Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis



Ähnliche Dokumente
Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

7/9.2. Gebührensatzung für das Bestattungswesen. vom 15. Juni Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni )

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

1 Erhebungsgrundsatz 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 2. 4 Auskunftspflicht 2. 5 Zurücknahme von Anträgen 2

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)

G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif

Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Vom 27. November 2012 Geändert durch Satzungen vom 7. Mai 2013 und vom 5. August 2015

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Anlage zu 7/3. Gebührenverzeichnis. (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart) gültig ab 1. März 2014

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar

Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung

Satzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau vom

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe. vom

Stadt Crailsheim. Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren. vom

Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. - Bestattungsgebührenordnung -

Öffentliche Bekanntmachung. Friedhofsgebührensatzung

S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Bestattungsgebührenordnung

Gebührensatzung für dasfriedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling (BestGS) (Fassung vom )

Friedhofsgebührensatzung

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev..Luth. Kirchengemeinde Warder

Friedhofsgebührenordnung

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Vom 11. Dezember Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 3/15 vom

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

S a t z u n g. Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

Stadtrecht der Stadt Mannheim

für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Haushaltssatzung für das Jahr 2012 der Stadt Speyer vom

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 9. Satzung. über die Erhebung von Bestattungs- und Wahlgrabgebühren

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Plein. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Marktgemeinde Hilders. Artikelsatzung. zur Einführung des EURO. - Euroeinführungssatzung - (EES) zum Gliederung - Übersicht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime. 1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Friedhofsordnung vom 20. November 2001 i.d.f. vom

Große Kreisstadt Bad Mergentheim. Main-Tauber-Kreis. Satzung

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Altona

Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg

Stadt Überlingen/Bodensee

Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom

7/9.2. Gebührensatzung für das Bestattungswesen. vom 15. Juni Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni )

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. FgebO ev.)

- 1 - Teil I Benutzung der Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen Cadenberge. 1 Gebührenpflicht

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

Ratgeber für den Trauerfall Herausgeber: Stadt Geilenkirchen Friedhofsamt Markt Geilenkirchen

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Pforzheim (7.17)

Stadtrecht der Stadt Fellbach 7/2 Bestattungsgebührensatzung. Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren. (Bestattungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung)

2 Benutzungsmöglichkeit

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

Informationen zur Bestattung auf den städtischen Friedhöfen

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr vom 15. Juni 2015

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) Inhaltsverzeichnis

der Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam

Verwaltungskostensatzung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Verwaltungskostensatzung

Abfallentsorgungsgebühren

Friedhofsgebührensatzung Mitteilungsblatt

Satzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven - Bestattungsgebührenordnung -

Transkript:

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen () Inhaltsverzeichnis 1 Erhebungsgrundsatz... 2 2 Gebührenschuldner... 2 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 2 4 Verwaltungsgebühren... 3 5 Benutzungsgebühren... 3 6 In-Kraft-Treten... 5 Stand: 20.07.2011

Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GBl. S. 125), in Verbindung mit 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 2010 (GBl. S. 793), sowie den 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Ettlingen am 13.04.2011 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen: Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben. Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (1) Die Gebührenschuld entsteht Entstehung und Fälligkeit der Gebühren a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (3) Wird ein Wahlgrab, an dem zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht verliehen wurde, tatsächlich belegt, wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger die nach 5 (5) g), h) oder i) entrichtete Gebühr anteilig für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit zu Lebzeiten zurückerstattet. Stadt Ettlingen S. 2/5

(1) Die Gebühren betragen Verwaltungsgebühren a) für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Grabmals 45,30 b) für die Zulassung der gewerblichen Tätigkeit für eine einjährige Dauererlaubnis 52,60 c) für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Asche 109,70 (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Ettlingen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. (1) Erdbestattung Benutzungsgebühren a) einer Person im Alter von 10 und mehr Jahren 1.090,00 b) einer Person im Alter bis zu 10 Jahren 545,00 c) einer Tot- oder Fehlgeburt oder eines Ungeborenen 110,00 (2) Zusätzliche Gebühren a) Zuschlag für Tieferlegung 72,00 b) für die Stellung von Leichenträgern pro Leichenträger 58,00 c) für die Harmonium- bzw. Orgelbenutzung 10,00 d) Pauschale für die Aufbewahrung einer Leiche mit Bestattung 154,00 (3) Urnenbeisetzung a) Nutzung der Aussegnungshalle für eine Trauerfeier 380,00 (Anmerkung: Eine Trauerfeier ist gegeben, wenn in der Aussegnungshalle eine Feier stattfindet, bei der es Rednerbeiträge gibt und / oder eine Aussegnung des Verstorbenen stattfindet.) b) Urnenbeisetzung inkl. Urnenträger, ohne Nutzung der Aussegnungshalle für eine Trauerfeier 175,00 c) Urnenbeisetzung inkl. Urnenträger, mit Nutzung der Aussegnungshalle für eine Trauerfeier 555,00 d) Anonyme / teilanonyme Urnenbeisetzung inkl. Urnenträger 175,00 (4) Reihengrab (nicht verlängerbar) a) für eine Person im Alter von 10 und mehr Jahren 695,00 (Nutzungsdauer 20 Jahre) b) für eine Person im Alter von 10 und mehr Jahren 840,00 c) für eine Person im Alter bis zu 10 Jahren 560,00 d) für eine Tot- oder Fehlgeburt oder ein Ungeborenes 335,00 Stadt Ettlingen S. 3/5

e) für einen zusätzlichen Kindersarg im Reihengrab 335,00 f) für eine zusätzliche Urne im Reihengrab / Urnenreihengrab 430,00 g) für ein Urnenreihengrab 430,00 h) für ein anonymes, nicht verlängerbares Urnenreihengrab 430,00 i) für ein anonymes, nicht verlängerbares Urnenreihengrab 430,00 in speziell ausgewiesenen Wiesenbereichen unter Bäumen j) für ein anonymes, nicht verlängerbares Reihengrab in einer 585,00 Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof Ettlingen (Nutzungsdauer 20 Jahre) (5) Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechtes (Wahlgrab) a) für eine Einzelgrabfläche 1.750,00 b) für eine Einzelgrabfläche mit Doppelnutzung durch Tieferlegung 2.800,00 (Tiefengrab) c) für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche 1.550,00 d) für ein Urnenwahlgrab auf dem Friedhof Ettlingen in Feld 18 B 1.550,00 e) für ein anonymes, verlängerbares Urnenwahlgrab in speziell 1.550,00 ausgewiesenen Wiesenbereichen unter Bäumen f) für eine zusätzliche Urne im Wahlgrab / Urnenwahlgrab 1.000,00 g) für die Verleihung des Nutzungsrechtes zu Lebzeiten an einer 70,00 Einzelgrabfläche pro Jahr h) für die Verleihung des Nutzungsrechtes zu Lebzeiten an einem 65,00 Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche pro Jahr i) für die Verleihung des Nutzungsrechtes zu Lebzeiten an einem 60,00 Urnenwahlgrab auf dem Friedhof Ettlingen in Feld 18 B pro Jahr (6) Für die erneute Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechtes (Wahlgrab) wird für jedes volle Jahr 1/25 der unter (5) a) bis (5) f) festgelegten Gebühren erhoben. (7) Sonstige Leistungen a) Pauschale für die Aufbewahrung einer Leiche ohne Bestattung 154,00 b) Umbettung eines Verstorbenen innerhalb des 2.020,00 Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit c) Umbettung eines Verstorbenen innerhalb des 1.000,00 Friedhofes nach Ablauf der Ruhezeit d) Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 190,00 e) Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach 1.550,00 auswärts vor Ablauf der Ruhezeit Stadt Ettlingen S. 4/5

f) Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach 850,00 auswärts nach Ablauf der Ruhezeit g) Ausgrabung einer Urne zur Überführung nach auswärts 190,00 h) Tieferlegung eines bereits bestatteten Sarges im nach tatsächlichem Zusammenhang mit einer Bestattung Aufwand i) Fundamentkosten für ein stadtseitig erstelltes Grabmal- 86,00 fundament j) Kosten pro stadtseitig verlegter Trittplatte 16,00 k) Kosten für stadtseitig versetzte Grabeinfassung je laufendem 85,00 Meter Grabeinfassung l) Zuschlag Urnenwahlgrab mit besonderer Gestaltung, 910,00 d.h. mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung m) Zuschlag Urnenwahlgrab mit besonderer Gestaltung 675,00 Friedhof Ettlingenweier, Feld 7, d.h. mit stadtseitig gesetzter Stele (Höhe: 0,60 m) und Einfassung n) Zuschlag Urnenwahlgrab mit besonderer Gestaltung 1.000,00 Friedhof Ettlingenweier, Feld 7, d.h. mit stadtseitig gesetzter Stele (Höhe: 1,20 m) und Einfassung o) Zuschlag Urnenwahlgrab mit besonderer Gestaltung 1.230,00 Friedhof Ettlingen, Feld 18 B, d.h. mit stadtseitig gesetzter Stele p) Zuschlag Urnenwahlgrab mit besonderer Gestaltung 745,00 Friedhof Ettlingen, Feld 22, d.h. mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung Alle nicht genannten Leistungen werden bei evtl. notwendiger Inanspruchnahme nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.05.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen () vom 08.04.1981, in der Fassung der Änderungssatzung vom 11.10.2006, außer Kraft. Ettlingen, 13.04.2011 gez. Thomas Fedrow Bürgermeister (in Vertretung von Gabriela Büssemaker Oberbürgermeisterin) Stadt Ettlingen S. 5/5