Amtsblatt des Landkreises Bamberg

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1 Landratsamt Bamberg Amtsblatt des Landkreises Bamberg Herausgeber: Landratsamt Bamberg Nr. 8 / 2008 vom 25. Juni 2008 Ludwigstraße 23 Telefon: poststelle@lra-ba.bayern.de Postfach, Bamberg Telefax: Internet: Inhaltsverzeichnis Vollzug der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und Schleimkrankheit; Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen mit Oberflächenwasser aus dem Main, der Itz und der Regnitz Seite Allgemeine Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Errichtung eines Umgehungsgerinnes bei der Wasserkraftanlage Gehr an der Itz bei Medlitz zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers Seite 128 Vollzug der Wassergesetze; Allgemeine Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Hochwasserschutzmaßnahme in Bischberg, Main- km 384,000, Regnitz 0,000 bis 1,000 durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach Seite 128 Allgemeine Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Fristverlängerung des Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamtes Bamberg vom , Nr. 98/91, für das Kiesabbauvorhaben der Firma J. Porzner, Breitengüßbach, auf dem Grundstück Fl.Nr. 650 (alt) der Gemarkung Breitengüßbach, zuletzt verlängert mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom Seite Standortbezogene Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Grundwasserentnahme für die Brauchwasserversorgung der Kläranlage Trunstadt auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Trunstadt durch die Gemeinde Viereth-Trunstadt Seite 129 Heimarbeiterlisten; Meldetermin Seite 129 HHS 2008 Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Gemeinden Butteheim und Altendorf Seiten HHS 2008 Schulverband Buttenheim Seite HHS 2008 Schulverband Heiligenstadt i. OFr. Seite HHS 2008 Zweckverband zur Wasserversorgung der Weißberggruppe Seite HHS 2008 Schulverband Scheßlitz - Hauptschule Seite HHS 2008 Zweckverband zur Wasserversorgung der Reckendorfer Gruppe Seite Erlass einer Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe, Landkreis Bamberg Seite 135

2 Vollzug der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und Schleimkrankheit; Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen mit Oberflächenwasser aus dem Main, der Itz und der Regnitz Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vom Bekämpfung der Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum) Abgrenzung einer Sicherheitszone und Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen mit Oberflächenwasser aus dem Main, der Itz und der Regnitz Vollzug - des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I, S. 971, 1527, 3512) - der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (KartRingfV) vom 05. Juni 2000, geändert mit Verordnung vom 23. April 2007 (BGBl. I, S. 586) - des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl.S. 470) - des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) - der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), neugefasst durch Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 686) Anlage: 3 Kartenauszüge I. Bei den Untersuchungen von Wasserproben aus dem Main, der Itz und der Regnitz wurden im Jahr 2007 Erreger der Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum), im Folgenden mit Rs abgekürzt, nachgewiesen. Es werden daher folgende Maßnahmen erlassen: 1. Kontaminationserklärung und Abgrenzung einer Sicherheitszone Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Freising (LFL) erklärt die Itz ab Speiersberg (Gemeinde Rattelsdorf) bis zur Einmündung in den Main und den Main im weiteren Verlauf bis Viereth-Trunstadt, weiterhin die Regnitz von Eltersdorf (Erlangen) bis zur Einmündung in den Main als kontaminiert mit dem Erreger der Schleimkrankheit (Rs). Die für kontaminiert erklärten Gewässerabschnitte werden als Sicherheitszone ausgewiesen. Die Sicherheitszone ist aus den als Anlage beigefügten Kartenauszügen ersichtlich, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind. 2. Verbot der Bewässerung und Beregnung Für die Sicherheitszone wird ein Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffelund Tomatenpflanzen mit Oberflächenwasser aus den unter Ziffer 1 genannten Gewässerabschnitten erlassen. Betroffen sind Gebiete folgender Städte und Gemeinden: - Landkreis Bamberg: Markt Rattelsdorf, Gemeinde Breitengüßbach, Gemeinde Kemmern, Gemeinde Oberhaid, Gemeinde Bischberg, Gemeinde Viereth- Trunstadt, Gemeinde Strullendorf, Gemeinde Prettstadt, Markt Hirschaid, Gemeinde Altendorf, Stadt Bamberg, Stadt Baunach, Stadt Hallstadt - Landkreis Forchheim: Markt Eggolsheim, Gemeinde Hausen, Gemeinde Hallerndorf, Große Kreisstadt Forchheim - Landkreis Erlangen-Höchstadt: Gemeinde Bubenreuth, Gemeinde Möhrendorf, Stadt Baiersdorf, Stadt Erlangen 3. Adressaten Diese Allgemeinverfügung ist an alle Personen gerichtet, die aus den in Ziffer 1 aufgeführten Gewässern zum genannten Zweck Wasser entnehmen wollen. 4. Nebenbestimmungen 4.1 Das Verbot zur Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen ist unbefristet. Es wird erst wieder aufgehoben, wenn bei wiederholten Untersuchungen der LfL keine Erreger der Schleimkrankheit mehr in den Wasserproben gefunden werden. Das Verbot gilt nicht, wenn das belastete Wasser nach einem amtlich zugelassenen Verfahren behandelt wurde, das die Eliminierung des Schadorganismus gewährleistet und seine Verschleppung verhindert. 4.2 Die Aufnahme von weiteren Auflagen, durch die eine Übertragung der Erreger auf Kartoffelanbauflächen verhindert werden kann, bleibt vorbehalten. II. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I,1 bis 4 wird angeordnet. III. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung durch Aushang an den Amtstafeln in den betroffenen Städten und Gemeinden als bekannt gegeben und wird damit wirksam. IV. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann bei folgenden Behörden eingesehen werden: - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Pflanzenschutz, IPS 4b, Lange Point 10, Freising

3 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Sachgebiet 2.1P, Adolf-Wächter-Str. 10, Bayreuth - Amt für Landwirtschaft und Forsten, Sachgebiet 2.1P, Rügländer Str. 1, Ansbach Gründe: I. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Institut für Pflanzenschutz ist nach 34 Abs. 2 Nr. 1 PflSchG und Art. 8 Abs. 1 ZuVLFG zuständig für die Überwachung des Auftretens von Schadorganismen der Pflanzen. Dabei sind gemäß 2 Abs. 4 Nr. 2 KartRingfV auch Oberflächengewässer, die zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, auf das Vorhandensein von Erregern der Schleimkrankheit zu kontrollieren. Im Rahmen dieser Aufgabe entnimmt die LfL Wasser- und Wildkrautproben seit 2003 aus der Regnitz und seit 2004 aus dem Main und der Itz und untersucht die Proben auf den Erreger der Schleimkrankheit. Die Schleimkrankheit ist eine gefährliche, schnell um sich greifende Fäulnis bei Kartoffeln, Tomaten und einigen Zierpflanzen, die nicht unmittelbar bekämpft werden kann und große Schäden verursachen kann. Sie wird durch das Bakterium Ralstonia solanacearum verursacht und wurde in der Europäischen Union aufgrund ihrer Gefährlichkeit für den Kartoffel- und Tomatenanbau als Quarantänekrankheit eingestuft. Für Mensch und Tier ist das Bakterium jedoch ungefährlich. Die Übertragung des Erregers erfolgt über infiziertes Pflanzgut, aber auch durch Oberflächenwasser, das zur Beregnung von Kartoffelanbauflächen verwendet wird. Weiterhin ist bekannt, dass der häufig an Flussläufen anzutreffende mehrjährige Bittersüße Nachtschatten Solanum dulcamara zum großen Wirtspflanzenkreis des Bakteriums zählt und eine dauerhafte Infektionsquelle für das Gewässer darstellt. Rs überwintert im dichten bis unter die Wasseroberfläche reichenden Wurzelwerk der Wirtspflanze, vermehrt sich dort und wird während der Sommermonate permanent in das Wasser ausgeschieden. Bei den jüngsten Gewässeruntersuchungen im Jahr 2007 wurden Rs-Erreger mittels Labortest in zwei Proben je aus dem Main und der Itz, sowie in fünf Proben aus der Regnitz nachgewiesen. Die Probeentnahmestellen sind aus den beigefügten Kartenauszügen ersichtlich. Rs-Erreger wurden auch in am Ufer wachsenden Wirtspflanzen gefunden. II. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig gemäß Art. 8 Abs. 1 ZuVLFG. III. Die unter Ziffer I,1 genannten Gewässerabschnitte wurden gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 2 KartRingfV für kontaminiert erklärt, nachdem in den dort entnommenen Wasserproben Erreger der Schleimkrankheit nachgewiesen wurden. Die Abgrenzung der Sicherheitszone erfolgte nach 5 Abs. 1 KartRingfV. Die Sicherheitszone umfasst gemäß 5 Abs. 2 Nr. 2b KartRingfV ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte. Die Sicherheitszone beinhaltet die positiven Probeentnahmestellen einschließlich einer Pufferzone sowohl flussaufwärts als auch flussabwärts. Das Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen unter Ziffer I, 2 beruht auf 6 Abs. 5 Satz 3 KartRingfV. Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewässern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, kann sie Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen verbieten oder beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist. Mit dem Beregnungsverbot von kontaminiertem Wasser wird verhindert, dass Rs-Erreger auf Kartoffelanbauflächen gelangen und in die Kartoffelproduktion weiterverschleppt werden. Wird Befall mit Schleimkrankheit an Kartoffeln festgestellt, unterliegt der betroffene Betrieb umfangreichen und kostenintensiven Bekämpfungsmaßnahmen. Dementsprechend muss verhindert werden, dass der Rs-Erreger auf Kartoffeln übertragen werden kann. Das Entnahmeverbot gilt unbefristet, da aufgrund des Vorhandenseins von Wirtspflanzen mit einer Dauerbelastung der Gewässer zu rechnen ist, wie bereits mehrjährige Erfahrungen bei anderen kontaminierten Gewässern zeigen. Insbesondere das Auftreten des Bittersüßen Nachtschattens, einer bedeutenden Wirtspflanze von Rs, an den Ufern der Gewässer stellt eine dauerhafte Infektionsquelle dar. Die belasteten Gewässerabschnitte werden weiterhin in regelmäßigen Abständen überprüft. Das Bewässerungs- und Beregnungsverbot wird erst wieder aufgehoben, wenn bei den wiederholten Untersuchungen keine Erreger der Schleimkrankheit in den Wasser und Wildkrautproben mehr gefunden werden. Der Auflagenvorbehalt unter Ziffer I, 4.2 beruht auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG. IV. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht darin, die Übertragung des Schleimkrankheitserregers aus belasteten Gewässern auf Kartoffelanbauflächen zu verhindern, indem die Bewässerung und Beregnung von Kartoffelpflanzen mit kontaminiertem Wasser ver-

4 boten wird. Eine Übertragung auf Kartoffelknollen würde für den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb erhebliche wirtschaftliche Einbußen, verbunden mit strengen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und Schleimkrankheit, bedeuten. Das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist demzufolge gegenüber dem öffentlichen Interesse geringer zu bewerten. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den sofortigen Vollzug der Ziffern I, 1 bis 4 nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. V. Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit maßgeblichen Gründe erfordern, dass die Verfügung an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag wirksam wird (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, Freising einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße Regensburg, Haidplatz Bayreuth, Friedrichstraße Ansbach, Promenade Würzburg, Burkarderstraße Augsburg, Kornhausgasse 4 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße Regensburg, Haidplatz Bayreuth, Friedrichstraße Ansbach, Promenade Würzburg, Burkarderstraße Augsburg, Kornhausgasse 4 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 des Bescheides haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Es kann bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, Freising die Aussetzung der Vollziehung ( 80 Abs. 1, Abs. 4 VwGO) oder beim vorgenannten Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden ( 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Hinweise: Das Bewässerungs- und Beregnungsverbot ist eine Anordnung nach 6 Abs. 5 Satz 3 KartRingfV. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 6 Abs. 5 Satz 3 zuwiderhandelt, handelt nach 14 Abs. 2 Nr. 1 KartRingfV i.v.m. 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c PflSchG ordnungswidrig und kann gemäß 40 Abs. 2 PflSchG mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Die Verwendung von Rs-kontaminiertem Wasser stellt grundsätzlich ein unkalkulierbares phytosanitäres Risiko für den Kartoffel- und Tomatenanbau dar. Daher ist, unabhängig vom Beregnungsverbot, von jeglicher Wasserentnahme zu anderen Zwecken, z. B. Pflanzenschutzmitteleinsätze, Gerätereinigung usw., durch welche eine Übertragung auf Kartoffel- oder Tomatenpflanzen erfolgen könnte, abzusehen. Bamberg, Landratsamt Bamberg

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8 Allgemeine Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Errichtung eines Umgehungsgerinnes bei der Wasserkraftanlage Gehr an der Itz bei Medlitz zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers Mit Planunterlagen vom 20. Oktober 2006 bzw. Ergänzung vom 1. August 2007 hat Herr Karl Gehr beim Landratsamt Bamberg unter anderem die Durchführung des Verfahrens für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den weiteren Betrieb der im Bestand vorhandenen Wasserkraftanlage Gehr an der Itz bei Medlitz beantragt, nachdem die frühere Gestattung erloschen ist. Die Anlage soll im Wesentlichen im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Gewässers soll jedoch ein sog. Umgehungsgerinne angelegt werden; in diesem Zusammenhang wird auch ein Restwasserabfluss für die Ausleitungsstrecke der Itz festgesetzt. Hinsichtlich der Errichtung des Umgehungsgerinnes zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers hat das Landratsamt Bamberg gemäß Art. 83 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) für dieses Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage II, II. Teil zum BayWG genannten Kriterien festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach der Anlage II, I. Teil zum BayWG (Nr ) handelt es sich um eine sogenanntes sonstiges Ausbauvorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen ist. Diese allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Für die geplante Errichtung des Umgehungsgerinnes durch Herrn Karl Gehr besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll, wie hier, eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies ebenfalls bekannt zu machen (vgl. Art 83 Abs. 3 Sätze 2 und 3). Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Errichtung des Umgehungsgerinnes wird in einem eigenständigen nichtförmlichen Plangenehmigungsverfahren nach 31 Abs. 3 WHG durchgeführt. Bamberg, Landratsamt Bamberg Vollzug der Wassergesetze; Allgemeine Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Hochwasserschutzmaßnahme in Bischberg, Main- km 384,000, Regnitz 0,000 bis 1,000 durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach, plant die Durchführung einer Hochwasserschutzmaßnahme im Gemeindegebiet Bischberg, Landkreis Bamberg. Das geplante Vorhaben beinhaltet technische Maßnahmen zum Schutz der Ortschaft Bischberg, insbesondere des tief gelegenen Siedlungsbereiches Fischerei vor einem hundertjährlichen Mainbzw. Regnitzhochwasser und vor gleichzeitig anfallendem Niederschlagswasser. Gem. Art. 83 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.v.m. Anlage III I. und II. Teil zum BayWG hat eine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens stattgefunden. Diese hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Für den Gewässerausbau besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bamberg, Landratsamt Bamberg Vollzug der Wassergesetze; Allgemeine Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Fristverlängerung des Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamtes Bamberg vom , Nr. 98/91, für das Kiesabbauvorhaben der Firma J. Porzner, Breitengüßbach, auf dem Grundstück Fl.Nr. 650 (alt) der Gemarkung Breitengüßbach, zuletzt verlängert mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom Die Firma Josef Porzner GmbH & Co. KG, Postfach 3, Breitengüßbach, hat mit Antrag vom die Verlängerung der Abbau- und Rekultivierungsfrist des Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamtes Bamberg vom , zuletzt verlängert mit Bescheid vom , Nr. 98/1991, beantragt.

9 Gem. Art. 83 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.v.m. Anlage III I. und II. Teil zum BayWG hat eine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens stattgefunden. Diese hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Für die Verlängerung der Abbau- und Rekultivierungsfrist besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Bamberg, Landratsamt Bamberg Standortbezogene Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Grundwasserentnahme für die Brauchwasserversorgung der Kläranlage Trunstadt auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Trunstadt durch die Gemeinde Viereth- Trunstadt Die Gemeinde Viereth-Trunstadt hat mit Antrag vom 28. Februar 2008 unter Einreichung entsprechender Planunterlagen die Neuerteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt. Es ist beabsichtigt, Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Trunstadt zur Brauchwasserversorgung der öffentlichen Kläranlage Trunstadt zu entnehmen. Die jährliche Entnahmemenge wurde auf insgesamt m³ beziffert. Gem. Art. 83 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.v.m. Anlage III I. und II. Teil zum BayWG hat eine standortbezogene Vorprüfung des Vorhabens stattgefunden. Diese hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Für die Grundwasserentnahme besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bamberg, Landratsamt Bamberg Heimarbeiterlisten; Meldetermin Heimarbeiterlisten bei der Regierung von Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt- einreichen Termin: In Oberfranken vergeben zur Zeit 301 Auftraggeber mit etwa 3050 Heimarbeitern Arbeiten für zu Hause. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf fast alle bekannten Gewerke, wie z.b. Adressenschreiben, Kunststoffverarbeitung, Montagearbeiten, Näharbeiten, Verpackungsarbeiten und vielen anderen mehr. Aus den Bestimmungen des Heimarbeitergesetzes ergibt sich die Pflicht für Heimarbeit vergebenden Firmen, Heimarbeitslisten bei der Regierung von Oberfranken -Gewerbeaufsichtsamt- einzureichen. Zu melden sind alle beschäftigten Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister, Gleichgestellte und Aushilfskräfte in Heimarbeit. Hinweis: Die Listen sind jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres in 3-facher Ausfertigung einzusenden. Als Termin zu Abgabe der Heimarbeiterlisten für das 1. Halbjahr 2008 gilt der Um unnötige Rückfragen bei den Firmen (Auftraggebern) oder Einwohnermeldeämtern der Städte und Gemeinden zu vermeiden, werden die Heimarbeit vergebenden Firmen gebeten, in Spalte 6 der Heimarbeiterlisten nicht wie bisher die Gemeinden usw., sondern nur den Wohnort, Straße und Hausnummer der Heimarbeiter anzugeben. Betriebe, die diese Frist versäumen, müssen mit kostenpflichtigen Maßnahmen rechnen. Coburg, Regierung von Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Gemeinden Buttenheim und Altendorf für das Haushaltsjahr 2008 Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Gemeinden Buttenheim und Altendorf hat am 24. April 2008

10 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen. Von der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Bamberg vom 5. Juni 2008 Nr Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile und wird nachstehend gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt vom Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg eine Woche lang im Rathaus des Marktes Buttenheim während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Gemeinden Buttenheim und Altendorf - Landkreis Bamberg- für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der 9 ff der Verbandssatzung und der Art. 40, 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verbandsversammlung folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt und Ausgaben mit ,00 ab. 2 Kreditaufnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Eine Verwaltungsumlage und eine Investitionsumlage wird nicht festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf ,00. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Buttenheim, Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Gemeinden Buttenheim und Altendorf Kalb 1. Vorsitzender Haushaltssatzung des Schulverbandes Buttenheim für das Haushaltsjahr 2008 Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Buttenheim hat am 24. April 2008 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen. Von der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Bamberg vom 5. Juni 2008 Nr Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile und wird nachstehend gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt vom Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Bamberg eine Woche lang im Rathaus des Marktes Buttenheim, Hauptstraße 15, Buttenheim während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Haushaltssatzung des Schulverbandes Buttenheim-Altendorf -Landkreis Bamberg- für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG), Art. 40 Abs. 1 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:

11 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt und Ausgaben mit und 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Buttenheim, Schulverband Buttenheim Johann Kalb Schulverbandsvorsitzender im Vermögenshaushalt und Ausgaben mit ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Schulverbandsumlage 4 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2008 festgesetzt auf und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom festgesetzt auf 237 Verbandsschüler. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.701,8143 festgesetzt. Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf Haushaltssatzung des Schulverbandes Heiligenstadt i. OFr. für das Haushaltsjahr 2008 Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Heiligenstadt i. OFr. hat am 28. April 2008 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen. Von der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Bamberg vom 9. Juni 2008 Nr Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile und wird nachstehend gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt vom Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Bamberg eine Woche lang im Rathaus des Marktes Heiligenstadt i. OFr. während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Haushaltssatzung des Schulverbandes Heiligenstadt i. OFr. -Landkreis Bamberg- für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG), Art. 40 Abs. 1 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt und Ausgaben mit und Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

12 im Vermögenshaushalt und Ausgaben mit ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Schulverbandsumlage 4 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2008 auf festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom auf 172 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf festgesetzt. 4. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes wird für das Haushaltsjahr 2008 auf festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Investitionsumlage). 5. Der Berechnung der Investitionsumlage wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2007 mit insgesamt 172 Verbandsschülern zu Grunde gelegt. 6. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 375 festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Heiligenstadt, Schulverband Heiligenstadt Krämer Schulverbandsvorsitzender Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Weißberggruppe für das Haushaltsjahr 2008 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Weißberggruppe hat am 15. April 2008 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen. Das Landratsamt Bamberg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung gemäß Art. 40 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 71 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Schreiben vom 4. Juni 2008 Nr rechtsaufsichtlich genehmigt. Die Haushaltssatzung wird nachstehend gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt vom Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Weißberggruppe, Schloss Trabelsdorf (Verwaltungsgemeinschaft), Lisberg, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Weißberggruppe Priesendorf -Landkreis Bambergfür das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der Verbandssatzung und Art. 41 des Gesetzes für kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 64 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird im Verwaltungshaushalt und Ausgaben mit und

13 im Vermögenshaushalt und Ausgaben mit ab. 2 Kredite werden zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen i. H. von aufgenommen. 3 Verpflichtungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Eine Betriebskostenumlage und eine Investitionsumlage werden nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Priesendorf, Zweckverband zur Wasserversorgung der Weißbergruppe Priesendorf Tröster Verbandsvorsitzender Haushaltssatzung des Schulverbandes Scheßlitz - Hauptschule für das Haushaltsjahr 2008 Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Scheßlitz - Hauptschule hat am 16. April 2008 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen. Von der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Bamberg vom 4. Juni 2008 Nr Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile und wird nachstehend gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt vom Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Bamberg eine Woche lang im Rathaus der Stadt Scheßlitz während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Haushaltssatzung des Schulverbandes Scheßlitz-Hauptschule -Landkreis Bamberg- für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG), Art. 40 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt und Ausgaben mit ,-- und im Vermögenshaushalt und Ausgaben mit ,-- ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Schulverbandsumlage 4 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2008 auf ,-- festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom auf 281 Schüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.319,2171 festgesetzt.

14 Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes wird für das Haushaltsjahr 2008 auf 8.100,-- festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Investitionsumlage). 5. Der Berechnung der Investitionsumlage wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2007 mit insgesamt 281 Verbandsschülern zu Grunde gelegt. 6. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 28,8256 festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,-- festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Scheßlitz, Schulverband Scheßlitz-Hauptschule Franz Zenk Schulverbandsvorsitzender Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Reckendorfer Gruppe für das Haushaltsjahr 2008 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Reckendorfer Gruppe hat am 29. April 2008 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen. Von der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Bamberg vom 17. Juni 2008 Nr Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile und wird nachstehend gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt vom Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Reckendorfer Gruppe, Rathaus Reckendorf, Reckendorf, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Reckendorfer Gruppe -Landkreis Bambergfür das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der der Verbandssatzung und Art. 40/41 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt und Ausgaben mit ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebs sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebs werden nicht festgesetzt Betriebskostenumlage Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben. 2. Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

15 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Reckendorf, Zweckverband zur Wasserversorgung der Reckendorfer Gruppe Etterer Verbandsvorsitzender und Erster Bürgermeister Erlass einer Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe, Landkreis Bamberg Die von der Verbandversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe am 4. Juni 2008 beschlossene Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe wird hiermit gemäß Art. 24 Abs. 1 KommZG amtlich bekannt gemacht: Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe Vom Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe erlässt aufgrund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bek. vom (GVBl. S. 555, BayRS I), sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bek. vom (GVBl. S. 65 BayRS I) folgende: Änderungssatzung: 1 Die Entschädigungssatzung für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe vom 25. November 1999 wird wie folgt geändert: 1) 3 Abs. 1 erhält folgende Neufassung: Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse eine Sitzungsgeldpauschale. Die Sitzungsgeldpauschale wird auf 25,00 festgesetzt. Sie verdoppelt sich, wenn die Sitzung länger als fünf Stunden dauert. 2) 3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung: Soweit die Verbandsräte selbstständig tätig sind, erhalten sie für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 25,00 je angefangene fünf Stunden Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19 Uhr oder später beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 3) 4 Abs. 1 erhält folgende Neufassung: Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Entschädigungspauschale in Höhe von 484,16 sowie eine Reisekostenpauschale von 100,00 wobei sämtliche Reisekosten und Verpflegungskosten dadurch abgegolten sind. 4) 4 Abs. 2 erhält folgende Neufassung: Der stellvertretende Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Entschädigungspauschale in Höhe von 80,70 sowie eine Reisekostenpauschale von 51,00 wobei sämtliche Reisekosten und Verpflegungskosten dadurch abgegolten sind. Der stellvertretende Vorsitzende erhält im Vertretungsfall zusätzlich pro Tag ein Dreißigstel der Entschädigung des Vorsitzenden. Die Höhe der Entschädigung des stellvertretenden Verbandsvorsitzenden pro Monat darf jedoch insgesamt die des Vorsitzenden in einem Kalendermonat nicht übersteigen. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Stegaurach, Zweckverband zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe Stengel Verbandsvorsitzender

16 Landratsamt Dr. Günther Denzler Landrat

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