Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren

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Transkript:

Antrag des Obergerichts vom 4. Dezember 2013 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vom............) KR-Nr. 375/2013 1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Obergerichts vom 4. Dezember 2013, beschliesst: I. Die Änderung vom 4. Dezember 2013 der Verordnung über die Anwaltsgebühren wird genehmigt. II. Mitteilung an das Obergericht. Weisung 1. Ausgangslage Der Zürcher Anwaltsverband hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 bei der Verwaltungskommission der Obersten Gerichte des Kantons Zürich beantragt, es sei die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und amtliche Strafverteidigung neu auf Fr. 260 pro Stunde festzulegen. Bis anhin wurden amtliche Rechtsvertretungen in der Regel mit Fr. 200 pro Stunde entschädigt. Grundlage dafür war das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 13. März 2002. Damit wurde der Ansatz für amtliche Mandate per 1. April 2002 auf Fr. 200 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) festgelegt. Davor wurden amtliche Mandate mit Fr. 150 pro Stunde vergütet. Diese Ansätze wurden auch für unentgeltliche Rechtsvertretungen in Zivilsachen angewendet, soweit die Entschädigung nach Zeitaufwand bemessen wurde. Die Verwaltungskommission des Obergerichts war nach dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Prozessrecht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen die Höhe der festgelegten Entschädigungen

2 von unentgeltlichen oder amtlichen Rechtsvertretungen. Nach den seit 1. Januar 2011 geltenden Prozessgesetzen ist dafür der ordentliche Beschwerdeweg vorgesehen, weshalb eine solche Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts nicht mehr besteht. Eine Änderung des geltenden Ansatzes kann die Verwaltungskommission des Obergerichts deshalb nicht mehr im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit durchsetzen, weshalb es auch nicht angezeigt ist, eine Anpassung des massgeblichen Stundenansatzes durch eine Änderung des Kreisschreibens vom 13. März 2002 vorzunehmen. Nachdem die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden durch die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) geregelt werden ( 1 Abs. 1 AnwGebV), drängt sich die Festsetzung des massgeblichen Stundenansatzes in dieser Verordnung auf. Die bisherige Verordnung über die Anwaltsgebühren machte bezüglich der Entschädigung von unentgeltlichen und amtlichen Rechtsvertretungen keine konkreten Vorgaben. Sie hielt einzig fest, dass sich die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbestand oder die amtliche Verteidigung nach dieser Verordnung berechnet ( 23 Abs. 1 AnwGebV) und dass sie bei einer Bemessung nach dem Zeitaufwand in der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde beträgt ( 3 AnwGebV). 2. Vernehmlassungsverfahren Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat bei den Kammern des Obergerichts, beim Handelsgericht, bei der Oberstaatsanwaltschaft und bei den Bezirksgerichten vorab eine Vernehmlassung zum Antrag des Zürcher Anwaltsverbandes betreffend Erhöhung der Entschädigung für unentgeltliche und amtliche Rechtsvertretungen durchgeführt. Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer sprach sich für eine Erhöhung der Entschädigung für unentgeltliche und amtliche Rechtsvertretungen auf Fr. 220 pro Stunde aus. In der Folge hat die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren entworfen, wobei darin für unentgeltliche und amtliche Rechtsvertretung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 220 pro Stunde festgeschrieben wurde. Nach vorgängiger Prüfung und Anpassung des Entwurfs durch den Gesetzgebungsdienst der Direktion der Justiz und des Innern wurde beim Regierungsrat, beim Verwaltungsgericht, beim Sozialversicherungsgericht, beim Zürcher Anwaltsverband, bei den Kammern des

Obergerichts, beim Handelsgericht, bei der Oberstaatsanwaltschaft und bei den Bezirksgerichten eine erneute Vernehmlassung durchgeführt. Das Festschreiben des neuen Ansatzes in der Verordnung über die Anwaltsgebühren wurde mehrheitlich unterstützt. Bezüglich der Höhe des Ansatzes wurden unterschiedliche Stellungnahmen erstattet. Während sich der Regierungsrat für eine Beibehaltung des bisherigen Ansatzes von Fr. 200 pro Stunde aussprach, beantragten die Anwaltsverbände erneut eine Erhöhung der Entschädigung auf Fr. 260 pro Stunde. 3 3. Zur Änderung im Allgemeinen Der bisherige Ansatz von Fr. 200 pro Stunde findet seit dem 1. April 2002 mithin seit über elf Jahren Anwendung. Seit April 2002 beträgt die Teuerung rund 6,5%, weshalb eine inflationsbedingte Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 215 gerechtfertigt wäre. Aufgrund der allgemein hohen Kostenstruktur auf dem Platz Zürich rechtfertigt sich nach Ansicht des Obergerichts und einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer eine Erhöhung des Stundenansatzes um 10%, mithin auf Fr. 220. Mit dieser angemessenen Erhöhung ist sichergestellt, dass auch unentgeltlich bzw. amtlich vertretene Parteien weiterhin von bestens qualifizierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vertreten werden. Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Stundenansatzes scheint derzeit nicht gerechtfertigt. Nach wie vor profitieren unentgeltliche und amtliche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter von einem fehlenden Inkassorisiko für ihre Bemühungen. Im kantonalen Vergleich bewegt sich der neue Ansatz damit im oberen Rahmen des interkantonalen Durchschnitts. Die Bandbreite der in den Deutschschweizer Kantonen nach Zeitaufwand ausgerichteten Entschädigungen für amtliche Vertretungen und unentgeltliche Rechtsbeistände reicht von Fr. 180 bis Fr. 250 pro Stunde, wobei jeweils bei einfachen bzw. schwierigen Fällen ein entsprechend tieferer oder höherer Ansatz verwendet werden kann. Diese Flexibilität ist auch durch die vorliegende Verordnungsänderung gewährleistet. Da eine Erhöhung des Stundenansatzes erhebliche Mehrkosten mit sich bringt, wurden für das Jahr 2014 die mutmasslichen Ausgaben des Obergerichts und der Bezirksgerichte für unentgeltliche und amtliche Rechtsvertretungen bereits mit einem höheren Stundenansatz budgetiert. Insgesamt ist mit einer Zunahme der jährlichen Ausgaben der Bezirksgerichte und des Obergerichts für unentgeltliche und amtliche Rechtsvertretungen von rund 2,8 Mio. Franken zu rechnen. Darin

4 nicht enthalten sind die zusätzlichen Kosten anderer Gerichte und Behörden, welche gegebenenfalls den vom Obergericht und den Bezirksgerichten verwendeten Stundenansatz für ihre jeweiligen Verfahren ebenfalls zur Anwendung bringen. 4. Zur Änderung im Einzelnen 3. Gebühr nach Zeitaufwand Der neue Ansatz von Fr. 220 pro Stunde soll sowohl für amtliche Verteidigungen im Strafprozess als auch für unentgeltliche Rechtsbeistände im Zivilprozess Anwendung finden, sofern sich die Gebühr nach Zeitaufwand richtet. Der Ansatz ist deshalb in 3 der Verordnung als neuer zweiter Halbsatz festzuschreiben. Auch diese neue Regelung stellt sicher, dass vom vorgesehenen Ansatz in begründeten Ausnahmefällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann («in der Regel»). Auch im Bereich der Justizverwaltung und für das Vorverfahren im Strafprozess gemäss Art. 199 ff. StPO soll der neue Ansatz Anwendung finden. Dies ist durch die bereits bestehenden Verweisungen in 16 (Vorverfahren im Strafprozess) sowie in 21 (Justizverwaltung) auf 3 (Gebühr nach Zeitaufwand) sichergestellt. Übergangsbestimmungen Die Verordnungsänderung wirft die übergangsrechtliche Frage nach der zeitlichen Anwendung des neuen Stundenansatzes auf. Es ist sachlich angemessen, den neuen Ansatz für all jene Aufwendungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgen. 5. Genehmigung durch den Kantonsrat Gemäss Art. 48 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (LS 215.1) bedarf die Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren der Genehmigung durch den Kantonsrat. Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: R. Naef, lic. iur. A. Nido, lic. iur.

5 Anhang Verordnung über die Anwaltsgebühren (Änderung vom 4. Dezember 2013) Das Obergericht beschliesst: Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 wird wie folgt geändert: 3. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde. Gebühr nach Zeitaufwand Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2013 Der Stundenansatz gemäss 3 zweiter Halbsatz gilt für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgen.