Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen. Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV)

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Transkript:

Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) Informationsblatt vom 1. Juni 2004

1. Rechtliche Grundlagen Die PBV (SR 942.211) stützt sich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Sie bezweckt, dass die Preise für die Konsumentin und den Konsumenten klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die Preisbekanntgabe bildet ein Instrument zur Förderung des lauteren Wettbewerbs. Der Vollzug der PBV obliegt den zuständigen kantonalen Stellen; das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement führt die Oberaufsicht. Für das Angebot von zahnärztlichen Dienstleistungen sind die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe t und Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 ff. von besonderer Bedeutung. Die PBV gilt für Waren und gewisse Dienstleistungen, die den Konsumentinnen und Konsumenten zum Kauf angeboten werden (Art. 3 und 10). Konsumentinnen und Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 Abs. 2). Die PBV ist auf standardisierte Angebote und nicht auf individuelle Offerten anwendbar. Bei den zahnärztlichen Dienstleistungen ist die Preisinformation vor Inanspruchnahme der Dienstleistung dadurch charakterisiert, dass der definitive Endpreis nicht zum Voraus präzis errechnet werden kann. Dieser ergibt sich aus mehrereren Faktoren, die nicht zuletzt vom Gebisszustand und den Ansprüchen der einzelnen Person abhängen. Ein in der Regel entgeltlicher Kostenvoranschlag gibt verlässlichere Angaben über den Endpreis. Als Strafe für die Verstösse gegen die PBV sind Haft oder Busse bis zu 20 000. Franken angedroht (Art. 21 PBV in Verbindung mit Art. 24 UWG). 2. Adressaten der Preisbekanntgabepflicht Die Preisbekanntgabepflicht gilt für sämtliche zahnärztliche Dienstleistungen, die direkt Konsumentinnen und Konsumenten angeboten werden. Entscheidend ist, dass eine zahnärztliche Dienstleistung angeboten wird und weniger durch wen. Die Pflicht zur Preisbekanntgabe trifft deshalb folgende Personen und Kreise:

Selbständige Zahnärztinnen und Zahnärzte (eidg. diplomierte und ihnen gleichgestellte wie kantonal approbierte) Selbständige Dentalhygienikerinnen und -hygieniker Selbständige Zahnprothetikerinnen und -prothetiker Zahnkliniken und zahnmedizinische Universitätszentren Schulzahnkliniken, die Privatpatienten behandeln Zur korrekten Preisbekanntgabe verpflichtet ist der einzelne Dienstleistungserbringer (Art. 20 PBV). Nicht unterstellt sind demgegenüber die zahntechnischen Labors, da sie ihre Dienstleistung nicht direkt gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten erbringen, sondern im Auftrag eines Zahnarztes handeln. 3. Preisbekanntgabe und Spezifizierung 3.1 Ausgangslage Die tatsächlichen Kosten für zahnärztliche Dienstleistungen können in der Regel nicht im Voraus und ohne eine genaue Untersuchung bekannt gegeben werden. Der zu fakturierende Endpreis ergibt sich aus der zahnärztlichen Behandlung. Die PBV lässt es deshalb bei Dienstleistungen solcher Art genügen, dass aus der Bekanntgabe hervorgeht, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 2). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen kann auf folgende Arten ausgeführt werden: 3.2 Bekanntgabe des Taxpunktwertes Zahnärztinnen und Zahnärzte, die nach dem Tarifsystem der Schweizer Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) abrechnen, geben ihren Taxpunktwert bekannt. Das publizierte und öffentlich zugängliche Tarifsystem der SSO umfasst über 500 Einzelleistungen, wobei jeder Leistung eine bestimmte Zahl von Taxpunkten zugeordnet ist (vgl. www.sso.ch). Der vollständige Zahnarzt-Tarif kann bei der Zentralstelle für Medizinaltarif UVG der SUVA in Luzern oder via Internet

www.zmt.ch bezogen werden. Der Kurztarif, der rund 90% der erbrachten Positionen umfasst und auch Auskunft über den Abrechnungsmodus gibt, kann beim Leistungserbringer eingesehen oder ebenfalls über die oben erwähnte Webseite der SSO bezogen werden. Bei den Leistungen besteht eine Bandbreite der Taxpunkte, innerhalb welcher der Zahnarzt je nach Dauer, Schwierigkeit und Risiko der Behandlung, eine Taxpunktzahl wählen kann. Diese Taxpunktzahl, multipliziert mit dem Taxpunktwert, ergibt ein ungefähres Bild der zu erwartenden Behandlungskosten. Es ist derjenige Taxpunktwert publik zu machen, der üblicherweise gegenüber den Privatkunden gehandhabt wird. Die Angabe von Taxpunktwert-Bandbreiten (z. B. Fr. 3.10 - Fr. 3.60) genügt den Anforderungen der PBV nicht. Beispiel einer möglichen Taxpunktwert- Bekanntmachung: Taxpunktwert Zahnarzt: 3.30 Fr. Taxpunktwert Assistenzzahnarzt: 3.10 Fr. Taxpunktwert Dentalhygiene: 3.40 Fr. Individuelle Vereinbarungen vorbehalten. Stand: Juni 2004 3.3 Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung Leistungserbringer gemäss Ziffer 2 dieses Informationsblattes, die nicht nach dem Tarifsystem der Schweizer Zahnärzte- Gesellschaft (SSO) abrechnen, geben den relevanten Stundensatz oder die anwendbare Pauschalvergütung bekannt. Es muss aus der Preisbekanntgabe klar hervorgehen, auf welche Leistungen sich der Stundensatz oder die Pauschalvergütung bezieht. Falls die Stundensätze oder die Pauschalvergütungen nach Leistungen abgestuft sind, sind diese differenziert anzugeben. Ferner muss klar sein, ob und wenn ja welcher Materialanteil miteingeschlossen ist. Ressort Recht Effingerstrasse 1, 3003 Bern Vertrieb: Tel. 0041 31 322 77 70, Fax 0041 31 324 09 56, 06.04 6000/d www.seco.admin.ch, info@seco.admin.ch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Département fédéral de l économie Dipartimento federali dell economia

4. Art und Weise der Bekanntgabe Die Taxpunktwerte bzw. Stundensätze oder Pauschalvergütungen sind in Preisanschlägen oder auf Preislisten leicht zugänglich und gut lesbar bekannt zu geben. Daneben muss auch der Kurztarif, welcher Auskunft über die Taxpunkte gibt, der Kundschaft zur Einsicht aufgelegt werden. Die Preisinformationen sind an Stellen, wo der Kunde sich normalerweise aufhält, anzubringen bzw. aufzulegen. Für Zahnarztpraxen empfiehlt sich ein Anschlag oder ein Auflegen der relevanten Preisinformationen im Wartezimmer oder im Eingangsbereich der Praxis. 5. Werbung Werbung ohne Preisangaben fällt nicht unter die PBV. Wird jedoch in irgendeiner Weise mit dem Preis oder einer Preisreduktion geworben, so ist der tatsächlich zu bezahlende Preis aufzuführen und das Angebot ist zu spezifizieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. d, 13 und 14 PBV). Ferner sind die Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe, die auch für die Werbung gelten, zu beachten (Art. 16 bis 18 PBV). Daneben sollte dem Kunden auch die Möglichkeit geboten werden, die Preise telefonisch zu erfragen, eine Preisliste postalisch oder elektronisch anzufordern oder sie vom Internet abzurufen. Eine bloss mündliche Information genügt den Bestimmungen über die Preisbekanntgabe nicht. Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen