Richtlinie Nr. 1.3. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend den Anwalt der ersten Stunde (Stand am 09.11.2015)



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Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.3. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend den Anwalt der ersten Stunde (Stand am 09.11.2015) Gestützt auf: Art. 158 Abs. 1 lit. c und 159 StPO und Art. 144 JG Beschliesst: 1. Grundsatz Die beschuldigte Person kann einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen. Sie muss dem Polizeibeamten jedoch die Telefonnummer des Wahlverteidigers mitteilen. Andernfalls wird ihr gemäss dem nachfolgend dargestellten Verfahren einer der Pikettanwälte zugeteilt. Auskunftspersonen haben keinen Anspruch auf eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt. 2. Beizug eines Rechtsanwalts Die EAZ der Kantonspolizei verfügt über die Liste der Pikettanwälte, die vom Freiburgischen Anwaltsverband geführt wird. Die Rechtsanwälte werden nach folgendem Vorgehen beigezogen: der einvernehmende Polizeibeamte ruft die EAZ an; die EAZ ruft unter Berücksichtigung der Verfahrenssprache den ersten Anwalt an, der auf der kalendarischen Pikettliste steht; die EAZ verbindet den einvernehmenden Polizeibeamten mit dem Anwalt der ersten Stunde. Die Einsatzfrist beginnt zu laufen, sobald der Pikettanwalt kontaktiert wurde. Sie beträgt eine Stunde, um die Polizeiposten in Freiburg (Liebfrauenplatz oder Zeughausstrasse), in Granges-Paccot, in Domdidier oder in Vaulruz aufzusuchen. Sollte sich der Anwalt verspäten, meldet er sich so schnell wie

Seite 2 von 5 möglich bei der EAZ. Der Pikettanwalt kann einen Einsatz nur gültig verweigern, wenn er in einem Interessenskonflikt steht oder ein Delikt zum Nachteil eines Angehörigen Gegenstand des Strafverfahrens ist. Unzulässige Verweigerungen werden durch die EAZ im Polizeijournal vermerkt oder auf andere geeignete Weise rapportiert. Der Generalstaatsanwalt setzt den Präsidenten des Anwaltsverbands darüber in Kenntnis. Wenn mehrere beschuldigte Personen einvernommen werden, kann ein Anwalt grundsätzlich nur die Interessen einer beschuldigten Person verteidigen. 3. Informationen zuhanden des Anwalts Der einvernehmende Polizeibeamte, der mit dem Pikettanwalt in Verbindung steht, übermittelt diesem telefonisch folgende Informationen: die Identität der beschuldigten Person; die Identität des Opfers; das Delikt; den Einvernahmeort; Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens hat der Anwalt keinen Anspruch auf weitere Informationen und auch keinen Zugang zu den Akten. Die Staatsanwaltschaft ist ausschliesslich zuständig für die Gewährung der Akteneinsicht. 4. Identifizierung des Anwalts Der Anwalt gibt sich mittels seiner SAV Mitgliederkarte (Schweizerischer Anwaltsverband) oder einer Identitätskarte zu erkennen und füllt ein Formular aus (Name, Vorname, Ankunftszeit, Unterschrift). Das Gleiche gilt auch für den Anwaltspraktikanten, der den Anwalt begleitet. Ist der Anwaltspraktikant alleine anwesend, weist er zusätzlich noch eine Bestätigung seines Anwalts vor. Ein einziger Anwaltspraktikant kann seinen Anwalt begleiten und zwar nur in den folgenden Fällen: die polizeiliche Einvernahme ist vorausgeplant und erfolgt auf eine Vorladung hin und die Anwesenheit eines Übersetzers ist nicht nötig. Der Anwaltspraktikant nimmt rein passiv an der Einvernahme teil.

Seite 3 von 5 5. Vorgängige Unterredung zwischen dem Anwalt und der beschuldigten Person Vor Beginn der Einvernahme kann sich der Anwalt während 15 bis 30 Minuten in einem separaten Raum mit der beschuldigten Person unterhalten. Diese Unterredung findet jedoch nur in denjenigen Fällen statt, in denen die beschuldigte Person vorläufig festgenommen wurde (Art. 159 Abs. 2 StPO). Bei Einvernahmen aufgrund einer Vorladung hat die beschuldigte Person keinen Anspruch darauf, sich vorgängig in den Räumlichkeiten der Polizei mit ihrem Anwalt zu besprechen. 6. Einvernahme Der Anwalt nimmt hinter seinem Klienten Platz. Im Prinzip interveniert der Anwalt nicht während der Einvernahme. Diese wird durch den Polizeibeamten geführt. Er kann jedoch verlangen, dass gewisse Punkte im Protokoll erwähnt werden und den Polizeibeamten darum bitten, ihm die Aussagen der Auskunftspersonen so vorzulesen, wie sie protokolliert wurden. Die Einvernahme spielt sich wie folgt ab: der Polizeibeamte befragt die beschuldigte Person; am Ende der Einvernahme kann der Anwalt durch den Polizeibeamten Fragen an die beschuldigte Person stellen lassen; der Anwalt darf dem Polizeibeamten keine Fragen stellen, insbesondere nicht zum Verfahren oder zur Einvernahmetaktik; der Polizeibeamte kann gegebenenfalls die Einvernahme kurzzeitig unterbrechen, um eine Unterredung zwischen der beschuldigten Person und dem Anwalt zu ermöglichen; sollte der Anwalt die Anweisungen des Polizeibeamten missachten, kann dieser nach vorgängiger Verwarnung die Einvernahme abbrechen. Unter Vorbehalt einer Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft kann der Anwalt nur an der Einvernahme seines beschuldigten Klienten und nicht an der Einvernahme weiterer Personen (beschuldigte Personen, Auskunftspersonen) teilnehmen. 7. Sicherheit Der Anwalt befolgt die Sicherheitsanweisungen der Polizei. Der Polizeibeamte entscheidet den Umständen entsprechend, ob die beschuldigte Person Handschellen trägt. In der Regel werden diese auf Antrag

Seite 4 von 5 des Anwalts abgenommen. Die Besprechungsräumlichkeiten für die beschuldigte Person und den Anwalt sind mit einem Alarmknopf und einer Wechselsprechanlage ausgestattet. Telekommunikationsmittel und Laptops sind für die einvernommenen Personen und ihre Mandanten während des gesamten Gesprächs mit der beschuldigten Person und während der Einvernahme verboten. 8. Sitzungspolizeiliche Massnahmen Der Polizeibeamte sorgt in analoger Anwendung von Art. 63 StPO für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Einvernahme Eventuelle Störungen durch den Anwalt werden im Einvernahmeprotokoll vermerkt. Bei wiederholten Störungen kann der Polizeibeamte den Anwalt aus dem Einvernahmeraum ausschliessen. In diesem Fall wird die Einvernahme beendet, ausser die beschuldigte Person willige ein, auch ohne Beisein ihres Anwalts weiter zu fahren. 9. Protokoll Der Anwalt unterschreibt das Protokoll nicht. Es wird aufgeführt, wer welche Frage an die beschuldigte Person stellt. Das Einvernahmeprotokoll wird dem Anwalt nicht ausgehändigt. Die Informationen bezüglich der Identität des Rechtsbeistands, sowie die Dauer der Einvernahme werden dem Anwalt mittels eines Formulars mitgeteilt. Dieses Formular führt den Namen, den Vornamen, die Ankunfts- und Abfahrtszeit des Anwalts aus. Der Polizeibeamte unterschreibt dieses Formular. 10. Übersetzer Für die vertrauliche Besprechung zwischen dem Anwalt und der beschuldigten Person kann auf Wunsch des Anwalts ein anderer Übersetzer als derjenige, den die Polizei für die Einvernahme vorgeladen hat, hinzugezogen werden. Allerdings muss der Anwalt selbst einen solchen Übersetzer finden. Dafür wird keine zusätzliche Frist gewährt.

Seite 5 von 5 Die Identität dieses privaten Übersetzers wird in einem Register festgehalten. Die Polizei ist ermächtigt, eine summarische Personenkontrolle durchzuführen. Diese soll sicherstellen, dass keine Verdunkelungsgefahr besteht. 11. Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und wird publiziert. Sie findet für das Jugendgericht analog Anwendung. Freiburg, den 22. Dezember 2010 Fabien GASSER Generalstaatsanwalt