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Transkript:

Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (UL) vom 15052008 Bekämpfung der Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum) Abgrenzung einer Sicherheitszone und Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen mit Oberflächenwasser aus dem Main, der ltz und der Regnitz Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 14 Mai 1998 (BGBl l, S 971, 1527, 3512) der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (KartRinng) vorn O5 Juni 2000, geändert mit Verordnung vom 23 April 2007 (BGBl l, S 586) des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsverschriften im Bereich der Land und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vorn 24 Juli 2003 (GVBIS 470) des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BawaVfG) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), neugefasst durch Bekanntmachung vorn 19031991 (BGBl, S 686) Anlage: 3 Kartenauszüge Bei den Untersuchungen von Wasserproben aus dem Main, der ltz und der Regnitz wurden im Jahr 2007 Erreger der Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum), im Folgenden mit RS abgekürzt, nachgewiesen Es werden daher folgende Maßnahmen erlassen: Kontaminationserklärunq und Abqrenzunq einer Sicherheitszone Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Freising (LFL) erklärt die ltz ab Speiersberg (Gemeinde Rattelsdorf) bis zur Einmündung in den Main und den Main im weiteren Verlauf bis Viereth-Trunstadt, weiterhin die Regnitz von Eltersdorf (Erlangen) bis zur Einmündung in den Main als kontaminiert mit dem Erreger der Schleimkrankheit (RS) Die für kontaminiert erklärten Gewässerabschnitte werden als Sicherheitszone ausgewiesen Die Sicherheitszone ist aus den als Anlage beigefügten Kartenauszügen ersichtlich, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind Verbot der Bewässerunq und Bereqnunq Für die Sicherheitszone wird ein Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen mit Oberflächenwasser aus den unter Ziffer 1 Seite 1 von 6

genannten Gewässerabschnitten erlassen Betroffen sind Gebiete folgender Städte und Gemeinden: o Landkreis Bamberg: Markt Rattelsdorf, Gemeinde Breitengüßbach, Gemeinde Kemmern, Gemeinde Oberhaid Gemeinde Bischberg, Gemeinde Viereth- Trunstadt, Gemeinde Strullendorf, Gemeinde Prettstadt, Markt Hirschaid o o Gemeinde Altendorf, Stadt Bamberg, Stadt Baunach, Stadt Hallstadt Landkreis Forchheim: Markt Eggolsheim, Gemeinde Hausen, Gemeinde Hallerndorf, Große Kreisstadt Forchheim Landkreis Erlangen-Höchstadt: Gemeinde Bubenreuth, Gemeinde Möhrendorf, Stadt Beiersdorf, Stadt Erlangen Adressaten Diese Allgemeinverfügung ist an alle Personen gerichtet, die aus den in Ziffer 1 aufgeführten Gewässern zum genannten Zweck Wasser entnehmen wollen 4 Nebenbestimmungen 41 Das Verbot zur Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen ist unbefristet Es wird erst wieder aufgehoben, wenn bei wiederholten Untersuchungen der LfL keine Erreger der Schleimkrankheit mehr in den Wasserproben gefunden werden Das Verbot gilt nicht, wenn das belastete Wasser nach einem amtlich zugelassenen Verfahren behandelt wurde, das die Eliminierung des Schadorganismus gewährleistet und seine Verschleppung verhindert 42 Die Aufnahme von weiteren Auflagen, durch die eine Übertragung der Erreger auf Kartoffelanbauflächen verhindert werden kann, bleibt vorbehalten Die sofortige Vollziehung der Ziffern I1 bis 4 wird angeordnet Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung durch Aushang an den Amtstafeln in den betroffenen Städten und Gemeinden als bekannt gegeben und wird damit wirksam Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann bei folgenden Behörden eingesehen werden: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Pflanzenschutz, IPS 4b, Lange Point 10, 85354 Freising Amt für Landwirtschaft und Forsten, Sachgebiet 21P, Adolf-Wächter-Str 10, 95447 Bayreuth Amt für Landwirtschaft und Forsten, Sachgebiet 21P, Rügländer Str 1, 91522 Ansbach Seite 2 von 6

Gründe: l Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Institut für Pflanzenschutz ist nach 5 34 Abs 2 Nr 1 PflSchG und Art 8 Abs 1 ZuVLFG zuständig für die Überwachung des Auftretens von Schadorganismen der Pflanzen Dabei sind gemäß 5 2 Abs 4 Nr 2 KartRinng auch Oberflächengewässer die zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen vemendet werden, auf das Vorhandensein von Erregern der Schleimkrankheit zu kontrollieren lm Rahmen dieser Aufgabe entnimmt die LfL Wasser- und Wildkrautproben seit 2003 aus der Regnitz und seit 2004 aus dem Main und der ltz und untersucht die Proben auf den Erreger der Schleimkrankheit Die Schleimkrankheit ist eine gefährliche, schnell um sich greifende Fäulnis bei Kartoffeln, Tomaten und einigen Zierpflanzen, die nicht unmittelbar bekämpft werden kann und große Schäden verursachen kann Sie wird durch das Bakterium Ralstonia solanacearum verursacht und wurde in der Europäischen Union aufgrund ihrer Gefährlichkeit für den Kartoffel- und Tomatenanbau als Quarantänekrankheit eingestuft Für Mensch und Tier ist das Bakterium jedoch ungefährlich Die Übertragung des Erregers erfolgt über infiziertes Pflanzgut, aber auch durch Oberflächenwasser das zur Beregnung von Kartoffelanbauflächen verwendet wird Weiterhin ist bekannt, dass der häufig an Flussläufen anzutreffende mehrjährige Bittersüße Nachtschatten Solanum dulcamara zum großen Wirtspflanzenkreis des Bakteriums zählt und eine dauerhafte Infektionsquelle für das Gewässer darstellt RS übemintert im dichten bis unter die Wasseroberfläche reichenden Wurzelwerk der Wirtspflanze, vermehrt sich dort und wird während der Sommermonate permanent in das Wasser ausgeschieden Bei den jüngsten Gewässeruntersuchungen im Jahr 2007 wurden Rs-Erreger mittels Labortest in zwei Proben je aus dem Main und der ltz, sowie in fünf Proben aus der Regnitz nachgewiesen Die Probeentnahmestellen sind aus den beigefügten Kartenauszügen ersichtlich Rs-Erreger wurden auch in am Ufer wachsenden Wirtspflanzen gefunden ll Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig gemäß Art 8 Abs 1 ZuVLFG III Die unter Ziffer I1 genannten Gewässerabschnitte wurden gemäß 5 4 Abs 1 Nr 23 und Abs 2 KartRinng für kontaminiert erklärt, nachdem in den dort entnommenen Wasserproben Erreger der Schleimkrankheit nachgewiesen wurden Die Abgrenzung der Sicherheitszone erfolgte nach 5 5 Abs 1 KartRinng Die Sicherheitszone umfasst gemäß @ 5 Abs 2 Nr 2b KartRinng ein Gebiet, in dem sich der Seite 3 von 6

Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte Die Sicherheitszone beinhaltet die positiven Probeentnahmestellen einschließlich einer Pufferzone sowohl flussaufwärts als auch flussabwärts Das Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffel und Tomatenpflanzen unter Ziffer, 2 beruht auf 5 6 Abs 5 Satz 3 KartRingf\/ Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewässern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, kann sie Bewässerungsund Beregnungsmaßnahmen verbieten oder beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist Mit dern Beregnungsverbot von kontaminiertem Wasser wird verhindert, dass Rs-Erreger auf Kartoffelanbauflächen gelangen und in die Kartoffelproduktion weiterverschleppt werden Wird Befall mit Schleimkrankheit an Kartoffeln festgestellt, unterliegt der betroffene Betrieb umfangreichen und kostenintensiven Bekämpfungsmaßnahmen Dementsprechend muss verhindert werden, dass der Rs-Erreger auf Kartoffeln übertragen werden kann Das Entnahmeverbot gilt unbefristet, da aufgrund des Vorhandenseins von Wirtspflanzen mit einer Dauerbelastung der Gewässer zu rechnen ist, wie bereits mehrjährige Erfahrungen bei anderen kontaminierten Gewässern zeigen Insbesondere das Auftreten des Bittersüßen Nachtschattens, einer bedeutenden Wirtspflanze von RS, an den Ufern der Gewässer stellt eine dauerhafte lnfektionsquelle dar Die belasteten Gewässerabschnitte werden weiterhin in regelmäßigen Abständen überprüft Das Bewässerungs- und Beregnungsverbot wird erst wieder aufgehoben, wenn bei den wiederholten Untersuchungen keine Erreger der Schleimkrankheit in den Wasser und Wildkrautproben mehr gefunden werden Der Auflagenvorbehalt unter Ziffer, 42 beruht auf Art 36 Abs 2 Nr 5 BawaVfG IV Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht darin, die Übertragung des Schleimkrankheitserregers aus belasteten Gewässern auf Kartoffelanbauflächen zu verhindern, indem die Bewässerung und Beregnung von Kartoffelpflanzen mit kontaminiertem Wasser verboten wird Eine Übertragung auf Kartoffelknollen würde für den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb erhebliche wirtschaftliche Einbußen, verbunden mit strengen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und Schleimkrankheit, bedeuten Das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist demzufolge gegenüber dem öffentlichen Interesse geringer zu bewerten Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den sofortigen Vollzug der Ziffern, 1 bis 4 nach 5 80 Abs 2 Nr 4 VwGO angeordnet Seite 4 von 6

V Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben (Art 41 Abs 3 Satz 2 BawaVfG) Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit maßgeblichen Gründe erfordern, dass die Verfügung an dern auf die Bekanntgabe folgenden Tag wirksam wird (Art 41 Abs 4 Satz 4 BawaVfG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden 1 Wenn Widerspruch einqeleqt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, 85354 Freising einzulegen Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dern zuständigen Bayerischen Vemaltungsgericht in Ü 80335 München Bayerstraße 30 Ü 93047 Regensburg, Haidplatz 1, 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16 91522 Ansbach, Promenade 24-28 Ü 97082 Wümburg Burkarderstraße 26 Ü 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt Werden 2 Wenn unmittelbar Klaqe erhoben wird: Die Klage ist bei dem zuständigen Bayerischen Vemaltungsgericht in Ü 80335 München Bayerstraße 30 Ü 93047 Regensburg, Haidplatz 1, 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16 91522 Ansbach, Promenade 24-28 Ü 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26 Ü 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Seite 5 von 6

Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 des Bescheides haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung (ä 80 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VwGO); das bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit Widerspruch und Klage angegriffen wird Es kann bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, 85354 Freising die Aussetzung der Vollziehung (ä 80 Abs 1, Abs 4 VwGO) oder beim vorgenannten Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden (5 80 Abs 1, Abs 5 VwGO) Hinweise: Das Bewässerungs- und Beregnungsverbot ist eine Anordnung nach ä 6 Abs 5 Satz 3 KartRinng Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 5 6 Abs 5 Satz 3 zuwiderhandelt, handelt nach 5 14 Abs 2 Nr 1 KartRingf\l ivm ä 40 Abs 1 Nr 2 Buchstabe c PflSchG ordnungswidrig und kann gemäß 5 40 Abs 2 PflSchG mit einer Geldbuße bis zu 50000-- geahndet werden Die Vewvendung von Rs-kontaminiertem Wasser stellt grundsätzlich ein unkalkulierbares phytosanitäres Risiko für den Kartoffel- und Tomatenanbau dar Daher ist, unabhängig vom Beregnungsverbot, von jeglicher Wasserentnahme zu anderen Zwecken, z B Pflanzenschutzmitteleinsätze, Gerätereinigung usw, durch welche eine Übertragung auf Kartoffel- oder Tomatenpflanzen erfolgen könnte, abzusehen 20565aw Dr Tischner Direktor an der LfL Seite 6 von 6

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Anlage zur Allgemeinverfügung der LfL Freising vom 15052008 Ralstonia solanacearum in der Regnitz Positive Gewässerproben Sicherheitszone 'gu A ' '_ 4_9;égg( 1 fig-qu;lal " -a "' - \'ä $!f ükää@i fix " 3 ' Bildquelle: TOPSO Bay ' _! l! LfL Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Pflanzenschutz Freising_ Pflanzenschutz e';;c " V