zum Tarifvertragsgesetz Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die Vereinbarung in der Anlage 3, die sicherstellt, dass die Rechtsfolgen des 4a Absatz 2 TVG nicht eintreten.

9 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. (2) In 40 Absatz 2 werden die Worte 30. September 2017 durch die Worte 31. Dezember 2019 ersetzt. Dresden, Delitzsch,... Dipl.-Med. Sabine Ermer Marburger Bund Sachsen... Steffen Penndorf Verwaltungsdirektor/Geschäftsführer... Dr. med. Sigurd Hanke Ärztlicher Direktor/Geschäftsführer

Anlage 1 Vergütungstabellen Vergütung ab 01.01.2018 in Euro Stufe 1 Entgelt- Grundgruppe entgelt Stufe 2 Stufe 3 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 8.041,19 III 7.088,76 7.505,40 7.761,65 II 5.659,44 6.133,95 6.550,60 6.793,65 7.030,89 7.268,12 I 4.287,97 4.531,02 4.704,62 5.005,53 5.364,31 Vergütung ab 01.01.2019 in Euro Stufe 1 Entgelt- Grundgruppe entgelt Stufe 2 Stufe 3 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 8.507,58 III 7.294,33 7.723,06 8.141,09 II 5.823,56 6.311,83 6.740,57 6.990,66 7.234,78 7.478,90 I 4.412,33 4.662,42 4.841,05 5.150,69 5.519,87 Anlage 2 Vergütung des Bereitschaftsdienstes Entgeltgruppe 2017 1. Januar 2018 1. Januar 2019 I 27,00 27,68 28,48 II 32,10 32,90 33,86 III 34,65 35,52 36,55 IV 36,65 38,48 40,71

Anlage 3 Vereinbarung zum Ausschluss der Rechtsfolgen aus 4a Absatz 2 Satz 2 TVG Die Tarifvertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die zwischen ihnen abgeschlossenen und abzuschließenden Tarifverträge weiterhin Folgendes: 1. Die Gewerkschaft ver.di hat das Recht, für ihre Mitglieder von den Bestimmungen des TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg abweichende tarifliche Regelungen zu treffen. Dies gilt für alle Regelungsbereiche dieses Tarifvertrages sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge. Diese Regelung tritt in Kraft wenn die KKH Delitzsch GmbH mit der Gewerkschaft ver.di eine wirkungsgleiche korrespondierende Regelung getroffen hat. 2. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juli 2017, 1 BvR 1571/15 und andere, Rn. 178, vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Rechtsfolgen aus 4a Abs. 2 Satz 2 TVG (Verdrängung der Tarifverträge des Marburger Bundes bzw. von ver.di) nicht eintreten. Die KKH Delitzsch GmbH verpflichtet sich, dass in Tarifverträgen mit ver.di wirkungsgleiche korrespondierende Vereinbarungen getroffen werden und informiert den Marburger Bund hierüber. Diese Regelung tritt in Kraft, wenn die KKH Delitzsch GmbH mit der Gewerkschaft ver.di eine wirkungsgleiche korrespondierende Regelung getroffen habt. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Laufzeit dieser Vereinbarung keinen Antrag im Sinne von 2a Abs. 1 Nr. 6, 99 ArbGG zu stellen. Die KKH Delitzsch GmbH verpflichtet sich, mit ver.di eine wirkungsgleiche korrespondierende Vereinbarung zu treffen und diese dem Marburger Bund zur Kenntnis zu geben. Diese Regelung tritt in Kraft, wenn die KKH Delitzsch GmbH mit der Gewerkschaft ver.di eine wirkungsgleiche korrespondierende Regelung getroffen haben. 4. Die KKH Delitzsch GmbH stellt sicher, dass mit allen bei ihnen angestellten Ärztinnen und Ärzten, die Mitglied im Marburger Bund sind und unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg fallen, zukünftig nur noch Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die eine dynamische Bezugnahme auf die zwischen ihnen und dem Marburger Bund jeweils abgeschlossenen Tarifverträge enthalten. 5. Sollten durch eine Änderung des TVG die tarifvertragliche Dispositivität (vorstehend Nr. 2) oder andere Regelungen dieser Vereinbarung (vorstehend Nr. 1, 3, 4) entfallen, undurchführbar oder eingeschränkt werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine soweit wie möglich wirkungsgleiche Vereinbarung zu treffen. Ist eine Anpassung nicht möglich, haben beide Seiten das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarungen zu Ziffer 1 bis 4. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist 12 Monate zum Monatsende und eine solche Kündigung ist frühestens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 möglich.