Senatsausschuss Lehre und Weiterbildung

Ähnliche Dokumente
Einsichtnahme in Prüfungen und Prüfungsbewertungen

Einsichtnahme in Prüfungen und Prüfungsbewertungen

PRÜFUNGSEINSICHTEN RECHTLICHE ANFORDERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen

Xpert Business Prüfungsordnung

Anmeldung von Hausarbeiten Leitfaden fu r Studierende

Regelungen zum Prüfungsverfahren am Philosophischen Seminar

Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO)

Häufig gestellte Fragen zur Klageerhebung und dem Nachprüfungsverfahren

Amtliches Mitteilungsblatt 23/2011

Zugangsprüfungsordnung

Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design. der Hochschule für Künste vom

Prüfungsrecht: Was sollte ich als Prüfer/Aufsicht wissen? Workshop für interessierte Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakultät WM

Bachelor- und Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

Ausbildungslehrgang zum Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gem. 4 DGUV Vorschrift 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit (m/w/d) Prüfungsordnung

(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studienrichtungen weitere Regelungen getroffen werden.

Bachelor-Studiengang Biochemie

Amtliche Mitteilungen

(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studiengänge weitere Regelungen getroffen werden.

Durchführung der Fortschrittskontrolle in Bachelor- und Master-Studiengängen

FH-Mitteilungen 4. August 2017 Nr. 81 / 2017

HPL = Hochschulprüfungsamt für das Lehramt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund

über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)


Studienordnung für das Nebenfachstudium Wirtschaftswissenschaften für Studierende der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

vom 12. Mai 2016 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 05/2016, S. 510)

Leitfaden zur Nutzung einer Plagiatserkennungssoftware an der DSHS Köln

Hinweise zur Anfertigung der Projektarbeiten. Fakultät Wirtschaft Studiengang BWL-Bank

Prüfungsordnung Gültig ab Weiterbildung mit Zertifikat Berater/in Öffentlicher Dienst (DMA)

Hinweise für die Durchführung von Prüfungen in kontrollierter Form von (Klausuren, Tests, mündliche Prüfung) 1. Durchführung der Klausuren / Tests

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 1 Zweck der Prüfung

TOP Nr. TOP-Thema Verantwortlich Beteiligte Ergebnis Abstimmung

Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre -

Eignungsfeststellungsordnung. für den Masterstudiengang Europäischer Privatrechtsverkehr. an der Universität Leipzig 47/37

2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt?

AStA informiert. Rechte und Pflichten in Prüfungen

Amtliche Mitteilungen

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Bezirksregierung Münster. Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des

Satzung über die Zugangs- und Eingangsprüfung des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg (Zugangs- und Eingangsprüfungssatzung)

Ordnung zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule Bochum

Vom 25. November 1994 (KABl.-EKiBB 1996 S. 158)

Thema Alte PO Muster-Prüfungsordnung Paragraph Absatz Satz Bachelorarbeit

Begründung. I. Allgemeine Begründung

Bachelor- und Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

Vom Der Rektor der Pädagogischen Hochschule Heidelberg hat am seine Zustimmung erteilt.

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kulturwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 3.

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses

Informationen für Magister-/Magistraprüfungen

Informationen aus den Prüfungsämtern Elektrotechnik und Informatik. Erstsemestereinführung WS 2015/2016

an eidgenössischen Prüfungen Rechtliche Thomas Baumeler, Ressortleiter Recht Bern, den 19. November 2009

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)

Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002

Ordnung über die Feststellung der Studierfähigkeit. fachgebundener, beruflich qualifizierter. Hochschulzugangsberechtigter

für kommunale Verwaltung Albrechtstraße 7 Sachsen-Anhalt e. V. Tel.: (03 91) Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang I / Verwaltungswirt

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Sonderpädagogik im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Klinische Psychologie der Universität Bremen

Sozialgericht Hannover

Termine zur Bachelorarbeit im Studiengang BWL-Handel

Prüfungsordnung für das Zertifikatsstudium Informationstechnische Grundbildung - Lehrerausbildung (PO ZSt ITG-L) der Universität Bremen

Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung

P R Ü F U N G S O R D N U N G. 2 Bekanntgabe und Anerkennung der Prüfungsordnung

Rechtsvorschriften für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen zum MSA Informationen für die Schüler

Prüfungsrechtliche Spezifika im Lehramt an der UHH. Bärbel Rühlemann, Abt. 3, Ref. 31 Dr. Lejla Starcevic-Srkalovic, ZPLA

Satzung Studium in individueller Teilzeit in Bachelor- und Masterstudiengängen (Studium itz) der Hochschule Albstadt-Sigmaringen

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags)

University of Applied Sciences

Akademische Prüfungsordnung. für die hebräische Sprachprüfung. an der Katholisch-theologischen Fakultät. der Universität Passau

Amtliche Bekanntmachung

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz

Seite 2: Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting der Hochschule Ludwigshafen

Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich

University of Applied Sciences

beschlossen in der 3. Sitzung der IV. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen am

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geschichte an der Universität Bremen vom 8. Dezember Artikel 1

Informationen der Fachstudienberatung

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Namenkunde/Onomastik an der Universität Leipzig

hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (Stand: Oktober 2012).

Aufnahmeprüfungsordnung für den Masterstudiengang Integriertes Design der Hochschule für Künste vom

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten

Informationsveranstaltung des Prüfungsausschusses zum Studiengang Management im Gesundheitswesen

Amtliche Mitteilung Nr. 18/2016

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

3 Termine und Orte. (1) Die Abschlussprüfungen werden regelmäßig durchgeführt.

Informationen zur Prüfung Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital (IHK)

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Antrag auf Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen im Zuge eines Studiengangwechsels

8. SSZ-InfoForum

xxxxxxxxx Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang)

Transkript:

Senatsausschuss Lehre und Weiterbildung Leitfaden für Prüfungseinsichten Vorwort Dieser Leitfaden entstand auf Anregung und im Einvernehmen mit der Studierendenvertretung der Universität Stuttgart (stuvus) und wurde am 23.11.2018 vom Senatsausschuss Lehre und Weiterbildung beschlossen. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen in den Prüfungsordnungen der Universität Stuttgart hat jede bzw. jeder Studierende das Recht, innerhalb eines Jahres, Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen. Das Recht zur Einsichtnahme stützt sich auf 29 Absatz 1 Satz 1 LVwVfG Baden-Württemberg. Dieses Dokument soll das Vorgehen im Rahmen der Einsichtnahme universitätsweit auf Basis der rechtlichen Grundlagen beschreiben und Empfehlungen zur Umsetzung geben. Ziel dieses Leitfadens ist es, dass die Studierenden ihr Recht auf Einsicht bei möglichst geringem Aufwand seitens der Institute wahrnehmen können. Prüfungen sind alle Prüfungsleistungen inklusive mündlicher Prüfungen, schriftlicher Prüfungen, lehrveranstaltungsbegleitender Prüfungen und Abschlussarbeiten. Der Leitfaden gilt entsprechend für benotete Studienleistungen. Die nachfolgenden beziehen sich vorwiegend auf schriftliche Prüfungsleistungen und sind daher auf andere Prüfungsformen nur bedingt anwendbar. A Ziele der Prüfungseinsicht Die Prüfungseinsicht dient dem Zweck, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, die Bewertung ihrer Prüfungsleistung einschließlich etwaiger Gutachten und Prüfungsprotokolle einzusehen und auf Fehler zu überprüfen. Darüber hinaus kann die Prüfungseinsicht Studierende dabei unterstützen, Kenntnis über die eigenen Fehler und Wissenslücken zu erlangen und aus diesen zu lernen. Diskussionen hinsichtlich der erfolgten Bewertung sowie umfassende Erläuterungen zum Verständnis einer eventuell zur Verfügung gestellten Musterlösung sind keine Ziele. Seite 1

B Termine, Dauer und Ablauf Rechtliche Regelungen Nach den Prüfungsordnungen haben die Studierenden innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Anspruch auf Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungsprotokolle. Das Verfahren der Prüfungseinsicht wird den Studierenden rechtzeitig durch die Prüferin oder den Prüfer oder durch den Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Sollten keine Informationen erfolgen, können die Studierenden innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Note einen Antrag auf Einsichtnahme an die Prüferin oder den Prüfer oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses stellen. Das gleiche gilt, wenn Studierende aus triftigen Gründen den angebotenen Einsichtstermin nicht wahrnehmen konnten. Das Vorliegen triftiger Gründe ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Die Bekanntgabe des Verfahrens der Prüfungseinsicht erfolgt in der Regel durch die Prüferin oder den Prüfer. Hierbei wird empfohlen, Informationen zur Prüfungseinsicht auf der Homepage des zuständigen Institutes bzw. Lehrstuhls zur Verfügung zur stellen oder die zur Prüfung angemeldeten Studierenden per Mail zu informieren. Bei großer Teilnehmerzahl wird eine Voranmeldung mit anschließender Terminvergabe empfohlen. Weiterhin empfiehlt sich das Führen einer Einsichtsliste, auf der Herausgabe und Rückgabe der Klausur dokumentiert werden. Einsichtsmöglichkeiten sollten zeitnah, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (z. B. in C@MPUS) oder zu Beginn der Vorlesungszeit eingeräumt werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass etwaige notwendig werdende Korrekturen möglichst rasch in die Notenauszüge der Studierenden einfließen. Die Dauer der Einsicht sollte sich nach dem Umfang der konkreten Prüfung richten. Sie sollte so bemessen sein, dass die Studierenden ausreichend Zeit haben, die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen sowie die Gutachten zur Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend werden mindestens 15 Minuten pro Studierendem empfohlen. Der Raum und die Anzahl der Aufsichten sollten ausreichend bemessen sein, um allen Interessierten die Einsicht im Sitzen ohne große Wartezeit zu ermöglichen. Der Notenschlüssel stellt einen zentralen Faktor der Prüfungsbewertung dar und sollte daher bekannt gegeben werden. Die Studierenden oder deren Bevollmächtigte müssen sich mithilfe des Studierendenausweises oder eines amtlichen Ausweisdokumentes bei Herausgabe der Unterlagen identifizieren. Leitfaden Prüfungseinsichten V1.0 Seite 2

Nach Ermessen der zuständigen Prüferin bzw. des zuständigen Prüfers kann das Mitführen von Taschen und eigenem Schreibmaterial verboten werden. Diese sind für die Dauer der Einsicht an einer ausgewiesenen Stelle im Raum abzulegen. Gegebenenfalls muss dann besonderes Schreibmaterial (z.b. farbige Stifte) durch die Prüferin bzw. den Prüfer bereitgestellt werden. (Exkurs: Nehmen Studierende während der Prüfungseinsicht Veränderungen an ihren Prüfungsunterlagen vor, stellt dies einen Täuschungsversuch dar, der zur Aufhebung der bisherigen Note und zur Bewertung der Prüfung mit der Note 5,0 wegen Täuschung führt.) Um die Akzeptanz und Verständlichkeit der Bewertung durch die Studierenden zu erhöhen und spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, wird die Anwesenheit von kundigen Personen empfohlen (z.b. Aufsichten, Prüfer). Darüber hinaus kann es sinnvoll und hilfreich sein, den Studierenden während der Prüfungseinsicht Zugang zu einer Musterlösung zu ermöglichen, um Rückfragen im Rahmen der Einsichtnahme zu reduzieren und den Studierenden zu ermöglichen, Kenntnis über die eigenen Fehler und Wissenslücken zu erlangen und aus diesen zu lernen. (Exkurs: Eine Musterlösung betrifft regelmäßig nicht das konkrete Prüfungsverfahren des einzelnen Prüflings, sondern gibt den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung. Demzufolge sind Musterlösungen nicht Bestandteil der Prüfungsakte. Es besteht daher kein genereller Anspruch auf Akteneinsicht in eine Musterlösung.) C Kopien und Notizen Rechtliche Regelungen Studierende, die Rechtsbehelfe gegen eine (vermeintlich) fehlerhafte Korrektur einlegen möchten, müssen sogenannte substantiierte Rügen vorbringen. Das bedeutet, dass Studierende im Rahmen der Begründung eines Rechtsbehelfs gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung konkrete Hinweise geben müssen. Damit ist gemeint, dass sie ihre Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar begründen und darlegen müssen, in welchen Punkten die Einschätzung bestimmter Leistungen nach ihrer Auffassung Bewertungsfehler aufweist. Nur wenn solche Einwände vorgebracht werden, ist die Prüferin oder der Prüfer verpflichtet, die Bewertung der Prüfung zu überdenken und sich mit den substantiierten Einwänden der bzw. des Studierenden auseinander zu setzen (Überdenkensverfahren). Ein Überdenkensverfahren kann sowohl im Rahmen der Einlegungen eines Rechtsbehelfs (vgl. E Widerspruch) durchgeführt werden oder auch hiervon losgelöst, indem sich die oder der Studierende direkt mit seinen konkreten Hinweisen an die Prüferin oder den Prüfer wendet. Die Erhebung von substantiierten Einwendungen setzt voraus, dass die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen nehmen können und sich ggf. hierzu auch Notizen machen können. Leitfaden Prüfungseinsichten V1.0 Seite 3

Über das Anfertigen von Kopien der Prüfung hat die Prüfungsbehörde (gemeint sind Prüfer und Prüfungsausschuss) auf schriftlichen und begründeten Antrag der oder des Studierenden zu entscheiden. In der Regel ist das Anfertigen von Kopien zu gewähren, wenn die oder der Studierende ein berechtigtes rechtliches Interesse hieran geltend macht. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn ihr oder ihm im Rahmen der Prüfungseinsicht Punkte aufgefallen sind, die nach ihrer oder seiner Auffassung nicht ausreichend bei der Bewertung berücksichtigt wurden und sie oder er daher die Kopie zur Überprüfung dieser Passagen und ggf. zur Erhebung substantiierter Einwände benötigt. Die Herausgabe einer Kopie kann davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Studierende zuvor den angebotenen Einsichtstermin wahrgenommen hat oder aus triftigen nachgewiesenen Gründen nicht wahrnehmen konnte. Das Anfertigen von Kopien kann versagt werden, wenn ein berechtigtes Interesse der Prüfungsbehörde an der Geheimhaltung der Prüfungsunterlagen besteht. Kein rechtfertigender Grund in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung, dass die Prüfungsaufgabe bei einer späteren Prüfung erneut herangezogen werden soll. Das Anfertigen von Kopien muss nicht während der Prüfungseinsicht ermöglicht werden. Es reicht aus, wenn die Studierenden zeitnah, z.b. im Lehrstuhlsekretariat, die Möglichkeit haben, eine Kopie zu erhalten. Angefertigte Kopien dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Bewertung verwendet werden. Eine Verbreitung (z.b. im Internet) ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Studierenden sollen darauf explizit, am besten schriftlich, hingewiesen werden. Empfehlenswert ist es in diesem Zusammenhang das Papier, auf dem die Kopien angefertigt werden, mit entsprechenden Wasserzeichen oder Fußnoten oder Ähnlichem zu versehen. Hierfür kann folgender Text verwendet werden: Fragestellungen der Klausur sowie die Korrekturanmerkungen der Prüfer unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Kopien oder Ablichtungen der Prüfung dienen nur zum Zwecke der Klausureinsicht. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung im Internet ist verboten und kann im Falle eines Verstoßes rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das berechtigte Rechtsschutzinteresse bleibt davon unberührt (z.b. Weitergabe an eine/einen bevollmächtigt(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt). Es wird empfohlen, den Studierenden das Aufgabenblatt in Kopie mit auszuhändigen. D Bevollmächtigung Im Rahmen der Einsichtnahme kann die oder der Studierende grundsätzlich nur Einsicht in seine Unterlagen verlangen. Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin ist gemäß 14 LVwVfG bei vorliegender schriftlicher Vollmacht zuzulassen. Der Vertreter bzw. die Vertreterin hat sich ebenfalls auszuweisen. Der Vertreter bzw. die Vertreterin hat dieselben Rechte, die auch dem Prüfling im Rahmen der Einsichtnahme eingeräumt werden. Für den Fall, dass Studierende anwaltlich vertreten sind, wer- Leitfaden Prüfungseinsichten V1.0 Seite 4

den dem entsprechend bevollmächtigten Rechtsbeistand die Unterlagen gesondert zugänglich gemacht. Es wird empfohlen, dass die oder der Studierende selbst an der Einsicht teilnimmt und eine Vertretung nur im Ausnahmefall erfolgt, Die Personalien des Bevollmächtigten sollten von der Prüferin bzw. dem Prüfer oder den Mitarbeitern, die die Einsicht durchführen, aufgenommen werden, weiterhin sollte die unterschriebene Vollmacht einbehalten werden. E - Widerspruch Erfolgt die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, können Studierende innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung oder erfolgt die Bekanntgabe der Note auf andere Art und Weise verlängert sich die Frist auf ein Jahr ab Bekanntgabe der Note. Das Prüfungsamt der Universität Stuttgart versendet in der Regel einmal pro Semester schriftliche Bescheide über Prüfungsleistungen mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Einlegung eines Widerspruchs darf nicht dazu führen, dass die vergebene Note durch Änderung des Bewertungssystems oder durch Nachschieben beliebiger Gründe nachträglich verschlechtert wird. Eine Verschlechterung ist aber zulässig, wenn der Prüferin oder dem Prüfer im Rahmen der Überprüfung Fehler in der bisherigen Bewertung auffallen. F - Ansprechpartner Bei Verfahrensfragen, die mit der zuständigen Prüferin oder dem zuständigen Prüfer bzw. dem Prüfungsausschuss nicht geklärt werden konnten, stehen Ihnen folgende Personen zur Verfügung: stuvus pruefungseinsicht@stuvus.uni-stuttgart.de Ombudsperson Lehre Dr. Ursula Meiser ursula.meiser@rektorat.uni-stuttgart.de Leitfaden Prüfungseinsichten V1.0 Seite 5