STATUTEN. Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) Genossenschaft. der. (nachstehend ASR genannt)

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Transkript:

STATUTEN der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) Genossenschaft (nachstehend ASR genannt) Genehmigt: 13. Delegiertenversammlung vom24. Juni 2010 Inkrafttreten: 24.Juni 2010 ID- Nummer: 001 Version: 003 Erstellt: Verwaltung ASR Geschäftsstelle Schützenstrasse 10, Postfach 691, 3052 Zollikofen Telefon 031 381 42 01 / Fax 031 382 08 80 E-Mail info@asrbern.ch / www.asrbern.ch

Inhaltsverzeichnis I. NAME, SITZ UND ZWECK...3 Art. 1 Name Genossenschafter Sitz 3 Art. 2 Zweck 3 II. MITGLIEDSCHAFT...4 Art. 3 Aufnahme von Mitgliedern 4 Art. 4 Pflichten der Mitgliede 4 Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 4 III. ASSOZIIERTE ORGANISATIONEN...4 Art. 6 assoziierte Organisationen 4 IV. ORGANISATION...5 Art. 7 Organe der Genossenschaft 5 Art. 8 Delegierten-Versammlung 5 Art. 9 Bestimmung der Delegiertenzahl 5 Art. 10 Einberufung der Delegierten- Versammlung 6 Art. 11 Beschlussfassung 6 Art. 12 Stimmrecht 7 Art. 13 Zirkulationsbeschlüsse 7 Art. 14 Vorstand 7 Art. 15 Beschlussfassung 7 Art. 16 Aufgaben 8 Art. 17 Geschäfts-ausschuss 8 Art. 18 Revisionsstelle 8 V. FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN...9 Art. 19 Mittelbeschaffung 9 Art. 20 Geschäftsjahr 9 VI. HAFTUNG UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN...9 Art. 21 Haftung 9 Art. 22 Auflösung, Liquidation 9 Art. 23 Streitigkeiten 9 Art. 24 Bekanntmachung 9 Art. 25 Inkrafttreten 10 2

I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Genossenschafter Sitz Unter dem Namen Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) Genossenschaft, bilden 1. die Genossenschaft swissherdbook Zollikofen, mit Sitz in Zollikofen 2. der Verband. Ostschweiz. Fleckviehzuchtgenossenschaften (VOFG) 3. der Verband Simmentaler Alpfleckviehzucht und Alpwirtschaft (VSA) 4. die Schweizer Braunviehzuchtverband (SBZV) Genossenschaft, mit Sitz in Zug 5. die Fédération suisse d élevage Holstein, mit Sitz in Fribourg 6. der Eringerviehzuchtverband, mit Sitz in Sion 7. Mutterkuh Schweiz, mit Sitz in Brugg, eine Genossenschaft im Sinne des 29. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts. Sitz der Genossenschaft ist in Zollikofen. Art. 2 Zweck Die ASR bezweckt die Koordination der Aufgaben der Mitgliederorganisationen sowie die Erarbeitung der notwendigen gemeinsamen PR-Aufgaben für die Rindviehzucht im In- und Ausland. Sie will Ansprechstelle sein für Fragen der Rindviehzucht, sowohl für Partner im In- als auch im Ausland. Die Zielsetzung soll insbesondere erreicht werden durch: 1. Koordination der Tätigkeiten der Mitgliederorganisationen; 2. Gemeinsame Abwicklung von Projekten, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung 3. Pflege der Beziehungen zu den Behörden und anderen Organisationen; 4. Beratung und Unterstützung bei der Entscheidungsfindung der Politiker auf Bundes- und Kantonsebene; 5. eine aktive Promotion für die Rindviehzucht Schweiz im In- und Ausland 6. Beteiligung an Gesellschaften und Erwerb von Liegenschaften. 3

II. MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Aufnahme von Mitgliedern Neben den in Art. 1 aufgeführten Organisationen können, sofern die gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen erfüllt sind, weitere juristische Personen, die zur Förderung der Zwecke der ASR beitragen können, als Mitglieder aufgenommen werden. Das Gesuch um Aufnahme in die ASR ist dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung. Art. 4 Pflichten der Mitglieder Die Mitgliederorganisationen und ihre Delegierten sind verpflichtet, die Interessen der ASR zu wahren, die statutarisch und reglementarisch fest gelegten Bestimmungen einzuhalten und die Geschäftsinteressen der angeschlossenen Genossenschaften zu beachten. Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt auf Ende des Kalenderjahres aufgrund der spätestens 6 Monate vorher dem Präsidenten einzureichenden schriftlichen Kündigung; b) durch Auflösung der Mitgliederorganisation; c) durch Ausschluss, wenn eine Mitgliederorganisation die statutarischen, reglementarischen oder andere, der Genossenschaft gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder ihren Interessen grob zuwiderläuft. Der Ausschluss wird mit Zweidrittelmehrheit durch die Delegiertenversammlung ausgesprochen. Austretende Mitglieder haben unabhängig vom Grund des Austritts keinen Anspruch auf das Vermögen der ASR. III. ASSOZIIERTE ORGANISATIONEN Art. 6 assoziierte Organisationen Neben den aufgeführten Organisationen können weitere Organisationen als assoziierte Organisationen aufgenommen werden, wenn sie mit einer Mitgliederorganisation eine Zusammenarbeitsvereinbarung nachweisen. Die assoziierten Organisationen werden im Informationsfluss einbezogen und nehmen an der Delegiertenversammlung als Gäste teil. 4

IV. ORGANISATION Art. 7 Die Organe der ASR sind: 1. die Delegiertenversammlung; 2. die Verwaltung; 3. der Geschäftsausschuss; 4. die Revisionsstelle. Art. 8 Organe der Genossenschaft Delegierten-Versammlung Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig und hat insbesondere folgende Befugnisse: d) Statutenänderungen e) Wahl der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle; f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Festsetzung der Eintrittsgebühren g) Genehmigung der Geschäftsberichte; h) Genehmigung der Jahresrechnungen; i) Entlastung der Organe; j) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge k) Beschlussfassung über die Geschäfte, die der Delegiertenversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Art. 9 Bestimmung der Delegiertenzahl Die Delegiertenversammlung besteht aus höchstens 25 Delegierten. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Zuchtorganisationen gemäss Bestand der Herdebuchtiere (Stand 31. August 2007): Genossenschaft swissherdbook Zollikofen (inkl. VOFG und VSA) 240 000 Herdebuchtiere 11 Delegierte Schweizer Braunviehzuchtverband (SBZV) Genossenschaft 206 000 Herdebuchtiere 09 Delegierte Fédération suisse d élevage Holstein 60 000 Herdebuchtiere 03 Delegierte Eringerviehzuchtverband 8 300 Herdebuchtiere 01 Delegierter Mutterkuh Schweiz 12 000 Herdebuchtiere 01 Delegierter 5

Bei Veränderung der Zahl der Herdebuchtiere zu Beginn einer Amtsperiode um mindestens 5%, mindestens aber um 10'000 Herdebuchtiere bei einzelnen Mitgliederorganisationen, nimmt die nachfolgende Delegiertenversammlung eine Neuverteilung der Delegierten vor. Bei Aufnahme neuer oder bei Austritt von Mitgliedern ist die Verteilung der Delegierten von der Delegiertenversammlung, welche über die Aufnahme entscheidet, bzw. den Austritt zur Kenntnis nimmt, neu vorzunehmen. Art. 10 Einberufung der Delegierten- Versammlung Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal statt. Weitere Versammlungen können einberufen werden, so oft es die Verwaltung für erforderlich erachtet. Die Einberufung hat ferner auf Verlangen einer Mitgliederorganisation oder der Revisionsstelle zu erfolgen. Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung sind der Verwaltung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich einzureichen. Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt so frühzeitig als möglich, mindestens aber 20 Tage vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge von Mitgliedern, welche in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen, sind spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung einzureichen. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise angekündigt wurden können nicht Beschlüsse gefasst werden. Art. 11 Beschlussfassung Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Zirkulationsweg vorgenommen werden. Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen wobei mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sein müssen. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, ist innert 20 Tagen eine 2. Delegiertenversammlung einzuberufen, an welcher das absolute Mehr der anwesenden Delegierten entscheidet. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht mindestens 1/10 der anwesenden Delegierten eine schriftliche Abstimmung verlangen. Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlüssen hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. 6

Art. 12 Stimmrecht An der Delegiertenversammlung hat jeder anwesende Delegierte eine Stimme. Bei der Ausübung seines Stimmrechts kann sich ein Delegierter durch einen andern Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als ein Delegierten vertreten. Art. 13 Zirkulationsbeschlüsse Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann die Verwaltung, falls er die Einberufung einer Delegiertenversammlung nicht für angezeigt erachtet und eine solche nicht rechtsgültig von Mitgliederorganisationen verlangt wurde, eine schriftliche Befragung durchführen. Für das Zustandekommen eines derartigen Beschlusses gelten die Vorschriften von Art. 11. Art. 14 Verwaltung die Verwaltung besteht aus dem Präsidenten und maximal 9 Mitgliedern. Diese werden von der Delegiertenversammlung gewählt, wobei folgende Sitzverteilung einzuhalten ist: a) jede Mitgliederorganisation hat Anspruch auf mindestens einen Sitz (Genossenschaft swissherdbook Zollikofen inkl. VOFG und VSA) b) die Verteilung der restlichen Sitze erfolgt im Verhältnis zur Zahl der Delegierten der Mitgliederorganisationen. Die assoziierten Organisationen haben keinen Anspruch auf einen Sitz. Sie werden bei der Berechnung gemäss Bst. b hievor nicht mitgerechnet. Die Amtsdauer der Verwaltung beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Art. 15 Beschlussfassung die Verwaltung versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse der Verwaltung werden mit absoluter Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. Den Vorsitz hat der Präsident oder im Hinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Verwaltungsmitglied. 7

Art. 16 Aufgaben Die Verwaltung leitet die ASR nach den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl des Vizepräsidenten; b) Vorbereitung und Einladung zur Delegiertenversammlung; c) Berichterstattung und Antragsstellung an die Delegiertenversammlung über grundlegende Fragen der schweizerischen Rindviehzucht; d) Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung; e) Wahl der Mitglieder des Geschäftsausschusses; f) Erlass des Organisationsreglements; g) Vergabe von Mandaten an Dritte; h) Entscheid über Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen oder Liegenschaften; i) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zu Handen der Delegiertenversammlung; j) Anordnung der zur Erreichung des Genossenschaftszweckes nötigen Massnahmen; k) Regelung der Zeichnungsberechtigung der Mitglieder der Verwaltung; l) Stellungnahme zu Fragen der Rindviehzucht und des Viehabsatzes. Art. 17 Geschäftsausschuss Der Geschäftsausschuss erledigt die ihm von der Verwaltung übertragenen Aufgaben. Die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsausschuss sind im Organisationsreglement festgelegt. Art. 18 Revisionsstelle Die Delegiertenversammlung wählt eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle für die Prüfung der Rechnungen der ASR. Die Revisionsstelle hat über ihren Befund der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. 8

V. FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN Art. 19 Mittelbeschaffung Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der ASR werden aus: a) Erträge des Vermögens und der Beteiligungen; b) Mitgliederbeiträgen. Art. 20 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. VI. HAFTUNG UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Art. 21 Haftung Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das eigene Genossenschaftsvermögen der ASR. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen Art. 22 Auflösung Liquidation Bei der Auflösung der ASR ist das vorhandene Genossenschaftsvermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuführen oder auf die Mitgliederorganisationen nach der Zahl der Delegierten aufzuteilen. Art. 23 Streitigkeiten Allfällige Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern, die nicht durch die Organe der Genossenschaft geschlichtet werden können, werden durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern endgültig erledigt. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, welche ihrerseits den Obmann bestimmen. Können sich die Schiedsrichter auf die Person des Obmannes binnen 30 Tagen nicht einigen, wird dieser durch den Präsidenten des Bernischen Obergerichtes bezeichnet. Für das schiedsgerichtliche Verfahren gelten die gesetzlichen Vorschriften des Kantons Bern. Art. 24 Bekanntmachung Die Bekanntmachungen der ASR erfolgen mündlich an den Versammlungen oder durch Schreiben an die Mitgliederorganisationen bzw. an die Delegierten derselben, sofern es sich nicht um Publikationen handelt, die im schweizerischen Handelsamtsblatt zu erscheinen haben. 9

Art. 25 Inkrafttreten Die Statuten der ASR treten am 24.06.2010 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 17.6.2009 Ort, Datum: Bern, 17.06.2009 Für die Delegiertenversammlung der ASR Der Tagesvorsitzende Der Protokollführer Dr. Markus Zemp Thomas Eichenberger 10