Reglement. über den Unterhalt und die Sicherung der subventionierten gemeinschaftlichen Meliorationswerke im Gemeindegebiet von Beinwil (Freiamt)



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Transkript:

28. November 1997 Reglement über den Unterhalt und die Sicherung der subventionierten gemeinschaftlichen Meliorationswerke im Gemeindegebiet von Beinwil (Freiamt) (Unterhaltsreglement) Die Einwohnergemeinde Beinwil (Freiamt) - nachstehend Gemeinde genannt - erlässt gestützt auf 25, 26 und 28 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980, Fassung vom 11. Juni 1996, 2 und 20 Abs. 2 Bst. i des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 für alle bestehenden und im Rahmen der Güterregulierung neu erstellten Bodenverbesserungsanlagen wie Güterwege, Feldwege, Strassen im Wald Entwässerungsanlagen (gemäss separatem Strassen- und Drainageplan) folgendes Unterhalts-Reglement: Strassen-Reglement der Gemeinde Beinwil (Freiamt) - Seite 1 -

1. Allgemeine Weisungen, Finanzierung 1.01 Die gemeinsamen Bodenverbesserungsanlagen, vor allem das Wegnetz die zugehörige Vermarkung die Entwässerungen die Ableitungen sind Eigentum der Gemeinde. 1.02 Die Organisation des Unterhalts für sämtliche bezeichneten Anlagen fällt in die Verantwortung der Gemeinde. Die Oberaufsicht liegt bei der Abteilung Landwirtschaft des Kantonalen Finanzdepartementes, Sektion Strukturverbesserungen. 1.03 Der Gemeinderat ist für die Organisation des Unterhalts zuständig und verantwortlich. Er bestellt die hierfür notwendigen Organe und regelt deren Entschädigung. 1.04 Die Kosten des Unterhalts werden durch Perimeter- bzw. Grundeigentümerbeiträge und einen angemessenen Beitrag der Gemeinde bestritten. 1.05 Als Grundlage für den Unterhalt und die Bemessung der Eigentümerbeiträge dient ein Uebersichtsplan im Massstab 1 : 2500 sowie ein zugehörendes Eigentümer- und Flächenverzeichnis. Plan und Verzeichnis werden vom Gemeinderat laufend nachgeführt. 1.06 Die Grundeigentümer der offenen Flur tragen aufgrund ihres Flächenanteils im Unterhaltsperimeter 40 % der gesamten Unterhaltskosten. Von der Gemeinde werden die restlichen 60 % übernommen. Damit ist der Gemeingebrauch der Anlagen durch die Öffentlichkeit vollständig abgegolten. 1.07 Die Unterhaltskosten für Waldstrassen werden zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern ebenfalls im Verhältnis von 40 % zu 60 % aufgeteilt. Die Arenbeiträge für Waldgrundstücke betragen indessen nur die Hälfte jener der Flur. 1.08 Der Mindestbeitrag pro Grundeigentümer(in) und Jahr beträgt Fr. 20.--. Die Grundeigentümerbeiträge werden alljährlich aufgrund des zweijährigen Vorjahresaufwandes durch die Gemeinde erhoben. In den ersten beiden Jahren 1998 und 1999 beträgt der 100 %ige Unterhaltsansatz Fr. 50.-- je ha für die Flur- und Fr. 25.-- je ha für Waldparzellen. Ueberoder Unterzahlungen werden in der folgenden Beitragsperiode ausgeglichen. Auf verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins zum Zinssatz der Aarg. Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen erhoben. Als Schuldner(in) des Grundeigentümerbeitrages gilt derjenige bzw. diejenige, der/die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümer(in) des beitragspflichtigen Grundeigentums ist. 1.09 Die Unterhaltsaufwendungen sind nicht subventionsberechtigt. Hingegen kann bei Neuanlagen und grösseren Rekonstruktionsarbeiten um Bundes- und Kantonsbeiträge nachgesucht 1.10 Der Gemeinderat erstattet dem zuständigen Departement alle 5 Jahre, erstmals im Jahre 2005, Bericht über die Aufsicht, Kontrolle und Kosten des Unterhalts. Strassen-Reglement der Gemeinde Beinwil (Freiamt) - Seite 2 -

2. Vorschriften über den Unterhalt der Meliorationsanlagen Allgemeines 2.01 Jede(r) Grundeigentümer(in) ist verpflichtet, Schäden - auch selbst verursach-te - sofort dem Gemeinderat zu melden. Er/sie ist nicht befugt, Arbeiten ohne Wissen der Unterhaltsverantwortlichen auszuführen oder in Auftrag zu geben. 2.02 Jedes eigenmächtige Verändern der Anlagen ist untersagt. Für Rekonstruktionen, Abänderungen und Ergänzungen bestehender Anlagen ist der Gemeinderat zuständig. Veränderungen sind einzumessen und im Unterhaltsplan nachzuführen. 2.03 Für fahrlässiges und mutwilliges Beschädigen der Anlagen wird der/die Verursacher(in) kostenersatzpflichtig. Gegen pflichtwidrige Grundeigentümer oder Dritte kann der Gemeinderat überdies Busse oder Haft nach Art. 292 StG androhen und Verwaltungszwang anwenden. Strassen und Wege 2.04 Öffentliche Strassen und Wege sind mit beidseitigem Bankett ausgemarkt. Dieses Bankett muss bewachsen sein und soll notfalls gemäht, nicht aber mit Herbizid behandelt oder umgepflügt 2.05 Bei der Bodenbearbeitung, insbesondere beim Pflügen, ist gegenüber dem Strassenmarch ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten (Vgl. dazu auch 26 Abs. 10 in der BNO). 2.06 Beim Anbau von Kulturen im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen sind die Normen und Empfehlungen des Vereins Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) betreffend die Freihaltung von Sichtzonen einzuhalten. Im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Verkehrssicherheit wird insbesondere auf die 110 Abs. 3 und 112 des Baugesetzes vom 19. Januar 1993 (BauG) hingewiesen. 2.07 Die Wege dürfen nicht als Wendeplatz benützt Für das sofortige Reinigen der Fahrbahn nach bewirtschaftungsbedingter Verschmutzung ist der/die Verursacher(in) verantwortlich. 2.08 Die Wege sind regelmässig durch die Gemeinde auf ihren Zustand hin zu überprüfen. Verschleissschichten sind rechtzeitig mit geeignetem Material zu erneuern. 2.09 Kiesstrassen sind nicht auf Frosttiefe unterbaut. Um den Strassenkoffer vor Frost zu schützen, ist auf Schwarzräumung und Salzen zu verzichten. 2.10 Der ungehinderte Wasserabfluss von der Wegoberfläche ist zu gewährleisten. Bankette sind entsprechend anzulegen und zu pflegen, Strassengräben und Schächte sind offen zu halten und zu reinigen. Das Umpflügen und Einzäunen von Sickergräben entlang von Wegen ist nicht statthaft. Die Sickerpackung bleibt so sauber und durchlässig. Strassen-Reglement der Gemeinde Beinwil (Freiamt) - Seite 3 -

Entwässerungen 2.11 Die Entwässerungsanlagen sind periodisch zu kontrollieren, die Kontroll- und Einlaufschächte regelmässig zu reinigen und sich ansammelnde Ablagerungen und Verwachsungen rechtzeitig zu entfernen. Wasserabschläge und Durchlässe sind vom Anstösser zu dulden. 2.12 Im Gebiet von undicht verlegten Leitungen sollen keine Bäume, Sträucher, etc., gepflanzt Sammel- und Transportleitungen sind im Bereiche von Obstanlagen, Hecken und Ufergehölzen wurzelsicher zu verlegen. 2.13 Die Einmündungen in öffentliche Gewässer sind nach den Vorschriften der Abteilung Landschaft und Gewässer des Kantonalen Baudepartementes zu unterhalten. Reinigungsarbeiten sollen ausserhalb von Laichzeiten und bei genügender Vorflut (Verdünnung) durchgeführt 2.14 In Drainagen dürfen keine Abwässer eingeleitet Bestehende und geduldete Anschlüsse fallen unter die Gewässerschutzvorschriften. 2.15 Einleitungen von sauberem Wasser wie Ueberläufe von Brunnstuben, Dachwasser, etc., bedürfen einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Die entsprechenden Projekt- und Ausführungspläne sind bei der Gemeinde zu hinterlegen. 3. Rechtsschutz 3.01 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Reglementes kann innert 20 Tagen seit Zustellung bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau, 5004 Aarau, schriftlich Beschwerde geführt 3.02 Die Beschwerde hat einen Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welche Entscheidung der/die Beschwerdeführer(in) anstelle des angefochtenen Entscheides beantragt, darzulegen, aus welchen Gründen der/die Beschwerdeführer(in) diese andere Entscheidung verlangt. 4. Schlussbestimmungen 4.01 Dieses Reglement tritt nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Beinwil (Freiamt) in Kraft. 4.02 Mit der Genehmigung dieses Reglementes werden alle bisherigen Vorschriften betreffend den Unterhalt und die Sicherung subventionierter Meliorationsanlagen im Gemeindegebiet von Beinwil (Freiamt) ausser Kraft gesetzt, soweit sie nicht übergeordnet sind. Strassen-Reglement der Gemeinde Beinwil (Freiamt) - Seite 4 -

4.03 Jede (r) Grundeigentümer(in) innerhalb des Gemeindegebietes, der/die vom vorliegenden Erlass direkt betroffen ist, erhält ein Exemplar des Unterhaltsreglementes nach dessen rechtskräftigen Genehmigung zugestellt. Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung Beinwil (Freiamt) am 28. November 1997 und nach unbenütztem Ablauf der publizierten Referendumsfrist auf den 01. Januar 1998 in Kraft getreten. IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Villiger-Villiger Josef Der Gemeindeschreiber: Huwyler-Frei Erhard 5004 Aarau, 04. Juni 1998 Von der Abteilung Landwirtschaft zur Kenntnis genommen: Chef: Burger Hans Strassen-Reglement der Gemeinde Beinwil (Freiamt) - Seite 5 -