Querungen von Eisenbahnen durch Radfahrer- und Fußgängerverkehr Eine Begegnung mit dem Eisenbahnrecht Dipl.- Ing. Raumplanung Bernd Kleindienst, Bottrop 1
Beteiligte an Bahnübergängen in Deutschland (und deren Regelwerke) 2
Verantwortung an Bahnübergängen Die Sicherung von Bahnübergängen ist eine Gemeinschaftsaufgabe der für die Eisenbahnanlage und die Straßenanlage Verantwortlichen. Das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt sowie gegebenenfalls das Unternehmen, das den Betrieb führt, die Eisenbahnaufsicht, der Träger der Baulast der kreuzenden Straße, die Straßenverkehrsbehörde, die Gemeinde, die Polizei und der Bundesgrenzschutz (außer bei NE-Bahnen) haben daher eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Eisenbahnen haben im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs leistungsfähige und sicher befahrbare Schienen-wege bereit zu stellen. Die für die Straßenanlagen Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass an Bahnübergängen erkannte Sicherheitsmängel an der Straßenanlage möglichst umgehend beseitigt werden und nicht zu negativen Auswirkungen auf den Eisenbahnverkehr führen. 3
Bahnübergänge in Gesetzen und Rechtsverordnungen Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn. (2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. 4 Sicherheitspflichten (3) [ ] Eisenbahnen sind [ ] verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. 26 Rechtsverordnungen: (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen. Eisenbahn- Bau und Betriebsordnung (EBO), 11 und 62 (5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Betriebsordnungen für Anschlußbahnen (BOA)
Bahnübergänge in Gesetzen und Rechtsverordnungen Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) 1 (1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen. (2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen). (3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen. (4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. (5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt. (6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße. 2 (1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen. Straßenverkehrsordnung (StVO) 19 (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201), 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, 3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind, 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder 5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt. Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. (4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten. (5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang Dipl.-Ing der Schienenfahrzeuge Bernd Kleindienst, ist in Vortrag sicherer zum Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt 37 Absatz 2 Nummer Arbeitskreis 1 entsprechend. Radschnellwege am 5
Bahnübergänge in der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO ) - unsortiert -!! Feld- und Waldwege ( 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EBO)!! Straßen, Wege, Plätze ( 11 Abs. 1 EBO)!! Fußwege ( 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EBO)!! Privatwege ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind ( 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 EBO)!! Feld- und Waldwege ( 11 Abs. 7 Nr. 1 und 2 EBO)!! Fuß- und Radwege ( 11 Abs. 9 EBO)!! Privatwege ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind ( 11 Abs. 10 EBO)!! Privatwege mit öffentlichem Verkehr ( 11 Abs. 10 EBO)!! Privatwege ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind ( 62 Abs. 3 EBO)!! Privatwege mit öffentlichem Verkehr ( 62 Abs. 4 EBO)!! Straßen / öffentliche Straßen, Wege und Plätze ( 1 Abs. 1 und 4 EKrG)!! Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StVO) 6
Bahnübergänge in der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO )!! 11 EBO!! Insbesondere Regelung der Kennzeichnung und Sicherung (Mindeststandard!) von BÜs!! Adressat: Eisenbahn!! 62 Abs. 3 und 4 EBO!! Benutzung/Schaffung von BÜs von Privatwegen!! Beziehungen zwischen Bahnunternehmer und Berechtigten!! Adressat: Wegebenutzer 7
Bahnübergänge in der Verordnung über Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA NRW) 1 Geltungsbereich! Diese Verordnung gilt für alle Anschlussbahnen. Anschlussgleise sind Anschlussbahnen im Sinne dieser Verordnung. 1a Allgemeine Anforderungen! Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 12 [ ] Bahnübergänge! Die Aufsichtsbehörde bestimmt [ ], ob und wie Bahnübergänge zu sichern sind.! Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Dipl.-Ing Etwa Bernd erforderliche Kleindienst, Vortrag zum Sicherungsmaßnahmen trifft der Anschlussinhaber.! > Werkzaunbereich 8
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) 18 Erfordernis der Planfeststellung Betriebsanlagen einer Eisenbahn [ ] dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.!! antragsberechtigt ist nur die Bahn, deren Bahnanlagen geändert werden sollen. In der Regel verfügen diese Dipl.-Ing Bahnen Bernd Kleindienst, über eine Vortrag Genehmigung zum nach 6 bzw. nach 7f AEG. 9
Umlaufsperren an Bahnübergängen 10
Umlaufsperren an Bahnübergängen! Ergebnisse zur Nutzbarkeit! Fußgänger: alle Bauformen problemlos nutzbar! Schiebe- oder Greifrollstühle: Regelbauformen problemlos, Sonderbauformen erschwert nutzbar! Elektrorollstühle: Regelbauformen weitgehend problemlos nutzbar, Sonderbauformen unpassierbar! Elektromobile: Regelbauformen erschwert nutzbar, Sonderbauformen unpassierbar! Fahrräder ohne Anhänger: Regelbauformen problemlos, Sonderbauformen erschwert nutzbar! keine der Bauformen zwingt Radfahrer zum Absteigen! Fahrräder mit Anhänger: alle Bauformen erschwert nutzbar, meist Abkuppeln des Anhängers notwendig 11
Umlaufsperren an Bahnübergängen! EBO 2 Abs. 3: Anwendung dieser Vorschriften so, dass die Benutzung der Bahnanlagen [ ] durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird.! Diese Forderung wird mit den alten und häufig noch bestehenden Bauformen nicht erfüllt. 12
Umlaufsperren an Bahnübergängen Schlussfolgerungen:! weitgehende Barrierefreiheit nur für Fußgänger! andere Nutzer: Probleme unterschiedlichen Ausmaßes! Nutzungsprobleme wirken sich auf Blickverhalten aus! bei größerem Verkehrsaufkommen Räumung behindert! Empfehlungen:! Umlaufsperre stärker als aufmerksamkeitssteigerndes, weniger als behinderndes Element gestalten! Radfahrer: Zwang zum Abbremsen, nicht zum Absteigen! Begegnungen in Umlaufsperre müssen möglich sein! Möglichkeit örtlicher Sonderlösungen bei Bedarf 13
Umlaufsperren an Bahnübergängen Neues DB-Regelwerk seit 12/2012 (bei der DB AG eingeführt als Allgemeingültige Technische Mitteilung am 18.12.2012) Aufbau/Maße :! keine Überlappung! Durchgangsbreite generell 1,50 m! rechtwinkliger Weg vor Gefahrenbereich Einsatzkriterien:! bis höchstens 200 Nutzer/Spitzenstunde! ab 50 100 Nutzer: Verdopplung! Nebenbahnen: stets Notwendigkeit prüfen 14
Umlaufsperren an Bahnübergängen 15
Mindestabstand von Radverkehrsanlagen zu Bahnanlagen! an EBO-Bahnen i. d. R. > 3,0 m! an elektrifizierten Strecken > 4,0 m, bei Errichtung von Bauten / Zäunen sind diese sonst zu erden / mit Prelldraht auszustatten (Stichwort Oberleitungsdreieck)! an BOA-Bahnen > 2,50 m! ggf. sind Bogenzuschläge zu berücksichtigen Abstandsmaße werden auf die Gleisachse bezogen. 16
Bahnübergang Annaberger Straße, Bonn 17
Bahnübergang Annaberger Straße, Bonn 18
Bahnübergang Annaberger Straße, Bonn 19
Bahnübergang Annaberger Straße, Bonn 20
Bahnübergang Annaberger Straße, Bonn 21
Bahnübergang Annaberger Straße, Bonn 22
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! bernd.kleindienst@arcor.de 23