Kantonsratsbeschluss Vom 5. Dezember 2007

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Transkript:

Kantonsratsbeschluss Vom 5. Dezember 007 Nr. RG /007 Änderung des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) Der Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 86, 87 und 9 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 986 ), nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom. September 007 (RRB Nr. 007/555), beschliesst: I. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 5. November 970 ) wird wie folgt geändert: Absatz Buchstabe b lautet neu: b) die kantonale Schätzungskommission, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht, das Kantonale Steuergericht und weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden. Absatz lautet neu: Sind einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen verfügungsberechtigt, so gelten sie als Behörde. 9. Im Absatz wird folgender Satz vorangefügt: Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Absatz lautet neu: Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten. 0. Als Absatz bis wird eingefügt: bis Die gleiche Frist darf nur ausnahmsweise mehr als einmal erstreckt werden. Als 0 bis wird eingefügt: 0 bis.. Wiederherstellung Eine nicht eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. ) BGS.. ) GS 85, (BGS.).

. Die Sachüberschrift lautet neu:. VII. Vertretung. Im allgemeinen Absatz lautet neu: Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwalt und der gesetzliche Vertreter bedürfen keines Ausweises. Die Behörde ist berechtigt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen. Als bis wird eingefügt: bis.. Obligatorische Vertretung Treten in einer Sache mehr als zehn Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen. Kommen sie dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter. Die Verfügungen, die aufgrund von Absatz und erlassen werden, sind nicht selbständig anfechtbar. Die Behörde legt die Entschädigung der obligatorischen Vertreter nach pflichtgemässem Ermessen fest. Entschädigt werden die nachgewiesenen Auslagen und bei Personen, die berufsmässig Personen vor Gericht vertreten, der notwendige Arbeitsaufwand. Die Entschädigung und allfällige weitere Kosten der obligatorischen Vertretung werden nach den Regeln über die Verfahrenskosten ( 7 Abs. ) verlegt. Dies gilt auch für das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz. Das Gemeinwesen, dem die Behörde angehört, zahlt die Entschädigung an die obligatorischen Vertreter aus. 6 Absatz lautet neu: Die Einvernahme hat durch einen Angestellten der Departemente oder durch den Vorsteher des Oberamtes unter Beizug eines Protokollführers nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen. Als bis wird eingefügt: bis. bis. Verzicht auf eine Begründung Auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden kann verzichtet werden, wenn a) unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird; b) die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt; c) den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen. Absatz lautet neu: Verfügungen und Entscheide können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern. Als bis wird eingefügt: bis. Il bis. Neue Vorbringen Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Kantonsratsbeschluss Nr. RG /007 S. /6

Die Behörde auferlegt derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wenn sie ein Verschulden trifft. Absatz wird gestrichen. Als bis wird eingefügt: bis. VI bis. Rücknahme; neue Verfügung und neuer Entscheid Angefochtene Verfügungen und Entscheide können von der Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung zurückgenommen werden. Die Vorinstanz eröffnet eine neue Verfügung oder einen neuen Entscheid ohne Verzug den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten und setzt die Beschwerdeinstanz darüber in Kenntnis. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung oder den neuen Entscheid der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. 5. Als Absatz bis wird eingefügt: bis Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend. 6. Die Sachüberschrift lautet neu: 6. VIII. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen 6 Absatz lautet neu: Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit oder offensichtlicher Aussichtslosigkeit, kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid sofort in Kraft setzen. Als Absatz wird angefügt: Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die Partei, die das Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten. 6 bis Absatz lautet neu: Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stellt das instruierende Departement dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus. Dieses Departement schreibt das Verfahren ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen, von der Gegenpartei anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird. Es entscheidet in diesen Fällen über Kosten und Parteientschädigung. 7 Absatz wird gestrichen. 8 Absatz lautet neu: Im Beschwerdeverfahren kann die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Kantonsratsbeschluss Nr. RG /007 S. /6

Als 9 bis wird eingefügt: 9 bis. IV. Solidarische Haftbarkeit Mehrere Personen auf einer Parteiseite (Streitgenossen) tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten und Parteientschädigungen unter solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen, soweit in der Verfügung oder im Entscheid nichts anderes bestimmt wird. Als 9 ter wird eingefügt: 9 ter. V. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ) sinngemäss. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt in der Regel der Kanton, soweit sie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons anfallen, und die betroffene Gemeinde, soweit sie in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinde anfallen. Als Abschnitt E. wird (nach 9 ter und vor dem. Titel "Die Verwaltungsgerichtsbarkeit") eingefügt: E. Elektronischer Rechtsverkehr Als 9 quater wird eingefügt: 9 quater. Elektronischer Rechtsverkehr Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Verwaltungsbehörden und Parteien regeln. Er kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften, die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektronischen Rechtsverkehr erlassen. 0 Absatz Buchstabe a) lautet neu: a) die kantonale Schätzungskommission; 5 Absatz lautet neu: Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. bis Absatz ist sinngemäss anwendbar. 5 lautet neu: Der Beweis wird durch Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige, Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet. 55 lautet neu: Die Beweise können durch das Gericht, eine Delegation des Gerichtes oder durch den Instruktionsrichter abgenommen werden. Sie werden durch das Gericht selbst abgenommen, soweit dies vom übergeordneten Recht oder von einer Partei ausdrücklich verlangt wird. 59 lautet neu: Die Akten der Verwaltungsprozesse und Beschwerdeentscheide werden von der betreffenden Verwaltungsgerichtsbehörde aufbewahrt. 6 Absatz wird gestrichen. 6 Absatz wird gestrichen. ) BGS.. Kantonsratsbeschluss Nr. RG /007 S. /6

5 68. Die Sachüberschrift lautet neu: 68. III. Einreichung und Begründung; neue Vorbringen 68 Absätze und lauten neu: Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. bis Absatz ist sinngemäss anwendbar. 69. Als Absatz bis wird eingefügt: bis bis ist sinngemäss anwendbar. 77. Als Satz wird angefügt: Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. 8 lautet neu: Die Vollstreckung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde. Vollstreckungsbehörde ist der Vorsteher des örtlich zuständigen Oberamtes. 86 lautet neu: In allen anderen Fällen erlässt die Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungsbefehl. Darin werden die zur Herstellung des verfügungs- und entscheidgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeordnet. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, Verfügungen unter Hinweis auf Artikel 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu erlassen, Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Vollstreckungsbehörde kann von den um Vollstreckung ersuchenden Parteien, mit Ausnahme der hoheitlich handelnden Verwaltungen von Kanton und Gemeinden, die Bevorschussung oder Sicherstellung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht geleistet, wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt. Die unterlegene Partei trägt in der Regel die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. 89 Absatz lautet neu: Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach 86 und 88 kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde muss schriftlich erhoben werden; sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; die Beweismittel sind anzugeben. Fehlen diese Erfordernisse, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Als Abschnitt E. wird (nach 95) angefügt: E. Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom... Als 96 wird angefügt: 96. Übergangsbestimmungen Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, sind grundsätzlich die neuen Bestimmungen anwendbar. Auf das Beschwerdeverfahren vor derjenigen Beschwerdeinstanz, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beschwerde befasst ist, sind die neuen Bestimmungen über die Verbesserung Kantonsratsbeschluss Nr. RG /007 S. 5/6

6 der Beschwerdeschrift und über die neuen Vorbringen nicht anwendbar. Insoweit bleiben die Bestimmungen des alten Rechts anwendbar. II. Das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom. März 977 ) wird wie folgt geändert: Der elfte Titel lautet neu: Aufsicht, Berichterstattung, Rechtssetzung und elektronischer Rechtsverkehr Als Ziffer IV wird (nach 5) eingefügt: IV. Elektronischer Rechtsverkehr Als neuer 6 wird eingefügt: 6.Elektronischer Rechtsverkehr Das Obergericht kann in einer Verordnung den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Parteien regeln. Es kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften, die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektronischen Rechtsverkehr erlassen. III. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Im Namen des Kantonsrats Kurt Friedli Präsident Fritz Brechbühl Ratssekretär Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Verteiler Bau- und Justizdepartement () Bau- und Justizdepartement Rechtsdienst Justiz (FF) () Gerichtsverwaltung Finanzdepartement Volkswirtschaftsdepartement Departement für Bildung und Kultur Departement des Innern Staatskanzlei (SCH, STU, SAN) BGS GS Amtsblatt (Referendum) Kantonale Finanzkontrolle Parlamentsdienste (5/007) ) GS 97, 95 (BGS 5.). Kantonsratsbeschluss Nr. RG /007 S. 6/6