STADT MECHERNICH. Bebauungsplan Nr. 55 Rotenfeld in Kommern 2. Änderung. Textliche Festsetzungen

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Transkript:

STADT MECHERNICH Bebauungsplan Nr. 55 Rotenfeld in Kommern 2. Änderung Textliche Festsetzungen AUFTRAGGEBER: F & S concept Projektentwicklungsgesellschaft Malmedyer Straße 28 53879 Euskirchen BEARBEITUNG: Städtebauliche Planung Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Veynauer Weg 22 53881 Euskirchen Tel: 02251/62892 Fax: 02251/62823 Stand: 06. August 2006

A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Art baulichen Nutzung gem. 9 (1) Nr.1 BauGB Allgemeines Wohngebiet (WA) Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA) werden die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Nr. 4 Gartenbaubetriebe Nr. 5 Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2.0 Maß der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Planeintrag (Nutzungsschablone) der Grundflächenzahl (GRZ) in Verbindung mit der Höhe der baulichen Anlagen (Firsthöhe FH) festgesetzt. 3.0 Mindestmaße der Baugrundstücke ( 9 (1) Nr. 3 BauGB) Die Breite der einzelnen Baugrundstücke (die zur Erschließungsstraße bzw. zur Zufahrt orientierte Grundstücksseite) muss bei einer Einzelhausbebauung mindestens 15,0 m und bei einer Doppelhausbebauung mindestens 9,0 m betragen. 4.0 Nebenanlagen gem. 9 (1) Nr. 4 BauGB Nebenanlagen gemäß 65 der BauO NRW sind in der Vorgartenzone zum Straßenraum unzulässig. Im rückwärtigen Grundstücksbereich sind sie insgesamt bis zu einer Grundfläche von 10 qm zulässig. Ausgenommen sind die Anlagen, die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, sowie der Ableitung von Abwasser dienen. 5.0 Garagen und Stellplätze gem. 9 (1) Nr. 4 BauGB Garagen, Stellplätze und Carports sind allgemein zulässig. Ein Stauraum von 5,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen ist einzubehalten. Bei Eckgrundstücken ist ein seitlicher Abstand von min. 1,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten. Die Fläche ist als Grünfläche zu gestalten. Sämtliche notwendigen Stellplätze sind auf der privaten Grundstücksfläche nachzuweisen. 6.0 Zulässige Zahl von Wohnungen gem. 9 (1) Nr. 6 BauGB Im allgemeinen Wohngebiet sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.

7.0 Überbaubare Grundstücksflächen gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Planzeichnung durch Baugrenzen festgesetzt. 8.0 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern gem. 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind, soweit zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich, auf den Privatgrundstücken zu dulden. Zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen ist auf den angrenzenden Grundstücksflächen bei der Randeinfassung ein Hinterbeton (Rückenstütze) vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden. 9.0 Höhe der baulichen Anlagen gem. 9 (3) BauGB Die maximale Firsthöhe der Gebäude darf das in der Planzeichnung angegebene Maß (Fh. max.) über Bezugspunkt nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser Höhenfestsetzung sind Solarkollektoren, Photovoltaikanlagen, Schornsteine und Belüftungsanlagen sowie sonstige untergeordnete Dachaufbauten. Bezugspunkt In der Planzeichnung sind die vorhandenen Geländehöhen als Soll-Geländehöhen festgesetzt und durch Höhenpunkte im Plan eingetragen ( 18 (1) BauNVO). Zwischenhöhen ergeben sich durch Interpolation. Aufschüttungen und Abgrabungen abweichend von den Soll-Geländehöhen sind bis zu +/- 1,0 m zulässig. Die Soll-Geländehöhen sind Bezugspunkt für die getroffenen Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen. 10.0 Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern gem. 9 (1) Nr. 25 a BauGB Entsprechend den Eintragungen im Lageplan sind innerhalb des Plangebietes folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Auf den nach 9 (1) Nr. 25 BauGB ausgewiesenen Flächen sind frei wachsende Hecken mit Gehölzen III. Ordnung gem. der Liste im Anhang anzulegen. Dabei gilt: - bei 3 m breiten Pflanzstreifen = Anlage einer 1 2 reihigen Anpflanzung - bei 5 m breiten Pflanzstreifen = Anlage einer 3 4 reihigen Anpflanzung 2. entlang den rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Schnitthecken aus Arten der Liste im Anhange anzupflanzen. Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang des Mechernicher Weges sind Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken zulässig. Die Breite der Zufahrt ist auf das verkehrstechnisch notwendige Maß zu beschränken. 11.0 Von der Bebauung freizuhaltende Flächen gem. 9 (1) Nr. 10 BauGB An Straßeneinmündungen sind die im Plan eingetragenen Sichtflächen von sichtbehindernder Bebauung, Bepflanzung und Einfriedigung freizuhalten. Sträucher, Hecken und Einfriedigungen dürfen in diesen Bereichen die Höhe von 0,60 m ü. OK Fahrbahn nicht überschreiten.

B. Hinweise 1. Auf die Anzeigepflicht gemäß 15 Denkmalschutzgesetz NRW sowie der Regelungen hinsichtlich des Verhaltens bei der Entdeckung von Bodendenkmälern gemäß 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. Auffälligkeiten sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen (Tel. 02425-9039-0, Fax 02425-9039-199) zu melden, entsprechende Anweisungen sind abzuwarten und die Fundstelle ist unverändert zu lassen. 2. Die Entwässerung des Untergeschosses ist in Teilbereichen des Bebauungsplangebietes nur mit einer Hebeanlage möglich. 3. Für den Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wurde eine Gestaltungssatzung gem. 7 GO NRW i.v. m. 86 (1) BauO NRW erarbeitet. Auf die Vorschriften dieser Satzung wird hingewiesen. 4. Für das anfallende Niederschlagswasser der privaten Baugrundstücke wird empfohlen, dieses in Zisternen zu sammeln und z.b. zur Gartenbewässerung zu verwenden. Der Überlauf ist an den öffentlichen Kanal anzuschließen.

Anhang: Pflanzenlisten großkroniger Straßenbaum Stieleiche Quercus robur kleinkroniger Straßenbaum Feldahorn Elsrijk Acer campestre Elsrijk Bäume 1. Ordnung Sandbirke Stieleiche Traubeneiche Winterlinde Rotbuche Betula pendula Quercus robur Quercus petraea Tillia cordata Fagus sylvatica Bäume 2. Ordnung Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Traubenkirsche Prunus padus Säulen-Hainbuche Carpinus betulus Fastigiata Baum-Hasel Corylus colurna Schnitthecken Feldahorn Hainbuche Rotbuche Weißdorn Acer campestre Carpinus betulus Fagus sylvatica crataegus monogyna Sträucher Faulbaum Grauweide Hartriegel Hasel Hundsrose Ohrweide Salweide Weißdorn Rhamnus frangula Salix cinerea Cornus sanguiea Corylus avellana Rosa canina Salweide Salix caperea Crataegus laevigata / monogyna Rankpflanzen Gemeine Rebe Efeu Geißblatt Wilder Wein Wilder Wein Schlingknöterich Clematis vitalba Hedera helix Lonicera in Arten und Sorten Parthenocissus quinquefolia Parthenocissus tricuspidata Polygonum aubertii

Obstbäume Es kann das gesamte Repertoire an Kern- und Steinobst verwendet werden. Bei der Pflanzung von Kernobst sind bewährte alte Obstsorten zu verwenden (Empfehlung der Landwirtschaftskammer Rheinland). Apfelsorten: (Anbau im Grasland möglich, anspruchslos an Boden): Jakob Lebel, Winterrambour, Rote Sternrenette, Graue Herbstrenette, Schafsnase, Kaiser Wilhelm, Bohnapfel. Birnensorten: (Ansprüche wie Apfelsorten): Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne, Neue Poiteau, Pastorenbirne, Gute Graue, West. Glockenbirne.