TARIFVERTRAG FÜR AUSZUBILDENDE im Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Ap pa ratebauer-h andwerk im Land Nordrhein-Westfalen Gültig ab 1. Januar 2014
Zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klima Nordrhein-Westfalen - einerseits - und der lg Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen - andererseits - wird folgende Regelung fürauszubildende im lnstallateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- u nd Apparatebauer-H andwerk verein bart. 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: ^ Fachlich: 3. Persönlich: Für das Land Nordrhein=Westfalen Für alle Betriebe des lnstallateur- und Heizungsbauer-, Klem pner-, Behälter- u nd Appa ratebauer-handwerks Für alle gewerblichen, kaufmännischen und technischen Auszubildenden im Sinne der 3, 4 Berufsbildungsgesetz 2 Auszubildender ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet wird. Der Berufsausbildungsvertrag ist nach 11 des Berufsbild u n gsgesetzes sch rift I ich n iede rzu legen. 3, Die durchschnittriche wocnenui#"iäil::;:::, beträst 37 stunden und damit durchschnittlich 7,4 Stunden am Tag. 2. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann unterschiedlich zwischen 30 und 44 Stunden betragen. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des 2 des Manteltarifvertrages für das lnstallateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Lande Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2014 sinngemäß, soweit nicht für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes entgegenstehen: So darf die tägliche Ausbildung bei noch nicht Volljährigen an Werktagen 8,5 Stunden gemäß B Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht überschreiten. Der Zeitausgleich auf 37 Stunden pro Woche ist innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Beginn und Ende der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit dürfen die für den Betrieb im Rahmen der Flexibilisierungsmöglichkeiten festgelegte Arbeitszeit nicht überschreiten. 2
4 Ausbildungsvergütung 1. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr im 4. Ausbildungsjahr ab 1. Januar 2014 565,00 576,00 651,00 688,00 ab 1. Januar 2015 600,00 611,00 686,00 723,00 2. Sofern an Auszubildende Sachleistungen gewährt werden, müssen sie in Übereinstimmung mit dem 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes stehen. 3. Werden Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildungszeit zu außerbetrieblichen Montagearbeiten herangezogen, gelten die einschlägigen Bestimmungen im Lohntarifuertrag für das lnstallateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß in der jeweils gültigen Fassung. Bezugsgröße ist 50 Prozent der Sätze für die übrigen Arbeitnehmer gemäß Zonen 1-5. Bei auswärtigen Arbeiten gemäß Zone 6 mit notwendiger Übernachtung erhält der Auszubildende 100 Prozent der Zone 6. 4. Die Regelungen über Erschwerniszulagen gemäß 4 des Lohntarifuertrages in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung bei den Auszubildenden. Der Divisor für die Ermittlung des Stundenlohnes beträgt 100. Hiervon wird prozentual der Zuschlag für die Erschwernisse ermittelt. Beispier: T #z?h[?]s'y;h[:ffji??jj,',"'ö:'='. I3äxi3^',X?'5J: durch 1 00 5 Vergütung bei vorzeitiger oder verspäteter Beendigung der Ausbildungszeit 1. Nach Abschluss der Ausbildungszeit aufgrund des Ausbildungsvertrages oder nach bestandener Abschlussprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit entsprechende tarifliche Vergütung (Lohn oder Gehalt) zu zahlen. Das gilt auch bei vorzeitiger Zulassung nach 45 des Berufsausbildungsgesetzes. 2. Bei bestandener Abschlussprüfung ist die entsprechende tarifliche Vergütung vor dem auf den letzten Prüfungstag folgenden Tag nach Vorlage der offiziellen Bestätigung des Prüfungsergebnisses zu gewähren, unabhängig davon, wann die offizielle Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt. 3. Wird bei nicht bestandener Prüfung eine Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart, so muss die Vereinbarung die Dauer der weiteren Ausbildungszeit sowie die Vergütung beinhalten. Wird keine Verlängerung derausbildungszeit vereinbart, so ist der tarifliche Lohn bzw. das tarifliche Gehalt für die ausgeübte Tätigkeit zu zahlen. 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung Dem Auszubildenden ist die Vergütung fortzuzahlen, wenn er a) sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber aus GrÜnden ausfällt, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat; b) infolge unverschuldeter Krankheit an der Berufsausbildung verhindert ist. Es gelten die Bestimmung des 5 Nr. 5 und 6 des Manteltarifuertrages.
c) Der Ausbildende hat in den folgenden Fällen Freizeit ohne Kürzung der Ausbildungsvergütu ng zu erhalten aa) bei Niederkunft der Ehefrau bb) beim Tode des Ehegatten cc) beim Tode von Eltern, Kindern und Geschwistern dd) bei eigener Eheschließung im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr im 4. Ausbildungsjahr Tage. 7 Mehrarbeit für 1 Tag für.2tage für 1 Täg für 1 Tag 1. Zu Mehrarbeit dürfen Auszubildende über 18 Jahren grundsätzlich nur dann herangezogen werden, wenn diese aus zwingenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Wird die nach 3 Abs. 2 vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden im Rahmen der Flexibilisierungsregelung überschritten, so ist zusätzlich für jede weitere Stunde 11100 der monatlichen Vergütung, beim Zusammentreffen mit Sonn- oder Feiertagsarbeit 1i50 der jeweiligen monatlichen Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Mehrarbeitszuschläge sind in dem Stundenlohnsatz bereits enthalten. 2. Bei Mehrarbeitsvergütung bleiben Sachleistungen entsprechend 4 Ziffer 2 außer Ansatz. Die Mehrarbeitsvergütung ist zusätzlich zu zahlen. 8 Akkord und Prämien Auszubildende über '18 Jahren dürfen nur im lnteresse der Erreichung des Ausbildungszieles an Arbeitsplätzen mit Leistungslohnarbeiten (Akkord-, Prämien- oder Fließbandarbeiten) beschäftigt werden. Dieser Einsatz ist nur möglich im letzten Jahr ihrer Ausbildung. ln diesen Fällen ist neben der Ausbildungsvergütung eine zusätzliche Vergütung von 25 Prozent pro Arbeitsstunde (11100 der monatlichen Vergütung) zu zahlen. e Urlaub 1. Die Urlaubsdauer beträgt für Auszubildende 2012 2013 2014 2015 26 26 26 26 26 26 26 26 26 27 28 29 26 27 28 29 2016 26 26 29 30 2. lst derauszubildende sechs Monate im Betrieb beschäftigt, so steht ihm ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 oä der Ausbildungsvergütung zu. Das zusätzliche Urlaubsgeld entspricht also der Hälfte einer monatlichen Ausbildungsvergütung nach 4 Ziffer 1. Beispiel: Monatliche Ausbildungsvergütung = 576,00, davon 50 oä = 288,00 = zusätzliches Urlaubsgeld. 3. Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt Folgendes: Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende in regelmäßiger Ausbildungszeit ausgebildet wird. 4
Auch wenn die regelmäßige Ausbildungszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen, verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Ausbildungstage. Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Urlaubstage angerech net. U rlaubsjah r ist das Kalenderjahr. Der Urlaub sollzusammenhängend, möglichst in derzeitder Berufsschulferien, gewährt und genommen werden. Zuerst wird der gesetzliche Urlaub gewährt und genommen, dann der übergesetzliche (tarifliche Mehrurlaub). Mit Ausnahme unabdingbarer Rechte aufgrund Unionsrechts hinsichtlich des wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs erlischt der Urlaubsanspruch ersatzlos drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (31. März des Folgejahres). Dies gilt auch hinsichtlich des übergesetzlichen Urlaubs (tariflicher Mehrurlaub), soweit dieser wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Der wegen Krankheit nicht genommene gesetzliche Urlaub (Mindesturlaub nach BUrIG und Urlaub für Schwerbehinderte) erlischt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (31. Mäz des dem Folgejahr nachfolgenden Jahres). 4. Wird einem Auszubildenden von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem anderen Sozialversicherungsträger eine Kur oder ein Heilverfahren gewährt, so gilt die gesetzliche Regelung. 5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 7 des Manteltarifuertrages. 10 Berufsschule 1. Berufsschulzeit gilt als Ausbildungszeit. Dem Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwend ig e Zeitei nsch I ie ßl ich der Wegezeit zu gewäh ren. Dad u rch darf ei ne Mi nderu ng der Ausbildungsvergütung nicht eintreten. 2. Außerhalb der vereinbaden Ausbildungszeit erfütlte Berufsschulzeit und eine eventuell anfallende Ausbildungszeit, die im Rahmen derausbildungsbestimmungen erforderlich ist, die aber nicht im Betrieb erfolgen kann, ist durch die Gewährung von Freizeit unter entsprechender Kürzu ng der wöchentl ichen Arbeitszeit abzu gelten. 11 Tod durch Betriebsunfall Hinterlässt der Auszubildende bei Tod durch Betriebsunfall einen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder, so wird eine Unterstützung in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Ausbildungsverg ütung gezahlt. 12 Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen 1. Vergütungen von Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit und Erschwerniszulagen sind spätestens am Schluss des folgenden Monats mit der Ausbildungsvergütung auszuzahlen.
2. AlleAnsprüche aus diesem Vertrag sind innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt derausschluss nicht ein, vielmehr gilt dann die dreijährige Verjährungsfrist des 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem deranspruch entstanden ist. 13 Schlichtung und Streitigkeiten Bei allen Streitigkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben, ist eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden unter Anrufung des Ausschusses für Lehrlingsstreitig keiten zu versuchen. Kommt keine Einigkeit zustande, so sind die beiderseitigen Organisationen einzuschalten. elingt auch dann keine Einigung, so steht der Rechtsweg offen. 14 lnkrafttreten und Kündigung Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. lm Übrigen kann das Abkommen von beiden Vertragspartnern nur mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2O15, gekündigt werden. Düsseldorf / Sprockhövel, den 17. Dezember 2013 Fachverband Sanitär Heizung KIima Nordrhein-Westfalen Hering Sproten IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Giesler Epping