Kap. 8 Seite 24 Bemerkung: keine Datumsangabe: Erforderlich (bei mehreren Sitzungen/Tag gesonderte Kennzeichnung notwendig Leistungsbeschreibung Bew.-Zahl / GOÄ Leistungsbeschreibung Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn. 16 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn 1,0 = 5,06 2,3 = 11,64 3,5 = 17,72 Abrechnungsbestimmung Eine Leistung nach Nr. umfasst die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne. 1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abrechnungsfähig. 2. Eine Leistung nach Nr. kann auch bei Durchbruch der 6-Jahresmolaren bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet 3. Das Versiegelungsmaterial ist mit der Bewertung abgegolten. Auf einen Blick Für die Fissurenversiegelung der Zähne 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47, einschließlich der Entfernung weicher Beläge und der Trockenlegung der Zähne abrechenbar. Nur für Versicherte im Alter ab 6 Jahren bis einschließlich 17 Jahren. Ausnahmen: Bei vorzeitigem Durchbruch der Zähne 16, 26, 36 und 46 auch vor dem 7. Lebensjahr abrechnungs fähig. Neben den -Nrn. IP1, IP2, in gleicher Sitzung abrechnungsfähig. Neben Ä 1 abrechenbar, die Beratung muss jedoch aus einem anderen Grund erfolgen. Zusätzlich diagnostische Maßnahmen sind abrechnungsfähig, z. B. Untersuchung 01, PSI- Code 04, Röntgendiagnostik -Nrn. Ä 925 ff. Die Zahnsteinentfernung kann zusätzlich mit der 107 einmal jährlich abgerechnet Nicht für Patienten außerhalb des berechtigten Personenkreises abrechnungsfähig (nicht unter 6 Jahre bzw. über 17 Jahre), Ausnahmen sind zu beachten (s. o.). Für das Anlegen eines Spanngummis (Kofferdam) kann zusätzlich die 12 (bmf) je Kieferhälfte/Frontzahnbereich abgerechnet Auch in Verbindung mit Kieferorthopädie abrechnungsfähig. Abrechnungsbestimmung Keine Auf einen Blick Für die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und zur Glattflächenversiegelung berechnungsfähig. Je Zahn je Fissurenversiegelung und je Glattflächenversiegelung (= maximal 2x je Zahn) berechenbar. Bei zwei getrennten Fissuren des Zahns ist die Leistung lediglich einmal je Zahn berechnungsfähig. Neben einer Füllungstherapie am selben Zahn berechnungsfähig. Auch bei der Teilversiegelung einer kariesfreien Fissur berechenbar. Für die Erneuerung oder Teilerneuerung der Versiegelung wiederholt berechnungsfähig ohne zeitliche Einschränkung. Eine Altersbeschränkung bezüglich der Berechnung besteht nicht. Die Entfernung harter und weicher Beläge ist nicht Leistungsbestandteil und kann zusätzlich berechnet werden (= ). Neben Untersuchungen ( 0010, GOÄ-Nrn. 5/6), Beratung (GOÄ-Nr. 1), Parodontalstatus (- Nr. 4000) und klinische Funktionsanalyse ( 8000) in gleicher Sitzung berechnungsfähig. Ggf. in Verbindung mit lokale Fluoridierung ( 1020/1030) berechnungsfähig. In gleicher Sitzung mit einer professionellen Zahn - reinigung (= ) berechnungsfähig. Für das Anlegen eines Spanngummis kann zusätzlich die 2040 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet
08_00 05.09.15 11:07 Seite 25 Kap. 8 Seite 25 Nicht für die Glattflächenversiegelung (= Privatleistung gemäß ) abrechenbar. Nicht für die erweiterte Fissurenversiegelgung (= 13) abrechnungsfähig. Das Versiegelungsmaterial ist mit der abgegolten und kann nicht zusätzlich abgerechnet Neben 6100 (Eingliederung Klebebracket) als Bracketumfeldversiegelung (Glattflächenversiegelung) berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung gemäß 2197 ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Nicht neben den 6110 (Entfernung Klebebracket od. Attachment, inkl. Versiegelung) oder 6130 (Entfernung Band, inkl. Versiegelung) berechenbar. Nicht in gleicher Sitzung mit GOÄ-Nr. 3 berechnungsfähig. Nicht für die erweiterte Fissurenversiegelung (= 2050 ff.) berechnungsfähig. Das verwendete Material ist mit der abgegolten und kann nicht zusätzlich berechnet Zieringer by Spitta Verlag GmbH & Co. KG 9/2015 Kommentare/Hinweise/Bestimmungen/Richtlinien Kommentierung Abrechnung der Bema-Nr. Mit der sind abgegolten: Entfernung weicher Beläge Trockenlegung der Zähne Versiegelung kariesfreier Fissuren und Grübchen ausschließlich an den Zähne 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47 mit aushärtendem Kunststoff Häufigkeit der Abrechnungsfähigkeit und berechtigter Personenkreis Die ist in der Regel nur ab dem 7. Lebensjahr bis einschließlich dem 18. Lebensjahr abrechnungsfähig. Ausnahme: Bei vorzeitigem Durchbruch der Zähne 16, 26, 36, 46 ist deren Versiegelung bereits vor dem 6. Lebensjahr mit der abrechnungsfähig. Eine zeitliche Einschränkung bezüglich der Wieder - holung der Fissurenversiegelung und der erneuten Abrechnung von besteht nicht. Entfernung weicher Beläge in Verbindung mit - Nr. Die Entfernung weicher Beläge ist mit der abgegolten und kann nicht zusätzlich abgerechnet Entfernung harter Beläge in Verbindung mit - Nr. Die Entfernung harter Beläge ist nicht mit der abgegolten und kann einmal im Kalenderjahr mit der zusätzlich abgerechnet Eine erneute Entfernung harter Beläge innerhalb eines Kalenderjahres stellt keine Leistung der gesetzlichen Berechnung der Mit der sind die relative Trockenlegung, die Versiegelung von kariesfreien Fissuren/Grübchen und Glattflächen (auch Bracketumfeldversiegelung) an allen Milchzähnen und bleibenden Zähnen berechnungsfähig. Entfernung von harten und weichen Belägen in Verbindung mit den Die Entfernung harter und weicher Beläge ist nicht Bestandteil der, die sind zusätzlich berechnungsfähig. in Verbindung mit der Die gemäß der ist nicht Bestandteil der, die - Nr. ist zusätzlich berechnungsfähig. in Verbindung mit der Bei Anwendung von Fluoridierungsmittel mit einer individuell gefertigten Schiene kann die 1030 nicht mit der berechnet werden, da Fluoridierungsmaßnahmen bereits Bestandteil der sind. Werden jedoch andere kariesreduzierende Mittel mit einer individuell gefertigten Schiene angewandt, kann die 1030 in gleicher Sitzung mit der abgerechnet Folgende Maßnahmen sind nicht Bestandteil der, die Berechnung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit analog gem. 6 Abs. 1 Versiegelung mit Adhäsivtechnik (Facing)
08_00 05.09.15 11:07 Seite 26 Kap. 8 Seite 26 Krankenversicherung dar (= Privatleistung gemäß 4050 und ). in Verbindung mit der Versieglung kariesfreier Fissuren Eine professionelle Zahnreinigung stellt eine reine Privatleistung dar und kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet Die geht sowohl über den Leistungsinhalt der als auch über den Leistungsinhalt der hinaus. Versiegelung als Privatleistung Ausschließlich kariesfreie Fissuren und Grübchen an den Zähnen 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47 stellt bei Personen ab dem 7. Lebensjahr bis einschließlich vollendetem 18. Lebensjahr eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar Ausnahme: Zähne 16, 26, 36, 46 bei vorzeitigem Durchbruch schon vor dem 7. Lebensjahr Als Privatleistung gilt z. B. die Fissurenversiegelung an allen anderen bleibenden Zähnen und an allen Milchzähnen die Glattflächenversiegelung die Bracketumfeldversiegelung die Versiegelung aller Zähne bei Patienten, die nicht dem berechtigten Personenkreis (7.-18. Lebensjahr) angehören Beispiele: 11-jähriger Patient Fissurenversiegelung der Zähne 17, 27, 37, 47 6-jähriger Patient Entfernung harter Beläge (erstes Mal im Kalenderjahr) und Fissurenversiegelung der Zähne 17, 27, 37,47 13-jähriger Patient Fissurenversiegelung der Zähne 17, 16 und 15 (Zähne 17, 16) ( Zahn 15) (Zahn 15) Versiegelung mit anderem Material als Kunststoff, z. B. Glasionomerzemente Mikroninvasive Kariestherapie (Adhäsive Infiltration) mit ICON8 Versiegelung von Schmelzabrasionen, -erosionen Schmelzfehlbildungen Auftragen eines CH-Lackes zur minimalinvasiven Kariestherapie Häufigkeit der Berechnung bei der Versiegelung von Fissuren und die Versiegelung von Glattflächen: Die beschreibt zwei unterschiedliche Maßnahmen, die Versiegelung von kariesfreien Fissuren Glattflächen Die ist an einem Zahn einmal für die Versiegelung kariesfreier Fissuren und zusätzlich einmal für die Versiegelung von Glattflächen berechnungsfähig. Werden jedoch zwei getrennte Fissuren/Grübchen an einem Zahn versiegelt, kann die lediglich einmal je Zahn berechnet Entfernung weicher Beläge 16, 15, 14 Versiegelung kariesfreier Fissuren Zähne 16, 15, 14 Glattflächenversiegelung Zähne 16, 15 5 x je einmal an den Zähnen 16, 15, 14 für die Fissurenversiegelung zusätzlich je einmal an den Zähnen 16, 15 für die Glattflächenversiegelung Zwei getrennte kariesfreie Fissuren am Zahn 17 werden versiegelt. 1 x einmal am Zahn 17 Es handelt sich zwar um zwei getrennte Fissuren, jedoch kann die Versiegelung kariesfreier Fissuren, unabhängig von deren Anzahl, nur einmal je Zahn berechnet Versiegelung kariesfreier Fissuren an Zahn 25 mittels Adhäsivtechnik 6 Abs. 1
08_00 05.09.15 11:07 Seite 27 Kap. 8 Seite 27 Zieringer by Spitta Verlag GmbH & Co. KG 9/2015 12-jähriger Patient Entfernung harter Beläge (zweites Mal im Kalenderjahr) und Fissurenversiegelung der Zähne 17 und 16 17-jähriger Patient und Fissurenversiegelung Zahn 17 18-jähriger Patient Fissurenversiegelung Zahn 18 und 17 5-jähriger Patient Fissurenversiegelung Zähne 16, 26 und 55, 65 (Zähne 16, 26) (Zähne 55, 65) (Zähne 55, 65) Delegierbare Leistungen Die ist eine delegierbare Leistung und kann von dafür ausgebildetem und qualifiziertem Personal gemäß 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erbracht Abrechnung Bema-Teil 1 Konservierend/Chirurgische Leistungen Quartalsabrechnung Die Abrechnung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der zuständigen KZV, in der Regel mittels elektronischer Datenübermittlung Zahnangabe: erforderlich Datumsangabe Erforderlich (bei mehreren Sitzungen/Tag gesonderte Kennzeichnung notwendig) Für die -Nrn. FU, IP1 besteht keine Budgetierung! Entfernung weicher und harter Beläge Erweiterte Fissurenversiegelung mit Kompositmaterial (einflächig) 2060 Versiegelung von Abrasionen. 6 Abs. 1 Entfernung weicher Beläge Versiegelung eines Schmelzdefekts an Zahn 16 6 Abs. 1 Hinweis: Nur medizinisch notwendige Leistungen können als Analogleistung gemäß 6 Abs. 1 berechnet Handelt es sich um eine nicht notwendige Verlangensleistung, so ist eine Vereinbarung gem. 2 Abs. 3 notwendig. Weitere mögliche zusätzlich berechnungsfähige Leistungen Z. B. Individualprophylaxemaßnahmen ( 1000/1010), Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.), lokale Fluoridierung zur Kariesvorbeugung ( 1020/1030), PSI ( 4000), lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen ( 4020). Delegierbare Leistungen Die ist eine delegierbare Leistung und kann von dafür ausgebildetem und qualifiziertem Personal gemäß 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erbracht Dokumentation Die angewandten Materialen, die Zähne und deren versiegelten kariesfreien Fissuren/Glattflächen müssen dokumentiert Fluoridierungsmaterial in Verbindung mit IP4 Die Kosten für das Fluoridierungsmaterial sind in der Regel mit einem Punktwertzuschlag abgegolten und sind nicht gesondert abrechenbar.
08_00 05.09.15 11:07 Seite 28 Kap. 8 Seite 28 Ggf. gibt es hierzu KZV-Unterschiede und die Kosten können über den Sprechstundenbedarf abgerechnet Weitere mögliche Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe Die Berechnung dieser Maßnahmen erfolgt auch beim gesetzlich versicherten Patient gemäß, da es sich um keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Auftragen eines Chlorhexidin-Lack als minimalinvasive Therapie Zungenreinigung, Reinigung der Mundschleimhaut Nichtchirurgische Entfernung subgingvaler Beläge in Verbindung mit einer professionellen Zahnreinigung Professionelle Reinigung von abnehmbaren Implantataufbauelementen nach rekonstruktiver Phase, von Verbindungselementen (Steg, Geschiebe usw.), herausnehmbaren Zahnersatz Laserfluoreszenzanwendung zur Kariesdiagnostik Speicheltest als medizinisch notwendige Leistungen Die Berechnung erfolgt analog gemäß 6 Abs. 1 oder mittels Zugriff auf den für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ gemäß 6 Abs. 2 GOÄ. Entnahme des Abstrichmaterials (Speichel) = GOÄ-Nr. 298 Je Entnahme, die GOÄ-Nr. 298 umfasst lediglich die Entnahme des Abstrichmaterials, jedoch nicht dessen mikrobiologische Untersuchung. Mikrobiologische Untersuchung des Abstrichmaterials Nimmt der Zahnarzt die Untersuchung des Abstrichmaterials vor, kann die Leistung analog gemäß 6 Abs. 1 berechnet Erfolgt die Untersuchung in einem Labor, stellt das Labor die mikrobiologische Untersuchung in Rechnung. Speichelfließrate = GOÄ-Nr. 3712 PH-Wert-Bestimmung = GOÄ-Nr. 3714 Pufferkapazitätbestimmung = GOÄ-Nr. 3715 Streptococcus mutans (SM-Test) = GOÄ-Nrn. 298, 4538 (GOÄ-Nr. 4538 = reduzierter Gebührenrahmen) Pilznachweis Oricult = GOÄ-Nrn. 298, 4715 (GOÄ-Nr. 4715 = reduzierter Gebührenrahmen) Laktobazillen, LB-Test Der Zahnarzt kann für die Entnahme des Abstrichmaterials die GOÄ-Nr. 298 berechnen. Die Untersuchung des Abstrichmaterials kann mit der GOÄ-Nr. 4831 ausschließlich vom Labor berechnet werden, da die GOÄ-Nr. 4831 für den Zahnarzt gemäß 6 Abs. 2 GOÄ nicht geöffnet ist. Erfolgt die Untersuchung des Abstrichmaterials im Labor vom Zahnarzt, kann er die Leistung analog gemäß 6 Abs. 1 berechnen. Speicheltest als medizinisch nicht notwendige Verlangensleistungen Die Berechnung erfolgt ausschließlich gemäß 1 Abs. 2 mit einer Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen gemäß 2 Abs. 3. Eine andere Berechnungsmöglichkeit besteht nicht! Liste ggf. nicht abschließend