Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000



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Transkript:

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar Baar, 11. September 2000 Inhaltsverzeichnis Seite I. Aufsicht und Verwaltung 2 II. Bestattungswesen 2 III. Friedhofordnung 3 IV. Grabmale 4 V. Bepflanzung der Grabstätten 5 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 Anhänge Gebührenordnung für die Bestattung von Nichteinwohnern Bestattungsmöglichkeiten Gestaltung der Grabmäler

Seite 2 Bestattungs- und Friedhofreglement vom 11. September 2000 Die Einwohnergemeinde Baar beschliesst, gestützt auf 59 des Gemeindegesetzes vom 4. September 1980 und 48 des Gesundheitsgesetzes, folgendes Bestattungs- und Friedhofreglement: I. Aufsicht und Verwaltung Art. 1 Gemeinderat Das Friedhof- und Bestattungswesen untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates. Art. 2 Friedhofverwaltung Die Friedhofverwaltung leitet und überwacht das Bestattungs- und Friedhofwesen. Sie trifft in Zusammenarbeit mit dem Zivilstandsamt die erforderlichen Anordnungen soweit der Vollzug nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen ist. Art. 3 Friedhofkommission Der Gemeinderat ernennt eine Friedhofkommission. Sie ist beratendes Organ des Gemeinderates und der Friedhofverwaltung, insbesondere betreffend: Gestaltung der Friedhofanlagen grössere Bau- und Unterhaltsarbeiten Handhabung des Bestattungs- und Friedhofreglementes Bestattungskosten und Grabgebühren Die Friedhofkommission tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. II. Bestattungswesen Art. 4 Anmeldung Todesfall Jeder Todesfall ist sofort, spätestens innerhalb von 48 Stunden, unter Abgabe der Todesbescheinigung dem Zivilstandsamt zu melden. Art. 5 Bestattungsbewilligung Nach Eingang der Todesmeldung erteilt das Zivilstandsamt die Bestattungsbewilligung und setzt den Bestattungstermin fest.

Seite 3 Art. 6 Kremations- und Erdbestattungszeiten Die Bestattungszeiten werden durch die Friedhofverwaltung in Absprache mit dem Zivilstandsamt, dem katholischen bzw. dem evangelisch-reformierten Pfarramt, festgelegt. Die Kremation oder die Erdbestattung darf frühestens 48 Stunden und spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Für Angehörige anderer Konfessionen und für Konfessionslose gelten die gleichen Bestimmungen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Friedhofverwaltung. Art. 7 Leichentransporte Der Transport von verstorbener Einwohnerninnen und Einwohner innerhalb der Kantonsgrenze geht zu Lasten der Gemeinde und erfolgt durch den vertraglich verpflichteten Leichenwagenführer. Andere Transporte werden den Angehörigen verrechnet. Art. 8 Bestattungskosten Die Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner erfolgt auf Kosten der Gemeinde. In dieser Leistung eingeschlossen sind: Amtliche Publikation Transport der Verstorbenen innerhalb des Kantons Aufbahrung im Friedhofgebäude Baar Überführen ins Krematorium (Seewen, Zürich, Luzern) Kremation Holzurne (Standard) Rückführung der Urne zum Friedhof Grabplatz Öffnen und Schliessen des Grabes Weitere Leistungen werden nach dem Kostenprinzip verrechnet. Der Gemeinderat legt die Gebühren fest. Art. 9 Bestattung von nicht in Baar wohnhaft gewesenen Personen Die Bestattung bedarf einer Bewilligung der Friedhofverwaltung. III. Friedhofordnung Art. 10 Öffentliche Begräbnisplätze Die Friedhöfe in Baar und Allenwinden sind öffentliche Begräbnisplätze für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Baar. Der Gemeinderat bezeichnet die Friedhofareale und erstellt den Belegungsplan. Für die Familiengräber bei der Kirche St. Martin und bei der evangelisch-reformierten Kirche gelten die Bestimmungen der entsprechenden Kirchgemeinde.

Seite 4 Art. 11 Särge Für Erdbestattungen dürfen keine Massivsärge verwendet werden. Verstorbene in Transportsärgen mit Zinneinlagen müssen zur Bestattung in Erdbestattungssärge umgebettet werden. Art. 12 Öffnungszeiten Friedhof und Friedhofgebäude Die Friedhöfe sind für Besucher jederzeit zugänglich. Die Friedhofgebäude sind während der Arbeitszeit des Friedhofpersonals geöffnet. Art. 13 Friedhofruhe Nicht gestattet sind: Ruhestörungen aller Art Mitbringen und Laufen lassen von Tieren Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen Davon ausgenommen sind Fahrzeuge für den Unterhalt, von Lieferanten und von Behinderten. Art. 14 Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt für Erd- sowie Urnenbestattungen für Kindergräber 20 Jahre 15 Jahre Die Grabesruhe aller Bestattungsarten erfährt durch nachträgliche Urnenbeisetzungen keine Verlängerung. Art. 15 Grabräumung Nach Ablauf der in Art. 14 festgesetzten Grabesruhe veranlasst die Friedhofverwaltung die Räumung der betreffenden Grabstellen. Die Räumung wird im Amtsblatt und im Zugerbieter ausgeschrieben. Die Angehörigen erhalten eine angemessene Frist zur Räumung des Grabes. Grabsteine und Pflanzen, die während dieser Frist nicht abgeholt wurden, werden durch die Gemeinde kostenlos entsorgt. Danach kann kein Entschädigungsanspruch mehr geltend gemacht werden. Art. 16 Exhumierungen Exhumierungen werden nur auf Anordnung oder Bewilligung der zuständigen Behörden vorgenommen. IV. Grabmale Art. 17 Allgemeines und Gestaltung Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an die verstorbene Person wachhalten soll. Es soll persönlich gestaltet sein und sich würdig sowie harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Es muss in Form, Bearbeitung, Schrift und Symbol ruhig erscheinen sowie handwerklich und künstlerisch gestaltet sein.

Seite 5 Art. 18 Bewilligungspflicht Auf den Friedhöfen von Baar und Allenwinden dürfen nur von der Friedhofverwaltung bewilligte Grabmale gesetzt werden. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie einer Skizze im Masstab 1:10 einzureichen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die Friedhofverwaltung und der Zustimmung der Friedhofkommission. Art. 19 Gestaltung der Grabmale Der Gemeinderat regelt in einem Anhang die Bestimmungen bezüglich Material, Gestaltung, Dimension und Setzen der Grabmale. V. Bepflanzung der Grabstätten Art. 20 Grabpflege Unterhalt und Pflege der Gräber und der Grabmale ist Sache der Angehörigen. Art. 21 Pflanzbereich Die definitive Pflanzfläche nach dem Setzen des Grabmals und der Gestaltung der Umgebung beträgt bei Erdbestattungen Urnenbestattungen Kindergräbern 50 x 50 cm 60 x 40 cm 50 x 30 cm Pflanzen, die durch ihre Höhe und Ausdehnung die Nach-bargräber, die gemeindliche Dauerbepflanzung, die Platten-wege oder das Friedhofbild beeinträchtigen, dürfen nicht gesetzt werden. Zu grosse Büsche oder Bäume werden vom Friedhofpersonal zurückgeschnitten oder entfernt. Art. 22 Haftung Die Einwohnergemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an den Grabmälern und Bepflanzungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse, widerrechtliche Handlungen Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden.

Seite 6 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 23 Strafbestimmungen Übertretungen dieses Reglementes werden gemäss 8 des Polizeistrafgesetzes geahndet. Art. 24 Fehlbare Grabmalhersteller In schweren Fällen oder bei wiederholter Übertretung der Vorschriften dieses Reglementes kann der Gemeinderat fehlbaren Grabmalherstellern die weitere Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen für eine bestimmt Zeit untersagen. Art. 25 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Friedhofverwaltung kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechts-pflegegesetz). Art. 26 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 19. Oktober 2000 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Baar werden folgende frühere Bestimmungen aufgehoben: Friedhofreglement vom 23. Januar 1970 / 3. Juli 1970 Gebührenordnung vom 1. Januar 1981 Ausführungsvorschriften vom 5. Mai 1986 Baar, 11. September 2000 Gemeinderat Baar Urs Perner Gemeindepräsident Beat Villiger Gemeindeschreiber Genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 11. September 2000 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Zug am 19. Oktober 2000