Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE

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Transkript:

(ECE/TRANS/WP.15/AC.1/144) 17. Oktober 2016 Original: Französisch RID/ADR/ADN Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE Genf, 19. bis 23. September 2016 Anmerkung: Die in diesem Bericht mit der Dokumentenbezeichnung OTIF/RID/RC/, gefolgt von der Jahreszahl und einer laufenden Nummer, erwähnten Dokumente werden, sofern nichts anderes angegeben ist, von der UNECE unter der Dokumentenbezeichnung ECE/TRANS/WP.15/AC.1/, gefolgt von der Jahreszahl und derselben laufenden Nummer, herausgegeben.

INHALTSVERZEICHNIS Absätze Seite I. Teilnehmer. 1 3 4 II. Annahme der Tagesordnung (TOP 1)...... 4 5 4 III. Tanks (TOP 2)... 6 13 5 Bericht der Tank-Arbeitsgruppe.. 7 13 5 IV. Normen (TOP 3)... 14 16 6 Bericht der Normen-Arbeitsgruppe 15 16 6 V. Interpretation des RID/ADR/ADN (TOP 4).. 17 21 7 A. Angabe der technischen Benennung im Beförderungspapier.. 17 20 7 B. Übergangsvorschriften 1.6.2.13 und 1.6.2.15.. 21 7 VI. Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN (TOP 5).... 22 48 7 A. Offene Fragen... 22 31 7 1. Korrektur der Sondervorschrift 363 in der zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Fassung... 22 7 2. Folgeänderungen zu Unterabschnitt 7.5.2.1... 23 8 3. Fragen betreffend Gefahrgutbeauftragte.. 24 28 8 4. Alternative Methoden für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen... 29 31 9 B. Neue Anträge 32 48 9 1. Änderung des Absatzes 6.2.3.9.6 betreffend Druckgefäße.. 32 9 2. Verwendung der UN-Nummer 1202 für die Beförderung von Schweröl 33 35 9 3. Pflichten der Beteiligten und Rückverfolgbarkeit 36 38 10 4. Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in Unterabschnitt 1.4.1.1... 39 10 5. Befördererpflichten; Sichtprüfung der Ladung bei verplombten Güterbeförderungseinheiten 40 10 6. Verwendung von Behältern zur Abfallsammlung, die sowohl den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Verpackungen als auch den Vorschriften des Kapitels 6.5 für Großpackmittel entsprechen.. 41 43 11 7. Beförderung von gebrauchten Niederdruck- Leuchtstofflampen "TL"... 44 48 11 VII. Berichte informeller Arbeitsgruppen (TOP 6)... 49 54 12 A. Diskussion über die Zulassung von Druckgefäßen, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (DOT) zugelassen sind 49 12 B. Informelle Arbeitsgruppe für die Beförderung elektrischer oder elektronischer Altgeräte, die Lithiumbatterien enthalten... 50 51 12 C. Siebter Workshop der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) zum Fahrplan für die Risikobewertung bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr (Valenciennes, 14.-16. Juni 2016)... 52 54 13 VIII. Wahl des Büros für 2017 (TOP 7).. 55 13 IX. Zukünftige Arbeiten (TOP 8) 56 13 2

X. Verschiedenes (TOP 9) 57 65 13 A. Antrag auf Beobachterstatus 57 58 13 B. Bildung einer informellen Arbeitsgruppe zu redaktionellen Änderungen der Vorschriften. 59 61 14 C. Würdigung Herrn Thomsens. 62 14 D. Globale und regionale Auswirkungen der UNECE-Vorschriften und der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. 63 15 E. Siebzigjähriges Jubiläum des Binnenverkehrsausschusses der UNECE. 64 15 F. Verwendung der Begriffe "Anbringen von Großzetteln (Placards)" und "Großzettel (Placards)" in der russischen Sprache. 65 15 XI. Genehmigung des Berichts (TOP 10)... 66 15 Anlagen I. Bericht der Tank-Arbeitsgruppe (siehe /Add.1 ECE/TRANS/WP.15/AC.1/144/Add.1)... 16 II. III. Änderungsentwürfe zum RID/ADR/ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2019.. 17 Korrekturen an den Änderungen zum RID/ADR/ADN, die für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2017 angenommen wurden.. 18 3

I. TEILNEHMER 1. Die Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE hat vom 19. bis 23. September 2016 unter dem Vorsitz von Herrn C. Pfauvadel (Frankreich) und dem stellvertretenden Vorsitz von Herrn H. Rein (Deutschland) in Genf stattgefunden. 2. In Übereinstimmung mit Artikel 1 a) der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Tagung (OTIF/RID/RC/2008-B/Add.2 ECE/TRANS/WP.15/AC.1/112/Add.2) haben Vertreter der folgenden Staaten mit vollen Rechten an den Arbeiten dieser Tagung teilgenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich. 3. In Übereinstimmung mit Artikel 1 c) und d) der Geschäftsordnung haben ebenfalls beratend teilgenommen: a) die Europäische Union und die Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD); b) die folgenden nichtstaatlichen internationalen Organisationen: Europäischer Flüssiggase-Verband (AEGPL), Europäischer Rat der chemischen Industrie (CEFIC), Europäisches Komitee für Normung (CEN), Internationaler Verband der Hersteller von Anhängern und Aufbauten (CLCCR), Europäischen Verbands der Gefahrgutbeauftragten (EASA), Europäische Konferenz der Kraftstoffverteiler (ECFD), Verband der europäischen Gasflaschen-Hersteller (ECMA), Europäischer Industriegase- Verband (EIGA), Europäische Föderation der Entsorgungswirtschaft (FEAD), Fuels Europe, Internationale Straßentransport-Union (IRU), Internationale Tankcontainer- Organisation (ITCO), Europäischer Verband für hoch entwickelte wiederaufladbare Batterien (RECHARGE), Internationaler Eisenbahnverband (UIC). c) Council on Safe Transportation of Hazardous Articles (COSTHA), lediglich im Rahmen seines Antrags auf Beobachterstatus (siehe Absätze 57 bis 58). II. ANNAHME DER TAGESORDNUNG (TOP 1) Dokument: A 81-02/503.2015 ECE/TRANS/WP.15/AC.1/143 und Add.1 Informelle Dokumente: INF.1 und INF.2 (Sekretariat) 4. Die Gemeinsame Tagung nimmt die vom Sekretariat der OTIF in Rundschreiben A 81-02/503.2016 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/143 und Add.1) vorgeschlagene Tagesordnung in der durch die informellen Dokumente INF.1 und INF.2 aktualisierten Fassung an. 5. Die Vertreterin Frankreichs merkt an, dass die Dokumente für diese Tagung sehr früh bereitgestellt worden seien. Über diese deutliche Steigerung bei der Übersetzung und dem Management der Dokumente sei sie sehr erfreut. 4

III. TANKS (TOP 2) Dokumente: OTIF/RID/RC/2016/20 (CEN) (Beratungsersuchen an die Tank- Arbeitsgruppe) OTIF/RID/RC/2016/21 (EIGA) (Bedienungsausrüstung von Tanks) OTIF/RID/RC/2016/23 (Russische Föderation) (Absatz 5.4.1.2.2 Dokumentation Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2) OTIF/RID/RC/2016/25 (Niederlande) (Allgemeine Anforderungen für Sicherheitsventile und Druckbelastung von Berstscheiben) OTIF/RID/RC/2016/25 (Niederlande) (Allgemeine Anforderungen für Sicherheitsventile und Druckbelastung von Berstscheiben) OTIF/RID/RC/2016/26 (Niederlande) (Verschiedene Tankthemen) OTIF/RID/RC/2016/31 (Niederlande) (Bericht der Arbeitsgruppe zu Tanks mit Schutzauskleidungen oder -beschichtungen) OTIF/RID/RC/2016/36 (CEN) (Antrag auf Klarstellung der Bedeutung von "in Sonderfällen" in Fußnote 10 der Absätze 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2) OTIF/RID/RC/2016/37 (Frankreich) (Beförderung von Bromtanks nach Ablauf der Frist für die jährliche Untersuchung der Auskleidung) Informelle Dokumente: INF.6 (Russische Föderation) (Änderungsantrag zu Absatz 4.3.4.1.3) INF.8 (AEGPL) (Kommentare zu Dokument -/2016/26) INF.9 (AEGPL) (Kommentare zu Dokument -/2016/25) INF.12 (Vereinigtes Königreich) (Bericht der informellen Arbeitsgruppe über die Prüfung und Zulassung von Tanks) INF.16 (Vereinigtes Königreich) (Kommentare zu Dokument -/2016/37) INF.19 (Vereinigtes Königreich) (Kommentare zum informellen Dokument INF.6) INF.21 (Deutschland) (Zur Kühlung von Tanks verwendete gefährliche Güter) INF.23 (Deutschland) (Interpretation des Durchmessers in den Absätzen 6.8.2.1.18 und 6.8.2.1.19 RID/ADR) INF.28 (Portugal) (Hinweise auf Tankschildern) INF.31 (Vereinigte Staaten von Amerika) (Kommentare zu Dokument -/2016/37) 6. Die Prüfung der Dokumente wird einer Arbeitsgruppe übertragen, die unter dem Vorsitz von Herrn A. Bale (Vereinigtes Königreich) vom 19. bis 21. September 2016 tagt. Bericht der Tank-Arbeitsgruppe Informelles Dokument: INF.38 7. Die Gemeinsame Tagung übernimmt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe, deren Bericht diesem Bericht in der Anlage I als Addendum 1 beigefügt ist, zusammen mit den nachfolgenden Kommentaren und Beobachtungen. Die für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2019 angenommenen Änderungsanträge sind in der Anlage II zu diesem Bericht enthalten. 8. Der in Antrag 4 unter Punkt 5 für das Ende von Absatz 6.8.3.2.9 vorgeschlagene neue Unterabsatz wird in eckige Klammern gesetzt, damit EIGA prüfen kann, dass die Schutzkappen die Funktion der Sicherheitsventile nicht beeinträchtigen. 5

9. Auf Antrag des Vertreters der Niederlande beschließt die Gemeinsame Tagung, dass die den Punkt 4 betreffenden Fragen auf der Tagesordnung für die nächste Tagung bleiben. 10. Für Punkt 11 wird der Vertreter Deutschlands bis zur nächsten Tagung einen Änderungsantrag ausarbeiten, mit dem die Auslegung nachvollzogen wird, dass Verweise auf den Durchmesser der Tanks als Verweise auf den Innendurchmesser zu verstehen sind. 11. Bezüglich Punkt 12 bestätigt die Gemeinsame Tagung, dass eine eingehendere Prüfung des von Portugal angesprochenen Problems betreffend die verbindlich auf den Tankschildern oder den Tanks selbst anzubringenden Informationen wünschenswert ist. Die Vollzugsbehörden sollten über dieses Problem informiert werden. 12. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe gibt an, dass die Arbeitsgruppe auch das informelle Dokument INF.12 (informelle Arbeitsgruppe über die Kontrolle und Zulassung von Tanks) beraten habe, dass das Ergebnis der Diskussion versehentlich aber nicht im Bericht wiedergegeben sei. Die Arbeitsgruppe habe die im informellen Dokument INF.12 dargelegten Informationen zur Kenntnis genommen. In Bezug auf den Fragebogen zur Kontrolle und Zulassung von Tanks sei der Vertreter des Vereinigten Königreichs gebeten worden zu prüfen, ob alle zuständigen Behörden den Fragebogen erhalten hätten. 13. Der Empfehlung der Arbeitsgruppe entsprechend genehmigt die Gemeinsame Tagung den in Absatz 9 des informellen Dokuments INF.12 enthaltenen Vorschlag zu künftigen Arbeiten, die bei der nächsten Tagung der Gruppe durchgeführt werden sollen, die voraussichtlich vom 13. bis 15. Dezember 2016 in London stattfinden wird. IV. NORMEN (TOP 3) Dokumente: OTIF/RID/RC/2016/28 (CEN) OTIF/RID/RC/2016/38 (ECMA) Informelle Dokumente: INF.11 (ECMA) INF.15 (CEN) 14. Die Prüfung dieser Dokumente wird der Normen-Arbeitsgruppe übertragen, die während der Mittagspausen und abends unter dem Vorsitz von Herrn C. Jubb (CEN) zusammentrifft. Informelles Dokument: INF.34/Rev.1 (Bericht der Normen-Arbeitsgruppe) 15. Die Gemeinsame Tagung übernimmt die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe und nimmt die Vorschläge mit einigen Änderungen an (siehe Anlage II). Unter anderem wird in Bezug auf den vierten Antrag beschlossen, das Ende des vorgeschlagenen zusätzlichen Satzes zu streichen, weil die Beförderung von Gaspatronen (UN-Nummer 2037) nach den Vorschriften des Kapitels 3.4 (begrenzte Mengen) nicht verpflichtend ist und das Kapitel 6.2 betreffend den Bau von Druckgefäßen nicht der richtige Ort ist, Kennzeichen für den Versand zu behandeln, die unter das Kapitel 5.2 oder gegebenenfalls unter das Kapitel 3.4 fallen. 16. Die Gemeinsame Tagung nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass der Begriff "vessel" in den UN- Modellvorschriften zwar als Seeschiff oder Binnenschiff definiert ist, seine Verwendung in der englischen Sprache zur Bezeichnung eines Gefäßes ebenfalls gerechtfertigt ist. 6

V. INTERPRETATION DES RID/ADR/ADN (TOP 4) A. Angabe der technischen Benennung im Beförderungspapier Dokument: OTIF/RID/RC/2016/33 (UIC) 17. Die Gemeinsame Tagung bestätigt, dass Absatz 5.4.1.4.1 des RID/ADR/ADN auch für die technische Benennung gilt. Bei ansteckungsgefährlichen Stoffen sind auch die wissenschaftlichen Benennungen zulässig. 18. In Bezug auf die zweite Frage ist die Gemeinsame Tagung der Ansicht, dass der Beförderer nicht in der Lage sein muss, zu beurteilen, ob eine technische Benennung korrekt im Beförderungsdokument angegeben ist. 19. Im Laufe der Diskussionen wird festgestellt, dass der Absatz 5.4.1.4.1 RID von den entsprechenden Absätzen des ADR und des ADN insofern abweicht, als das RID die alleinige Verwendung des Deutschen, Englischen oder Französischen zulässt, unabhängig davon, welche Länder durchquert werden, wohingegen das ADR und das ADN zusätzlich noch die Sprache des Versandlandes, falls diese nicht ohnehin Deutsch, Englisch oder Französisch ist, erfordern. 20. Ein Mitglied des Sekretariates weist darauf hin, dass der Begriff "Versandland" einer Klarstellung bedürfe. Die Gemeinsame Tagung akzeptiert die Prüfung dieser Frage, allerdings nur auf der Grundlage eines schriftlichen Dokuments. B. Übergangsvorschriften 1.6.2.13 und 1.6.2.15 Informelles Dokument: INF.20 (EIGA) 21. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass diese Übergangsvorschriften von einzelnen Betreibern und Prüfstellen unterschiedlich ausgelegt werden. Sie nimmt jedoch ebenfalls zur Kenntnis, dass der Wortlaut dieser Übergangsvorschriften der üblichen Formulierung entspricht und dass eine Änderung gleichzeitig die Umformulierung zahlreicher weiterer Übergangsvorschriften bedingen würde. Sie zieht es daher vor, die beiden Bestimmungen nicht zu ändern, jedoch festzuhalten, dass: a) sich die Übergangsvorschrift auf die Kennzeichnung bezieht und Flaschenbündel mit alten Kennzeichen noch bis zum Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung verwendet werden dürfen; b) die Kennzeichen bei dieser nächsten wiederkehrenden Prüfung mit den Vorschriften in Übereinstimmung gebracht werden müssen, woraufhin die Übergangsvorschrift für die betreffenden Flaschenbündel nicht länger relevant ist, da diese nun mit den neuen, konformen Kennzeichen weiterverwendet werden dürfen. VI. ÄNDERUNGSANTRÄGE ZUM RID/ADR/ADN (TOP 5) A. Offene Fragen 1. Korrektur der Sondervorschrift 363 in der zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Fassung Dokument: OTIF/RID/RC/2016/27 (Schweiz) 22. Die Gemeinsame Tagung bestätigt, dass die von der Schweiz vorgeschlagene Korrektur vorgenommen werden sollte (siehe Anlage III). 7

2. Folgeänderungen zu Unterabschnitt 7.5.2.1 Informelles Dokument: INF.10 (Deutschland) 23. Die Gemeinsame Tagung bestätigt, dass die Aufnahme des Gefahrzettelmusters Nr. 9A in die Änderungen 2017 auch zu einer Folgeänderung in Unterabschnitt 7.5.2.1 hätte führen müssen. Es sollte daher eine Korrektur zur Berücksichtigung dieser Folgeänderung vorgenommen werden (siehe Anlage III). 3. Fragen betreffend Gefahrgutbeauftragte Dokument: OTIF/RID/RC/2016/24 (EASA) Informelle Dokumente: INF.17 (EASA) INF.18 (EASA) INF.30 (UIP) INF.35 (Deutschland) 24. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Übergangsvorschriften betreffend die Anwendung der Vorschriften für Sicherheitsberater auf Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf den Versand gefährlicher Güter beschränkt, auf der Grundlage der Anträge im Dokument -2016/24 und im informellen Dokument INF.35 mit einigen Änderungen an (siehe Anlage II). 25. In Bezug auf den Vorschlag für Leitfäden für die Erstellung harmonisierter Jahresberichte der Sicherheitsberater (informelles Dokument INF17) äußern sich mehrere Delegationen aus diversen Gründen eher zurückhaltend: verbindliche Formatvorgaben in einigen Ländern; Anpassung der Berichte an die betreffenden Tätigkeitsfelder und somit an die betrieblichen Tätigkeiten der Unternehmen; Flexibilitätserfordernisse; von Branchenverbänden bereits an die Tätigkeitsfelder angepasste Muster. 26. Einige bereits bei der letzten Tagung aufgeworfene Fragen (OTIF/RID/RC/2016-A, Absatz 41), darunter insbesondere die nach Sinn und Zweck der Berichte, werden erneut angesprochen: Richten sie sich an die Unternehmensleitung als Hilfestellung bei der Verbesserung der Sicherheit und der Einhaltung der Vorschriften? Oder richten sie sich an die zuständigen Behörden, um ihnen bei der Einschätzung der vorschriftsmäßigen Pflichtenerfüllung durch die Unternehmen zu helfen? 27. Der Vertreter des EASA wird gebeten, die Frage vor dem Hintergrund der Diskussionen zu überdenken und gegebenenfalls einen neuen Antrag auszuarbeiten. 28. In Bezug auf den Vorschlag, den Anwendungsbereich der aktuellen Vorschriften auf die Handhabung oder den Betrieb von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Kesselwagen (informelle Dokumente INF.18 und INF.30) auszudehnen, äußern einige Delegationen Vorbehalte, da Betreiber nicht zwangsläufig diejenigen seien, die direkt mit der Behandlung des Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks oder Kesselwagens zu tun haben. Außerdem sei der Antrag erst sehr spät in Form eines informellen Dokuments eingereicht worden, so dass es nicht möglich gewesen sei zu überprüfen, inwieweit eventuelle Überschneidungen mit anderen Vorschriften zur Festlegung der Pflichten der Betreiber in einem weiter gesteckten Rahmen bestünden. Der Vertreter des EASA wird daher gebeten, einen neuen Antrag in Form eines offiziellen Dokuments und unter Berücksichtigung der Kommentare einzureichen, sofern er dies weiterhin als notwendig erachtet. 8

4. Alternative Methoden für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen Dokument: OTIF/RID/RC/2016/22 (AEGPL) Informelle Dokumente: INF.4 (Spanien) INF.32 (Deutschland) INF.37 (AEGPL) INF.37/Rev.1 (AEGPL) 29. Nach einer Plenumsdiskussion über die Vorschläge des AEGPL, die AEGPL im Namen der informellen Arbeitsgruppe zu Alternativmethoden für die wiederkehrende Prüfung eingereicht hat, wird beschlossen, die detaillierte Prüfung dieser Vorschläge einer Arbeitsgruppe zu übertragen, die sich in den Mittagspausen trifft und ihren Bericht als informelles Dokument INF.37 vorlegt. 30. In ihrem Bericht schlägt die Arbeitsgruppe eine Liste der im Rahmen zukünftiger Arbeiten zu prüfenden Punkte sowie eine vorläufige Tagesordnung für die nächste Tagung der informellen Arbeitsgruppe vor, die am 10. und 11. Januar 2017 in Paris stattfinden wird. Einige Delegationen sind der Ansicht, die Liste spiegele gewisse angesprochene Bedenken nicht ausreichend wider. Infolgedessen werden die Liste der Arbeitspunkte und die Tagesordnung zunächst überarbeitet (informelles Dokument INF.37/Rev.1) und daraufhin von der Gemeinsamen Tagung angenommen. 31. Der Vorsitzende erinnert daran, dass Normen prinzipiell dazu gedacht seien zu erklären, wie die grundlegenden Anforderungen der Vorschriften einzuhalten sind, und die Vorschriften nicht etwa ersetzen sollen. Aus diesem Grund sei es falsch und diesem Prinzip widersprechend, zunächst Normen zu entwickeln und anschließend die Aufnahme von auf diesen Normen basierenden grundlegenden Anforderungen in das RID/ADR/ADN zu fordern. B. Neue Anträge 1. Änderung des Absatzes 6.2.3.9.6 betreffend Druckgefäße Dokument: OTIF/RID/RC/2016/32 (EIGA) Informelles Dokument: INF.29 (EIGA) 32. Der Vorschlag des EIGA wird angenommen (siehe Anlage II). 2. Verwendung der UN-Nummer 1202 für die Beförderung von Schweröl Informelles Dokument: INF.22 (Russische Föderation) 33. Es wird bemerkt, dass die UN-Nummer 1202 in Übereinstimmung mit den UN-Modellvorschriften nicht für Stoffe verwendet werden sollte, deren Flammpunkt zwischen 60 C und 100 C liegt. Unter Berücksichtigung der Bem. 2 zu Absatz 2.2.3.1.1 RID/ADR/ADN, der eine Einstufung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl (leicht) mit einem Flammpunkt zwischen 60 C und 100 C unter dieser UN-Nummer erlaubt, sind einige Delegierte der Ansicht, dass es logisch wäre, auch Schweröl mit vergleichbaren Eigenschaften unter derselben UN- Nummer zu klassifizieren, und zwar entweder durch Aufnahme von "Schweröl" als mögliche offizielle Benennung für die Beförderung oder durch Aufnahme einer Sondervorschrift, in der die für Schweröl zu verwendende offizielle Benennung für die Beförderung angegeben ist. 34. Es wird jedoch ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass bei der Beförderung von Schweröl bei Temperaturen über seinem Flammpunkt, wie dies im informellen Dokument INF.22 angedeutet wird, UN 3256 die geeignete UN-Nummer ist. 9

35. Der Vertreter der Russischen Föderation wird gebeten, für die nächste Tagung einen offiziellen Antrag vorzubereiten, und darin genauer zu erläutern, wie Schweröl befördert wird (d. h. ob die Beförderungstemperatur unter oder über dem Flammpunkt liegt). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint eine Übermittlung der Frage an den UN-Expertenunterausschuss nicht nötig, es sei denn, die Russische Föderation wünscht eine Ausdehnung der Ausnahme gemäß Bem. 2 des RID/ADR/ADN auf alle Verkehrsträger. 3. Pflichten der Beteiligten und Rückverfolgbarkeit Dokument: OTIF/RID/RC/2016/29 (Italien) 36. Die Gemeinsame Tagung zieht die Möglichkeit einer Rückverfolgbarkeit der Tätigkeiten der Beteiligten im Rahmen der Beförderung gefährlicher Güter im RID, ADR und ADN interessiert in Betracht. Einige Delegierte lehnen den Vorschlag im Dokument -/2016/29 jedoch ab, da er unter anderem in Bezug auf die Tätigkeiten und die betreffenden Informationen zu allgemein gehalten sei. 37. Der Vertreter Italiens kann zu einer späteren Tagung einen überarbeiteten Antrag vorlegen. Dieser neue Antrag sollte präzisieren, in welchem Rahmen Informationen für eine Rückverfolgbarkeit erforderlich sind (im Rahmen eines Sicherheitsmanagementsystems oder im Hinblick auf Kontrollen). Im Falle von Informationen, die im Rahmen von Kontrollen erforderlich sind, könnte eine Ergänzung des Unterabschnitts 1.8.1.2 in Betracht gezogen werden. 38. Der Vertreter Italiens bittet die Delegationen, ihm ihre eventuellen Bemerkungen schriftlich mitzuteilen. 4. Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in Unterabschnitt 1.4.1.1 Informelles Dokument: INF.33 (Rumänien) 39. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass der UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter Änderungen in Bezug auf die Harmonisierung der Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" für die nächste Ausgabe der UN-Modellvorschriften angenommen hat. Die Gemeinsame Tagung bittet den Vertreter Rumäniens, seinen Vorschlag unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe für die Harmonisierung des RID/ADR/ADN mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter in Form eines offiziellen Dokuments für die Herbsttagung 2017 vorzulegen. 5. Befördererpflichten; Sichtprüfung der Ladung bei verplombten Güterbeförderungseinheiten Dokument: OTIF/RID/RC/2016/34 (Österreich) Informelles Dokument: INF.36 (Österreich) 40. Nach einer langen Debatte, bei der die Meinungen über die Art und Weise auseinandergehen, mit der sich ein Beförderer per Sichtprüfung davon überzeugen muss, dass die Ladung eines Containers oder Wagens/Fahrzeugs keine Mängel aufweist, wird beschlossen, lediglich Absatz 1.4.2.2.2 gemäß dem Vorschlag im informellen Dokument INF.36 mit einigen weiteren Ergänzungen zu ändern (siehe Anlage II). 10

6. Verwendung von Behältern zur Abfallsammlung, die sowohl den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Verpackungen als auch den Vorschriften des Kapitels 6.5 für Großpackmittel entsprechen Informelles Dokument: INF.24 (FEAD) 41. Der Vertreter der FEAD erklärt, dass im Rahmen der Abfallsammlung Metallbehälter doppelte Verwendung fänden: als Kisten 4A zur Beförderung kleiner Gefäße und als IBC 11A zur Beförderung fester Stoffe in loser Schüttung. Sie entsprächen den Vorschriften der beiden Kapitel 6.1 und 6.5 und seien deshalb mit einer Doppelkennzeichnung versehen. Allerdings schließe die Begriffsbestimmung für Großpackmittel (IBC) in Abschnitt 1.2.1 die in Kapitel 6.1 spezifizierten Verpackungen aus. Er schlägt daher vor, die Begriffsbestimmung zu ändern. 42. Mehrere Delegationen denken, dass vor einer Änderung der Begriffsbestimmung die Frage zunächst dem UN-Expertenunterausschuss zur Kenntnis gebracht werden sollte. Die vorgeschlagene Änderung könne im diesem präzisen Fall sinnvoll sein, jedoch seien Auswirkungen auf andere Fälle nicht auszuschließen. Gleichermaßen sollte geprüft werden, ob dieses spezifische Problem im Rahmen des RID/ADR/ADN nicht auf andere Weise gelöst werden könne, ohne die Begriffsbestimmung in den UN-Modellvorschriften ändern zu müssen. 43. Der Vertreter der FEAD wird gebeten, bis zur nächsten Tagung einen neuen Antrag auszuarbeiten und darin unter Berücksichtigung der von den verschiedenen Delegationen gestellten Fragen detailliertere Erläuterungen zu diesen Behältertypen zu geben. 7. Beförderung von gebrauchten Niederdruck-Leuchtstofflampen "TL" Informelles Dokument: INF.25 (FEAD) 44. In Bezug auf den Vorschlag der FEAD gehen die Meinungen auseinander. 45. Gemäß diesem Vorschlag soll die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.10 a) auf Niederdruck-Leuchtstofflampen, die in Unternehmen und nicht nur von Privatpersonen gesammelt werden, ausgeweitet und gleichzeitig bei von Privatpersonen gesammelten Lampen auf Niederdruck-Leuchtstofflampen beschränkt werden. In der Praxis steht man bei der Freistellung gemäß Unterabschnitt 1.1.3.10 jedoch vor der Schwierigkeit, von Privatpersonen zu verlangen, die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten, egal um welchen gebrauchten Lampentyp es sich handelt. Möglicherweise stehen Handwerksbetriebe und kleine Unternehmen vor derselben Schwierigkeit, große Unternehmen können diese Schwierigkeiten jedoch nicht geltend machen. 46. Die meisten Delegationen sind gegen die Streichung des Unterabschnitts 1.1.3.10 c), weil sie der Meinung sind, dass abgesehen von der Sammlung durch Privatpersonen (Unterabschnitt 1.1.3.10 a)) und von Lampen, die lediglich Quecksilber in Mengen von weniger als 1 kg enthalten, die Beförderung von gebrauchten Lampen, die gefährliche Güter enthalten, Sicherheitsvorschriften unterliegen sollte. 47. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sondervorschrift 366 Lampen, die als gefährliches Gut nur Quecksilber in Mengen von höchstens 1 kg enthalten, einschließlich Niederdruck- Leuchtstofflampen "TL" mit Quecksilberdampf, vollständig freistellt. Eine Delegation bestreitet dies, da sie der Ansicht ist, dass die Freistellung nur für Quecksilber gelte, das in Instrumenten und Gegenständen eingeschlossen sei, und nicht für beschädigte, unverpackte Leuchtstofflampen, bei denen Quecksilberdämpfe freigesetzt werden können. 11

48. Der Vertreter der FEAD wird gebeten, seinen Antrag vor dem Hintergrund dieser Kommentare zu überarbeiten. Der Vorsitzende hält es angesichts der geäußerten Zweifel an der Auslegung des Unterabschnitts 1.1.3.10 und der Sondervorschrift 366 für angebracht, gegebenenfalls auf die Dokumente des UN-Expertenunterausschusses zurückzugreifen, die zur Freistellung in Unterabschnitt 1.1.1.9 der UN-Modellvorschriften und zur Sondervorschrift 366 geführt hätten (ST/SG/AC.10/C.3/80 Absatz 29 und informelles Dokument INF.12 der 40. Tagung; ST/SG/AC.10/C.3/82 Absatz 121 und informelles Dokument INF.18 der einundvierzigsten Tagung; ST/SG/AC.10/C.3/84 Absatz 50; ST/SG/AC.10/C.3/2012/76; informelle Dokumente INF.3, INF.55, INF.61 und INF.61/Rev.1 der 42. Tagung). VII. BERICHTE INFORMELLER ARBEITSGRUPPEN (TOP 6) A. Diskussion über die Zulassung von Druckgefäßen, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (DOT) zugelassen sind Dokument: OTIF/RID/RC/2016/30 (EIGA) 49. Die Gemeinsame Tagung begrüßt die erzielten Fortschritte bei den Verhandlungen zwischen EIGA und der Compressed Gas Association, um vorzugsweise bis 2019 die Genehmigung von RID/ADR-Druckgefäßen durch die US-Behörden im Gegenzug zur Genehmigung von DOT-Druckgefäßen durch die europäischen Behörden unter den Bedingungen der multilateralen Sondervereinbarung M 299 zuzulassen. Sollten diese Bemühungen zum Erfolg führen, könnte eine Änderung des RID/ADR in Betracht gezogen werden, um die Bedingungen der Sondervereinbarung M 299 zu integrieren. B. Informelle Arbeitsgruppe für die Beförderung elektrischer oder elektronischer Altgeräte, die Lithiumbatterien enthalten Dokument: OTIF/RID/RC/2016/19 (Deutschland) Informelle Dokumente: INF.3 (Deutschland) INF.13 (RECHARGE) 50. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Vorschläge der informellen Arbeitsgruppe im Dokument -/2016/19 in der durch das informelle Dokument INF.13 geänderten Fassung unter dem Vorbehalt an, dass die redaktionellen Fehler in der englischen Fassung vom Sekretariat der UNECE korrigiert werden. Die Sekretariate der UNECE und der OTIF werden ebenfalls gebeten, die deutschen und französischen Übersetzungen sorgfältig zu prüfen, da einige geltende Texte während des Übersetzungsprozesses verändert worden seien, obwohl sie nicht Gegenstand einer Änderung waren. 51. Der Vertreter Deutschlands teilt seine Absicht mit, eine multilaterale Sondervereinbarung initiieren zu wollen, sobald die von den Sekretariaten geprüften Texte zur Verfügung stünden. 12

C. Siebter Workshop der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) zum Fahrplan für die Risikobewertung bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr (Valenciennes, 14.-16. Juni 2016) Informelles Dokument: INF.14 (ERA) 52. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Ergebnisse der Arbeiten des Workshops erfreut zur Kenntnis. Der Vertreter der ERA liefert detaillierte Informationen über die Arbeiten und Ergebnisse aller drei in diesem Rahmen eingerichteten Gruppen A, B und C (A: Identifikation der in den bestehenden Datenbanken verwendeten Parameter, Erstellung von Unfallparametern und Kategorisierung der relevanten Parameter; B: harmonisierter Ansatz für die Risikoeinschätzung; C: harmonisierter Ansatz für die Beschlussfassung). 53. Es wird bemerkt, dass die Gemeinsame Tagung in einem ersten Schritt die Ergebnisse des Workshops im Datenbereich erörtern sollte. Zur Klarstellung erläutert der Vertreter der ERA, dass die Ergebnisse für die Verwendung durch alle interessierten Stellen für die Risikoabschätzung und die Entscheidungsfindung bei zahlreichen Anwendungen, einschließlich Kapitel 1.9 des RID/ADR/ADN, bestimmt seien. Er bestätigt jedoch, dass nicht die Absicht bestehe, die Gemeinsame Tagung um eine systematische Einführung dieses Ansatzes zu bitten. 54. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass die Delegierten Zugang zu den im Extranet der ERA verfügbaren Dokumenten bekommen können, indem sie das Passwort beim Vertreter der ERA erfragen. Die Delegierten werden zur Teilnahme an der achten Tagung vom 11. bis 13. Oktober 2016 in Valenciennes eingeladen. Diejenigen, die nicht physisch teilnehmen können, können ihre Kommentare zu den im Extranet der ERA verfügbaren Dokumenten oder auch eigene Dokumente an den Vertreter der ERA übermitteln. VIII. WAHL DES BÜROS FÜR 2017 (TOP 7) 55. Auf Vorschlag des Vertreters Belgiens werden die Herren C. Pfauvadel (Frankreich) und H. Rein (Deutschland) für 2017 in ihrer jeweiligen Funktion als Vorsitzender beziehungsweise stellvertretender Vorsitzender bestätigt. IX. ZUKÜNFTIGE ARBEITEN (TOP 8) 56. Die nächste Tagung wird vom 13. bis 17. März 2017 in Bern stattfinden, die Frist für die Einreichung der Dokumente endet am 16. Dezember 2016. X. VERSCHIEDENES (TOP 9) A. Antrag auf Beobachterstatus Informelles Dokument: INF.5 (Sekretariat) 57. Die Gemeinsame Tagung prüft interessiert den Antrag auf Beobachterstatus des COSTHA. In Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe d) der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Tagung bitten mehrere Delegationen die Vertreterin des COSTHA, mit Blick auf die Erfüllung der in den Teilen I und II der Resolution 1996/31 des Wirtschafts- und Sozialrates genannten Grundsätzen durch ihre Organisation zusätzliche Informationen zu liefern. Sie sind in Bezug auf Absatz 12 der besagten Resolution der Ansicht, dass COSTHA die Mechanismen erklären sollte, mit denen man sich vor den Mitgliedern verantwortet und mit denen die Mitglieder Einfluss auf die Position der Organisation nehmen können. 13

58. Im Anschluss an diese Diskussion, bei der verschiedene Delegationen im Übrigen die Bewerbung des COSTHA unterstützen, wird die Vertreterin des COSTHA gebeten, einen neuen Antrag mit den geforderten Begründungen einzureichen. Das Sekretariat wird gebeten, den Antrag in Form eines offiziellen Dokuments und die dazugehörigen Informationen in einer geeigneten Form vorzulegen. B. Bildung einer informellen Arbeitsgruppe zu redaktionellen Änderungen der Vorschriften Dokument: OTIF/RID/RC/2016/35 (Vereinigtes Königreich) 59. Die meisten Delegationen unterstützen die Idee einer redaktionellen Verbesserung der Vorschriften, sind jedoch der Ansicht, dass Ausmaß und Komplexität der Aufgabe in diesem Vorschlag unterschätzt würden. Die Erfahrung in Zusammenhang mit der Umstrukturierung, mit der von Rumänien geleiteten informellen Arbeitsgruppe zur redaktionellen Verbesserung der einzelnen Sprachfassungen der Begriffsbestimmungen oder auch mit den bei jeder Tagung zu gewissen Anträgen geführten Diskussionen hätten gezeigt, dass die Debatten zu scheinbar rein redaktionellen Fragen oft zu inhaltlichen Diskussionen oder Auslegungsfragen der geltenden Texte führen würden. Wenn diese Gruppe in Englisch arbeitet, müsste man sich zudem immer vor Augen halten, dass in Bezug auf das ADR und das ADN lediglich die französischen Fassungen maßgebend seien. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe müssten daher regelmäßig in Tagungen mit Verdolmetschung diskutiert werden, da sie Auswirkungen auf die französischen, deutschen und russischen Texte haben könnten. Es habe daher nicht den Anschein, als könnte durch die Arbeiten der Gruppe Sitzungszeit eingespart werden. Ganz im Gegenteil dazu würde die Arbeitslast dadurch wahrscheinlich sogar steigen. Zudem könne eine informelle Arbeitsgruppe nicht auf die Dienste des Sekretariates zurückgreifen und ein Antrag zur Einrichtung einer neuen offiziellen Arbeitsgruppe mit rein redaktionellem Zweck habe wenig Aussicht auf Erfolg. Da ein Großteil der Texte des RID/ADR/ADN direkt aus den UN-Modellvorschriften stamme, sei es nicht selbstverständlich, dass die von der Gemeinsamen Tagung im Zuge eines Harmonisierungsprozesses vorgenommenen redaktionellen Änderungen, die dem UN-Expertenunterausschuss vorgelegt würden, auch für die UN-Modellvorschriften angenommen würden, wodurch ein großes Risiko redaktioneller Unterschiede zwischen den Vorschriften für die verschiedenen Verkehrsträger entstünde. Selbst wenn die Änderungen angenommen würden, entstünde daraus ein erheblicher Mehraufwand für die übrigen Verkehrsträgerorganisationen und alle Regierungen, die sich direkt auf die Modellvorschriften stützten. 60. Schließlich geben mehrere Delegationen an, trotz ihres Interesses an der Frage nicht an zwischen den Tagungen stattfindenden Arbeiten einer Arbeitsgruppe teilnehmen zu können. Es wird vorgeschlagen, die Arbeiten zu redaktionellen Fragen für die Mittagspausen, die Abende oder das Ende der Tagungen vorzusehen. 61. Der Vertreter des Vereinigten Königreichs zieht die Schlussfolgerung, dass die Gemeinsame Tagung kein großes Interesse an der Einrichtung einer solchen informellen Arbeitsgruppe zeige und er vor dem Hintergrund der Debatte über Alternativlösungen nachdenken werde. C. Würdigung Herrn Thomsens 62. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass Herr Thomsen (Dänemark) zum letzten Mal an einer ihrer Tagungen teilgenommen hat, da er demnächst in den Ruhestand treten wird. Sie dankt ihm für seinen langjährigen Beitrag zur Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter und wünscht ihm einen langen und glücklichen Ruhestand. 14

D. Globale und regionale Auswirkungen der UNECE-Vorschriften und der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter 63. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass das Ergebnis der Auswertung des Fragebogens, der im Vorjahr allen Delegationen zugesandt worden war, nun auf der Website der UNECE unter dem Link www.unece.org/info/open-unece/evaluation.html gemeinsam mit dem von einem Berater angefertigten Auswertungsbericht und den Kommentaren des Sekretariates zu diesem Bericht verfügbar ist. E. Siebzigjähriges Jubiläum des Binnenverkehrsausschusses der UNECE 64. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass der Binnenverkehrsausschuss der UNECE anlässlich seiner für den 21. bis 24. Februar 2017 in Genf angesetzten 79. Tagung sein siebzigjähriges Jubiläum mit einem Ministersegment am 21. Februar und einem Strategieentwurf bis 2030 feiern wird. Zur Vorbereitung dieser Strategie haben alle Delegierten, die an den Arbeiten des Binnenverkehrsausschusses und seiner Unterorgane beteiligt sind, einen Fragebogen erhalten. Alle Delegierten der Gemeinsamen Tagung sind aufgefordert worden, den Fragebogen zu beantworten, da ihre Beiträge bei der Festlegung der Strategie berücksichtigt werden. F. Verwendung der Begriffe "Anbringen von Großzetteln (Placards)" und "Großzettel (Placards)" in der russischen Sprache Informelles Dokument: INF.27 (Russische Föderation) 65. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass die von der Russischen Föderation im informellen Dokument INF.27 vorgetragenen Bedenken bezüglich des in der russischen Fassung gewählten Begriffs für "Großzettel (Placard)" vom Sekretariat der UNECE und dem russischen Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen behandelt werden und dass die russischsprachigen Delegierten anderer Gremien ebenfalls einbezogen werden. XI. GENEHMIGUNG DES BERICHTS (TOP 10) 66. Die Gemeinsame Tagung nimmt den Bericht der Herbsttagung 2016 und dessen Anlagen auf der Grundlage eines von den Sekretariaten vorbereiteten Entwurfs an. 15

Anlage I Bericht der Tank-Arbeitsgruppe (siehe /Add.1 ECE/TRANS/WP.15/AC.1/144/Add.1) 16

Anlage II Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Kapitel 1.2 1.2.1 Folgende Begriffsbestimmung einfügen: Kapitel 1.4 "Schutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den Werkstoff des metallenen Tanks vor den zu befördernden Stoffen schützt. Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen, die nur für den Schutz des zu befördernden Stoffes verwendet werden." [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 6] 1.4.2.2.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen: Kapitel 1.6 "Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c) kann er auf die Bescheinigungen in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpackzertifikat vertrauen." [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/34 in der durch das informelle Dokument INF.36 geänderten Fassung] 1.6.1 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen: "1.6.1.44 Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter nur als Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen. [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/24 in der durch das informelle Dokument INF.35 geänderten Fassung] 1.6.1.45 Die Vertragsstaaten/Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden." [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/24 in der geänderten Fassung] 1.6.3 Folgende neue Übergangsvorschriften einfügen: ["1.6.3.47 Sicherheitsventile, die den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften entsprechen, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 hinsichtlich der Schutzkappe entsprechen, dürfen [bis zur nächsten nach dem 1. Juli 2019 durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung] weiterverwendet werden.] 17

[Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 5] 1.6.3.48 Kesselwagen / Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden und für die Beförderung von Stoffen verwendet werden, die nicht der ab 1. Januar 2019 anwendbaren Sondervorschrift TU 42 des Abschnitts 4.3.5 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden." 1 [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 7] 1.6.4 Folgende neue Übergangsvorschriften einfügen: ["1.6.4.49 Sicherheitsventile, die den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften entsprechen, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 hinsichtlich der Schutzkappe entsprechen, dürfen [bis zur nächsten nach dem 1. Juli 2019 durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung] weiterverwendet werden.] [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 5] 1.6.4.50 Tankcontainer mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden und für die Beförderung von Stoffen verwendet werden, die nicht der ab 1. Januar 2019 anwendbaren Sondervorschrift TU 42 des Abschnitts 4.3.5 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden." 2 [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 7] Kapitel 3.2 Tabelle A In Spalte (13) bei folgenden Eintragungen die Sondervorschrift "TU42" einfügen: UN 1755, VG II und III, UN 1778 VG II, UN 1779 VG II, UN 1788 VG II und III, UN 1789 VG II und III, UN 1791 VG II und III, UN 1803 VG II, UN 1805 VG III, UN 1814 VG II und III, UN 1819 VG II und III, UN 1824 VG II und III, UN 1830 VG II, UN 1832 VG II, UN 1840 VG III, UN 1906 VG II, UN 2031 VG II, UN 2581 VG III, UN 2582 VG III, UN 2586 VG III, UN 2693 VG III, UN 2796 VG II, UN 3264 VG II und III. 1 Anmerkung des Sekretariats: Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Abweichend von den ab 1. Januar 2019 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift TU 42 des Abschnitts 4.3.5 dürfen Kesselwagen / festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Januar 2019 für die Beförderung von Stoffen mit einem ph-wert von weniger als 5,0 oder höher als 8,0 verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden." 2 Anmerkung des Sekretariats: Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Abweichend von den ab 1. Januar 2019 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift TU 42 des Abschnitts 4.3.5 dürfen Tankcontainer mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Januar 2019 für die Beförderung von Stoffen mit einem ph-wert von weniger als 5,0 oder höher als 8,0 verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden." 18

[Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 9] UN- Spalte Änderung Nummer 3091 (6) "636" ändern in: "670". [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/19] 3481 (6) "636" ändern in: "670". [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/19] Kapitel 3.3 SV 636 erhält folgenden Wortlaut: "636 Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die nicht in Geräten enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien, die keine Lithiumzellen oder -batterien sind, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Die Zellen und Batterien sind nach den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt. b) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Wagen oder Großcontainer / Beförderungseinheit / Beförderungseinheit, Anhänger, sofern dieser vom Zugfahrzeug getrennt ist, Wagen oder Container 333 kg nicht überschreitet. Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. c) Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING»." [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/19 in der durch das informelle Dokument INF.13 geänderten Fassung] 19

Eine neue Sondervorschrift 670 mit folgendem Wortlaut einfügen: "670 a) Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn (i) sie nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts darstellen, in dem sie enthalten sind, (ii) das Gerät, in dem sie enthalten sind, keine anderen Lithiumzellen oder -batterien enthält, die als Hauptenergiequelle verwendet werden, und (iii) sie durch das Gerät geschützt werden, in dem sie enthalten sind. Beispiele von Zellen und Batterien, die unter diesen Absatz fallen, sind Knopfzellen, die für die Datensicherheit in Haushaltsgeräten (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder in anderen elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden. b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) Die Geräte sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in widerstandsfähigen Außenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte Sammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften erfüllen: Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht erfüllen. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Beschädigungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren, und Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut während der Beförderung verhindert wird, z. B. durch Deckel, widerstandsfähige Innenbeschichtungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen ausgelegt sind, sind zulässig, sofern sie so gebaut sind, dass ein Verlust von Ladegut verhindert wird. (ii) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Wagen oder Großcontainer / Beförderungseinheit / Beförderungseinheit, Anhänger, sofern dieser vom Zugfahrzeug getrennt ist, Wagen oder Container 333 kg nicht überschreitet. 20

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien in Geräten von privaten Haushalten darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. (iii) Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING». Wenn Geräte, die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen alternativ auf der äußeren Oberfläche von Wagen oder Großcontainern / Fahrzeugen oder Containern / Fahrzeugen, Wagen oder Containern angebracht werden. Bem. «Geräte von privaten Haushalten» sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Geräten von privaten Haushalten ähnlich sind. Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten Haushalten." [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/19 in der geänderten Fassung] Kapitel 4.1 P 200 In Absatz (11) die beiden ersten Zeilen (EN 1919:2000 und EN 1920:2000) streichen und folgende neue erste Zeile einfügen: (7) EN ISO 24431:[2016] Gasflaschen Nahtlose, geschweißte und Composite- Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) Inspektion zum Zeitpunkt des Füllens [Referenzdokument: informelles Dokument INF.34, Antrag 1] In Absatz (13) 2.1 "EN 1919:2000, EN 1920:2000" ändern in: "EN ISO 24431:[2016]". [Referenzdokument: informelles Dokument INF.34, Antrag 1] Kapitel 4.3 4.3.4.1.3 Am Ende des ersten Unterabsatzes folgenden Satz hinzufügen: "Die Vorschriften für diese Tanks werden durch folgende Tankcodierungen angegeben, die durch die Sondervorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A ergänzt werden." Die Absätze a) bis i) durch folgende Tabelle ersetzen: 21