Anlage 1 45 Entwicklung der Eigenanteile 40 35 30 25 25,56 25,56 26,5 27,6 27,6 28,4 29,6 31,1 32,15 33,35 34,55 35,35 36,25 37,3 38,4 39,7 20 15 10 13,1 13,1 13,1 13,1 12,7 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 5 0 1.9.00 1.1.01 1.1.02 1.1.03 1.9.03 1.1.04 1.1.05 1.1.06 1.1.07 1.1.08 1.1.09 1.1.10 1.1.11 1.1.12 1.1.13 1.1.14 Zuschuss Landkreis Eigenanteil Eltern/Schüler
Anlage 2 zu Vorlage 48/2014 Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Esslingen über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten in der Fassung vom 15.12.2011 Der Kreistag des Landkreises hat am 10.04.2014 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen. 1. 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 1 Kostenanteil bei Teilnahme am VVS-Schüler-Abo-Verfahren Nach dieser Satzung erstattungsberechtigte Schüler, ausgenommen Teilzeitschüler der beruflichen Schulen, können im VVS-Schüler-Abo-Verfahren Scool eine VVS- Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr zum Preis von 50,70 (Stand 01.09.2014) erwerben. Dieses ScoolTicket berechtigt den ÖPNV im gesamten Verbundgebiet rund um die Uhr zu nutzen (unbegrenzte netzweite Gültigkeit). Nachfolgend genannte Schüler erhalten bei Erwerb der VVS - Schülermonatskarte einen Zuschuss in voller Höhe des jeweiligen Preises: 1. Schüler der Schulen für Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige 2. Kinder der Schulkindergärten 3. Schüler der Grundschulförderklassen 4. Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 bis Klasse 4 5. Schüler der Förderschulen Klasse 1 bis Klasse 4. Die übrigen Schüler nach Satz 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 11,50, der vom Landkreis an die Verkehrsunternehmen fließt.
Der Preis der Schülermonatskarte (Stand 01.09.2014: 50,70 ) wird jeweils zum Zeitpunkt einer Tarifanpassung des VVS-Gemeinschaftstarifs fortgeschrieben. Der Kostenanteil des Schülers errechnet sich aus dem jeweiligen Preis der Schülermonatskarte abzüglich des jeweiligen Zuschusses des Landkreises. Der Kostenanteil des Schülers wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet. 2. 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Eigenanteil bei Einzelkostenerstattung, Vertragsverkehren und Privat-PKW Schüler, die nicht am VVS-Schüler-Abo-Verfahren teilnehmen, entrichten zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat derzeit einen Eigenanteil in folgender Höhe (Stand 01.09.2014): 1. 0,-- für Schüler der Schulen für Geistigbehinderte Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige, Kinder der Schulkindergärten, Schüler der Grundschulförderklassen, Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 4 und Schüler der Förderschulen 1 4 2. 39,20 für alle übrigen Schüler. Die Eigenanteile nach Ziff. 2 werden entsprechend den Kostenanteilen nach Abs. 1 zeitgleich fortgeschrieben. Die Eigenanteile werden nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet. 1. 7 erhält folgende Fassung: Erlass 2 (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Kostenbeteiligung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kostenanteil bzw. Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz.
(2) Der in 6 Abs. 1 festgelegte Kostenanteil bzw. die in 6 Abs. 2 festgelegten Eigenanteile sind für höchstens 2 Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit den höchsten Kostenanteilen bzw. Eigenanteilen, es sei denn es bestehen Ansprüche nach 7 Abs. 1 Satz 2. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. (3) Ein Erlass nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht möglich bei Schülern der Grundschulförderklassen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Schule weniger als 1,5 km beträgt, bei allen anderen Schülern, sofern die Entfernung weniger als 3 km beträgt. (4) Liegen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vor, wird der Kosten-/Eigenanteil nur erstattet, wenn der Antrag bis spätestens 15. Februar des Jahres, das auf das abgelaufene Schuljahr folgt, beim Schulträger beantragt wird. (5) Bei Privatschulen ist ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamts möglich. Die Erlassanträge sind von der Schule gesammelt zu Beginn des Schuljahres mit einer Stellungnahme dem Landratsamt zuzuleiten. 3 (1) In 11 Abs.3 wird 45a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ersetzt durch 45a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. Artikel 8 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz i.v.m. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
4 1. 13 erhält folgende Fassung: Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich oder geistig behinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten bzw. Grundschulförderklassen die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre. (2) Je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,30, bei Krafträdern 0,15 erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. 5 (1) In 21 Abs. 1 Nr.1 werden die Worte bzw. von Berechtigungsausweisen ersatzlos gestrichen.
6 Inkrafttreten Die geänderte Satzung tritt zum 01.09.2014 in Kraft. Esslingen am Neckar, 10. April 2014 Heinz Eininger Landrat
137.00:000118 Anlage 3 Gegenüberstellung der geänderten Paragrafen der geltenden und der neuen Fassung der Satzung (Änderungen sind fett hervorgehoben) Geltende Fassung Neue Fassung S a t z u n g über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Esslingen (SBKS) S a t z u n g über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Esslingen (SBKS) Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg und 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) hat der Kreistag am 20. März 1986, geändert am 08.10.1987, 21.1.1991, 17.12.1992, 07.10.1993, 30.06.1994, 06.04.1995,19.12.1996, 25.03.1999, 27.07.2000, 17.07.2003, 29.03.2007 und 15.12.2011 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg und 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) hat der Kreistag am 20. März 1986, geändert am 08.10.1987, 21.1.1991, 17.12.1992, 07.10.1993, 30.06.1994, 06.04.1995,19.12.1996, 25.03.1999, 27.07.2000, 17.07.2003, 29.03.2007,15.12.2011 und 10.04.2014 folgende Satzung beschlossen:
6 6 (1) Kostenanteil bei der Teilnahme am VVS-Schüler-Abo-Verfahren Nach dieser Satzung erstattungsberechtigte Schüler, ausgenommen Teilzeitschüler der beruflichen Schulen, können im VVS-Schüler-Abo-Verfahren eine Schülermonatskarte mit Netzwirkung für den Freizeitverkehr zum Preis von derzeit 48,10 (Stand: 01.01.2012) erwerben. Nachfolgend genannte Schüler erhalten beim Erwerb der VVS-Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr einen Zuschuss in voller Höhe des jeweiligen Preises: 1. Schüler der Schulen für Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige 2. Kinder in Schulkindergärten 3. Schüler der Grundschulförderklassen 4. Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 bis Klasse 4. 5. Schüler der Förderschulen Klasse 1 bis Klasse 4. Die übrigen Schüler nach Satz 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 10,80, der vom Landkreis an die Verkehrsunternehmen fließt. Der Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr (Stand 01.01.2012: 48,10 ) wird jeweils zum Zeitpunkt einer Tarifanpassung des VVS-Gemeinschaftstarifs um den durchschnittlich gewichteten Prozentsatz der Anpassungsrate im Ausbil- (1) Kostenanteil bei der Teilnahme am VVS-Schüler-Abo-Verfahren Nach dieser Satzung erstattungsberechtigte Schüler, ausgenommen Teilzeitschüler der beruflichen Schulen, können im VVS-Schüler-Abo-Verfahren Scool eine Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr zum Preis von derzeit 50,70 (Stand: 01.09.2014) erwerben. Diese berechtigt den ÖPNV im gesamten Verbundgebiet rund um die Uhr zu nutzen (unbegrenzte netzweite Gültigkeit). Nachfolgend genannte Schüler erhalten beim Erwerb der VVS-Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr einen Zuschuss in voller Höhe des jeweiligen Preises: 1. Schüler der Schulen für Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige 2. Kinder in Schulkindergärten 3. Schüler der Grundschulförderklassen 4. Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 bis Klasse 4. 5. Schüler der Förderschulen Klasse 1 bis Klasse 4. Die übrigen Schüler nach Satz 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 11,50, der vom Landkreis an die Verkehrsunternehmen fließt. Der Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr (Stand 01.09.2014: 50,70 ) wird jeweils zum Zeitpunkt einer Tarifanpassung des VVS-Gemeinschaftstarifs um den durchschnittlich gewichteten Prozentsatz der Anpassungsrate im Aus-
dungsverkehr fortgeschrieben. Der Kostenanteil des Schülers errechnet sich aus dem jeweiligen Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr abzüglich des Zuschusses nach Satz 2. Der Kostenanteil des Schülers wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet. (2) Eigenanteil bei Einzelkostenerstattung, Vertragsverkehren und Privat-PKW Schüler, die nicht am VVS-Schüler-Abo-Verfahren teilnehmen, entrichten zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat derzeit einen Eigenanteil in folgender Höhe (Stand 01.01.2007): bildungsverkehr fortgeschrieben. Der Kostenanteil des Schülers errechnet sich aus dem jeweiligen Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr abzüglich des Zuschusses nach Satz 2. Der Kostenanteil des Schülers wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet. (2) Eigenanteil bei Einzelkostenerstattung, Vertragsverkehren und Privat-PKW Schüler, die nicht am VVS-Schüler-Abo-Verfahren teilnehmen, entrichten zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat derzeit einen Eigenanteil in folgender Höhe (Stand 01.09.2014): 1. 40,90 für Teilzeitschüler der beruflichen Schulen, 2. 0,-- für Schüler der Schulen für Geistigbehinderte Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige, Kinder der Schulkindergärten, Schüler der Grundschulförderklassen, Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 4 und Schüler der Förderschulen 1 4 1. 0,-- für Schüler der Schulen für Geistigbehinderte Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige, Kinder der Schulkindergärten, Schüler der Grundschulförderklassen, Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 4 und Schüler der Förderschulen 1 4 2. 39,20 für alle übrigen Schüler. 3. 32,15 für alle übrigen Schüler. Die Eigenanteile nach Ziff. 3 werden entsprechend den Kostenanteilen nach Abs. 1 zeitgleich fortgeschrieben. Die Eigenanteile werden nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet. Die Eigenanteile nach Ziff. 2 werden entsprechend den Kostenanteilen nach Abs. 1 zeitgleich fortgeschrieben. Die Eigenanteile werden nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet.
7 Erlass (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Kostenbeteiligung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kostenanteil bzw. Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. (2) Der in 6 Abs. 1 festgelegte Kostenanteil bzw. die in 6 Abs. 2 festgelegten Eigenanteile sind für höchstens 2 Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit den höchsten Kostenanteilen bzw. Eigenanteilen, es sei denn es bestehen Ansprüche nach 7 Abs. 1 Satz 2. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. 7 Erlass (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Kostenbeteiligung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kostenanteil bzw. Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. (2) Der in 6 Abs. 1 festgelegte Kostenanteil bzw. die in 6 Abs. 2 festgelegten Eigenanteile sind für höchstens 2 Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit den höchsten Kostenanteilen bzw. Eigenanteilen, es sei denn es bestehen Ansprüche nach 7 Abs. 1 Satz 2. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. (3) Ein Erlass nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht möglich bei Schülern der Grundschulförderklassen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Schule weniger als 1,5 km beträgt, bei allen anderen Schülern, sofern die Entfernung weniger als 3 km beträgt. (3) Ein Erlass nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht möglich bei Schülern der Grundschulförderklassen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Schule weniger als 1,5 km beträgt, bei allen anderen Schülern, sofern die Entfernung weniger als 3 km beträgt.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vor, wird der Kosten-/Eigenanteil nur erstattet, wenn der Antrag bis spätestens 15. Februar des Jahres beim Schulträger beantragt wird, das auf das abgelaufene Schuljahr folgt. (4) Bei Privatschulen ist ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamts möglich. Die Erlassanträge sind von der Schule gesammelt zu Beginn des Schuljahres mit einer Stellungnahme dem Landratsamt zuzuleiten. (5) Bei Privatschulen ist ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamts möglich. Die Erlassanträge sind von der Schule gesammelt zu Beginn des Schuljahres mit einer Stellungnahme dem Landratsamt zuzuleiten. 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (1) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. (2) Stehen andere zumutbare Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, werden Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemeinen Linienverkehrs oder Schülerfahrten nach 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz erstattet, wenn der Schülerkurs bzw. die Schülerfahrt überwiegend der Schülerbeförderung dient und das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen genehmigt hat. 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (1) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. (2) Stehen andere zumutbare Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, werden Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemeinen Linienverkehrs oder Schülerfahrten nach 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz erstattet, wenn der Schülerkurs bzw. die Schülerfahrt überwiegend der Schülerbeförderung dient und das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen genehmigt hat.
(3) Zur Ermittlung des Zuschusses nach Abs. 2 ist die vertraglich vereinbarte Vergütung um die Einnahmen aus der Beförderung der Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach 45a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie der sonstigen Einnahmen zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Schülermonatskarten zu berücksichtigenden Einnahmen sind im Vertrag pauschal oder in Form eines prozentualen Anteils an den Erlösen festzulegen. (3) Zur Ermittlung des Zuschusses nach Abs. 2 ist die vertraglich vereinbarte Vergütung um die Einnahmen aus der Beförderung der Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach 45a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. Artikel 8 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz i.v.m. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie der sonstigen Einnahmen zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Schülermonatskarten zu berücksichtigenden Einnahmen sind im Vertrag pauschal oder in Form eines prozentualen Anteils an den Erlösen festzulegen. 13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich oder geistig behinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten bzw. Grundschulförderklassen die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre. 13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich oder geistig behinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten bzw. Grundschulförderklassen die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre.
(2) Je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,20, bei Krafträdern 0,10 erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. (2) Je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,30, bei Krafträdern 0,15 erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. 21 Kostenerstattung aufgrund Einzelanträgen (1) Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. den Eltern die nach gewiesenen Beförderungskosten, soweit 1. die Ausgabe von Schülermonatskarten im VVS-Schüler- Abo-Verfahren bzw. von Berechtigungsausweisen nicht in Betracht kommt oder 2. die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist ( 13). (2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten für ein Schuljahr werden nur erstattet, wenn die Erstattung bis spätestens 15. Februar des Jahres, das auf das abgelaufene Schuljahr folgt, beim Schulträger beantragt wird. 21 Kostenerstattung aufgrund Einzelanträgen (1) Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. den Eltern die nachgewiesenen Beförderungskosten, soweit 1. die Ausgabe von Schülermonatskarten im VVS-Schüler-Abo Verfahren bzw. von Berechtigungsausweisen nicht in Betracht kommt oder 2. die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist ( 13). (2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten für ein Schuljahr werden nur erstattet, wenn die Erstattung bis spätestens 15. Februar des Jahres, das auf das abgelaufene Schuljahr folgt, beim Schulträger beantragt wird.
25 Inkrafttreten Die geänderte Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft Esslingen am Neckar, 25 Inkrafttreten Die geänderte Satzung tritt am 01. September 2014 Esslingen am Neckar, Heinz Eininger Landrat Heinz Eininger Landrat