Synopse 06_04_VOL_Arbeitsmarktverordnung_AMV Arbeitsmarktverordnung (AMV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: I. Der Erlass 836. Arbeitsmarktverordnung vom 9.0.003 (AMV) (Stand 0.0.03) wird wie folgt geändert: Arbeitsmarktverordnung (AMV) vom 9.0.003 (Stand 0.0.03) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 und 35 Absatz des Arbeitsmarktgesetzes vom 3. Juni 003 ) (AMG), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf Artikel 4 Absatz des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) ) sowie Artikel 3 und 35 Absatz des Arbeitsmarktgesetzes vom 3. Juni 003 3) (AMG), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: Art. 3 Aufgaben ) BSG 836. ) SR 83.
- - Die KAMKO a beobachtet den Arbeitsmarkt, b beurteilt gemeldete Fälle missbräuchlicher Unterbietung der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten, c führt Verständigungsverfahren durch, d stellt dem Regierungsrat oder dem Bund Antrag auf Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen, auf Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie auf Aufhebung und Änderung entsprechender Erlasse, e f nimmt Stellung zu den jährlichen Rahmenprojekten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen. Neben den in Absatz aufgeführten, bundesrechtlichen Aufgaben nimmt die KAMKO Stellung zu kantonalen Massnahmen für die Förderung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes sowie zu Grundsatzregelungen für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zur Erwerbstätigkeit. Neben den in Absatz aufgeführten, bundesrechtlichen Aufgaben nimmt die KAMKO Stellung zu kantonalen Massnahmen für die Förderung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes sowie zu Grundsatzregelungen für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zur Erwerbstätigkeit. Art. 6 Sekretariat Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) führt das Sekretariat. Das Sekretariat nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 4 Absatz Buchstabe d AMG wahr.. Paritätische Kommissionen: Übertragung von Aufgaben und Entschädigung im Vollzug der flankierenden Massnahmen Art. 9. Aufgehoben. Art. 9 Aufgehoben. 3) BSG 836.
- 3- Die KAMKO kann mit den Vertragsparteien von nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen Rahmenvereinbarungen abschliessen, die mindestens das Verfahren für die Durchführung der Aufträge, deren Umfang und die Entschädigung regeln. Die Rahmenvereinbarungen sind die Grundlage für die Übertragung von Kontrollaufgaben und die Prüfung von Einzelfällen. 3 Die Entschädigung wird auf Grund bundesrechtlich festgelegter oder für vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft üblicher Ansätze bestimmt..3 Bekämpfung der Schwarzarbeit.3 Aufgehoben. Art. Abklärung und Kontrolle Art. Aufgehoben. Das beco klärt die gemeldeten Fälle von Schwarzarbeit ab oder leitet sie an die auf Grund besonderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen zuständige Stelle weiter. Es kann geeignete Dritte wie paritätische Kommissionen und Betriebskommissionen mit Abklärungen und Kontrollen beauftragen. Art. Kostenauflage Art. Aufgehoben. Die Kosten der Kontrolle tragen die kontrollierten Personen oder Firmen, sofern Fälle von Schwarzarbeit aufgedeckt werden. Verhalten sich diese kooperativ oder ist der Kontrollaufwand gering, so kann von einer Kostenauflage abgesehen werden. Art. 3 Datenbekanntgabe Art. 3 Aufgehoben. Soweit das beco gesetzlich zur Datenbekanntgabe befugt ist, können die erforderlichen Daten anderen zuständigen Stellen über gemeinsame Informationssysteme zugänglich gemacht werden.
- 4-. Öffentliche Arbeitsvermittlung. Aufgehoben. Art. 5 Aufgaben der Gemeinde Art. 5 Aufgehoben. Die Gemeinden werden von der Führung einer Anmeldestelle gemäss Artikel 4 Absatz AMG entbunden. Sie melden dem zuständigen RAV Bezüge von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die möglicherweise missbräuchlich sind. Art. 7a Aufgaben und Zusammensetzung der Steuerungsgruppe Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) gemäss Artikel 3 Absatz AMG ) wird eine Steuerungsgruppe eingesetzt, die insbesondere a Strategie und Umfang der IIZ unter Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit bestimmt, b Angebote der Wiedereingliederung und der Integration steuert, c Massnahmen zugunsten einzelner Personen koordiniert, d über die IIZ informiert und e das Controlling durchführt. Die Beschlüsse der Steuerungsgruppe sind für die beteiligten Behörden verbindlich. 3 Die Steuerungsgruppe setzt sich aus den Leiterinnen und Leitern folgender Behörden zusammen: a beco, b Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA), ) BSG 836.
- 5- c Zentralstelle Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB), c Zentralstelle Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BIZ) des Amtes für Kindergarten, Volksschule Mittelschul- und Beratung (AKVB)Berufsbildungsamtes (MBA), d IV-Stelle Bern (IVB), e Sozialamt (SOA), f Sozialamt der Stadt Bern. f Sozialamt der Stadt Bern., g Amt für Migration und Personenstand (MIP). Art. 7c Sozialpartner Art. 7c Aufgehoben. Die Steuerungsgruppe bezieht die Sozialpartner in die IIZ ein, indem sie die KAMKO regelmässig orientiert. Art. 7d Datenbearbeitung Die fallführende Stelle holt für die Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe eine Einwilligungserklärung bei der zu beurteilenden Person ein. Die Institutionen gemäss Artikel 4 AMG übermitteln der fallführenden Stelle nur die Personendaten, die zur Beurteilung notwendig sind. Art. 9 Kaution Die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu leistende Kaution ist bei folgenden Stellen zu hinterlegen: a in Form einer Bürgschaft oder Kautionsversicherung beim beco, b in Form von Kassenobligationen oder Bareinlagen bei der Berner Kantonalbank unter Vorlage einer entsprechenden Bankbescheinigung beim beco. a in Form einer Bürgschaft, Garantieversicherung oder Kautionsversicherung beim beco, b in Form von Kassenobligationen oder Bareinlagen bei einer in der Berner KantonalbankSchweiz tätigen Bank unter Vorlage einer entsprechenden Bankbescheinigung beim beco.
- 6- II. Der Erlass 54. Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom.0.995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 0.09.06) wird wie folgt geändert: Anhänge 0E Gebührentarif des Amtes für Berner Wirtschaft (beco) 0E Gebührentarif des Amtes für Berner Wirtschaft (beco) (geändert) 07 Gebührentarif der Erziehungsdirektion 07 Gebührentarif der Erziehungsdirektion (geändert) III. Keine Aufhebungen. IV. Diese Änderung tritt am. Januar 07 in Kraft. Bern, 6. Oktober 06 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer