Statuten vom 31. März 2011

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Transkript:

Statuten vom 31. März 2011 Bachstrasse 43, 5000 Aarau Postfach 2217, 5001 Aarau 062 834 94 34 sekretariat@agb.ch

Art. 1 Organisation 1 Die Sektionen und andere regionale Strukturen der dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) angeschlossenen Gewerkschaftsverbände mit im Kanton wohnhaften Mitgliedern bilden unter dem Namen Aargauischer Gewerkschaftsbund (AGB) einen kantonalen Gewerkschaftsbund im Sinne der Art. 20 bis 27 der Statuten des SGB. 2 Der AGB konstituiert sich als Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB, mit Sitz am Standort des Sekretariates. 3 Der AGB ist ein Organ des SGB. Seine Tätigkeit stützt sich auf die Statuten und die Beschlüsse der zuständigen Organe des SGB. 4 Der AGB, die Sektionen und anderen regionalen Strukturen der angeschlossenen SGB-Verbände erfüllen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit. Sie lassen sich dabei von Treu und Glauben leiten. 5 Der AGB ist konfessionell neutral und politisch unabhängig. Er kann sich zwecks Erreichung seiner Ziele fallweise mit anderen Organisationen verbünden, die ähnliche Ziele verfolgen. Art. 2 Mitgliedschaft 1 Die Sektionen und anderen Strukturen gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Statuten sind, konform zu Art. 20, Abs. 1 SGB-Statuten, verpflichtet, dem AGB anzugehören. 2 Assoziierte Mitglieder des SGB entscheiden selbständig, ob sie Mitglied des AGB werden wollen. Verzichten sie auf die Mitgliedschaft, haben sie dem SGB einen zentralen Beitrag für Aktivitäten der kantonalen Bünde zu entrichten. 3 Der AGB kann andere kantonale oder regionale Organisationen mit gewerkschaftlicher Ausrichtung, die sich nicht direkt dem SGB anschliessen können, aufnehmen, assoziieren oder aufbauen helfen. Art. 3 Zweck 1 Der AGB vertritt die Interessen der angeschlossenen Organisationen und deren Forderungen auf kantonaler Ebene, und dies in Politik, Verwaltung und den Gerichten sowie gegenüber anderen Organisationen. 2 Der AGB setzt sich für die Verwirklichung der in den SGB-Statuten genannten Ziele (Art. 2, Abs. 1 und 2, Bst. a bis l) auf kantonaler Ebene ein. Er setzt auf kantonaler und regionaler Ebene die Politik, die Kampagnen, die Referenden und Volksinitiativen um, die auf nationaler Ebene vom SGB entschieden worden sind. 3 Der AGB fördert die politische Meinungsbildung im Kanton und betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Dazu regt er die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an und entwickelt eigenständige Aktivitäten zur Wahrung

der sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der Arbeitnehmenden und Erwerbslosen mit Einschluss der Fassung von Parolen zu Wahlen und Abstimmungen. 4 Der AGB unterstützt und koordiniert die Aktionen der angeschlossenen Organisationen in deren Zuständigkeitsbereich, insbesondere durch: - allgemeine Bildung, - kulturelle Aktivitäten, - juristischen Beistand, - gewerkschaftliche Aktionen von allgemeinem Charakter - Jugend-, Frauen-, MigrantInnen - und RentnerInnen-Aktivitäten. Art. 4 Organe Die Organe des AGB sind: a) die Delegiertenversammlung b) der Kantonalvorstand c) die Geschäftsleitung d) das Sekretariat e) die RechnungsrevisorInnen f) die Kommissionen und Arbeitsgruppen g) die lokalen und regionalen Gewerkschaftsbünde Art. 5 Delegiertenversammlung 1 Gemäss Art. 2 der vorliegenden Statuten bestimmt jede dem AGB angeschlossene Organisation ihre VertreterInnen für die Delegiertenversammlung, und zwar nach folgendem Schlüssel: 2 1 bis 99 versteuerte Mitglieder: 1 Delegierte(r) 100 bis 249 versteuerte Mitglieder: 2 Delegierte 250 bis 449 versteuerte Mitglieder: 3 Delegierte 450 bis 649 versteuerte Mitglieder: 4 Delegierte 1 weitere(n) Delegierte(n) für je weitere 250 Mitglieder oder einen Bruchteil von mehr als 100 Mitgliedern. Massgebend ist die Zahl der im Vorjahr mit dem AGB abgerechneten Mitgliederbeiträge. 3 Die ständigen Kommissionen der Jugend, Frauen, Ausländer und Ausländerinnen, Rentner und Rentnerinnen sowie die lokalen und regionalen Gewerkschaftsbünde haben Anspruch auf je einen Vertreter oder eine Vertreterin. 4 Die Delegiertenversammlung tritt nach Bedarf zusammen, oder wenn es ein Drittel der Mitgliedssektionen verlangt; mindestens aber einmal jährlich. Die ordentliche Delegiertenversammlung, an der die statutarischen Geschäfte behandelt werden, findet innerhalb der ersten vier Monate des Jahres statt.

5 Der Delegiertenversammlung sind folgende Beschlüsse vorbehalten, über die sie mit einfachem Mehr der Stimmenden entscheidet: a) Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums, der weiteren Mitglieder des Kantonalvorstandes, der Mitglieder der Geschäftsleitung, sowie der RevisorInnen, b) Wahl des/der Delegierten für die Delegiertenversammlung und den Kongress des SGB, c) Wahl des Sekretärs / der Sekretärin bei Neubesetzung, d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, e) Genehmigung des Jahresberichts, f) Fassen von Abstimmungsparolen zu eidgenössischen Vorlagen, bei denen der SGB Stimmfreigabe oder keine Parole beschlossen hat, g) Fassen von Abstimmungsparolen zu kantonalen Vorlagen, - die vom Kantonalvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder - wo, bei durch den Kantonalvorstand gefassten Parolen, mindestens eine Sektion die Behandlung an der Delegiertenversammlung verlangt hat, h) Entscheid über Anträge des Vorstandes oder der Sektionen, i) Entscheid über Ausgaben ausserhalb des Budgets von über Fr. 15 000.-. j) Anerkennung von lokalen bzw. regionalen Gewerkschaftsbünde gemäss Art. 11. 6 Die Delegiertenversammlung entscheidet mit Zweidrittelsmehr der Stimmenden über folgende Beschlüsse: a) Genehmigung und Abänderung der Statuten, b) Wahlempfehlungen zu kantonalen Wahlen, c) Lancierung kantonaler Initiativen oder Referenden, d) Fassen von vom SBG abweichenden Abstimmungsparolen zu eidgenössischen Vorlagen, wobei solche nur zulässig sind, sofern der AGB davon in seinen unmittelbaren Interessen berührt wird und keine gesamtgewerkschaftliche Positionen betroffen sind, e) Beschlüsse, die die regionalen Gewerkschaftsbünde und die Sektionen zu Aktionen verpflichten, f) Aufnahme von Organisationen gemäss Art. 2.2 g) die Auflösung des AGB. Vorbehalten bleibt Art. 14. 7 Die Einladung zur ordentliche Delegiertenversammlung ist den Sektionen sowie den lokalen und regionalen Gewerkschaftsbünden unter Bekanntgabe der Traktandenliste vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zuzustellen. Anträge von Sektionen sowie von lokalen und regionalen

Gewerkschaftsbünden sind bis spätestens zwei Wochen vor der ordentliche Delegiertenversammlung schriftlich an das Sekretariat einzureichen. Anträge, die mit diesen Statuten oder mit den SGB-Statuten im Widerspruch stehen, sind nicht zulässig.gewerkschaftsbünden sind bis spätestens zwei Wochen vor der ordentliche Delegiertenversammlung schriftlich an das Sekretariat einzureichen. Anträge, die mit diesen Statuten oder mit den SGB-Statuten im Widerspruch stehen, sind nicht zulässig. Art. 6 Kantonalvorstand 1 Der Kantonalvorstand besteht aus 13 bis 17 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Mitgliedssektionen von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die angeschlossenen Mitgliedssektionen und die verschiedenen Kategorien der Organisierten sind angemessen zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit soll mindestens ein Drittel der Kantonalvorstandsmitglieder dem untervertretenen Geschlecht angehören. 2 Das Präsidium und das Vizepräsidium gehören dem Kantonalvorstand von Amtes wegen an. Im übrigen konstituiert sich der Kantonalvorstand selbst. Der Sekretär / die Sekretärin gehört dem Kantonalvorstand mit beratender Stimme an. 3 Die Beschlüsse des Kantonalvorstand werden, wo nicht anders geregelt, mit einfachem Mehr gefasst. 4 Der Kantonalvorstand legt das Pflichtenheft des Sekretärs/der Sekretärin fest und regelt seine Anstellungsbedingungen, den Lohn und den Teuerungsausgleich. 5 Der Kantonalvorstand bestimmt das Pflichtenheft der Kommissionen und wählt deren Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedssektionen. Er kann zur Bearbeitung wichtiger Fragen, insbesondere zur Beobachtung der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie zur Vorbereitung von Bildungsprogrammen, weitere Kommissionen bilden. 6 Der Kantonalvorstand fasst mit Zweidrittels-Mehrheit die Parolen zu kantonalen und zu eidgenössischen Vorlagen, deren Natur er nicht als grundsätzlich oder brisant einstuft. Er kann Parolenempfehlungen der Geschäftsleitung an die Delegiertenversammlung diskutieren und abschliessend entscheiden. Jede Sektion kann verlangen, dass Vorlagen, zu denen der Kantonalvorstand die Parole gefasst hat, der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 7 Der Kantonalvorstand ist zuständig für Wahlen und Wahlvorschläge in kantonale und andere Körperschaften und Organisationen.

8 Die Vorstandssitzungen dienen insbesondere der Debatte von inhaltlichen und strategischen Themen. Zudem werden - unter Beizug der Kampagnenverantwortlichen - auch die Grundsätze der Kampagnen diskutiert. 9 Die Kantonalvorstandssitzungen sind für interessierte Gewerkschaftsmitglieder offen. 10 Dem Kantonalvorstand stehen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Art. 7 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollen Entscheidungsgremien innerhalb ihrer Gewerkschaft vertreten und über die zeitlichen Ressourcen verfügen, tagsüber an Sitzungen teilzunehmen. 2 Das Präsidium und das Vizepräsidium gehören der Geschäftsleitung von Amtes wegen an. Der Sekretär / die Sekretärin gehört der Geschäftsleitung mit beratender Stimme an. 3 Die Beschlüsse der Geschäftsleitung werden, wo nicht anders geregelt, mit einfachem Mehr gefasst. 4 Die Geschäftsleitung wacht über die Durchführung der von der Delegiertenversammlung und dem Kantonalvorstand gefassten Beschlüsse. Sie sorgt für eine geordnete Geschäftsführung und sachgemässe Erledigung aller Angelegenheiten 5 Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Anstellung des Sekretariatspersonals mit Ausnahme des Sekretärs / der Sekretärin und regelt deren Anstellungsbedingungen und den Lohn 6 Die Geschäftsleitung überwacht die Tätigkeit des Sekretariates und ist für die Finanzplanung des AGB zuständig. 7 Die Geschäftsleitung bereitet die Delegiertenversammlungen und Kantonalvorstandssitzungen vor. Sie kann insbesondere Parolenempfehlungen zu kantonalen und zu eidgenössischen Abstimmungsvorlagen zu Handen der Delegiertenversammlung verabschieden. 6 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Planung und Umsetzung von Kampagnen. Sie kann den Beitritt zu Abstimmungs- und Wahlkomitees beschliessen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Kantonalvorstandes. 9 Die Geschäftsleitung pflegt den Kontakt zu anderen Organisationen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, Parteien, Komitees, etc.) Die Geschäftsleitung vertritt den AGB nach aussen.

Art. 8 Sekretariat 1 Der AGB führt ein Sekretariat. Dieses erledigt die Tagesgeschäfte und organisiert die Rechtsauskunftsstelle. 2 Der Sekretär / die Sekretärin nimmt an den Kantonalvorstands- und Geschäftsleitungssitzungen sowie an Delegiertenversammlungen mit beratender Stimme teil und hat deren Beschlüsse auszuführen. 3 Der Sekretär / die Sekretärin führt die Buchhaltung und betreut die Kasse. Art. 9 RechnungsrevisorInnen 1 Die ordentliche Delegiertenversammlung wählt 2 RechnungsrevisorInnen für die Dauer von 2 Jahren. 2 Die RechnungsrevisorInnen nehmen einmal jährlich eine Prüfung der Kasse vor. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag. 3 Die RechnungsrevisorInnen können mit beratender Stimme an den Kantonalvorstandssitzungen teilnehmen. Art. 10 Kommissionen 1 Zur Vertretung der besonderen Interessen dieser Mitgliederkategorien können ständige Kommissionen für die Jugend, die Frauen, die Ausländer und Ausländerinnen sowie die Rentner und Rentnerinnen gebildet werden. Diese Kommissionen haben Anspruch auf eine direkte Vertretung in der Delegiertenversammlung. 2 Die ständigen Kommissionen arbeiten Vorschläge für spezifische Aktivitäten auf kantonaler Ebene zuhanden der Geschäftsleitung und der angeschlossenen Sektionen aus. Sie arbeiten mit den entsprechenden Kommissionen des SGB zusammen. 3 Die Kommissionen sowie die Vertreter und Vertreterinnen des AGB in wichtigen kantonalen Kommissionen sind der Geschäftsleitung und dem Kantonalvorstand gegenüber zu regelmässiger Berichterstattung verpflichtet.

Art. 11 Lokale bzw. regionale Gewerkschaftsbünde 1 Zur Wahrung lokaler und regionaler Interessen bestehen lokale bzw. regionale Gewerkschaftsbünde. Sie unterstützen die Aktivitäten des AGB insbesondere durch ihre Mitwirkung an Aktionen und öffentlichen Kampagnen, die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Maifeiern. 2 Die Anerkennung der regionalen Bünde erfolgt durch die Delegiertenversammlung des AGB. 3 Die Tätigkeit der lokalen und regionalen Bünde darf sich nur im Rahmen dieser Statuten und der Beschlüsse des AGB bewegen. Art. 12 Finanzen 1 Die Einnahmen des AGB bestehen aus: a) den Beiträgen der Mitglieder, b) dem Vermögensertrag, c) den Sekretariatseinnahmen, d) den Beiträgen von Kanton und Gemeinden, e) der Rückerstattung von Zahlungen durch den SGB, die assoziierte Mitglieder, die sich dem AGB nicht anschliessen wollen, diesem ausgerichtet haben, e) anderen Einnahmen. 2 Die ordentlichen Beiträge der Mitglieder werden für alle im Kanton Aargau wohnhaften Einzelmitglieder der Sektionen erhoben. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich der Teuerung angepasst. Als Basis gilt der Indexstand von Ende Dezember des Vorjahres. Beitragsänderungen, die über den Ausgleich der Teuerung hinausgehen, treten auf den dem Beschluss folgenden Jahresanfang in Kraft. 3 Der AGB haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Art. 13 Schlichtung von Differenzen 1 Differenzen unter Mitgliedssektionen sind dem Kantonalvorstand des AGB zur Schlichtung zu unterbreiten. Dessen Entscheid kann an die Delegiertenversammlung weitergezogen werden. 2 Differenzen zwischen Mitgliedern gemäss Art. 2 und einem Organ des AGB schlichtet die Delegiertenversammlung.

Art. 14 Auflösung des AGB 1 Der AGB kann nicht aufgelöst werden, solange drei Mitglieds-Verbände seine Existenz weiterhin garantieren wollen. 2 Bei einer allfälligen Auflösung des AGB gehen sämtliche verbleibenden Aktiven an den Schweizerischen Gewerkschaftsbund über, der sie gemäss Art. 26 Abs. 3 der SGB-Statuten verwaltet. Art. 15 Schlussbestimmungen 1 Diese Statuten wurden an der Delegierten versammlung des AGB vom 31. März 2011 verabschiedet und vom Vorstand des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes am 8. Februar 2012 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten des AGB vom 26. August 1993 (geändert am 2. Mai 2002). 2 Zukünfige Aenderungen dieser Statuten bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch den Vorstand des SGB.