GEMEINDEN. Reglement der Musikschule Ybrig der Gemeinden Oberiberg und Unteriberg. Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 1

Ähnliche Dokumente
Reglement Musikschule Dottikon

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Musikschulreglement der Gemeinde Magden

Reglement für die Musikschule. der politischen Gemeinde Gaiserwald

Verordnung für die Musikschule Malters

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach

INHALTSVERZEICHNIS. systematisch

Musikschule Region Willisau. Reglement

Verordnung der Musikschule Schüpfheim. vom 14. August 2013

R E G L E M E N T über den Unterricht an der städtischen Musikschule Brugg. I. Allgemeine Bestimmungen

Neues Logo der MSWH. Gemeindevertrag für die Musikschule Wiggertal-Hürntal. in den Gemeinden Altishofen, Dagmersellen und Nebikon

Reglement der Musikschule Bolken

Verordnung zum Reglement der Musikschule Cham. vom 29. September in Kraft ab 1. August 2016

Verordnung. über die Musikschule in den Gemeinden Hergiswil b. W. und Menznau. vom 18. September Seite 1 von 5

Verordnung für die Musikschule der Gemeinde Escholzmatt-Marbach

Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule

Reglement Musikschule

Gemeindevertrag. für die Musikschule in den Gemeinden Hergiswil b. W. und Menznau. vom 18. September Seite 1 von 6

Schulreglement der Musikschule Wohlen (MSW)

Stadt Bremgarten. Musikschulreglement (Stand: Juni 2017)

Reglement der Musikschule Niederwil

Einwohnergemeinde Oberwil i.s.

Reglement für die Controlling-Kommission. (vom )

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden

Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich

Statuten des Vereins. Musikschule Arbon

Reglement. Organisation der Volksschule

Reglement. Controlling- Kommission

GEMEINDE SUHR REGLEMENT DER MUSIKSCHULE SUHR

MUSIKSCHULE. Stansstad. Kursprogramm 2007/2008. Musikunterricht für: Kinder Jugendliche Erwachsene

π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt»

Satzung über den Besuch der Musikschule Hemhofen. vom in der zurzeit geltenden Fassung einschl. der nachstehenden Änderungen

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Verordnung. für die Bildungskommission. der Gemeinde Hergiswil b. W.

REGLEMENT ÜBER DEN SCHULÄRZTLICHEN DIENST DER EINWOHNERGEMEINDE LOSTORF

Reglement. der Musikschule

Reglement über die Schulzahnpflege

Reglement. der. Musikschule

über die Kursgebühren des Konservatoriums ab 1. September 2014

Musikschulreglement vom

Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen

Schulreglement. Gültig ab 01. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald

Kantonale Talentförderung Musik Klassik Reglement

Reglement über den schulärztlichen Dienst

ALLGEMEINES REGLEMENT DER MUSIKSCHULE REINACH AG

Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen. Gültig ab 1. Januar 2015

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:

G E M E I N D E R A T Bericht und Antrag

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Gemeindeordnung der Gemeinde Therwil. vom 25. März 1999 (überarbeitete Fassung vom 17. September 2003) Grundsätze und Organisation

Reglement betreffend die Musikschule

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT)

MUSIKSCHULREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 8. MÄRZ 2007

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren

Reglement für die Geschäftsprüfungskommission

A 3/2 Gebührenordnung für die Musikschule Langenargen


Musikschule. Am Alten Rhein. Zweckverbandsvereinbarung

Verordnung. für die. Feuerwehrkommission

REGLEMENT über das Schulwesen

Richtlinien für die Jugendfeuerwehr Region Frauenfeld

Reglement. Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli

Schulgesetz der Gemeinde Zizers

Reglement der Musikschule Würenlos

Reglement über den textilen und den nichttextilen Handarbeitsunterricht an der Volksschule inkl. Kurse

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH MUSIKSCHULE SPREITENBACH (MSS)

Verordnung über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens

Schulleitung. Organisationsreglement. vom 5. Februar

Kindergarten- und Primarschulreglement der Einwohnergemeinde Rapperswil BE

Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur 1

Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

GEMEINDEORDNUNG. Gemeinde Ormalingen. 10. Dezember 1999

Kindergarten- und Primarschulreglement

Einwohnergemeinde Fislisbach

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013

Reglement über die Organisation der Volksschule der

Gemeinde Safenwil. Gemeindeordnung

Schulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004

Gesetz über die Spitalverbunde

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu

Musikschulreglement der Gemeinde Sattel

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C

Organisationsbeschrieb der Werke Rüthi

Reglement über die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der schulzahnärztlichen Behandlungen vom 12. September 1997

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN

Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Musikschulreglement. der Einwohnergemeinde Sachseln. vom 23. April

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016

SCHULORDNUNG der Schule für Musik, 9300 Wittenbach. vom 13. Januar 2009

Stiftung Musikschule Unteres Worblental

Schulordnung der Stadt Rheineck

Die Musikschule Region Willisau veröffentlicht jährlich ein Schulprogramm mit folgendem Inhalt:

Transkript:

GEMEINDEN OBERIBERG und UNTERIBERG Reglement der Musikschule Ybrig der Gemeinden Oberiberg und Unteriberg Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 1

REGLEMENT DER MUSIKSCHULE YBRIG DER GEMEINDEN OBERIBERG & UNTERIBERG (Gemäss der sprachlichen Einfachheit sind mit der männlichen Form immer auch weibliche Personen gemeint.) I. Rechtliche Stellung, Sinn und Zweck Art.1 Die Gemeinden Oberiberg und Unteriberg führen eine öffentlich-rechtliche Musikschule. Diese bezweckt eine gute musikalische Ausbildung zur Förderung des kulturellen Lebens in den Gemeinden und trägt damit zur Identität der Gemeinden bei. Art. 2 Der Lehrplan der kantonalen Schulorganisation wird von der Musikschule sinnvoll ergänzt, aber nicht beeinträchtigt. Art. 3 Die Musikschule untersteht keiner kantonalen Verordnung. Sollten Kanton oder Bezirk Bestimmungen über das Musikschulwesen erlassen, ist dieses Reglement entsprechend anzupassen. II. Leistungsauftrag Art. 4 1 Die Gemeinden Oberiberg und Unteriberg leisten an die in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Kinder und Jugendlichen bis zum erfüllten 18. Altersjahr einen alljährlichen Beitrag pro Instrumentalschüler. Einheimische Erwachsene bezahlen 100 % der Gesamtkosten, auswärtige Musikschulteilnehmer übernehmen 110 % der Gesamtkosten (siehe separate Tarifliste). Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 2

2 Die Gemeinderäte betragen für das Jahr 2013 Fr. 792.-- und für das Jahr 2014 Fr. 871.-- pro Instrumentalschüler. Ab dem Jahr 2015 werden die Beiträge jeweils gemäss der zu erwartenden Lohnentwicklung (Teuerung und Stufenanstiege, total max. Anpassung 3 % pro Jahr) durch die Musikschulkommission den Gemeinden auf dem Budgetweg beantragt. Die Erhöhung oder Senkung geschieht in gegenseitiger Absprache und muss für beide Gemeinden gleich hoch sein. 3 Die Musikschule kann Früherziehung 1 und 2, Grundschule und weitere Kurse ausserhalb des Instrumentalunterrichtes auch im Vorschulalter anbieten. Die Tarife werden von der Musikschulkommission festgelegt, wobei das Angebot selbsttragend sein muss. 4 Die Musikschule betreut verschiedene Ensembles. Die Gemeinden Oberiberg und Unteriberg leisten an die in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Kinder und Jugendlichen bis zum erfüllten 18. Altersjahr einen alljährlichen Beitrag pro Ensembleschüler. Dieser beträgt jeweils 20 % des Instrumentalschüleransatzes. Die Teilnahme an solchem Ensembleunterricht ist für unterrichtsteilnehmende Musikschüler der Musikschule Ybrig freiwillig. Es wird ein minimaler Sockelbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Beitrages setzt die Musikschulkommission fest. III. Organisation Art. 5 Die Musikschule gliedert sich wie folgt: a) Gemeinderat b) Musikschulkommission c) Musikschulleitung d) Musikschullehrkräfte / Administration e) Eltern f) Musikschüler Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 3

IV. Der Gemeinderat Art. 6 Er genehmigt die durch einen Leistungsausweis ergänzte Rechnung und das Budget zuhanden der Gemeindeversammlung. Er entsendet von Amtes wegen den Säckelmeister und einen Vertreter des Schulrates in die Musikschulkommission. Ergänzungen und Anpassungen dieses Reglements erfolgen durch den Gemeinderat. Er genehmigt das Pflichtenheft der Musikschulkommission und das Musikschul-Organisationshandbuch. V. Die Musikschulkommission Art. 7 Sie setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen, deren Amtsdauer sich mit derjenigen der übrigen Gemeindekommissionen deckt (2 Jahre). Der Präsident und die Elternvertreter/Musikinteressierte werden von der Musikschulkommission gewählt. Die Musikschulleitung gehört als beratendes Mitglied der Musikschulkommission an. Zwingend muss je ein Mitglied des Schulrates von Oberiberg und Unteriberg, beide Säckelmeister der Gemeinden und je ein Elternvertreter / Musikinteressierter der Gemeinden Oberiberg und Unteriberg, sowie von Studen der Kommission angehören. Die Musikschulkommission stellt den Musikschulleiter an. VI. Aufgaben der Musikschulkommission Art. 8 Die Musikschulkommission nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Sie erstellt den Leistungsausweis für Rechnung und Budget b) Erstattet dem Gemeinderat einen Jahresbericht der Musikschule und unterbreitet ihm einen Budgetentwurf c) Ist verantwortlich für die Einhaltung des genehmigten Budgets Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 4

d) Beantragt dem Gemeinderat das Pflichtenheft der Musikschulkommission e) Führt in Zusammenarbeit mit der Musikschulleitung ein Organisationshandbuch mit allen nötigen Dokumenten f) Beantragt zuhanden des Gemeinderates Inhalte und Änderungen im Musikschul-Organisationshandbuch g) Sie erlässt die Pflichtenhefte des Musikschulleiters und der Musiklehrkräfte h) Legt das Instrumental- und Ensembleangebot fest i) Genehmigt das weitere Kursangebot (musikalische Früherziehung, weitere Kurse) auf Antrag der Musikschulleitung j) Ist für die Qualitätsnormen verantwortlich k) Erlässt die Weisungen für die Musikschullehrkräfte und die Musikschüler l) Besucht die Anlässe der Musikschule m) Gewährt in Ausnahmefällen Erlass (oder Teilerlass) des Schulgeldes l) Erledigt Beschwerden gegen Entscheide der Musikschulleitung VII. Leitung der Musikschule Art. 9 1 Die Schulleitung ist für alle organisatorischen und schulischen Abläufe im Musikschulbetrieb verantwortlich. Sie ist aktives Mitglied des Musikschulteams. 2 Die Aufgaben der Musikschulleitung werden im Organisationshandbuch geregelt, welches durch den Gemeinderat genehmigt wird. 3 Die Musikschulkommission bestimmt, wieweit der Leiter nebst den vorgenannten Aufgaben noch als Musiklehrer tätig ist. Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 5

VII. Rechte und Pflichten der Administration, der Lehrkräfte und der Schüler Art. 10 Die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte und Schüler sind im Organisationshandbuch geregelt. VIII. Unterrichtsmaterial Art. 11 Instrumente und Übungsmaterial sind vom Schüler anzuschaffen. IX. Schulgeld Art. 12 Das Schulgeld ist zu Beginn des jeweiligen Semesters zu bezahlen. Die Musikschulkommission setzt die Unterrichtstarife fest. X. Zusammenspiel Art. 13 In der Musikschule wird im Hinblick auf die musikalische Entwicklung der Schüler das Ensemblespiel gepflegt. Die Ensembles wirken an verschiedenen öffentlichen Anlässen in der Gemeinde mit. XI. Schulaustritt Art. 14 Der Austritt aus der Schule erfolgt durch Kündigung auf Ende eines Semesters. Details sind im Organisationsreglement geregelt. Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 6

XII. Bildungsangebot Art. 15 1 Die Musikschule bietet folgendes Angebot an: a) Musikalische Früherziehung und Mus. Grundschule b) Gesangs- & Instrumentalunterricht c) Erwachsenenunterricht d) Ensembles 2 Die Musikschulleitung bestimmt gemeinsam mit den Eltern und den Lehrern, ob der Unterricht einzeln oder in Gruppen erteilt wird. XIII. Schlussbestimmungen Art. 16 1 Gegen Bestimmungen des Reglements oder Weisungen der Musikschulkommission kann beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden. 2 Dieses Reglement wird der Volksabstimmung unterbreitet und tritt nach Annahme durch die Gemeindeabstimmungen in den beiden Gemeinden Oberiberg und Unteriberg per 01. August 2004 in Kraft. An der Gemeindeabstimmung vom 20. Juni 2004 genehmigt Gemeinderat Oberiberg Gemeindepräsident: Gemeindeschreiber: Ruedi Steiner-Künzle Patricia Nauer An der Gemeindeabstimmung vom 20. Juni 2004 genehmigt Gemeinderat Unteriberg Gemeindepräsident: Jakob Fässler-Schädler Gemeindeschreiber: Anton Waldvogel-Hubli Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 7

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 13. Dezember 2012. An der Urnenabstimmung angenommen am 03. März 2013. Änderung: Punkt II Leistungsauftrag, Art. 4 Abs. 1 und 2 Gemeinderat Oberiberg Gemeindepräsident: Eduard Holdener-Kiefer Gemeindeschreiber: René Steiner Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 07. Dezember 2012. An der Urnenabstimmung angenommen am 03. März 2013. Gemeinderat Unteriberg Gemeindepräsident: Edy Marty-Spindor Gemeindeschreiber: Stefan Alois Tschümperlin Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 8