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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/8350 19. Wahlperiode 13.03.2019 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 19/7836 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes A. Problem Von Seiten der Europäischen Union (EU) ist das Recht zu Lizenzen und zur Erhebung, Verwaltung und Freigabe von Sicherheiten im Bereich des Marktorganisationsrechts im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU grundlegend überarbeitet worden. Im Rahmen der Überarbeitung des Durchführungsrechts dieser neuen unionsrechtlichen Vorschriften hat sich nach Angaben der Bundesregierung erwiesen, dass auf nationaler Ebene das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) derzeit keine Zuständigkeitszuweisung an die Zollverwaltung für die Abschreibung der Lizenzen sowie keine Zuständigkeitsregelung für Sicherheiten enthält. Zudem machen die neuen unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich Lizenzen und Sicherheiten nach Angaben der Bundesregierung eine Ergänzung des Anhangs des Marktorganisationsgesetzes zu den im Rahmen von Rechtsverordnungen nach dem Marktorganisationsgesetz verarbeiteten Daten erforderlich. Ferner sind laut Bundesregierung punktuelle Anpassungen an die aktuelle Terminologie im Zollrecht sowie die Streichung einer Regelung zu Teillizenzen, die inzwischen unionsrechtlich geregelt ist, vorzunehmen. B. Lösung Änderung des Marktorganisationsgesetzes. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. C. Alternativen

Drucksache 19/8350 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund Länder und Kommunen E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Soweit Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen um Vorschriften der Regelung der Zuständigkeiten ergänzt werden, entsteht hierdurch der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Im Übrigen finden nur terminologische Korrekturen statt, ohne Erfüllungsaufwand zu verursachen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen um die Möglichkeit der Regelung von Zuständigkeiten führt zu keinem Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Es finden hierdurch keine Änderungen der Zuständigkeiten statt. F. Weitere Kosten

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/8350 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/7836 unverändert anzunehmen. Berlin, den 13. März 2019 Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft Alois Gerig Vorsitzender Hans-Jürgen Thies Rainer Spiering Wilhelm von Gottberg Dr. Gero Clemens Hocker Amira Mohamed Ali in Friedrich Ostendorff

Drucksache 19/8350 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Hans-Jürgen Thies, Rainer Spiering, Wilhelm von Gottberg, Dr. Gero Clemens Hocker, Amira Mohamed Ali und Friedrich Ostendorff I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 83. Sitzung am 21. Februar 2019 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 19/7836 an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur Beratung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Von Seiten der Europäischen Union (EU) ist das Recht zu Lizenzen und zur Erhebung, Verwaltung und Freigabe von Sicherheiten im Bereich des Marktorganisationsrechts im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU grundlegend überarbeitet worden. Dabei handelt es sich im Einzelnen um - die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, - die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz, - die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, - die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen, - die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission. Im Rahmen der Überarbeitung des Durchführungsrechts dieser neuen unionsrechtlichen Vorschriften hat sich nach Angaben der Bundesregierung erwiesen, dass auf nationaler Ebene das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) derzeit keine Zuständigkeitszuweisung an die Zollverwaltung für die Abschreibung der Lizenzen sowie keine Zuständigkeitsregelung für Sicherheiten enthält. Lizenzen im Sinne des Marktorganisationsgesetzes sind Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren. Es ist nach Darstellung der Bundesregierung lediglich im Marktorganisationsgesetz in 18 Absatz 1 geregelt, dass Lizenzen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erteilt werden. Die Abschreibung

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/8350 auf der Lizenz erfolgt jedoch durch die Zollverwaltung, wovon auch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in ihrem Artikel 10 ausgeht. Dies ist nach dem Konzept des Marktorganisationsgesetzes in einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung zu regeln. Daher soll die Ermächtigung zur Regelung von Zuständigkeiten in Rechtsverordnungen nach dem Marktorganisationsgesetz ( 31) um diese Rechtsverordnung erweitert werden; dasselbe gilt für Sicherheiten. Zudem machen die neuen unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich Lizenzen und Sicherheiten nach Angaben der Bundesregierung eine Ergänzung des Anhangs des Marktorganisationsgesetzes zu den im Rahmen von Rechtsverordnungen nach dem Marktorganisationsgesetz verarbeiteten Daten erforderlich. Ferner sind laut Bundesregierung punktuelle Anpassungen an die aktuelle Terminologie im Zollrecht sowie die Streichung einer Regelung zu Teillizenzen, die inzwischen unionsrechtlich geregelt ist, vorzunehmen. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs: Mit dem Gesetzentwurf sollen die neuen unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Lizenzen und Sicherheiten im Rahmen des Marktorganisationsgesetzes umgesetzt werden. Mit Artikel 1 sollen die notwendigen Ergänzungen der nationalen Zuständigkeiten vorgenommen werden. 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationgesetzes soll um die Möglichkeit erweitert werden, die Zuständigkeit für die Durchführung der Rechtsverordnung zu Lizenzen ( 21 Satz 1 Nummer 1) und Sicherheiten ( 21 Satz 1 Nummer 2) der BLE oder der Bundesfinanzverwaltung zuzuweisen. In der Praxis wird dies nach Aussage der Bundesregierung vor allem für die Zuweisung der Zuständigkeit für die Vornahme der Abschreibung von Lizenzen relevant werden. Diese erfolgt schon bisher durch die Zollverwaltung und soll ausweislich Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten erfolgen. Ferner soll punktuell die Terminologie im Marktorganisationsgesetz ohne inhaltliche Änderung an das geltende Zollrecht angepasst werden. Die inzwischen unionsrechtlich geregelte Vorschrift zu Teillizenzen soll gestrichen und eine Klarstellung zum Regelungsumfang einer Rechtsverordnung zu Lizenzen erfolgen. Zudem soll die Anlage zum Marktorganisationsgesetz um solche Daten erweitert werden, die für die Durchführung der neuen unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich Lizenzen und Sicherheiten verarbeitet werden müssen. Mit der beabsichtigen Ergänzung von 31 des Marktorganisationsgesetzes können die zeitnah zu novellierende Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EG-Lizenz-Verordnung) und die Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EG-Sicherheiten-Verordnung) beide auf das Marktorganisationsgesetz gestützte Rechtsverordnungen um entsprechende Zuständigkeiten ergänzt werden. Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 16. Sitzung am 13. Februar 2019 im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 19/1837) mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes befasst und in seiner gutachtlichen Stellungnahme Ausschussdrucksache 19(26)22-29 festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs nicht gegeben ist. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung weist in seiner gutachtlichen Stellungnahme darauf hin, dass folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen wurden: Die vorliegenden Regelungen berühren keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, da es sich um allein juristisch und terminologisch erforderliche punktuelle Änderungen handelt, die keine Änderungen in der Praxis der unionsrechtlich geregelten Lizenzerteilung bewirken. Für den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung ist die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.

Drucksache 19/8350 6 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 1. Abschließende Beratung Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 19/7836 in seiner 25. Sitzung am 13. März 2019 abschließend beraten. 2. Abstimmungsergebnis Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/7836 unverändert anzunehmen. Berlin, den 13. März 2019 Hans-Jürgen Thies Rainer Spiering Wilhelm von Gottberg Dr. Gero Clemens Hocker Amira Mohamed Ali in Friedrich Ostendorff

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