Wasserversorgungsreglement



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Gemeinde Ramlinsburg Wasserversorgungsreglement Die Einwohnergemeinde Ramlinsburg beschliesst, gestützt auf 47, Absatz 1, Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, folgendes Reglement: Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bedingungen 1 Zweck und Geltungsbereich 2 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten B. Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde 3 Generelles Wasserversorgungsprojekt 4 Projektierung und Bau 5 Betrieb und Unterhalt 6 Oeffentliche Einrichtungen auf Privatareal C. Private Wasserversorgungsanlagen I. Pflichten der Grundeigentümer 7 Anschlusspflicht 8 Bewilligungspflicht II. Erstellung, Betrieb und Unterhalt 9 Grundsatz 10 Unterhaltspflicht 11 Hausanschlussleitung 12 Wasserzähler 13 Hausinstallationen 14 Kontrollen 15 Ausführungspläne 16 Haftung 17 Duldungs- und Auskunftspflicht D. Wasserabgabe 18 Umfang und Garantie der Wasserlieferung 19 Einschränkung der Wasserabgabe 20 Vorübergehender Wasserbezug / Bauwasser 21 Unberechtiger Wasserbezug 22 Stilllegung 23 Kündigung des Wasserbezugs

2 E. Löschwesen 24 Hydrantenanlagen F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen 25 Grundsätze 26 Festlegung der Beiträge und Gebühren II. Erschliessungsbeiträge 27 Beitragpflicht 28 Eintrtitt der Beitragspflicht 29 Zahlungsmodalitäten III. Anschlussbeiträge 30 Beitragspflicht 31 Eintritt der Beitragspflicht 32 Zahlungsmodalitäten IV. Jährliche Wasserbezugsgebühren und Miete für Wasserzähler 33 Gebührenpflicht 34 Eintritt der Gebührenpflicht 35 Zahlungsmodalitäten V. Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen 36 (ohne Titel) G. Schlussbestimmungen 37 Vollzug 38 Rechtsschutz 39 Strafbestimmungen 40 Aufhebung bisherigen Rechts 41 Uebergangsbestimmungen 42 Inkrafttreten Anhang 1: Anhang 2: Erschliessungsbeiträge Anschlussbeiträge Gebührenordnung

3 A. Allgemeines 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Finanzierung der Trinkund Brauchwasserversorgung der Gemeinde und der Privaten. 2 Zwecks besserer Lesbarkeit wird in diesem Reglement ausschliesslich die männliche Form verwendet. Die Bezeichnungen gelten für beiderlei Geschlechter. 2 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten 1 Die Gemeinde arbeitet bei der Wasserversorgung mit dem Kanton und den Nachbargemeinden zusammen. 2 Sie fördert durch gezielte Information und Oeffentlichkeitsarbeit den Schutz des Frischwassers vor nachteiligen Einwirkungen. 3 Behörden, Bevölkerung und Betriebe beachten bei ihrem gesamten Verhalten folgende Sorg- faltsmassnamen: a. Sie verwenden Frischwasser überlegt und dosiert, b. Sie gehen mit wassergefährdenden Stoffen, die sich nicht vermeiden lassen, besonders zurückhaltend und vorsichtig um. 4 Die Gemeinde betreibt ihre eigenen Bauten und Anlagen so, dass die Wasserverluste gering gehalten werden und wenig Frischwasser verbraucht wird. 5 Für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen von Gemeinde und Privaten sind die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) massgebend. B. Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde 3 Generelles Wasserversorgungsprojekt 1 Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde werden aufgrund des generellen Wasserversor- gungsprojektes (GWP) erstellt. 2 Im GWP ist die Versorgung aller im Baugebiet der Gemeinde gelegenen angeschlossenen oder noch zu erschliessenden Grundstücke dargestellt. 3 Das GWP wird von der Gemeindeversammlung beschlossen. 4 Projektierung und Bau 1 Die Gemeinde erstellt die Wasserleitungen und Anlagen im Rahmen des GWP. 2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über die für die Projektrealisierung erforderlichen Kredite. Führt die projektierte Wasserleitung über Privatareal und kann in bezug auf dessen Benützung keine Einigung erzielt werden, so entscheidet die Gemeindeversammlung auch über die Geltendmachung des Enteignungsrechts. 3 Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredit die Ausführung der Wasser- versorgungsprojekte.

4 4 Die beschlossenen Bauprojekte werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Eigentümer der anstossenden Grundstücke werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. 5 Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet dem Gemeinderat ein- zureichen. 6 Der Gemeinderat bereinigt die Einsprachen wenn möglich auf dem Verhandlungsweg oder fällt einen Entscheid darüber. 5 Betrieb und Unterhalt Die Gemeinde sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Wasserversorgungsanlagen. Sie prüft die Anlagen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit und ergreift die erforderlichen Massnahmen. 6 Öffentliche Einrichtungen auf Privatareal 1 Die Grundeigentümer haben das Aufstellen von Hydranten, Anbringen von Hydranten- und Schiebertafeln, Befestigungen für öffentliche Leitungen und ähnlichem im öffentlichen Interesse notwendigen Einrichtungen entschädigungslos zu dulden und sichtbar freizuhalten. Das Anbringen solcher Einrichtungen soll den Betroffenen im voraus angezeigt werden. Ihre Wünsche sind soweit als möglich zu berücksichtigen. 2 Die Grundeigentümer haben den von den zuständigen Behörden Beauftragten das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten. C. Private Wasserversorgungsanlagen I. Pflichten der Grundeigentümer 7 Anschlusspflicht 1 Wo eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, sind die Grundeigentümer des zugehörigen Gebietes verpflichtet, das Wasser aus dieser Anlage zu beziehen, sofern sie nicht über eigene Versorgungsmöglichkeiten verfügen, welche einwandfreies Wasser in genügender Menge liefern. 2 Eine sichergestellte Wasserlieferung sowie ein sichergestellter Brandschutz sind Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können (übermässiger Wasserverbrauch), hat die Gemeinde gegen ein allfälliges Baugesuchsverfahren Einspruch zu erheben. 8 Bewilligungspflicht 1 Der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden soll, muss beim Gemeinderat eine Wasseranschlussbewilligung einholen. Für Erweiterungen oder Aenderungen des Anschlusses ist ebenfalls eine Bewilligung nötig. 2 Jeder Anschluss eines Bassins an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl- und Klimaanlagen bedürfen einer besonderen Bewilligung. Der Gemeinderat ist berechtigt, an diese Wasserabgabe besondere Bedingungen zu knüpfen oder bei Engpässen der Wasserversorgung zu verweigern. 3 Der Gemeinderat kann den Anschluss von Installationen und Apparaten verweigern, bzw. deren Entfernung verfügen, wenn sie nicht den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften entsprechen.

5 II. Erstellung, Betrieb und Unterhalt 9 Grundsatz 1 Der Grundeigentümer trägt die Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt der privaten Wasserversorgungsanlagen (Hausanschlussleitung und Hausinstallationen) und für deren fachgerechten Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde. 2 Die Hausanschlussleitung bis und mit Wasserzähler darf nur von fachlich ausgewiesenen Unternehmen und nach den Vorgaben der Gemeinde erstellt und unterhalten werden. Die Gemeinde bestimmt nach Absprache mit dem Grundeigentümer die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung. 3 Es ist ohne Bewilligung der Gemeinde untersagt, von einem mit Wasser erschlossenen Grundstück aus ein anderes Grundstück ganz oder teilweise mit Wasser zu versorgen. 10 Unterhaltspflicht 1 Der Gemeinderat kann von den Grundeigentümern den Nachweis verlangen, dass die privaten Wasserversorgungsanlagen in technisch einwandfreiem Zustand sind. 2 Ungenügend unterhaltene oder schadhafte private Wasserversorgungsanlagen müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen instandgestellt werden. 11 Hausanschlussleitung 1 Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine Hausanschlussleitung. Für Grossbauten können in besonderen Fällen weitere Zuleitungen zugestanden werden. 2 Jede Hausanschlussleitung umfasst: Anlageteile der Gemeinde: a. Wasserzähler b. Schiebertafeln Anlageteile von Privaten: a. Abzweigformstück ab Stammleitung, b. Zuleitung bis zum Wasserzähler, c. Absperrvorrichtung bis zum Wasserzähler, d. Druckreduzierventil, e. Rückflussverhinderer unmittelbar nach dem Wasserzähler, f. Filter, g. Hauswasserschieber. 3 Vor dem Wasserzähler dürfen keinerlei Abzweigungen oder Ablaufhahnen angebracht werden. 4 Für die Erstellung, Veränderung, Erneuerung und den Betrieb der Hausanschlussleitung sind die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) massgebend. 12 Wasserzähler 1 Art, Grösse und Standort des Wasserzählers werden von der Gemeinde bestimmt. Er ist frostsicher zu montieren und muss leicht zugänglich sein.

2 Die Montage des Zählers, der Zutritt zu ihm und das Ablesen seines Standes muss ohne Be- hinderung erfolgen können. 3 Die Wasserzähler werden geeicht und plombiert geliefert und bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Prüfung wird von der Gemeinde veranlasst. 13 Hausinstallationen 1 Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und für den Betrieb der Hausinstallationen sind die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) massgebend. 2 Es dürfen nur Aufbereitungsanlagen installiert werden, welche durch das Bundesamt für Gesundheitswesen geprüft und zugelassen wurden. Die Installation, die Erweiterung oder Abänderung solcher Anlagen müssen vorgängig dem Kantonalen Laboratorium gemeldet werden. 3 Bei anhaltender Kälte sind nicht frostsicher montierte Leitungen und Apparate zu entleeren. 6 14 Kontrollen 1 Vor dem Eindecken des Grabens ist die Hausanschlussleitung von der Gemeinde bzw. von ihren Beauftragten auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einer Druckprobe zu unterziehen. Ueber die Abnahme ist ein Abnahme-Protokoll zu erstellen. 2 Die Gemeinde oder die von ihr Beauftragten haben das Recht, private Installationen und An- schlussleitungen zu überprüfen. 3 Mit der Kontrolle übernehmen die Gemeinde und deren Beauftragte keine Verantwortung für den technisch einwandfreien Betrieb. 15 Ausführungspläne 1 Nach erfolgter Verlegung wird die Hausanschlussleitung von der Gemeinde durch ihren Beauftragten eingemessen und im Leitungskataster eingetragen. Die anfallenden Kosten sind in der Wasseranschlussbewilligungsgebühr enthalten. 2 Der Leitungskataster ist Grundlage für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten. 16 Haftung Der Grundeigentümer haftet für jeglichen Schaden, der durch fehlerhafte Ausführung oder mangelnden Unterhalt der privaten Wasserversorgungsanlagen verursacht wird. Er ist auch haftbar für Schäden, die durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verursacht werden. 17 Duldungs- und Auskunftspflicht Die Grundeigentümer und Inhaber von Wasserversorgungsanlagen müssen den Gemeindebehörden den Zutritt für Kontrollzwecke gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilen. D. Wasserabgabe 18 Umfang und Garantie der Wasserlieferung 1 Die Gemeinde liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen Wasser für Haushalt und Gewerbe. Gleichzeitig sorgt sie in diesem Umfang für den Brandschutz.

2 Die Gemeinde liefert normalerweise ständig und in vollem Umfang. Sie sorgt für eine der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechende Qualität. 3 Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders hohem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen Gemeinderat und Bezüger. 19 Einschränkung der Wasserabgabe 1 Die Gemeinde kann die Wasserabgabe einschränken oder zeitweise unterbrechen: a. im Falle höherer Gewalt b. bei Wasserknappheit c. bei Betriebsstörungen d. bei Arbeiten am Leitungsnetz 2 Die Gemeinde haftet weder für unmittelbaren noch für den mittelbaren Schaden, der durch die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserabgabe entstanden ist. 3 Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden den Wasserbezügern möglichst frühzeitig bekanntgegeben. 4 Die Gemeinde erstellt die Notwasserversorgung bis und mit Parzellengrenze. 7 20 Vorübergehender Wasserbezug / Bauwasser Der Bezug von Bauwasser oder Wasser für andere temporäre Zwecke bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Jeder Bezug ab Hydrant ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. 21 Unberechtigter Wasserbezug 1 Wer ohne Bewilligung Wasser bezieht, hat der Gemeinde für das ohne Bewilligung bezogene Wasser sowohl die reglementarische Gebühr als auch eine Busse von bis zu Fr. 1 000.- zu entrichten. 2 Zusätzliche strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 22 Stilllegung Die Gemeinde kann unbenutzte Hausanschlüsse, gestützt auf eine rechtskräftige Stilllegungsverfügung, auf Kosten des Grundeigentümers abtrennen. 23 Kündigung des Wasserbezuges Will ein Wasserbezüger vom gesamten Wasserbezug zurücktreten, so hat er dies der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. E. Löschwesen 24 Hydrantenanlagen 1 Die Gemeinde hat für die Errichtung der erforderlichen Anzahl von Hydranten zu sorgen. Sie leistet einen Beitrag an die Kosten der Hydranten und deren Zuleitung, einschliesslich Anschluss an die Haupt- oder Versorgungsleitung sowie an besondere, überwiegend dem Brandschutz dienende Anlagenteile.

8 2 Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr jederzeit zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat zur Verfügung. 3 Die Gemeinde übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten. 4 Die Bedienung der Hydranten ist ausschliesslich den von der Gemeinde Beauftragten erlaubt. Zuwiderhandlungen ahndet der Gemeinderat. F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen 25 Grundsätze 1 Das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird in einer gesonderten Rechnung dargestellt, die langfristig ausgeglichen gestaltet werden muss. 2 Die Kosten der Gemeinde für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt und den Ersatz der Wasserversorgungsanlagen werden wie folgt finanziert: a. in Form von Beiträgen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung; b. in Form von Erschliessungsbeiträgen für die Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgung; c. in Form von Anschlussbeiträgen für den Anschluss an die Wasserversorgung; d. in Form von jährlichen Gebühren und Mieten. e. in Form von Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besonderen Dienstleistungen. 26 Festlegung der Beiträge und Gebühren 1 Die Gemeindeversammlung legt die Ansätze für die Berechnung der Erschliessungs- und Anschlussbeiträge im Anhang zu diesem Reglement fest. 2 Die Gemeindeversammlung legt die jährlichen Gebühren und Mieten sowie die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen fest. II. Erschliessungsbeiträge 27 Beitragspflicht 1 Der Grundeigentümer muss der Gemeinde einen Erschliessungsbeitrag leisten, wenn das Grundstück an die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde angeschlossen werden kann. 2 Der Erschliessungsbeitrag ist unabhängig davon geschuldet, ob das Grundstück überbaut ist oder nicht. 3 Der Erschliessungsbeitrag für neu erschlossene Baugebiete richtet sich nach der Fläche, die nach dem GWP durch die neue Wasserversorgungsanlage mit Wasser versorgt wird. 28 Eintritt der Beitragspflicht Der Erschliessungsbeitrag wird erhoben, wenn die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde für den Anschluss bereit sind.

9 29 Zahlungsmodalitäten 1 Der Erschliessungsbeitrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. 2 Bei Ueberschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe des Verzugszinses wird von der Einwohnergemeindeversammlung jährlich festgelegt. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat die Beitragsforderung stunden. III. Anschlussbeiträge 30 Beitragspflicht 1 Der Grundeigentümer muss der Gemeinde einen Anschlussbeitrag leisten, wenn er das Grundstück an die Wasserversorgungsanlagen anschliesst. 2 Der Anschlussbeitrag berechnet sich bei Neubauten nach dem indexbereinigten Brandversicherungswert und bei Um- oder Erweiterungsbauten nach der Erhöhung dieses Wertes. 3 Bei der Berechnung des Anschlussbeitrages werden nicht berücksichtigt: a. bei bestehenden Liegenschaften: die Kosten wertvermehrender Massnahmen, die der Abwasservermeidung, der Wasser- oder Energieeinsparung oder der Produktion erneuerbarer Energie dienen; b. bei Neu- und Umbauten: die Kosten von Massnahmen zur Abwasservermeidung sowie zur Wasser- oder Energieeinsparung, die deutlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sowie die Kosten für die Produktion erneuerbarer Energie. 4 Für index- bzw. teuerungsbedingte Erhöhungen des Brandversicherungswertes wird kein Ergän- zungsbeitrag erhoben. 5 Wird eine Liegenschaft durch Feuer zerstört oder vollständig abgebrochen und neu aufgebaut, so werden die Beiträge und Gebühren für das neue Gebäude nach diesem Reglement berechnet. Beitragspflichtig wird der durch den Neubau erzielte Mehrwert der Liegenschaft. 31 Eintritt der Beitragspflicht 1 Bei einem Neubau wird der Beitrag erhoben, wenn die Endschatzung der kantonalen Gebäude- versicherung vorliegt. 2 Bei einem Um- oder Erweiterungsbau wird der Beitrag erhoben, wenn die Revisionsschatzung vorliegt. 32 Zahlungsmodalitäten 1 Der Anschlussbeitrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. 2 Bei Ueberschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe des Verzugszinses wird von der Einwohnergemeindeversammlung jährlich festgelegt. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat die Beitragsforderung stunden. IV. Jährliche Wasserbezugsgebühr und Miete für Wasserzähler 33 Gebührenpflicht Der Grundeigentümer muss der Gemeinde jährlich eine Wasserbezugsgebühr gemäss gemessenem Wasserverbrauch, eine Wasserbezugsgrundgebühr sowie eine Miete für den Wasserzähler zahlen.

10 34 Eintritt der Gebührenpflicht Die Wasserbezugsgebühr und die Miete für den Wasserzähler werden von dem Tag an erhoben, an dem die Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde angeschlossen ist. 35 Zahlungsmodalitäten 1 Die jährliche Wasserbezugsgebühr und die Miete für Wasserzähler sind innert 30 Tagen nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. 2 Bei Ueberschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe des Verzugszinses wird von der Einwohnergemeindeversammlung jährlich festgelegt. V. Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen 36 (ohne Titel) 1 Für die Erteilung der Wasseranschlussbewilligung, Kontrollen sowie besondere Dienstleistungen wird eine Gebühr erhoben. 2 Die Gebühr für Wasseranschlussbewilligungen wird im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. G. Schlussbestimmungen 37 Vollzug 1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und wacht über dessen Einhaltung durch Behör- den und beauftragte Organe. 2 Kommt der Eigentümer eines Grundstücks den gesetzlichen Pflichten trotz Aufforderung des Gemeinderates nicht nach, so kann dieser die nötigen Massnahmen auf dem Weg der Ersatzvornahme ergreifen. 3 Die Gemeinde kann zur Lösung ihrer Aufgaben einem Zweckverband beitreten. 38 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen betreffend der Erschliessungs- und Anschlussbeiträge kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. 39 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 1'000 Franken bestraft. 2 Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen beim Polizeigericht Liestal Berufung einge- legt werden.

11 40 Aufhebung bisherigen Rechts Das Wasserreglement vom 25. Juni 1982 wird aufgehoben. 41 Übergangsbestimmungen Diejenigen Grundeigentümer, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes bereits einen bewilligten Anschluss besitzen, müssen bei Erneuerung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen keine Anschluss- und Erschliessungsbeiträge mehr leisten. 42 Inkrafttreten Beschlossen vom Gemeinderat am 16. September 1998 Beschlossen von der Einwohner-Gemeindeversammlung am: 14. Oktober 1998 Genehmigt von der Bau- und Umweltschutzdirektion am: 15. Dezember 1999 Das Reglement tritt in Kraft am 01.01.2000. GEMEINDE RAMLINSBURG Präsident Verwalter P. Baumann Ch. Epper

12 Anhang 1 zum Wasserreglement (Neue Ansätze beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. September 2003) Gemäss 26 des Wasserreglementes der Gemeinde Ramlinsburg legt die Einwohnergemeindeversammlung folgende Erschliessungs- und Anschlussbeiträge fest: 1. Erschliessungsbeitrag ( 27, Reglement): Der Erschliessungsbeitrag beträgt CHF 12.-- pro m2 Grundstücksfläche 2. Anschlussbeitrag ( 30, Reglement): Der Anschlussbeitrag beträgt 2 % des überprüften Erstellungswertes.

13 Anhang 2 zum Wasserreglement (Neue Ansätze beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 25. November 2014) Gemäss 26 des Wasserreglementes der Gemeinde Ramlinsburg legt die Einwohnergemeindeversammlung folgende Gebühren fest: 1. Grundgebühr ( 33, Reglement) Die Grundgebühr beträgt CHF 80.-- pro Wohnung 2. Wasserbezugsgebühr ( 26, Reglement) Die Wasserbezugsgebühr beträgt CHF 3.10 pro m3 Wasser (Ausnahme Landwirte für Wasserbezug im Stall: CHF 3.-- pro m3 Wasser). 3. Wasserzählermiete ( 33, Reglement) Die Wasserzählermiete beträgt CHF 10.-- pro Jahr 4. Anschlussbewilligungsgebühr ( 36, Reglement) Die Wasseranschlussbewilligungsgebühr ist in der Abwasserbewilligungsgebühr enthalten. 5. Bauwasser ( 20, Reglement) CHF 200.-- pauschal