Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Wasterkingen (Teilbereich A)

Ähnliche Dokumente
Reglement über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit kommunaler Bedeutung (Sch Re)

Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Hausen a. A.

Verordnung zum Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten

Dürnten. Verfügung über den Schutz des Waldstandortes von naturkundlicher Bedeutung Loorentobel (Naturschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung)

Verordnung zum Schutz des Feuchtgebiets Heidenmösli

Verordnung über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Stäfa

Verordnung über den Schutz der Geroldswiler Auen in Geroldswil, Dietikon und Weiningen (Naturschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung)

Verfügung zum Schutz der Moorbiotope Hinter Guldenen in den Gemeinden Maur und Egg (Naturschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung)

Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Knonau, Teilgebiete in Maschwanden und Mettmenstetten

REGLEMENT über den Schutz der Flach- und Übergangsmoore «Brunnen» und «Fliesmatt» inkl. Moorlehrpfad in der Gemeinde Andermatt

Kommunale Natur- und Landschafts- schutzverordnung (NLV)

Verordnung zum Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Flaach (ausserhalb Auengebiet Eggrank-Thurspitz)

Verordnung über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten. in der Gemeinde Wetzikon und einem Teilgebiet von Bäretswil

Schutz des Naturschutzgebiets Moos in der Gemeinde Wallisellen (Naturschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung)

Richtlinien Naturschutz

Kommunale Verordnung über den Natur- und Landschaftschutz. Schlue, Tittnauer und Neue Reben

Unterschutzstellung eines Auengebietes von nationaler Bedeutung. Objekt Nr. 9; Wyden

(vom 16. Dezember 2003)

(vom 1. November 2008)

Naturschutzreglement

(vom 29. September 2017)

Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Hombrechtikon

Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Turbenthal, Teilbereich Feld

Verordnung über den Schutz der Moorlandschaft Hirzel (Gemeinden Hirzel, Horgen, Schönenberg und Wädenswil)

Unterschutzstellung eines Auengebietes von nationaler Bedeutung. Objekt Nr. 8; Hau-Äuli

Nutzungsreglement. Jagdhaus «Laubberg»

Mammerner Wald/Iibtobel

Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsrätinnen und Regierungsräte

(vom 11. August 2008)

Biotop Espel Schutzverordnung. Vom 16. Juli

Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hüttenboden», Laufen

Verordnung über den Schutz des Sihlwaldes als Natur- und Landschaftsschutzgebiet

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung)

(Änderung vom 18. April 2018)

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen- Huppergruben», Bubendorf und Lausen

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)

Pflegeplan Naturschutzzone Hanenried Kleine Melchaa, Gemeind Sachseln 821. Informationen 805

Änderung Verordnung zum Schutze des Gyrenweihers in das Reglement Gyrenweiher

A Schutzverordnung Burgweier

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung)

Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji", Gemeinde Oberwald

Verordnung zum Schutz des Greifensees (Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung), Gemeinden Mönchaltorf und Uster (Änderung)

REGLEMENT über den Schutz des Südufers des Urnersees. (vom 12. September ; Stand am 1. Januar 2007)

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen

ANHANG. Alle Fotos durch H. Bürki, Duggingen. Gemeinde Duggingen, Mutation Zonenreglement Landschaft, Anhang: Beschlussfassung A 1

reicht eine Strafanzeige gegen die Jagdschützengesellschaft Zürich betreffend

Naturschutz-Verordnung. der Politischen Gemeinde Fällanden

vom (Stand ) Der Staatsrat des Kantons Wallis

Berichtigte Fassung. (vom 13. April 2011)

Besondere Schutzverordnung Schuppis Bestimmungen

Keine wasserbauliche Bewilligung beim Gewässerunterhalt Was bedeutet dies für die Politischen Gemeinden?

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bärelöcher», Laufen und Röschenz

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Bruckmüller-Weiher" vom 14. Dezember 1988

ANHANG. Alle Fotos durch H. Bürki, Duggingen. Gemeinde Duggingen, Zonenreglement Landschaft, Anhang: genehmigtes Exemplar, Februar 2011 A 1

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994

SCHUTZZONENPLAN MIT ZONENVORSCHRIFTEN

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

Leitfaden kantonales Vernetzungskonzept

Verfügung. Entwurf vom 12. Juni 2017

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

Nr. 713 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau

Einwohnergemeinde Jegenstorf. Beitragsverordnung für ökologische Leistungen und die gestalterische Aufwertung des Ortsbildes

Verordnung über das Naturschutzgebiet Burst-Altstätten R - 20

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt

Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg. (Vom 18. Dezember 2008, geändert mit Beschluss des Umweltdepartements vom 26.

Ökologisches Potential von Verkehrsbegleitflächen

Das Umweltdepartement des Kantons Schwyz,

Exkursionen. Lebensräume. natur exkurs

Politische Gemeinde Oberhelfenschwil

Kanton Zug Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug,

Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g

Kantonale Landwirtschafts- und Schutzzone. Witi Grenchen - Solothurn. Zonenvorschriften

Reglement über die kantonalen Wildruhezonen. vom 15. November 2011/21. Januar Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen (Natur- und Heimatschutzverordnung)

(vom 17. Januar 2017)

REGLEMENT zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen

Nr. 711 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer. vom 24. Januar 1992 (Stand 1. Januar 2014)

ASF 2013_101. Verordnung. über die Wildruhezone La Berra. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. November 2013

Grundlagen Natur und Kultur: Schutzkriterien und Übersicht über die inventarisierten Objekte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

REGLEMENT zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR)

Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV 11 ) vom 01. April

Inventarliste Übersicht über die inventarisierten Objekte Kurzfassung der Inventarblätter Juli 2015 /

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat

gestützt auf 10 und 40 des Baugesetzes vom 19. Januar ) ), * 1. Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzung

Richtlinien für ÖQV-Qualitätsbeiträge

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Lammer Bruch" in der Stadt Braunschweig vom 01. Oktober 1986

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord", Gemeinde Saas-Fee

Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bei der Silberpappel" vom 30. November 1983 (GBl. v , S. 9).

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil Am Eisenbach bei Unterroth, Gemeinde Unterroth. vom

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hirtlohweiher bei Schwandorf. vom 03. März 1993 (RABl S. 17)

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

Massnahmen Landschaftsqualität Vernetzung Naturschutz

Transkript:

1 Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Wasterkingen (Teilbereich A) (vom 27. März 1998) Die Baudirektion, gestützt auf Art. 18ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG), erlässt folgende Verordnung: 1. Die folgenden Objekte werden unter Naturschutz gestellt: Objekt Nr. Name 1 Trockenstandort Büelbrunnen 3 Trockenstandort In den hinteren Halden 4 Trockenstandort Halden und Kiesgrube Rain 6 Feuchtstandorte Unteres Wannenloch/Sumpf 7 Trockenstandort Spitz 8 Trockenstandort Bergwis 9 Trockenstandort Sangen/Chnören Schutzobjekte Die Objekte weisen wertvolle Mager- und Trockenwiesen, Riedwiesen, Quellfluren, Feuchtstellen und angrenzende artenreiche Wälder auf. Objekt Nr. 1, Trockenstandort Büelbrunnen Der südexponierte, wechseltrockene Hang auf Molassemergeln weist eine Vielzahl sehr seltener und bedrohter, lichtbedürftiger Pflanzenarten auf. Die sehr seltene Lebensgemeinschaft weist grosse Ähnlichkeiten mit Magerwiesen des Randens auf und ist durch eine zunehmende Verbuschung stark bedroht. Ebenfalls schutzwürdig sind die nördlich und östlich angrenzenden föhrengeprägten Waldbestände, deren Schutz in einer späteren Phase ebenfalls geregelt werden soll, damit das einzigartige Biotopmosaik langfristig erhalten werden kann. Das Kerngebiet ist die wechseltrockene Magerwiese, deren Schutz und Pflege dringlich ist und deren Areal erhalten bzw. wiederhergestellt werden soll. Objektbeschreibungen

2 Objekt Nr. 3, Trockenstandort In den hinteren Halden Der Südhang unter dem Brandwald ist ein Trockenstandort mit Magerwiesen, kleinflächigen Trockenwiesen und lichtem Wald. In den Wiesen eingestreut finden sich Obst- und Nussbäume. Am Hangfuss liegen einige Nutzgärten. Die zunehmende Verwaldung und die Intensivierung der Nutzung im untersten Teil des Hanges verringerten zunehmend den Lebensraum für die typischen und seltenen Pflanzen und Tiere der Magerwiesen. Durch die extensive Wiesenpflege und die pflegerischen Eingriffe des lichten Waldes soll dieser Lebensraum erhalten und regeneriert werden. Die Nutzung der Gärten ist gewährleistet. Objekt Nr. 4, Trockenstandort Halden und Kiesgrube Rain Der ganze Abhang im Gebiet Halden und oberhalb dem Usserdorf bis zur Kiesgrube Rain besteht aus einem grossen und reich strukturierten Trockenstandort mit typischen und sehr seltenen Pflanzen- und Tierarten. Die unterschiedliche Neigung und Exposition und die vielen Teillebensräume bilden einen einzigartigen Biotopkomplex und ein heute sehr seltenes Beispiel einer extensiv genutzten Kulturlandschaft. Es ist ein Vorranggebiet für die Erhaltung und Förderung der gesamtschweizerisch sehr seltenen Trockenwiesen in Kombination mit Magerwiesen, Feldgehölzen und lichten Waldbeständen. Gegenüber dem heutigen Zustand bezwecken die Schutzmassnahmen mittelfristig eine zusätzliche Extensivierung und einen verstärkten Biotopverbund. Objekt Nr. 6, Feuchtstandorte Unteres Wannenloch/Sumpf Die feuchten Wiesen, Sumpfstellen, kleinen Quellfluren und Bäche sind Restflächen eines einst grösseren Feuchtgebietes. Landschaftlich zeichnen sich der Wechsel von offenen und geschlossenen Flächen, die Quellflur im Wald und der tuffsteinbildende kleine Bach besonders aus. Die bestehenden Glatthaferwiesen zwischen Feuchtgebiet und Wald werden bereits seit einigen Jahren extensiv bewirtschaftet und sind als Magerwiesen zu regenerieren. Objekt Nr. 7, Trockenstandort Spitz Der Abhang im Spitz unterhalb der Bergstrasse ist mit einer blumenreichen Trockenwiese bewachsen. Ein Heckenband, ein Buschsaum und die hohlwegartige Bestockung längs der Spitzstrasse teilen die Wiesen in verschiedene, landschaftlich reizvolle Kammern auf. Die intensive Nutzung oberhalb des Abhanges bedingt die Ausscheidung eines düngefreien Bereiches zum Schutz der Trockenwiesen. Daher wird auch ein Futterwiesenstreifen in die Naturschutzzone einbezogen.

Objekt Nr. 8, Trockenstandort Bergwis Die Bergwis ist eine gut erhaltene, trockene Heuwiese mit sehr reicher Pflanzenzusammensetzung. Der sanfte Abhang, der Farbenreichtum und die offene Lage verleihen dem Ort ein besonderes landschaftliches Gepräge. Im östlichen Teil findet sich ein lockerer Obstbaumbestand. Objekt Nr. 9, Trockenstandort Sangen/Chnören Am sanft nach Süden geneigten Abhang finden sich artenreiche Magerwiesen. Kleine Böschungen im unteren Teil und entlang der Wege beherbergen stellenweise sehr seltene Pflanzenarten. Die Umgebung des Scheibenstandes wird als Magerwiese bewirtschaftet. Die zwischen den Magerwiesen liegenden Fettwiesen unterhalb des Scheibenstandes sollen extensiviert werden, damit wieder ausreichende Magerwiesenflächen entstehen. 2. Die Schutzgebiete werden in folgende Zonen gegliedert: Schutzzonen Zone I Naturschutzzone Zone IV A Waldschutzzone Die Lage sowie Grenzen und Zonen der Schutzgebiete sind aus dem Übersichtsplan Mst. 1: 5000 ersichtlich, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist. Das Gartenareal in den Schutzgebieten Nrn. 3 und 6 ist im Plan speziell bezeichnet. Da eine genaue Feld-Wald-Ausscheidung in den Objekten fehlt, ist es möglich, dass sich innerhalb der Zone I Waldflächen und innerhalb der Zone IVA auch offene Flächen befinden können. 3. Schutzziel ist die umfassende und ungeschmälerte Erhaltung und Regeneration der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen. 3 Schutzziel Zone I Naturschutzzone Zone I Die Naturschutzzone dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. Die Naturschutzzone dient zudem der Erzielung eines verbesserten Biotopverbundes und der Förderung der Magerwiesenentwicklung. Insbesondere sollen die sehr seltenen Trockenwiesen, die Magerund Riedwiesen sowie die Hecken und lichten Feldgehölze bewahrt oder durch Pflege wieder aufgewertet werden. Besondere Bedeutung hat die Erhaltung der lokal sehr seltenen Feuchtgebiete und Wasserflächen.

4 Zone IV A Zone IV A Waldschutzzone Die Zone IV A dient der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung folgender biologisch und kulturgeschichtlich besonders wertvoller Waldbestände als struktur- und artenreiche Lebensräume, insbesondere für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten: Lichte Eichen(misch)wälder auf kiesig-felsigen trockenen Böden mit stellenweise stehendem Totholz, dazwischen auch offene Stellen mit dominierender Krautschicht (versaumte Trockenwiesenvegetation) mit geringem Gehölzanteil für licht- und wärmebedürftige Arten (u. a. Orchideen, Insekten, Reptilien), abwechselnd mit strauchdominierten Flächen. Niedrige, lichte, feldgehölzähnliche kleine Waldbestände mit wechselnder Zusammensetzung als dynamische Lebensräume für Arten der verschiedenen Entwicklungsstadien. Seltene und gefährdete Baum- und Straucharten wie Elsbeerbaum, Wilder Apfel- und Birnbaum, Arznei-Rose. Lichte Föhren(misch)wälder (mit grossem Anteil Waldföhren) mit stellenweise stehendem Totholz. Dazwischen auch offene, schwach bestockte Stellen mit dominierender Krautschicht und geringem Gehölzanteil als Lebensraum für lichtbedürftige Pflanzen und Tiere (u. a. Orchideen, Insekten, Reptilien) abwechselnd mit strauchdominierten Flächen (u. a. für den Schmetterling Kleiner Eisvogel). Ausserdem dient sie der Erhaltung und Schaffung von ökologisch wertvollen Übergängen von Wald und Naturschutzzone, der Vernetzung von isolierten Lebensräumen sowie der Sicherung der Naturschutzzonen vor unerwünschten Einwirkungen. Biologisch und landschaftlich wertvolle Lebensraumelemente wie besonnte Felsen und Aufschlüsse, Tümpel, Weiher, Quellbereiche oder geomorphologische Objekte sind zu erhalten. Die Pflege und Bewirtschaftung für das betreffende Objekt richten sich nach dem jeweils anzustrebenden Naturschutzziel gemäss Objektbeschrieb. Schutzanordnungen Zonen I und IV A 4. In den Schutzzonen I und IV A sind alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verboten, welche mit dem Schutzziel unvereinbar sind, namentlich Tiere und Pflanzen beeinträchtigen, oder die Beschaffenheit des Bodens oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch den kantonalen Forstdienst.

5 Insbesondere sind verboten: 4.1 In der Zone I Naturschutzzone das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; andere als zur Erhaltung nötige Nutzungen; das Weidenlassen; das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes; das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen ausserhalb des Waldes; das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen; das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen; das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei; das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen; das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); das Betreten in der Zeit vom 15. März bis 1. September, ausser auf markierten Wegen; das Vergrössern von bestehenden Gartenanlagen. 4.2 In der Zone IV A Waldschutzzone das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; das Lagern und Behandeln von geschlagenem Holz ausserhalb bezeichneter Plätze; das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; das Weidenlassen, ausgenommen im Rahmen von bewilligten Massnahmen zur Erreichung der Naturschutzziele; Nutzungen, die nicht mit dem angestrebten Schutzziel in Einklang stehen; Zone I Zone IV A

6 das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen, ausgenommen von standortheimischen Gehölzen im Rahmen der Waldpflege; das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen; das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd; das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen; das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang). Unterhalt, Pflege 5. Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist gewährleistet; Veränderungen an bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Bauten können nach 357 Abs. 3 PBG bewilligt werden, wenn dies mit den Schutzzielen vereinbar ist. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird. Die Naturschutzgebiete sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Ziffer 4 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem Pflegeplan festgelegt. Die bestehenden Gartenanlagen in den Schutzgebieten Nrn. 3 und 6 sind naturnah zu bewirtschaften. Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und vom Grundeigentümer zu dulden ( 207 PBG). Grundsätzlich sind für die Erhaltung der Schutzgebiete folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen: 5.1 Riedwiesen sind jährlich ab 1. September zu mähen. Die Streue ist bis zum 15. März wegzubringen. 5.2 Der Schnittzeitpunkt der Mager- und Trockenwiesen wird im Pflegeplan festgelegt. Das Schnittgut ist wegzuführen. 5.3 Hecken, Buschbestände und Waldränder sind periodisch durch selektiven und abschnittweisen Rückschnitt zu verjüngen. 5.4 Die bestehenden Bäume der Obstgärten sind nach Bedarf fachgerecht zu pflegen. Bäume mit abgestorbenen Ästen oder Höhlen sind zu belassen. Mit Bewilligung zu entfernende Bäume sind nach jährlichen Absprachen durch Neupflanzung zu ersetzen und bestehende Lücken ebenso zu schliessen.

5.5 Der Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Im Rahmen dieser Zielsetzung legt der Forstdienst in Pflegeplänen die erforderlichen Massnahmen fest. Durch geeignete Pflegemassnahmen sind lichte Waldformen zu fördern. Bei Neuanpflanzungen bzw. Durchforstungen sind die Gehölzarten entsprechend den Zielsetzungen auszuwählen bzw. zu fördern (soweit möglich Naturverjüngung). Seltene Gehölzarten, Waldföhren und Eichen sowie Totholz sollen einen hohen Anteil aufweisen. Der Waldrand ist stufig oder durchlässig licht aufzubauen bzw. mit den angrenzenden Wiesen zu verzahnen. 6. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben gestützt auf Art. 18 c Abs. 2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 7. Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches Interesse, es erfordern, kann die zuständige Direktion unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. Die Nutzung der Gärten in den Schutzgebieten Nrn. 3 und 6 ist gewährleistet. 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss Artikel 24ff. NHG und 340f. PBG geahndet. 9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 10. Gegen diese Verordnung kann innert 30 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich begründeter Rekurs beim Regierungsrat eingereicht werden. Allfälligen Rekursen kommt gemäss 211 Abs. 4 PBG keine aufschiebende Wirkung zu. 7 Abgeltung von Leistungen Ausnahmeregelung Strafbestimmungen Inkrafttreten Rechtsmittel Zürich, 27. März 1998 Baudirektion Kanton Zürich Hofmann

8