Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen. vom 3. September Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

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Transkript:

Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen vom. September 00 786. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968, Artikel Absatz Buchstabe e des Landwirtschaftsgesetzes vom 6. Januar 00 sowie Artikel Absatz 4 und Artikel 4 Absatz der Naturschutzverordnung vom 0. März 990 4, beschliesst: I. Zweck und Anwendungsbereich Art. Zweck Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beitragshöhe und das Verfahren: a. für Abgeltungsbeiträge bei Schutzmassnahmen gemäss der Naturschutzverordnung, welche die rechtmässige und der Eignung des Grundstückes entsprechende Nutzung einschränken; b. für Pflegebeiträge für die angepasste Nutzung oder Pflege von naturnahen Lebensräumen; c. für Öko-Qualitätsbeiträge gemäss der Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV) 5. Art. Naturnahe Lebensräume Im Anwendungsbereich dieser Ausführungsbestimmungen gelten als naturnahe Lebensräume (Biotope) insbesondere Moore, Moorlandschaften, Auengebiete und Trockenstandorte sowie folgende naturnahe Landschaftselemente: a. extensiv genutzte Wiesen und Weiden (Magerwiesen und Magerweiden); b. Feuchtgebiete (Ried- und Streuewiesen, Verlandungs- und Ufergesellschaften); c. hochstämmige Obstbäume; d. Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Wald- und Krautsäume; e. Trockenmauern; f. Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten gemäss den Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten 6. Art. Extensiv genutzte Wiesen und Weiden Extensiv genutzte Wiesen und Weiden müssen folgende pflanzensoziologischen Einheiten aufweisen: Trespen-Halbtrockenrasen (Mesobromion), Trespen-Trockenrasen (Xerobromion), Blaugrasrasen (Seslerion), Rostseggenrasen (Caricetum ferrugineae), artenreiche Borstgrasrasen (Nardion), artenreiche Rotschwingel-Straussgraswiesen (Agrostio-Festucetum). Magerweiden müssen ausserhalb des Sömmerungsgebietes liegen. Pflegebeiträge setzen eine Parzelle von mindestens fünf Aren voraus.

Art. 4 Feuchtgebiete Feuchtgebiete müssen folgende pflanzensoziologischen Einheiten aufweisen: Röhrichte (Phragmition), Grosseggenried (Caricion), Davallseggenried (Caricetum davallianae), Kopfbinsenried (Primulo- Schoenetum), Flohseggenried (Caricetum pulicaris), Braunseggenried (Caricetum fuscae), Spierstaudenried (Filipendulo-Juncetum inflexi), Waldsimsenflur (Filipendulo-Scirpetum), Trollblumen-Bachdistelwiese (Trollio-Cirsietum), Knöterich-Hahnenfusswiese (Polygono-Ranunculetum), Pfeifengraswiesen (Molinion). Pflegebeiträge setzen eine Parzelle von mindestens fünf Aren voraus. Art. 5 Hochstämmige Obstbäume Als hochstämmige Obstbäume gelten Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume. Pflegebeiträge erhalten nur Jungpflanzungen bis zum 5. Standjahr. Pro Betrieb müssen mindestens fünf Neupflanzungen unterstützungsberechtigt sein, damit eine Auszahlung erfolgt. Art. 6 Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Wald- und Krautsäume Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Wald- und Krautsäume setzen eine Fläche von mindestens einer Are voraus. Art. 7 Trockenmauern Der Unterhalt von Trockenmauern kann gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden. Art. 8 Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten Besondere Massnahmen für den Erhalt von geschützten Tier- und Pflanzenarten können gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden. II. Bewirtschaftungsvorschriften Art. 9 Für die Bewirtschaftung und Pflege gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) 7 als Minimalanforderung. Abweichungen sind im Rahmen von Vereinbarungen nach Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen zulässig, sofern die faunistische oder floristische Vielfalt dadurch erhalten oder gefördert werden kann. Das Amt für Wald und Landschaft sowie die gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen zuständigen Ämter können im Einzelfall weitergehende Bewirtschaftungsauflagen verfügen.

III. Abgeltungsbeiträge Art. 0 Abgeltungsbeiträge werden jährlich den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausbezahlt. Die Höhe der Abgeltung wird nach dem Mass der Mindererträge abgestuft. Ökobeiträge nach DZV und ÖQV sowie gestützt auf weitere Rechtsgrundlagen werden an die kantonalen Abgeltungsbeiträge angerechnet. 4 Abgeltungsbeiträge werden höchstens während zehn Jahren ausbezahlt. Nach Ablauf sind sie den veränderten Verhältnissen anzupassen, oder wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, durch Pflegebeiträge zu ersetzen. 5 Flächen im Sömmerungsgebiet erhalten keine Abgeltungsbeiträge. Art. Bemessung Grundlage für die Festlegung bildet der mutmassliche Ertragsrückgang. Für die Berechnung der Ertragspotenziale der Naturwiesen gelten die Richtwerte langjähriger Versuche der eidgenössischen Forschungsanstalten. Die Entschädigung entspricht der Differenz der Deckungsbeiträge gemäss den aktuellen Werten des Schweizerischen Bauernverbandes. IV. Pflegebeiträge Art. Pflegebeiträge werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausgerichtet wenn die Pflegearbeiten fachgerecht ausgeführt sind und entsprechend gemeldet werden. Die Beurteilung der unterstützungsberechtigten Flächen und ökologischen Ausgleichselemente erfolgt jeweils auf Grund des aktuellen Pflanzenbestandes oder auf Grund der aktuellen Situation. Die Höhe des Pflegebeitrages wird in einer Vereinbarung nach Art und Umfang des Aufwandes abgestuft. Art. Pflegebeiträge für Magerwiesen, Magerweiden und Feuchtgebiete Pflegebeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und Zuschlägen für: a. Mähhindernisse bei Wiesen und Mähweiden, b. erschwerten Erntegutabtransport bei Wiesen, c. die Verminderung der übermässigen Verbuschung bei Weiden, sofern die entsprechende Bewilligung des Amtes für Wald und Landschaft vorliegt; dieser Zuschlag ist einmalig. Der Grundbeitrag beträgt: a. Fr. 000. pro ha bei ausschliesslicher Mähnutzung bzw. Fr. 500. bei zusätzlicher Beweidung; b. Fr. 00. pro ha bei Magerweiden; ausgenommen sind Schafweiden. Der Grundbeitrag wird nicht ausgerichtet, wenn für die beantragte Fläche Beiträge nach ÖQV und/oder flächenbezogene ökologische Direktzahlungen nach DZV ausbezahlt werden. Der Zuschlag für Mähhindernisse beträgt:

a. Fr. 50. pro ha bei leichten Mäherschwernissen (5 bis 50 Hindernisse pro ha); b. Fr. 00. pro ha bei mittleren Mäherschwernissen (über 50 Hindernisse pro ha; aber noch grösstenteils mit Motormäher ausführbar); c. Fr. 500. pro ha bei grossen Mäherschwernissen (grösstenteils Handarbeit). 4 Der Zuschlag für erschwerten Erntegutabtransport beträgt Fr. 00. bis Fr. 500. pro ha; der Erntegutabtransport ist erschwert, wenn das Erntegut über eine Distanz von mindestens 50 m von Hand, mit Heuplane oder mit dem Heuseil befördert werden muss. Massgebend ist die Luftlinie. 5 Der Zuschlag für die Verminderung einer übermässigen Verbuschung beträgt einmalig Fr. 00. pro ha. Als übermässige Verbuschung gilt ein Bestand von kleinen Bäumen, Sträuchern und Adlerfarn, der zwischen und 0 Prozent der Fläche bedeckt. Art. 4 Pflegebeiträge für hochstämmige Obstbäume Pro Baum werden Fr. 50. nach dem 5., 0. und 5. Standjahr ausgerichtet, sofern die Obstbäume in gepflegtem Zustand sind. Die Pflegebeiträge werden von Kanton und Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden je hälftig getragen. Neupflanzungen sind dem Amt für Wald und Landschaft innert Jahresfrist zu melden. Art. 5 Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze, Wald- und Krautsäume Der Pflegebeitrag beträgt Fr. 50. pro Are je sachgerecht ausgeführtem Pflegeeingriff. Art. 6 Weitere Pflegebeiträge Weitere Pflegebeiträge können nach Aufwand ausgerichtet werden, wenn der Bund sich an der Finanzierung beteiligt und/oder die Schutzmassnahmen vom Amt für Wald und Landschaft angeordnet werden. Darunter fallen insbesondere Beiträge für den Schutz von Hochmooren, die Instandhaltung von Trockensteinmauern und spezielle Massnahmen zum Erhalt von Lebensräumen seltener Pflanzen- und Tierarten. V. Öko-Qualitätsbeiträge Art. 7 Die Gewährung der Öko-Qualitätsbeiträge richtet sich nach den Bestimmungen der ÖQV. Für den Vollzug der ÖQV im Bereich der biologischen Qualität gemäss Art. ÖQV ist das Landwirtschaftsamt unter Mitwirkung des Amtes für Wald und Landschaft zuständig. Die Vernetzung gemäss Art. 4 ÖQV vollzieht das Amt für Wald und Landschaft unter Mitwirkung des Landwirtschaftsamtes. Die Mindestanforderungen des Bundes können unter Berücksichtigung der Bundesvorgaben den kantonalen Gegebenheiten angepasst werden. Für die Definition der biologischen Qualität nach Art., Art. 0 sowie Anhang der ÖQV ist das Volkswirtschaftsdepartement unter Mitwirkung des Bau- und Umweltdepartementes zuständig. Für die Umschreibung der Anforderungen an die Vernetzung nach Art. 4 und Anhang der ÖQV ist das Bau- und Umweltdepartement unter Mitwirkung des Volkswirtschaftsdepartementes zuständig.

Art. 8 Beitragshöhe Die Öko-Qualitätsbeiträge werden gemäss Art. 7 ÖQV festgelegt. Sie betragen: Fr. a. je Hektare ökologischer Ausgleichsfläche und Jahr für die biologische Qualität 500. b. je Hektare ökologischer Ausgleichsfläche und Jahr für die Vernetzung 500. c. je Hochstamm-Feldobstbaum und Jahr für die biologische Qualität 0. VI. Verfahren Art. 9 Vereinbarung Die Ausrichtung von Abgeltungs- und Pflegebeiträgen wird in einer Vereinbarung nach Art. 8 Naturschutzverordnung geregelt. Die Geltungsdauer der Vereinbarungen beträgt höchstens: a. für Abgeltungsbeiträge zehn Jahre, b. für Pflegebeiträge mit Ausnahme derjenigen für hochstämmige Obstbäume fünf Jahre, c. für Pflegebeiträge für hochstämmige Obstbäume 5 Jahre. Die Kündigung einer Vereinbarung kann auf das Ende der Vereinbarungsdauer unter Beachtung einer Frist von einem halben Jahr erfolgen. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Ohne Kündigung läuft die Vereinbarung jeweils um fünf Jahre weiter. Art. 0 Meldung Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter melden die Ausführung der Pflegearbeiten bis spätestens Mitte Oktober. Vertragsflächen, die erst nach diesem Datum geschnitten werden, werden mit der Abrechnung des folgenden Jahres abgegolten. Art. Auszahlung und Abrechnung Das Landwirtschaftsamt führt die Zahlungen an direktzahlungsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus. Alle übrigen veranlasst das Amt für Wald und Landschaft. Die Auszahlungen erfolgen bis spätestens. Januar des folgenden Jahres. Die jährlichen Abrechnungen zwischen Bund, Kanton und Gemeinden bzw. Bezirksgemeinden erstellt das Amt für Wald und Landschaft. Art. Kontrolle Die Kontrolle obliegt jener Behörde, welche die Vereinbarungen abschliesst bzw. den gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen zuständigen Ämtern. Sie kann Dritte beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.

VII. Schlussbestimmungen Art. Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen für Trockenstandorte, Feuchtgebiete und Obstbäume vom 8. Oktober 990 8 werden aufgehoben. Art. 4 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den. September 00 in Kraft. ABl 00, 08 GDB 0 GDB 9. 4 GDB 786. 5 SR 90.4 6 GDB 786. 7 SR 90. 8 LB XXI, 47, XXII, 9