Statuten Ringer-Club Therwil Artikel 1 Name und Zweck des Ringer-Club Therwil 1.1. Unter dem Namen "Ringer-Club Therwil (RCT)" besteht gemäss Art. 60ff ZGB seit 1967 ein Verein. Dieser Verein ist Mitglied beim Schweizerischen Amateur- Ringerverband (SARV), dem Zentralschweizerischen Ringerverband (ZRV) und dem SATUS. Es sind neben den vorliegenden Statuten diejenigen dieser Verbände massgebend. 1.2. Der Verein bezweckt das Ringen in unserer Region zu fördern sowie den Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu bieten. Artikel 2 Bestand des Vereins 2.1. Der Verein besteht aus Passiv, Aktiv, Junioren, Schülern, Ehren- und Freimitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben und zu dessen Ernennung der gesamte Vorstand zustimmt. Freimitglied wird man durch 25 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft. Artikel 3 Ein- und Austritte 3.1. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme in den Verein kann das ganze Jahr erfolgen. Die Mitgliedschaft tritt an der nachfolgenden Generalversammlung in Kraft. 3.2. Der Austritt hat schriftlich an die Adresse des Vereines, zuhanden der Generalversammlung, zu erfolgen. Vor Austritt sind alle Betreffnisse gegenüber dem Verein und der Kasse zu erledigen. 3.3. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen: 1. Wegen Verstoss gegen diese oder die Statuten der Verbände, denen wir angeschlossen sind 2. Wegen Handlungen, die dem Verein, sowie dessen Interesse schädigen könnten 3. Wenn der Mitgliederbeitrag mehr als 2 Jahre nicht bezahlt wurde
Artikel 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder/Vorstand 4.1. Die Jahresbeiträge gelten laut Beschluss der Mitglieder an der Generalversammlung und gelten bis zur kommenden Generalversammlung. 4.2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche die Handlungsfähigkeit erlangt haben. Ebenso haben sie das Recht Anträge zu stellen und Abstimmung darüber zu verlangen. 4.3. Die Wahl des/der Trainer kann nur von den Schülern, Junioren und Aktiven vorgenommen werden, alle anderen Mitglieder sind bei dieser Wahl ausgeschlossen. 4.4. Zur Vertretung des Vereins nach Aussen, zur Vollziehung der Vereinsbeschlüsse, sowie zur Handhabung der Statuten und Vorberatung der Vereinsangelegenheiten, wird alljährlich an der Generalversammlung von den Mitgliedern der Vorstand gewählt. 4.5. Der Vorstand setzt sich zusammen: 1) Geschäftsführender Vorstand 2) Vorstand 1) Geschäftsführender Vorstand a) Präsident b) Vize-Präsident c) Aktuar d) Kassier e) Tech. Leiter 2) Vorstand a) Ehrenpräsident b) Trainer c) Materialverwalter d) Redaktor Bulletin f) Fähndrich (aufgehoben)
4.6. Ausserhalb des Vorstandes a) Kassenrevisoren b) Obmann der alten Athleten Die vorgenannten Personen gehören zwar nicht zum Vorstand, können von diesem aber nach Bedarf eingeladen/aufgeboten werden. 4.7. Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die wichtigsten Geschäfte. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit dessen Mitglieder anwesend sind und es sich nicht um Beträge über CHF 500.-- handelt. 4.8. Der Vorstand bildet zusammen mit dem Geschäftsführenden Vorstand die Vereinsleitung. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit deren Mitglieder anwesend sind und es sich nicht um Beträge über CHF 2 500.-- handelt. Bei höheren Beträgen muss eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen oder an der kommenden Generalversammlung ein Antrag gestellt werden. 4.9. Der Vorstand wird an jeder Generalversammlung gewählt. Bei den Kassenrevisoren wird nur der Ersatz gewählt. Die anderen rücken wie folgt nach: Der Ersatzrevisor wird 2. Kassenrevisor, der 2. Kassenrevisor wird 1. Kassenrevisor und der 1. Kassenrevisor scheidet aus seinem Amt aus. 4.10. Der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. 4.11. Der Ehrenpräsident ist stimmberechtigt. 4.12. Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und die Versammlungen. Er überwacht die Handhabung der Statuten, sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er führt zusammen mit dem Kassier die Unterschrift für den Verein. Dringende Geschäfte erledigt er zusammen mit dem Geschäftsführenden Vorstand sofort. 4.13. Der Vize-Präsident ist der Stellverteter des Präsidenten und übernimmt bei dessen Abwesenheit die Geschäfte. Er besitzt in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie der Präsident. 4.14. Der Aktuar besorgt die Korrespondenz und versendet die Einladungen zu den Vereinsversammlungen. Er führt über alle Versammlungen ein genaues Protokoll und stellt dieses jedem Vorstandsmitglied zu.
4.15. Der Kassier besorgt der Einzug alle Beiträge (Mitglieder, Sponsoren) Er Erledigt die ganzen finanziellen Abwicklungen im Verein. Für die ihm anvertrauten Gelder ist er in unbegrenzter Höhe persönlich haftbar. Er besitzt die Kollektivunter- schrift mit dem Präsidenten. 4.16. Der Tech. Leiter führt das Training und sorgt dort für Ruhe und Ordnung. 4.17. Der Materialverwalter hält das Vereinsmaterial in gutem Zustand und führt über alles Material ein genaues Verzeichnis. Für das Ringermaterial ist die Tech. Kommission zuständig. 4.18. Fähndrich (aufgehoben) 4.19. Der Präsident, der Kassier, die Revisoren, der Tech. Leiter, der Materialverwalter und die Trainer sind verpflichtet einen Jahresbericht an der Generalversammlung vorzulegen. 4.20. Alle Mitglieder des Vorstandes erhalten als Uebersicht ihrer Arbeiten ein Pflichtenheft. Die darin erhaltenen Pflichten gelten zusätzlich zu den einzelnen Bestimmungen. Artikel 5 Kassenwesen 5.1. Der Kassier verwaltet die Kasse und führt ein übersichtliches Kassenbuch. Verfügbare Gelder sind zinstragend anzulegen. Er ist verpflichtet an der Generalversammlung einen ausführlichen Bericht vorzulegen. Ueber jede Veranstaltung hat er eine genaue Abrechnung zu erstellen. 5.2. Die zwei an der Generalversammlung gewählten Revisoren haben jederzeit das Recht zur Einsicht in die Kassenbücher.
Artikel 6 Versammlungen 6.1. Je nach Bedarf finden Vereinsversammlungen statt. Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlungen statt, an welcher die folgenden Traktanden behandelt werden müssen: 1. Begrüssung/Appell 2. Protokoll der letzten Generalversammlung 3. Mutationen 4. Jahresberichte a) des Präsidenten b) des Kassier c) der Revisoren d) des Tech. Leiters e) des Materialverwalters f) des/der Trainer 5. Ehrungen 6. Wahlen 7. Anträge 8. Budget 9. Jahresbeiträge 10. Jahresprogramm 11. Diverses 6.2. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn dies der Vorstand für nötig befindet oder wenn 1/5 der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung wünscht. Artikel 7 Trainingsordnung 7.1. Die Trainingseinheiten finden wöchentlich statt. Der Tech. Leiter bildet zusammen mit dem/den Trainer(n) die Jugendlichen aus. Den Anweisungen des Tech. Leiters oder der/des Trainer(s) sind folge zu leisten. 7.2. Zur Vermeidung von Unfällen ist jedes Mitglied zu grösster Vorsicht verpflichtet. Bei Unfällen lehnt der Ringer-Club Therwil jede Haftung ab. 7.3. Verstösse gegen die Trainingsordnung können bei erstmaligem Vorkommen mit dem Trainingsausschluss und beim wiederholten Vorkommen mit dem Vereinsausschluss bestraft werden.
Artikel 8 Veranstaltungen 8.1. Der Vorstand legt an der Generalversammlung eine Liste mit den Vereinsanlässen während des Jahres vor. Artikel 9 Jubiläumsfonds 9.1. Getrennt von der Hauptkasse unterhält der Verein eine Jubiläumsfonds für das 50 Jahr-Jubiläum. Vom Jahresgewinn sind 10 % in den Jubiläumsfonds einzulegen, sollte kein Gewinn erzielt werden, sind SFr. 500.-- einzulegen. Der Stand des Jubiläumsfonds ist auf der Jahresrechnung auszuweisen. Der Kassier verwaltet die Kasse nach Artikel 5 dieser Statuten und nach seinem Pflichtenheft. Artikel 10 Allgemeines 10.1. Alle durch Unvorsichtigkeit und absichtlichen Schäden entstehende Kosten an dem Verein und den Einrichtungen sind durch das verursachende Mitglied zu bezahlen. 10.2. Für vorkommende Unfälle kann weder der Verein noch der Tech. Leiter oder die/der Trainer verantwortlich gemacht werden. Jedes aktive Mitglied hat sich auch privat gegen Unfälle zu versichern. 10.3. Statutenänderungen können nur an der Generalversammlung mit Zustimmung von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Artikel 11 Auflösung des Vereins 11.1. Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, wenn diesem weniger als fünf Mitglieder angehören. 11.2. Das vorhandene Vereinsvermögen soll bei einer Auflösung beim Schweizerischen Amateur-Ringer-Verband (SARV) hinterlegt werden. Bei einer Neugründung eines Ringerclubs in Therwil muss der SARV dem neuen Verein die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. Sollte es innert 10 Jahren zu keiner Neugründung eines Ringerclubs in Therwil kommen, so gehen die finanziellen Mittel an den SARV über. Dieser darf das Geld ausschliesslich zur Jugendförderung verwenden.
Artikel 12 Schlussbestimmungen 12.1. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen ZGB und OR. 12.2. Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. Januar 1997 genehmigt und treten sofort in Kraft. 12.3. Diese Statuten ersetzen alle vorangegangenen Statuten und Statutenänderungen. Therwil, 25. Januar 1997 Im Namen des Ringer-Club Therwil Der Präsident Guido Ruch Der Aktuar Stefan Dobler